8 AZB 25/25

Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich

Details

  • Aktenzeichen

    8 AZB 25/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    07.05.2026

  • Senat

    8. Senat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2025 – 13 Ta 199/25 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Leitsatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines von ihm vorformulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Schuldnerin durchzusetzen begehrt. Der Gläubiger war bei der Schuldnerin, welche ein Krankenhaus betreibt, als Geschäftsführer angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 19. März 2025 einen Vergleich, in dem es ua. lautet:

        

„4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

2

Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein von diesem Entwurf – insbesondere in Bezug auf die Tätigkeitsbeschreibung – abweichendes Zeugnis. Der Gläubiger fertigte daraufhin einen neuen Zeugnisentwurf. Die Schuldnerin übersandte dem Gläubiger dessen ungeachtet ein modifiziertes Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Der Gläubiger akzeptierte diesen Entwurf nicht und erklärte noch im erstinstanzlichen Verfahren, der von ihm zuletzt übersandte Entwurf solle an die Stelle des ersten Entwurfs treten.

3

Er hat die Auffassung vertreten, sein abschließender Zeugnisentwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere sei dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Ihm habe die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während seiner Geschäftsführertätigkeit seien sachlich richtig in seinem Zeugnisentwurf wiedergegeben.

4

Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gem. geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen.

5

Die Schuldnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Zeugnisanspruch sei erfüllt. Die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Gläubiger sei als kaufmännischer Geschäftsführer für die operative Leitung der Klinik lediglich mitverantwortlich gewesen. Für das medizinische Personal habe die Hauptverantwortung nicht beim Gläubiger, sondern bei einem der Mitgeschäftsführer gelegen. Gleiches habe für die strategische Führung der Klinik gegolten. Auch das finanzielle Management sei nicht allein vom Gläubiger durchgeführt worden. Es treffe nicht zu, dass vom Gläubiger das Gebäudemanagement sowie die Instandhaltung geplant worden seien.

6

Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin.

7

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für den Gläubiger zugelassen. Dieser hat gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht und ordnungsgemäß begründet.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO sind nicht gegeben.

10

a) Bei der begehrten Zeugniserteilung handelt es sich allerdings um eine unvertretbare Handlung, zu deren Vornahme die Schuldnerin grundsätzlich nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld angehalten werden kann (BAG 9. September 2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 10).

11

b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind ebenfalls erfüllt. Der beim Arbeitsgericht geschlossene Vergleich stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

12

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vergleich als Vollstreckungstitel nicht zu unbestimmt, weil die Schuldnerin zwar die Verpflichtung übernommen hat, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, der Gläubiger aber das Recht hat, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

13

aa) Eine Festsetzung von Zwangsmitteln in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist (BAG 5. Februar 2020 – 10 AZB 31/19 – Rn. 24 mwN; BGH 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 – Rn. 34 mwN). Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus (BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 – Rn. 9; vgl. BGH 4. März 1993 – IX ZB 55/92 – zu II 2 der Gründe, BGHZ 122, 16).

14

(1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BGH 19. Februar 2025 – IV ZB 13/24 – Rn. 15 mwN). Die Vollstreckung aus einem Titel kann aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird (vgl. BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 – Rn. 10). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 334/22 – Rn. 33 mwN).

15

(2) Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Es ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BAG 9. September 2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 13; vgl. BGH 7. März 2024 – I ZB 40/23 – Rn. 62; Stein/Jonas/Heinze 23. Aufl. vor § 704 Rn. 26 ff.). Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn im Titel auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung sich nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt (vgl. BGH 19. Februar 2025 – IV ZB 13/24 – Rn. 15; 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 – Rn. 36 mwN). Wo dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan jedoch gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist (BGH 11. Februar 2010 – VII ZB 102/08 – Rn. 16; 4. März 1993 – IX ZB 55/92 – zu II 2 b der Gründe, BGHZ 122, 16). Weiterhin ist beim gerichtlichen Vergleich der Rechtsgedanke zu berücksichtigen, dass Beschränkungen, aber auch Erleichterungen der Vollstreckbarkeit im Bereich des § 726 Abs. 1 ZPO vereinbart werden können (Stein/Jonas/Kern 23. Aufl. § 794 Rn. 42; OLG Stuttgart 8. Oktober 1985 – 8 W 433/85 – zu II 2 der Gründe). Zudem ist das im Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche – auch in der Zwangsvollstreckung – effektiv durchzusetzen (vgl. BVerfG 28. Oktober 2010 – 2 BvR 535/10 – Rn. 20; BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 – Rn. 12; BGH 21. September 2017 – I ZB 8/17 – Rn. 22).

