Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Februar 2015 – 18 Sa 97/14 – werden als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Sonstlt
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Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
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Linck |
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Brune |
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W. Reinfelder |
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A. Effenberger |
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Schürmann |