10 AZR 147/25

Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbau - Rohrreinigung - Installateur- und Heizungsbauergewerbe

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 147/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2026:200526.U.10AZR147.25.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    20.05.2026

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2025 – 12 SLa 511/24 SK – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. April 2024 – 4 Ca 542/22 SK – teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.653,00 Euro zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Auf Grundlage der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewebe (VTV) vom 3. Mai 2013 und vom 28. September 2018 in den für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen verlangt er von dem Beklagten Beiträge iHv. insgesamt 135.597,00 Euro. Dabei handelt es sich um „Mindestbeiträge“ für vier gewerbliche Arbeitnehmer und um tarifliche Festbeiträge für zwei Angestellte im Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2021. Bei den gewerblichen Arbeitnehmern hat der Kläger die von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe zugrunde gelegt.

3

§ 1 Abs. 2 VTV enthält in allen Fassungen ua. folgende Bestimmungen:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

…       

        

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

…       

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

…       

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

…       

        

25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

        

…       

        

Abschnitt VII

        

Nicht erfasst werden Betriebe

        

…       

        

12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,

        

…“    

4

Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält unter der Firma R einen Gewerbebetrieb in W. Nach seinem Vortrag wurden im Betrieb zu maximal 35 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Rohrsanierungsarbeiten durchgeführt wie zB das Abfräsen von Kalkablagerungen und Wurzelwerk, auch iVm. Kamerabefahrungen der Rohre, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie Logistik und kaufmännische Arbeiten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfielen mindestens 65 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen. Dies erfolgte mit Hilfe von Fräsen sowie Druckluftpistolen. Bei der Fräse handelt es sich um einen auf einer kurzen Welle sitzenden wellig geschliffenen Kopf, der mechanisch händisch oder mittels eines Akkuschraubers gedreht wird. Durch deren Einsatz wird der Verstopfungspfropfen gelockert und sodann mit Wasser – mit geringem Druck – weggespült. Die Druckluftpistole wird zum Beispiel im Fall von Verstopfungen von Waschbecken eingesetzt. Nach Beseitigung der Verstopfung erfolgte auf Kundenwunsch eine Kamerabefahrung. Wurden hierbei Schäden festgestellt, nahm nicht der Beklagte, sondern ein Sanitärbetrieb die Reparatur vor.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus sei auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. Bei den Rohrreinigungsarbeiten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten handle es sich um bauliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 135.597,00 Euro zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, er habe keine baulichen Leistungen erbracht. Bei den zeitlich überwiegend angefallenen isolierten Reinigungsarbeiten an Rohren in Wohnungen, von Abflüssen und Bodeneinläufen handle es sich weder um baugewerbliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV noch iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Diese Tätigkeiten dienten nicht der Instandhaltung von Rohren, und sie stünden auch nicht mit der Ausführung etwaiger baulicher Leistungen im Zusammenhang. Es lägen vielmehr baufremde Dienstleistungen vor. Die prägende Zweckbestimmung des Betriebs liege in der Reinigung, der Entfernung von Verstopfungen in Wohnungen und Gebäuden, wobei die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Abflussrohres weiterhin gegeben sei. Auch werde die Substanz der Rohre in keiner Weise tangiert.

8

Der Kläger hat die Beiträge in drei Mahnverfahren mit Mahnantrag vom 15. November 2022 anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Verfahren nach Widerspruch gegen die Mahnbescheide zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit von Dezember 2018 bis Mai 2021 gerichtete Klage ist zulässig und begründet; für den Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 sind die geltend gemachten Ansprüche hingegen verfallen.

10

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 30. März 2022 – 10 AZR 194/20 – Rn. 12 ff. mwN). Der Kläger hat die Beitragsforderung für jeden Kalendermonat des streitgegenständlichen Zeitraums anhand der Zahl der in den einzelnen Monaten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten hinreichend bestimmt – Angabe der monatlichen „Mindestbeiträge“ für vier gewerbliche Arbeitnehmer und Verweis auf die tariflichen Festbeiträge für zwei Angestellte – errechnet.

11

II. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2021 Sozialkassenbeiträge iHv. 97.653,00 Euro verlangen. Hinsichtlich der Forderung für die Monate Dezember 2017 bis November 2018 iHv. 37.944,00 Euro ist die Klage unbegründet, weil die Ansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht wurden.

