Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2018 – 21 TaBV 33/18 – wird zurückgewiesen.
Leitsatz
Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.
Entscheidungsgründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.
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Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 750 Arbeitnehmern ein Elektrostahlwerk, in dem aus Schrott Stahl produziert und zu verschiedenen Produkten weiterverarbeitet wird. Es sind ein Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Herrschendes Unternehmen ist die R GmbH, mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Diese beschäftigt weniger als 100 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht errichtet. Auch ein Konzernbetriebsrat besteht nicht.
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Die Arbeitgeberin liefert aufgrund eines Verarbeitungsvertrags ihre Produkte ausschließlich an das herrschende Unternehmen, das hierfür den auf dem Markt erworbenen Schrott zur Verfügung stellt. Das herrschende Unternehmen legt die herzustellenden Produkte fest und verkauft diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für ihre Leistungen erhält die Arbeitgeberin von dem herrschenden Unternehmen eine Vergütung in Höhe der Verarbeitungskosten zuzüglich eines Zuschlags von zwei vH. Zwischen beiden Unternehmen besteht eine umsatz-, gewerbe- und körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Organträger ist das herrschende Unternehmen.
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Das Grundvermögen der Arbeitgeberin ist zur Absicherung eines vom herrschenden Unternehmen aufgenommenen Darlehens mit einer Grundschuld belastet; ihre technischen Anlagen und Maschinen sind zu diesem Zweck zur Sicherheit übereignet. Zudem sind Bankverbindlichkeiten des herrschenden Unternehmens mit Teilen des Anlagevermögens der Arbeitgeberin und zweier weiterer Tochtergesellschaften gesichert.
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In Zusammenhang mit der Durchführung von Kurzarbeit im Betrieb der Arbeitgeberin im Frühjahr 2016 verlangte der Wirtschaftsausschuss in seinen Sitzungen von der Arbeitgeberin erfolglos Auskünfte über das herrschende Unternehmen. Anfang Juli 2016 einigten sich die Beteiligten auf die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Auskunft an den Wirtschaftsausschuss“.
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Der Wirtschaftsausschuss konkretisierte am 31. August 2016 sein Auskunftsverlangen dahin, dass ihn die Arbeitgeberin über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des herrschenden Unternehmens informieren solle. Ein entsprechender Forderungskatalog wurde der Arbeitgeberin während der am selben Tag stattfindenden Einigungsstellensitzung übergeben. Nachdem die Arbeitgeberin dem nicht nachkam, beschloss die Einigungsstelle am 3. November 2016 folgenden Spruch:
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„Der Arbeitgeber wird verpflichtet, folgende Informationen und Unterlagen zu beschaffen und unverzüglich und vollumfänglich dem Wirtschaftsausschuss zu überlassen: |
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1. |
Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der R GmbH laufend monatlich: |
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a. die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für die R GmbH, |
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b. aktueller Auftragsbestand, Auftragseingang sowie Absatzplanung insgesamt und nach Produktgruppen für die R GmbH, |
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c. Plan-Gewinn[-] und Verlustrechnung, Plan-Bilanz sowie aktueller Forecast (auf Basis der Ist-Daten aktualisierte Plan-Gewinn- und Verlustrechnung) für das laufende Geschäftsjahr für die R GmbH, |
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2. |
den Wirtschaftsprüferbericht der R GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 sowie für künftige Geschäftsjahre unverzüglich nach Testierung durch den Wirtschaftsprüfer, |
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alle Unterlagen nach den Ziffern 1. und 2. ohne Änderungen, Streichungen und Schwärzungen.“ |
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Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der ihr am 14. November 2016 zugeleitete Spruch sei unwirksam. Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG könne nicht über regelmäßig wiederkehrende Auskunfts- bzw. Vorlageverlangen befinden. Zudem sei sie – die Arbeitgeberin – nicht verpflichtet, die begehrten Informationen zu erteilen, da sich diese ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens bezögen. Auch müsse sie dem Wirtschaftsausschuss die im Spruch genannten Unterlagen nicht dauerhaft überlassen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt
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festzustellen, dass der unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht a. D. Herrn R beschlossene Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016, der Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses zum Gegenstand hat, unwirksam ist. |
