1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Mai 2025 – 3 SLa 4/25 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 – 3 Ca 3/24 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2022 nach der Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie III, Spalte 3, Zeile 3 in der Anlage des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Sportplatzwarte, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu vergüten.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.