10 AZR 270/22

Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie - tariflicher Geltungsbereich - Vertriebsgesellschaft

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 270/22

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2023:130923.U.10AZR270.22.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    13.09.2023

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2022 – 12 Sa 8/22 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie zu zahlen.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Er verlangt von der Beklagten zuletzt noch für das Jahr 2020 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse iHv. 108.004,84 Euro.

3

Der Kläger hat die Beitragsforderung auf den zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (im Folgenden NGG) geschlossenen „Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ (im Folgenden ZVK-TV 2009) und den hierzu zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarten Verfahrenstarifvertrag (im Folgenden ZVK-VTV 2009) jeweils idF vom 28. Mai 2009 gestützt.

4

Der ZVK-TV 2009 enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

a) Räumlich:

        

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschand einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

        

b) Fachlich:

1.    

Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

                 

2.    

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

                 

3.    

Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31.12.2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.

        

c) Persönlich:

        

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

        

…       

        

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

        

Zweck der ,Zusatzversorgungskasse‘ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen

                 

zur vollen Erwerbsminderungsrente

                 

oder zur Altersrente

        

im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

        

§ 4 Aufbringung der Mittel

        

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die ‚Zusatzversorgungskasse‘ zu zahlen.

        

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die ‚Zusatzversorgungskasse‘ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. …

        

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

        

§ 5 Leistungsbedingungen

        

1.    

Die ,Zusatzversorgungskasse‘ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente.

                 

…       

        

3.    

Die Wartezeit nach Nr. 1 Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. …

                 

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

                 

…       

        
                 

b)    

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;

                 

…       

        
        

6.    

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur ,Zusatzversorgungskasse‘. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

                 

…       

        

7.    

Die Nummern 1 – 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

        

…       

        
        

§ 10 Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

        

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der ‚Zusatzversorgungskasse‘ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.“

5

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in F einen Betrieb. Sie ist Teil der A-Unternehmensgruppe, zu der auch die A B Deutschland GmbH (im Folgenden ABD GmbH) mit Sitz in L in Sachsen-Anhalt gehört. Die ABD GmbH stellte im streitgegenständlichen Zeitraum tiefgefrorene Backspezialitäten unterschiedlicher Art in industrieller Fertigung her. Den Vertrieb dieser Backwaren führte die Beklagte durch. Ihre Angebote richteten sich dabei ua. über Außendienstmitarbeiter und einen Onlineshop ausschließlich an gewerbliche Kunden. Stationäre Verkaufseinrichtungen unterhielt die Beklagte nicht.

6

Die Beklagte hat – noch als H GmbH firmierend – am 7. Dezember 2011 mit der NGG – Landesbezirk Südwest – einen „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden HTV-BAV) geschlossen, der rückwirkend am 1. Januar 2011 in Kraft trat. In diesem heißt es auszugsweise:

        

„Präambel

        

Durch diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem ein tariflicher Altersvorsorgebetrag vereinbart und die Möglichkeit angeboten wird, sich durch eigene Leistung mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

        

§ 1 Geltungsbereich

        

1. räumlich:

für alle Niederlassungen

        

2. persönlich:

für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sind

        

§ 2 Durchführungsweg

        

Als Durchführungsweg wird die Pensionskasse der S Versicherung vereinbart.

        

Zwischen den Tarifvertragsparteien und der Pensionskasse S werden entsprechende Rahmenbedingungen und Regelwerke vereinbart. Die Betriebsparteien prüfen, ob bereits bestehende Verträge in die gem. Satz 1 vereinbarte Pensionskasse überführt werden können. Ist dies ohne finanzielle Verluste und Aufwendungen möglich, so sollen diese auf Antrag des Arbeitnehmers überführt werden.

        

§ 3 Tariflicher Altersvorsorgebetrag

        

1.    

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende mit mindestens 12 Monaten Betriebszugehörigkeit (vgl. § 5) haben ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von 150,– Euro (Altersvorsorgebetrag), die ausschließlich zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden darf.

        

2.    