12

1. Die Pflicht des Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, folgt für die Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2018 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 25, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015), für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2021 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 25, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 28. September 2018 (VTV 2018) und für die Zeit von Januar 2021 bis Mai 2021 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 25, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 28. September 2018 idF vom 29. Januar 2021 (VTV 2021). Die Bindung des Beklagten an die jeweiligen VTV beruht auf § 5 Abs. 4 TVG iVm. den Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 4. Mai 2016 (BAnz. AT 9. Mai 2016 B4; vgl. zur Wirksamkeit der AVE BAG 20. November 2018 – 10 ABR 12/18 -), vom 7. Mai 2019 (BAnz. AT 17. Mai 2019 B1) und vom 1. Juni 2021 (BAnz. AT 15. Juni 2021 B1).

13

2. Der im Land Hessen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV).

14

3. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen wurde der Gewerbebetrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum auch vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Die von seinen Arbeitnehmern versehenen Rohrleitungsbauarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV; die überwiegend erledigten Rohrreinigungsarbeiten werden vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst. Der Betrieb ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV vom Geltungsbereich der VTV ausgenommen.

15

a) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in dem fraglichen Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweils maßgeblichen VTV fallen (st. Rspr., vgl. ausf. dazu zB BAG 27. August 2025 – 10 AZR 170/24 – Rn. 16 mwN).

16

b) Tätigkeiten der Kanalrohrreinigung und -sanierung sowie der Rohrreinigung außer- und innerhalb von Gebäuden können grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 bzw. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen.

17

aa) Kanalrohrreinigungs- und -sanierungsarbeiten außerhalb von Gebäuden werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erfasst. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV solche Betriebe, die – arbeitszeitlich überwiegend – Rohrleitungsbauarbeiten ausführen.

18

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats versteht man unter Rohrleitungsbauarbeiten das Verlegen und Montieren von Rohren, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 24 mwN). Soweit die Arbeiten zum Beispiel in Rohrschächten ausgeführt werden, handelt es sich um Rohrleitungstiefbauarbeiten, während Arbeiten an der Oberfläche Rohrleitungsbauarbeiten sind. Die Tarifvertragsparteien wollten bezüglich der Rohrleitungen sicherstellen, dass sowohl die oberirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörige Erdarbeiten erfasst wird (BAG 8. Dezember 2010 – 10 AZR 710/09 – Rn. 17 mwN; 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 25; 21. Oktober 2009 – 10 AZR 90/09 – Rn. 22). Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandsetzung und Instandhaltung von Rohrleitungen zu fassen. Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verrichtet, sind ihnen außerdem diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die mit diesen in Zusammenhang stehen (BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 18 mwN).

19

(2) Dass Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn grundsätzlich nur bis zum Hausanschluss – inkl. des Anschlusses selbst – reichen (so schon BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 90/09 – Rn. 22), ergibt sich aus dem Berufsbild des Rohrleitungsbauers gemäß der maßgeblichen Berufsausbildungsverordnung. Das Verlegen von oder Arbeiten an Rohren innerhalb von (Wohn-)Gebäuden ist hingegen nicht Gegenstand der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ bzw. des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin mit dem darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin.

20

(a) Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) enthält zum einen im 3. Abschnitt des Zweiten Teils Vorschriften für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin. Diese Berufsausbildung kann mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ durchlaufen werden (§ 18 Satz 1 BauWiAusbV). Sie erstreckt sich auf das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15 BauWiAusbV), wozu nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin ua. das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen, der Einbau von Druckrohrleitungen und Armaturen sowie das Prüfen auf Dichtheit gehören (vgl. zu II B Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV). Soweit es um den Schwerpunkt Kanalbauarbeiten geht, müssen ua. Rohre eingebaut und Hausanschlüsse hergestellt werden können (II C Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV). Es findet sich kein Bezug zu Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden.