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Der Betriebsrat hat – neben der Antragsabweisung – beantragt,
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der Arbeitgeberin aufzugeben, von der R GmbH Kopien von folgenden Unterlagen zu beschaffen und dem Wirtschaftsausschuss ohne Änderungen, Streichungen oder Schwärzungen zu überlassen, hilfsweise für mindestens zwei Wochen zur Einsicht zu überlassen: |
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a) |
monatlich laufend die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der R GmbH, |
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b) |
monatlich laufend den Auftragsbestand, den Auftragseingang sowie die aktuelle Absatzplanung der R GmbH insgesamt und getrennt nach Produktgruppen, |
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c) |
die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und die Plan-Bilanz der R GmbH für das laufende Geschäftsjahr und laufend monatlich die auf der Basis der Ist-Daten aktualisierte Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der R GmbH, |
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d) |
den Wirtschaftsprüferbericht der R GmbH für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie für künftige Geschäftsjahre unverzüglich nach Testierung durch den Wirtschaftsprüfer. |
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Der Betriebsrat hat vorgebracht, der angefochtene Spruch sei wirksam; sein Widerantrag ziele auf dessen Durchführung ab. Das Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses sei berechtigt. Wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen beider Gesellschaften betreffe die wirtschaftliche und finanzielle Situation des herrschenden Unternehmens unmittelbar die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin. Umstände, die die Ertragskraft oder den Bestand des herrschenden Unternehmens beeinflussten, wirkten sich zwangsläufig auf die Lage der Arbeitgeberin aus. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Informationsmaterials sei dieses dauerhaft, jedenfalls aber für zwei Wochen zu überlassen.
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Das Arbeitsgericht hat dem – damals allein verfahrensgegenständlichen – Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Die Beschwerde des Betriebsrats sowie sein zweitinstanzlich erstmals geltend gemachter Widerantrag blieben vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Begehren weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 ist unwirksam. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die im Spruch benannten wirtschaftlichen Daten des herrschenden Unternehmens unter Vorlage der dort aufgeführten Unterlagen zu unterrichten. Der Widerantrag des Betriebsrats ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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I. Der zulässige Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet.
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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
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a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Zwar bezieht er sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 unwirksam ist. Wie der Vortrag der Arbeitgeberin erkennen lässt, zielt der Antrag jedoch zudem auf die Feststellung ab, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss die im Spruch genannten Auskünfte zu erteilen und ihm die dort aufgeführten Unterlagen (dauerhaft oder vorübergehend) zu überlassen. Wegen der Besonderheiten des Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG gebietet auch die erkennbare Interessenlage der Arbeitgeberin in der Regel ein solches Antragsverständnis.
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aa) Nach § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt. Das in § 109 BetrVG normierte Konfliktlösungsverfahren ist für Auseinandersetzungen über Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorgesehen (vgl. BAG 12. Februar 2019 – 1 ABR 37/17 – Rn. 14, BAGE 165, 330). Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den Betriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnen (vgl. BAG 11. Juli 2000 – 1 ABR 43/99 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228).
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bb) Da der Spruch der Einigungsstelle nach der gesetzlichen Vorgabe in § 109 Satz 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, ist der Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den – auf eine hinreichend bestimmte Leistungsverpflichtung erkennenden – Spruch durchzuführen (vgl. in diesem Sinn auch: BAG 8. August 1989 – 1 ABR 61/88 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 294; DKKW/Däubler 16. Aufl. § 109 Rn. 13; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35 [„eigenständige Anspruchsgrundlage“]). Will er dem nicht nachkommen, muss er dessen Unwirksamkeit gerichtlich geltend machen. Der diesem Begehren entsprechende Antrag ist auf eine Feststellung zu richten, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs lediglich feststellende Wirkung hat (vgl. BAG 22. März 2016 – 1 ABR 10/14 – Rn. 27 mwN, BAGE 154, 322).