16

bb) Hiervon ausgehend enthält der Vergleich vom 19. März 2025 in Bezug auf die Formulierung, dass der Gläubiger das Recht hat, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt (vgl. BAG 9. September 2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 12 ff.; zustimmend: LAG Hamm 14. November 2016 – 12 Ta 475/16 – zu II 2 b der Gründe; LAG Hamm 18. Februar 2016 – 18 Sa 1577/15 – zu II 1 der Gründe; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1239 f.; Staudinger/Temming [2025] BGB § 630 Rn. 22a; Gäntgen in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 54; Lunk ArbRB 2011, 362, 363; aA LAG Köln 26. Juli 2016 – 7 Ta 58/16 – zu II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf 4. März 2014 – 13 Ta 645/13 – zu B 2 b der Gründe).

17

(1) Dem steht nicht entgegen, dass der Vergleich Bezug auf eine Urkunde nimmt, die nicht Bestandteil des Titels ist, sondern bei seiner Schaffung noch nicht existierte. Die Titulierung eines Zeugnisanspruchs in arbeitsgerichtlichen Vergleichen unter Bezugnahme auf einen zukünftigen Entwurf des Arbeitnehmers ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung insbesondere im Zusammenhang mit nach § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Bestandsschutzstreitigkeiten. Die gütliche Erledigung eines solchen Rechtsstreits, welche nach § 57 Abs. 2 ArbGG angestrebt werden soll, erfordert oftmals eine Einigung bzgl. des nach § 109 GewO zu erteilenden Zeugnisses, ohne dass zwingend eine vollständige Formulierung des Zeugnisses notwendig erscheint. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Laufe des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens den Entwurf geändert hat, denn er hat eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen ist.

18

(2) Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf.

19

(a) Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit (BAG 6. Juni 2023 – 9 AZR 272/22 – Rn. 25; 27. April 2021 – 9 AZR 262/20 – Rn. 11, BAGE 174, 372). Diese Anforderungen bestehen ungeachtet des Umstands, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann (vgl. BAG 9. September 2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 19; vgl. zu den Grenzen des Gestaltungsspielraums allerdings BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 – Rn. 11). Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt (vgl. BAG 9. September 2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 23).

20

(b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich berücksichtigt diese Vorgabe, denn derartige Verstöße stellen einen wichtigen Grund iSd. Vergleichs dar, aufgrund dessen die Schuldnerin vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirkt nicht die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert abhängig vom Parteivortrag ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens. Es ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet vielmehr bereits dann aus, wenn seitens der Schuldnerin Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären (vgl. BAG 9. September 2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 23). Erfolgt hingegen kein solcher Vortrag der Schuldnerin, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren seine Funktion der Rechtsdurchsetzung bzgl. des Zeugnisanspruchs erfüllen.

21

d) Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht hier zutreffend die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO abgelehnt. Die Schuldnerin hat Umstände vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen. Insbesondere hat die Schuldnerin Umstände dargelegt, die – sollten sie sich als zutreffend erweisen – erhebliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im finalen Entwurf des Gläubigers als mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit unvereinbar erscheinen lassen. Ob die von der Schuldnerin vorgetragenen Umstände tatsächlich gegeben sind, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden.

22

e) Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO uU auch festgesetzt werden könnte, wenn die Schuldnerin Abweichungen vom Entwurf des Gläubigers nur teilweise nachvollziehbar begründet. Die Schuldnerin macht hier geltend, wesentliche Teile der für das Arbeitszeugnis zentralen Tätigkeitsbeschreibung seien im Entwurf des Gläubigers inhaltlich unzutreffend dargestellt. Ohne eine Klärung dieser Streitfragen kann ein als Bewerbungsunterlage aussagekräftiges Arbeitszeugnis nicht formuliert werden. Damit scheidet die Festsetzung eines Zwangsgelds insgesamt aus.

23

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Krumbiegel    

        

    Roloff    

        

    Pulz    

        

        

        

        

        

        

                 

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