21

(b) Zum anderen sieht § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BauWiAusbV den staatlich anerkannten, auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin vor. Insoweit enthält der 11. Abschnitt des Dritten Teils verschiedene Regelungen. Zum Gegenstand der Berufsausbildung gehört nach § 73 BauWiAusbV ua. das „Einbauen“ und das „Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen“ (Nr. 10, Nr. 11). Im dritten Ausbildungsjahr soll für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin gelernt werden, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (Nr. 10 Buchst. d sowie Nr. 11 Buchst. a und b der Anlage 14 [zu § 74] BauWiAusbV). Die Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau kann sich dementsprechend nach § 77 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BauWiAusbV ua. auf das Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen (Buchst. a), Druckrohrleitungen und Hausanschlüssen (Buchst. b) und das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Buchst. c) erstrecken. Hiernach wird der Rohrleitungsbauer bis zum Hausanschluss tätig, nicht aber in Häusern. Ausbildungsinhalte zur Arbeit innerhalb von Gebäuden finden sich nicht, wohl aber zu Tätigkeiten im Außenbereich. Es werden Baugruben, Gräben (§ 73 Nr. 8 BauWiAusbV), Verkehrswege und Schachtbauwerke hergestellt (§ 73 Nr. 9 und 7 BauWiAusbV), insoweit Rohrleitungen eingebunden und gesichert und Schachtbauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abgedichtet sowie vor Korrosion und chemischen Einflüssen geschützt (Nr. 7 der Anlage 14 [zu § 74] BauWiAusbV). Auch nach der Tätigkeitsbeschreibung der Agentur für Arbeit handelt es sich bei den Rohrleitungsbauarbeiten bzw. -tiefbauarbeiten – typischerweise – um Arbeiten im Freien (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2243#taetigkeit, abgerufen am 13. Mai 2026), wo über weite Strecken verlaufende Rohrleitungssysteme für Wasser, Erdöl, Erdgas oder Fernwärme erwähnt werden. Beim Verlegen solcher Rohre sind große, schwere Rohrstücke mit Kränen oder anderen Hebezeugen in die Baugrube zu heben und an der richtigen Stelle zu platzieren. Montiert werden die Rohre dann in der Grube. Zudem werden Rohrsanierungs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen durchgeführt. Ferner wird beschrieben, dass Hausanschlüsse hergestellt oder repariert werden (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2243#taetigkeit_berufsbeschreibung_taetigkeitsinhalte, abgerufen am 13. Mai 2026).

22

(3) Anderes gilt allerdings bei Rohrleitungsbauarbeiten an/in technischen Industrieanlagen. Hier hat der Senat entschieden, dass sich die tariflich geforderten Tätigkeiten nicht danach einteilen lassen, ob sich eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit dazugehörigen Pumpen, Armaturen oä. innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es sich um Versorgungsrohrleitungen außerhalb einer solchen Anlage handelt. Daran hält der Senat auch weiterhin fest. Gerade bei größeren industriellen Anlagen würde eine Unterscheidung nach „innerhalb/außerhalb“ solcher Anlagen zu zufälligen Ergebnissen führen. Bei identischen Tätigkeiten würde es vom Ort ihrer Erbringung abhängen, ob sie dem Anwendungsbereich des VTV unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus so einschränken und Rohrleitungen innerhalb von industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bietet der VTV nicht (BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 23). Auf sonstige Gebäude, insbesondere Häuser („bis zum Hausanschluss“), lässt sich das allerdings im Hinblick auf die dargelegten Ausbildungsinhalte nicht übertragen, soweit es dort um versorgungstechnische Anlagen einschließlich der entsprechenden Rohrleitungen geht.

23

(4) Soweit Rohrreinigungsarbeiten im Außenbereich – zB zur Beseitigung von Verstopfungen, Ablagerungen und eingewachsenem Wurzelwerk – durchgeführt werden, können sie als Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV fallen (vgl. Rn. 21). Gleiches gilt für TV-Inspektionen und Dichtigkeitsprüfungen. Dies gilt insbesondere, wenn sie als Zusammenhangstätigkeiten (zu dem Begriff vgl. BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 36 ff. mwN, BAGE 176, 360; vgl. zu Akquisetätigkeiten BAG 18. Oktober 2023 – 10 AZR 71/23 – Rn. 22 ff.) zu Rohrsanierungsarbeiten erledigt werden oder zu dem Zweck erfolgen, im Anschluss an die Überprüfung und/oder Reinigung Sanierungsaufträge generieren zu wollen. Betriebsprägend ist dann die Rohrsanierung als der mit dem Betrieb verfolgte Zweck, für den die Gesamtleistung entscheidend ist. Denn die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 32 mwN, BAGE 175, 240).

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bb) Rohrreinigungen innerhalb von Gebäuden können unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen.

25

(1) § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Das ist der Fall, wenn sie nach Herkommen und Üblichkeit oder nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden (st. Rspr., vgl. zB 18. Oktober 2023 – 10 AZR 71/23 – Rn. 20 mwN; 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 31, BAGE 175, 240).