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cc) Anders als einem Einigungsstellenspruch in den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 87 Abs. 2 BetrVG) kommt dem Spruch nach § 109 Satz 2 BetrVG allerdings keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Einigungsstelle hat über die Berechtigung eines vom Wirtschaftsausschuss geltend gemachten Verlangens und damit über den Inhalt gesetzlich definierter Ansprüche zu befinden. Ihre Entscheidung betrifft keine betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsfragen, sondern Rechtsfragen (vgl. BAG 12. Februar 2019 – 1 ABR 37/17 – Rn. 14, BAGE 165, 330; Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 1, 5; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 109 Rn. 19; DKKW/Däubler 16. Aufl. § 109 Rn. 1; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35 f.; ErfK/Kania 20. Aufl. BetrVG § 109 Rn. 1). Bei der Beurteilung, wann, in welcher Art und Weise und unter Vorlage welcher Unterlagen eine Auskunft zu erfolgen hat, wendet die Einigungsstelle die in § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe an, trifft jedoch keine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung. Aus diesem Grund unterliegt ihr Spruch auch keiner eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 BetrVG, sondern einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 11. Juli 2000 – 1 ABR 43/99 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228). Macht der Arbeitgeber die Unwirksamkeit eines auf eine Unterrichtungs- oder Vorlagepflicht erkennenden Spruchs geltend, will er daher – sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – regelmäßig nicht nur den Einigungsstellenspruch gerichtlich für unwirksam erklären, sondern auch feststellen lassen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dem zugrunde liegenden Verlangen des Wirtschaftsausschusses nachzukommen. Nur mit einem solchen Antragsverständnis wird der zwischen den Betriebsparteien bestehende Streit über den Unterrichtungs-/Vorlageanspruch des Wirtschaftsausschusses oder seine Modalitäten abschließend geklärt.
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dd) Der auf Leistung gerichtete Widerantrag des Betriebsrats steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar entfällt das Feststellungsinteresse für einen negativen Feststellungsantrag, wenn eine Leistungsklage zu demselben Verfahrensgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. für das Urteilsverfahren etwa BGH 15. Oktober 2019 – XI ZR 759/17 – Rn. 16 mwN). Mit dem Widerantrag verfolgt der Betriebsrat jedoch für den Fall der (zumindest Teil-)Wirksamkeit des Spruchs seinen Durchführungsanspruch nach § 109 Satz 2, § 77 Abs. 1 BetrVG. Damit steht sein Antrag unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen wird. Schon aus diesem Grund vermag der erst im Fall eines Obsiegens mit dem Abweisungsantrag dem Senat zur Entscheidung anfallende Leistungsantrag des Betriebsrats das Feststellungsinteresse des vorrangig zu bescheidenden Antrags der Arbeitgeberin nicht zu beseitigen.
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b) Der so verstandene Antrag der Arbeitgeberin ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Unterrichtungs- und Vorlageverpflichtungen, deren Bestand die Arbeitgeberin bestreitet, ergeben sich aus dem Inhalt des angefochtenen Spruchs hinreichend deutlich. Die Arbeitgeberin möchte feststellen lassen, dass sie dem Wirtschaftsausschuss die im Spruch aufgeführten Auskünfte über die R GmbH nicht erteilen und ihm die dort genannten Unterlagen weder dauerhaft noch vorübergehend überlassen muss.
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c) Der Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das (Nicht-)Bestehen einer – durch die ersetzende Wirkung eines (wirksamen) Spruchs nach § 109 Satz 2 BetrVG fingierten – konkreten Einigung der Betriebsparteien ist ebenso ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie die Verpflichtung zur Unterrichtung und Vorlage bestimmter Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Da die Beteiligten hierüber streiten, hat die Arbeitgeberin an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse.
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2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss monatlich die betriebswirtschaftliche Auswertung des herrschenden Unternehmens und dessen Forecast sowie jährlich dessen Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und den Prüfungsbericht nach § 321 HGB, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2013, vorzulegen sowie ihn monatlich über den aktuellen Auftragsbestand, Auftragseingang und die Absatzplanung – insgesamt und nach Produktgruppen getrennt – des herrschenden Unternehmens zu informieren. Der angefochtene Einigungsstellenspruch vom 3. November 2016 ist unwirksam.
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a) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ergibt sich seine Unwirksamkeit allerdings nicht schon daraus, dass eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG nicht über ein Verlangen des Wirtschaftsausschusses befinden könnte, das sich auf künftig regelmäßig wiederkehrende Auskünfte oder Vorlagen von Unterlagen bezieht.