Der Anspruch nach Absatz 1 ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12.

        

3.    

Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, …

                 

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag nach 12-monatiger Betriebszugehörigkeit.

        

…       

        
        

§ 4 Entgeltumwandlung

        

1.    

Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende haben ab 01.01.2011 Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile (z. B. Tarifentgelt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach den jeweils gültigen Gesetzen. …

        

5.    

Der Arbeitgeber überweist bei Umwandlung künftiger Entgeltansprüche zusätzlich 15 % des umgewandelten Betrages, jeweils gedeckelt auf die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitgeberbeitrag an den Versorgungsträger.

        

…       

        

§ 7 Bestehende Anwartschaften

        

Bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (z. B. Direktversicherungen) bleiben von dieser tariflichen Altersvorsorgeregelung unberührt.

        

…       

        

§ 9 Unverfallbarkeit

        

Umgewandelte Entgeltbeträge und der Altersvorsorgebetrag sind sofort unverfallbar. Die Insolvenzsicherung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage.“

7

Mit dem zwischen denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifvertrag „zur Ausfüllung des Entgeltrahmentarifvertrages vom 17.01.2013“ vom 23. Mai 2016 wurde der in § 3 Nr. 1 HTV-BAV vorgesehene Betrag von 150,00 Euro auf 210,00 Euro erhöht.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 4 ZVK-TV 2009 iVm. §§ 31, 32 SokaSiG2 bzw. § 5 Abs. 4 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. Februar 2010 (AVE 2010) zur Beitragsleistung verpflichtet. Der Betrieb der Beklagten falle gemäß § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, weil die Beklagte die von der ABD GmbH produzierten Brot- und Backwaren über ihre Außendienstmitarbeiter sowie ihren Onlineshop vertreibe und verkaufe. Für die Anwendung von § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 komme es nicht darauf an, ob die Beklagte eigene Verkaufsfilialen unterhalte oder an Endverbraucher verkaufe. Die Bestimmung verlange nicht, dass kumulativ vertrieben und verkauft werden müsse. Jedenfalls werde der Betrieb der Beklagten nach § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 vom fachlichen Geltungsbereich erfasst, weil die Beklagte im Rahmen eines Zusammenschlusses für die ABD GmbH, die ein Betrieb iSd. § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 sei, ausschließlich bzw. überwiegend den Vertrieb übernommen habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, an einen spezielleren Tarifvertrag gebunden zu sein.

9

Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2020 an ihn einen Betrag iHv. 108.004,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, keine Beiträge nach dem ZVK-TV 2009 zu schulden. Das SokaSiG2 sei verfassungswidrig. Auch die Ausgestaltung des Gesetzes begegne erheblichen Bedenken. Die Anlage 77 zu § 31 Abs. 1 SokaSiG2, in der als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags der 1. Januar 2006 angegeben ist, stimme nicht mit dem in § 12 ZVK-TV 2009 genannten Datum – dem 1. Juli 2009 – überein. Der ZVK-TV 2009 sei auch nicht wirksam geschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt worden. Ihr Betrieb falle nicht gemäß § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, weil sie keine Verkaufsstellen im Tarifsinn betreibe. Unter „Verkaufsstellen“ seien stationäre Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels zu verstehen, dh. Orte, an denen etwas an das allgemeine Publikum verkauft werde. Dies treffe weder auf ihre Außendienstmitarbeiter noch auf ihren Onlineshop zu. Ihr Betrieb werde auch nicht von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 erfasst, weil der Betrieb ihrer Schwestergesellschaft ABD GmbH nicht im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags liege und daher kein Betrieb iSd. § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 sei. Unabhängig davon sei sie nach § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 vom Geltungsbereich der Bestimmung ausgenommen, weil sie an den HTV-BAV als spezielleren Tarifvertrag gebunden sei. Das SokaSiG2 ändere daran nichts, weil die Einschränkung des Geltungsbereichs im ZVK-TV 2009 selbst enthalten sei.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger – nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz – die teilweise Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 22. Juni 2022 – 10 AZR 388/19 – Rn. 17 mwN).