26

(2) Hierzu können grundsätzlich auch Rohrreinigungsarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes zählen, wenn sie mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Denn auch die Reinigung von Rohren dient dazu, das Bauwerk, an dem sie ausgeführt werden, instand zu halten bzw. instand zu setzen. Instandsetzung und -haltung sind alle Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und/oder der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit eines Bauwerkes oder Gebäudes dienen (BAG 23. Oktober 2024 – 10 AZR 267/23 – Rn. 44 mwN; 3. Dezember 2003 – 10 AZR 107/03 – zu II 3 e der Gründe). Nach der DIN 31051 wird Instandhaltung definiert als „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“. Dazu gehören die Inspektion, Wartung und Instandsetzung (https://www.bfga.de/arbeitsschutz-lexikon-von-a-bis-z/fachbegriffe-c-i/instandhaltung/, abgerufen am 13. Mai 2026). Darunter ist auch die Rohrreinigung zu fassen. Sind Rohre verstopft, erfüllen sie den vorgegebenen Zweck nicht oder nur einschränkt. Damit ist auch – je nach Grad der Verstopfung in unterschiedlichem Maß – die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Bauwerkes oder Gebäudes eingeschränkt. Diese ist erst wieder vollständig hergestellt, wenn die Rohre von Verunreinigungen und Verstopfungen befreit sind. Solche Reinigungsarbeiten dienen auf einem kleinen, speziellen Gebiet damit der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken.

27

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei, weil „schlichte Reinigungsarbeiten“ an Rohren nicht baugewerblich seien. Vielmehr unterfallen die zu mindestens 65 % und somit überwiegend im Betrieb des Beklagten durchgeführten Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV; die ansonsten ausgeführten Rohrsanierungsarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV ist nicht gegeben.

28

aa) Unstreitig wurden zu einem geringeren Teil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Rohrleitungssanierungen und somit Rohrleitungsbauarbeiten im Außenbereich wie das Abfräsen von Kalkablagerungen, Wurzelwerk und Reparaturen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten, also Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erbracht.

29

bb) Die arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Wie ausgeführt, dienen auch Rohrreinigungsarbeiten dazu, ein Bauwerk instand zu setzen bzw. instand zu halten (Rn. 26). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht darauf an, ob die Rohrleitungen völlig zugesetzt sind oder noch ein teilweiser Durchfluss möglich ist. Ebenso wenig ist von Relevanz, dass die Substanz der Rohrleitungen bei der Reinigung nicht verändert wird.

30

Die durchgeführten Arbeiten waren auch baulich geprägt, sie wurden mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt. Die Beseitigung der Verstopfung erfolgte mit Hilfe eines auf einer Welle sitzenden Fräskopfes, der händisch oder mittels eines Akkuschraubers gedreht wird. Akkuschrauber und Fräsaufsatz sind typische Arbeitsmittel (auch) des Baugewerbes (vgl. dazu zB BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 32, BAGE 176, 360; 15. Januar 2014 – 10 AZR 415/13 – Rn. 19; 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – zu II 4 b aa der Gründe). Daneben wurden Druckreinigungsgeräte – sog. Druckluftpistolen – eingesetzt. Diese arbeiten zwar mit weniger Druck als Hochdruckreinigungsgeräte, die bei Rohren innerhalb von Gebäuden aufgrund des zu großen Drucks nicht genutzt werden können. Dennoch handelt es sich um ein besonderes Werkzeug zur Beseitigung von Verstopfungen.

31

cc) Soweit der Beklagte in seiner Revisionserwiderung ausführt, mindestens 65 % der betrieblichen Arbeitszeit entfielen auf „isolierte“ Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten und die Beseitigung von Verstopfungen in Rohren mittels einer Fräse sowie das sich daran anschließende Spülen der Leitung mit Hochdruck seien darin nicht enthalten, steht dies mit den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht im Einklang. Neuer Sachvortrag ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig; eine zulässige Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO hat der Beklagte insoweit nicht erhoben.

32

dd) Diese arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Rohrreinigungsarbeiten sind aber auch solche des Gas- und Wasserinstallations-/Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV (jetzt: Installateur- und Heizungsbauergewerbe).

33

(1) Das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe und das Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe wurden zum 1. April 1998 zum Gewerbe „Installateur und Heizungsbauer“ zusammengefasst. Im Jahr 2003 wurde das neue Berufsbild „Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ eingeführt mit der entsprechenden Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (BGBl. 2003 I S. 1012). Die Tarifvertragsparteien der VTV haben diese Zusammenfassung der Gewerbe in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV allerdings bis heute nicht nachvollzogen. Trotzdem ist für die Feststellung, ob ein Betrieb nach dieser Vorschrift vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, auf das neugefasste Gewerbe abzustellen (vgl. ausführl. BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 73/09 – Rn. 19 f. mwN).