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aa) Bereits die sprachliche Fassung von § 109 Satz 1 BetrVG gibt ein solches eingeschränktes Verständnis nicht vor. Die Verwendung sowohl des unbestimmten Artikels („eine Auskunft“) als auch des Plurals („wirtschaftliche Angelegenheiten“) lässt den Schluss zu, dass es sich nicht notwendigerweise um eine einmalig zu erteilende Auskunft handeln muss. Nach dem Wortlaut der Norm ist die „Nicht“erteilung einer Auskunft iSv. § 109 Satz 1 BetrVG auch dann gegeben, wenn das erfolglos an den Unternehmer gerichtete Begehren des Wirtschaftsausschusses sich auf eine regelmäßig wiederkehrende Unterrichtung über eine bestimmte Angelegenheit – ggf. unter Vorlage bestimmter Unterlagen – bezieht.
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bb) Der systematische Zusammenhang der Norm stützt dieses Auslegungsergebnis. Die in § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehene rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses greift nach § 106 Abs. 3 BetrVG nicht nur bei einmaligen Anlässen (vgl. etwa § 106 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 10 BetrVG), sondern erstreckt sich auch auf dauerhafte Sachverhalte (vgl. etwa § 106 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG [„Lage“]). Dementsprechend sieht § 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor, dass der Wirtschaftsausschuss einmal monatlich mit dem Unternehmer oder dessen Vertreter zu einer Sitzung zusammenkommen soll, um – ua. – die genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit diesem zu beraten. Diese konzeptionelle Ausgestaltung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses als dauerhafte und regelmäßig wiederkehrende sowie der Inhalt der damit korrespondierenden Unterrichtungspflichten des Unternehmers sprechen gegen die Annahme, das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren erstrecke sich nur auf einmalige Auskünfte.
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cc) Auch die Gesetzesgeschichte liefert für eine derart beschränkte Zuständigkeit der Einigungsstelle keinerlei Hinweise. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes sollte § 109 BetrVG „im Wesentlichen mit redaktionellen Anpassungen dem geltenden Recht“ entsprechen (BT-Drs. VI/1786 S. 54). Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 sah in seinem § 70 vor, dass die Einigungsstelle entscheidet, wenn entgegen dem Verlangen der Hälfte der Mitglieder des – damals noch paritätisch besetzten – Wirtschaftsausschusses eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht oder nur ungenügend erteilt wird und es hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zu einer Verständigung kommt. Anhaltspunkte, dass diese Entscheidung nur über ein sich auf eine einmalige Auskunft beziehendes Verlangen der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses hätte ergehen können, lassen sich weder dem Wortlaut von § 70 BetrVG 1952 noch der hierzu gegebenen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. I/3585 S. 15) entnehmen.
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dd) Vor allem Sinn und Zweck des in § 109 BetrVG normierten Konfliktlösungsverfahrens sprechen für eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle auch bei einem Streit der Betriebsparteien über ein sich auf regelmäßig wiederkehrende Informationen beziehendes Verlangen des Wirtschaftsausschusses (aA H/W/G/N/R/H/Hess 10. Aufl. § 109 Rn. 2; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35; HWK/Willemsen/Lembke 8. Aufl. § 109 BetrVG Rn. 6). Das Einigungsstellenverfahren zielt darauf ab, eine der „internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen (vgl. BAG 12. Februar 2019 – 1 ABR 37/17 – Rn. 21 mwN, BAGE 165, 330). Dieser Zweck greift ungeachtet dessen, ob die Meinungsverschiedenheit zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine einmalig zu erteilende Auskunft bzw. vorzulegende Unterlage oder eine fortwährende Unterrichtungsverpflichtung über wiederkehrende wirtschaftliche Angelegenheiten des Arbeitgebers betrifft.
