Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.617,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Hinweis
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Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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W. Reinfelder |
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Günther-Gräff |
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Heinkel |
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Chr. v. Aakerman |
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Salzburger |
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