Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Oktober 2024 – 3 Sa 638/23 – wird zurückgewiesen, soweit sie den mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag betrifft.
Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.