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ee) Der Umstand, dass die Pflicht zur Unterrichtung und zur Vorlage von Unterlagen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unter dem Vorbehalt steht, dass hierdurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens nicht gefährdet werden, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ob eine solche Gefährdungslage gegeben ist, hat die Einigungsstelle zu prüfen (vgl. BAG 11. Juli 2000 – 1 ABR 43/99 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228). Treten die Umstände, die eine solche – ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbare (vgl. BAG 11. Juli 2000 – 1 ABR 43/99 – zu B I 2 b der Gründe, aaO) – Gefährdung begründen sollen, erst nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens auf, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, diesen Einwand in einem auf die Anfechtung des Spruchs gerichteten Verfahren geltend zu machen.
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b) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Spruch deswegen unwirksam ist, weil eine Pflicht der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die im Spruch benannten wirtschaftlichen Daten des herrschenden Unternehmens und damit zur Vorlage der dort aufgeführten Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss nicht besteht.
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aa) § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet lediglich eine Verpflichtung des Unternehmers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens, in dem dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des dieses beherrschenden Unternehmens.
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(1) Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss nur über die wirtschaftlichen Angelegenheiten „des Unternehmens“ informieren. Mangels eigener Definition im Betriebsverfassungsgesetz knüpft der Begriff des Unternehmens dabei an die in den handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, HGB) hierfür jeweils vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an (vgl. BAG 1. August 1990 – 7 ABR 91/88 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 65, 304). Damit bezieht sich der Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses inhaltlich lediglich auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des jeweiligen rechtlichen Unternehmensträgers.
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(2) Auch systematische Erwägungen zeigen dies.
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(a) Die in § 106 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Beispielsfälle, durch die der Gesetzgeber die unter dem Begriff der „wirtschaftlichen Angelegenheiten“ zu verstehenden Umstände konkretisiert hat, betreffen inhaltlich nur das Unternehmen, für das der Wirtschaftsausschuss bestellt wurde. Dies lässt nicht nur der in § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ausdrücklich enthaltene Zusatz („des Unternehmens“) erkennen, sondern auch die Regelung in § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Der Gesetzgeber hat mit dem durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingeführten Tatbestand den Kontrollerwerb durch ein anderes Unternehmen in den Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgenommen, da dieser Vorgang das nunmehr anders kontrollierte Unternehmen unmittelbar betrifft. Auch die sonstigen in § 106 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 9 BetrVG aufgeführten Beispielsfälle erweitern den Bezugsgegenstand der dem Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer zu erteilenden Auskünfte und der – sich hierauf beziehenden – vorzulegenden Unterlagen nicht. Zwar hat der Gesetzgeber in diesen Fällen darauf verzichtet, dies eigens durch entsprechende Formulierungen zu verdeutlichen. Die dort genannten Vorgänge oder Vorhaben erstrecken sich aufgrund ihres situativ eindeutigen Bezugs allerdings nur auf das „Unternehmen“ iSd. § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder dessen Betriebe.
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(b) Aus § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG folgt nichts Gegenteiliges. Die Norm enthält eine beschränkte Generalklausel, die alle Fragen erfasst, welche das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, sofern die Interessen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch diese wesentlich berührt werden und sie von erheblicher sozialer Auswirkung sein können. Hierzu gehören etwa die Zusammenarbeit oder ein Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, eine Unternehmensaufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft oder der Übergang eines vom Unternehmen geführten Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber nach § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 22. Januar 1991 – 1 ABR 38/89 – zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 67, 97). Durch die Aufzählung der vorhergehenden Beispielsfälle und die Formulierung „sonstige“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch unter § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG ausschließlich im Unternehmen stattfindende oder sich unmittelbar auf dieses beziehende Vorgänge oder Vorhaben fallen.
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(c) Aus § 108 Abs. 5 BetrVG lässt sich nichts anderes ableiten. Die Norm erweitert die Verpflichtungen des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG lediglich insoweit, als anlässlich einer Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens dessen Jahresabschluss nicht nur vorzulegen, sondern vom Unternehmer – unter Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats – zu erläutern ist (vgl. BAG 8. August 1989 – 1 ABR 61/88 – zu B II 3 b der Gründe, BAGE 62, 294).