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(2) Rohrreinigungsarbeiten zur Beseitigung von Verstopfungen im Innenbereich werden – auch – von Betrieben des Installateur- und Heizungsbauergewerbes ausgeführt. Sie sind Teil der Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitärtechnik, was sich für den streitgegenständlichen Zeitraum aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker bzw. zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAMAusbV) vom 28. April 2016 (BGBl. 2016 I S. 1025) ergibt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 12 SHKAMAusbV gehört zu den zu erlernenden Tätigkeiten das Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen. Nach der hiermit korrespondierenden lfd. Nr. 6 des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik zählt dazu das umweltgerechte Reinigen von Rohrleitungen.

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(3) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um – hier nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV – aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden (BAG 18. September 2024 – 10 AZR 162/23 – Rn. 25 mwN). Dies war vorliegend der Fall.

36

ee) Damit liegen sowohl bauliche Leistungen als auch solche eines Installateur- und Heizungsbauerbetriebs vor. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich aber nicht, dass die Rohrreinigungstätigkeiten dem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum das Gepräge eines Installateur- und Heizungsbauergewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV gegeben haben; darauf hat er sich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht berufen. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – Rn. 25 mwN). Die Abgrenzung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie nach dem Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten, was sich insbesondere danach richtet, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen (vgl. zum Ofensetzerhandwerk BAG 18. September 2024 – 10 AZR 162/23 – Rn. 33; zum Elektroinstallationsgewerbe BAG 27. April 2022 – 10 AZR 263/19 – Rn. 34; zum Lüftungsbauergewerbe BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 19 mwN). Eine Anleitung oder Ausführung der Rohrreinigungsarbeiten durch Fachleute des ausgenommenen Gewerks ist ebenso wenig vorgetragen oder vom Landesarbeitsgericht festgestellt wie sonstige Umstände, die für ein Gepräge des Betriebs des Beklagten als solchen des Installateur- und Heizungsbauergewerbes sprechen könnten.

37

4. Die der Höhe nach unstreitigen Beitragsansprüche von 135.597,00 Euro sind zum Teil – iHv. 37.944,00 Euro – verfallen.

38

a) Für die hier begehrten Ansprüche gilt eine Verfallfrist von drei Jahren ab Fälligkeit, da die erhobenen Beiträge nach dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind (vgl. § 21 Abs. 1 VTV 2018 und 2021). Das gilt auch, soweit für die Beitragserhebung der VTV 2015 maßgeblich ist, denn mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1. Januar 2019 wurde die Verfallfrist für solche Ansprüche, die nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, wirksam auf drei Jahre verkürzt (vgl. BAG 12. Oktober 2022 – 10 AZR 341/20 – Rn. 41 ff.).

39

b) Der Kläger hat die Beitragsansprüche nur zum Teil innerhalb der maßgeblichen Frist anhängig gemacht.

40

aa) Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2017 und die Ansprüche für Januar bis November 2018 waren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015 zum 20. Kalendertag des Folgemonats fällig. Danach waren die insoweit jüngsten Ansprüche aus November 2018 fällig am 20. Dezember 2018, die weiteren Ansprüche bereits davor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV 2018 iVm. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte für eine spätere Kenntnis mit dem 31. Dezember 2018. Ein Verfall der Ansprüche für die Monate Dezember 2017 bis November 2018 trat gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zum 1. Januar 2022 ein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 VTV 2018 wird der Verfall zwar auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Mit dem erst im November 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnantrag konnte der Kläger diese Beitragsansprüche jedoch nicht mehr fristwahrend anhängig machen.

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bb) Die geltend gemachten Beitragsansprüche für Dezember 2017 sowie für Januar bis November 2018 betragen der Höhe nach insgesamt 37.944,00 Euro. Für jeweils vier gewerbliche Arbeitnehmer hat der Kläger seine Ansprüche im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage geltend gemacht. Diese betrugen für Dezember 2017 726,00 Euro und für das Jahr 2018 monatlich 753,00 Euro; insgesamt für den vorgenannten Streitzeitraum 36.036,00 Euro. Für jeweils zwei Angestellte hat der Kläger die Festbeiträge nach § 16 VTV 2015 iHv. monatlich 79,50 Euro geltend gemacht. Hieraus folgt eine weitere Summe verfallener Ansprüche iHv. 1.908,00 Euro.

42

cc) Die übrigen Ansprüche für Dezember 2018 bis 31. Mai 2021 wurden hingegen mit den Mahnanträgen aus November 2022 fristwahrend bei Gericht anhängig gemacht. Sie sind in den Mahnanträgen auch in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden (vgl. dazu BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 46 mwN).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Nowak    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Rinck    

        

    Gehrlein    

                 

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