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(3) Sinn und Zweck von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG belegen ebenfalls, dass sich die Reichweite der Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses inhaltlich nur auf die Angelegenheiten des Unternehmens bezieht, in dem dieser errichtet ist. Durch die rechtzeitige und umfassende Information des Wirtschaftsausschusses soll sichergestellt werden, dass dieser gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten und den (Gesamt-)Betriebsrat über diese Angelegenheiten in Kenntnis setzen kann. Sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der von ihm unterrichtete (Gesamt-)Betriebsrat sollen die Gelegenheit haben, auf die Planungen oder Vorhaben des Unternehmers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 22. Januar 1991 – 1 ABR 38/89 – zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 67, 97). Dieser Zweck steht der Annahme, der Arbeitgeber müsse den Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des herrschenden Unternehmens informieren, entgegen. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme des Wirtschaftsausschusses oder des (Gesamt-)Betriebsrats auf die Situation des herrschenden Unternehmens besteht nicht.
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bb) Danach ist die im angefochtenen Spruch ausgesprochene Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nicht von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gedeckt.
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(1) Ausweislich des Spruchs ist die Arbeitgeberin gehalten, den Wirtschaftsausschuss regelmäßig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des sie beherrschenden Unternehmens zu informieren. Dem Wirtschaftsausschuss sollen nicht nur jeden Monat die betriebswirtschaftliche Auswertung des herrschenden Unternehmens und dessen jeweiliger Forecast vorgelegt, sondern er soll auch über dessen aktuellen Auftragsbestand und -eingang sowie dessen Absatzplanung informiert werden. Zudem sollen dem Wirtschaftsausschuss jährlich die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des herrschenden Unternehmens einschließlich Plan-Bilanz und Prüfungsbericht iSd. § 321 HGB (beginnend mit dem Geschäftsjahr 2013) überlassen werden. Hierbei handelt es sich – anders als von der Rechtsbeschwerde angenommen – ausnahmslos um Auskünfte und Unterlagen, die sich auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des die Arbeitgeberin beherrschenden Unternehmens (vgl. § 17 AktG), nicht aber auf deren eigene Lage beziehen.
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(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann trotz der engen wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung beider Unternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des herrschenden Unternehmens auch nicht als „Teil“ der Finanz- und Ertragslage der Arbeitgeberin angesehen werden. Die Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stellt ungeachtet der Intensität konzernrechtlicher Beziehungen zwischen dem herrschenden und dem beherrschten Unternehmen (§ 17 AktG) lediglich auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des einzelnen Unternehmens ab. Der Umstand, dass zwischen der Arbeitgeberin und dem sie beherrschenden Unternehmen eine umsatz-, gewerbe- und körperschaftssteuerrechtliche Organschaft iSv. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz, § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 14 Körperschaftsteuergesetz besteht, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar ordnet § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für diesen Fall an, dass die sog. Organgesellschaft „als Betriebsstätte“ des Organträgers gilt. Diese Betriebsstättenfiktion beschränkt sich jedoch auf die steuerrechtliche Rechtslage. Die Organschaft bewirkt lediglich, dass beide Unternehmen als ein einheitlicher Steuerpflichtiger anzusehen sind, führt aber nicht zu einem Verlust der rechtlichen Selbständigkeit beider Unternehmen.
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cc) Eine analoge Anwendung von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dahin, dass der Wirtschaftsausschuss des beherrschten Unternehmens auch über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens zu informieren ist, kommt nicht in Betracht.
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(1) Eine Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers – also der Normalfall eines nicht geregelten Sachverhalts – als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (vgl. BAG 13. August 2019 – 1 ABR 10/18 – Rn. 33 mwN).
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(2) Anhaltspunkte für eine solche planwidrige Regelungslücke bestehen nicht. Bereits der Referentenentwurf zum BetrVG-Reformgesetz vom 4. Dezember 2000 sah in § 109a BetrVG die Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses vor (vgl. Schiefer/Korte NZA 2001, 71, 87). Ausweislich der hierzu gegebenen Begründung sollte ein solcher Ausschuss errichtet werden, damit „wichtige Informations- und Beratungsrechte über wirtschaftliche Angelegenheiten … auf Konzernebene greifen“. Diesen Vorschlag hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. April 2001 (BT-Drs. 14/5741) nicht aufgegriffen. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Wirtschaftsausschuss nur auf der Ebene des Unternehmens anzusiedeln, hat zur Folge, dass dem Wirtschaftsausschuss des beherrschten Unternehmens keine Unterrichtungsrechte in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens zustehen. Dies wird durch die mit Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingefügten Regelungen in § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 9a BetrVG bestätigt. Danach bezieht sich der Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses auch bei einem Wechsel in der Kontrolle über das Unternehmen auf die Bedeutung dieses Vorgangs für das kontrollierte Unternehmen und dessen Arbeitnehmer. Selbst bei einem dadurch bewirkten Mehrheitsbesitz von Anteilen (vgl. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG) führt der Kontrollwechsel nicht zu einer Erweiterung des Informationsanspruchs des im abhängigen Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses.
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dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gebietet die Richtlinie 2002/14/EG kein anderes Ergebnis.
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(1) Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/14/EG umfassen Unterrichtung und Anhörung die „Unterrichtung über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs“. Der Wortlaut der Norm stellt damit unzweifelhaft auf die Tätigkeit und die wirtschaftliche Situation „des Unternehmens“ ab. Auch Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/14/EG, wonach die „Unterrichtung und Anhörung zu Beschäftigungssituation, Beschäftigungsstruktur und wahrscheinlicher Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen oder Betrieb sowie zu gegebenenfalls geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere bei einer Bedrohung für die Beschäftigung“ zu erfolgen hat, knüpft sprachlich an das Unternehmen an. Gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/14/EG umfasst der Begriff des Unternehmens öffentliche oder private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie einen Erwerbszweck verfolgen. Eine Unterrichtung der beim abhängigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens verlangt die Richtlinie 2002/14/EG ersichtlich nicht. Dies zeigen auch die Erwägungsgründe Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8, die auf die „Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen“, die „Fortbildung im Unternehmen“, die „Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen“ und auf die stärkere Einbeziehung der Arbeitnehmer „in die Unternehmensabläufe und in die Gestaltung der Zukunft des Unternehmens“ abstellen.
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(2) Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14/EG belegt diesen Unternehmensbezug ebenfalls unmissverständlich. Danach bleiben die in „Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG … vorgesehenen spezifischen Informations- und Konsultationsverfahren unberührt“. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 98/59/EG bestimmt ausdrücklich, dass die den vorhergehenden Abs. 1 bis 3 normierten Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern bei Massenentlassungen unabhängig davon gelten, ob die Entscheidung hierüber von dem Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde; der Einwand des Arbeitgebers, das für die Massenentlassungen verantwortliche Unternehmen habe ihm die notwendigen Informationen nicht übermittelt, findet keine Berücksichtigung. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung enthält die Richtlinie 2002/14/EG nicht. Ob angesichts dessen – und vor dem Hintergrund der Bestimmung in Art. 4 Abs. 4 Buchst. e der Richtlinie 2002/14/EG – deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. c dahin verstanden werden kann, dass eine Unterrichtung auch über „Entscheidungen“ der Konzernobergesellschaft zu erfolgen hat, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation im abhängigen Unternehmen mit sich bringen, kann offenbleiben. Denn eine auf derartige Entscheidungen beschränkte Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin sieht der angefochtene Spruch nicht vor.
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3. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die entscheidungserhebliche Unionsrechtslage ist – im Sinn eines „acte clair“ – derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu zB EuGH 15. September 2005 – C-495/03 – [Intermodal Transports] Rn. 33; BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17 – Rn. 48 mwN). Wegen der eindeutigen Regelungen in der Richtlinie 2002/14/EG über den Bezugsgegenstand der vorliegend maßgebenden Unterrichtungspflichten kommt es auf die Frage, ob Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie angesichts der Vorgaben in deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, wonach die Richtlinie für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern gilt, durch § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – der eine Errichtung des Wirtschaftsausschusses erst ab in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern im Unternehmen vorsieht – hinreichend umgesetzt ist, nicht an.
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II. Der Widerantrag des Betriebsrats ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Betriebsrat hat mit diesem ausdrücklich seinen Anspruch auf Durchführung des Einigungsstellenspruchs nur für den Fall der zumindest teilweisen Wirksamkeit des Spruchs geltend gemacht. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
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Schmidt |
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K. Schmidt |
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Ahrendt |
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D. Wege |
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Rigo Züfle |