15

II. Dem wird die Klage gerecht. Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse ist der auf der Grundlage des maßgeblichen ZVK-TV für einen bestimmten Zeitraum anfallende Zusatzkassenbeitrag (vgl. für monatlichen Beitragsanspruch der Sozialkasse in der Bauwirtschaft BAG 25. Mai 2022 – 10 AZR 37/19 – Rn. 14 mwN). Der Kläger hat in der Klageschrift dargelegt, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er ausgehend von den im Vorjahr für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Entgeltsummen Beiträge verlangt.

16

B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 4 ZVK-TV 2009 iVm. § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 auf Zahlung von Beiträgen zur Zusatzversorgung für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie für das Kalenderjahr 2020.

17

I. Trotz fehlender Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband Deutscher Großbäckereien e. V. wäre die Beklagte grundsätzlich nach § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 an den ZVK-TV 2009 gebunden.

18

1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht, wie der Senat im Zusammenhang mit der Geltungserstreckung anderer Tarifverträge durch das SokaSiG2 bereits ausführlich begründet hat (vgl. zur Geltungserstreckung durch §§ 28, 29 SokaSiG2 BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 573/18 – Rn. 15 ff., BAGE 171, 264; zu § 15 Abs. 1 SokaSiG2 vgl. BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 512/18 – Rn. 29; 17. Juni 2020 – 10 AZR 322/18 – Rn. 53 ff.; 27. März 2019 – 10 AZR 211/18 – Rn. 31 ff., BAGE 166, 233; vgl. für das SokaSiG auch BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2 f.). Der Wirksamkeit von § 31 Abs. 1 SokaSiG2 stünde auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entgegen (vgl. dazu im Einzelnen BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 101/20 – Rn. 57 mwN, BAGE 176, 383). Der Regelungsgehalt von § 31 Abs. 1 SokaSiG2 lässt sich trotz der von der Beklagten beanstandeten Abweichungen zwischen dem ZVK-TV in der durchgeschriebenen Fassung vom 28. Mai 2009 – einerseits – und – andererseits – der Anlage 77 SokaSiG2 mit herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2016 – 10 AZR 536/14 – Rn. 15). Danach bezieht sich § 31 Abs. 1 SokaSiG2 – wie in der Überschrift der Anlage 77 angegeben – auf den ZVK-TV idF des Änderungstarifvertrags vom 28. Mai 2009, auch wenn in der Anlage 77 SokaSiG2 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags der „1. Januar 2006“ genannt ist und nicht wie in § 12 der durchgeschriebenen Fassung der „1. Juli 2009“. Dementsprechend differenziert § 31 SokaSiG2 in den Absätzen 1 bis 3 – wie auch § 32 SokaSiG2 für den ZVK-VTV – zwischen den verschiedenen Fassungen des ZVK-TV und Zeiträumen der Geltungserstreckung.

19

2. Etwaige formelle Mängel des ZVK-TV 2009 stehen seiner Geltung über das SokaSiG2 ebenfalls nicht entgegen. § 41 Abs. 1 SokaSiG2 stellt klar, dass die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 SokaSiG2 verwiesen wird, unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Es ist daher von einem wirksamen Abschluss des ZVK-TV 2009 auszugehen (zu §§ 28, 29 und 41 SokaSiG2 vgl. BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 573/18 – Rn. 42, BAGE 171, 264; jeweils zu §§ 7, 11 SokaSiG vgl. BAG 22. Januar 2020 – 10 AZR 324/18 – Rn. 36; 30. Oktober 2019 – 10 AZR 523/17 – Rn. 33; 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 67, BAGE 164, 201).

20

II. Ein Anspruch des Klägers auf Beitragszahlung für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 4 ZVK-TV 2009 besteht jedoch nicht, weil der Betrieb der Beklagten nicht vom Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 erfasst wurde. Der in F gelegene Betrieb befindet sich zwar im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Buchst. a ZVK-TV 2009). Dessen fachlicher Geltungsbereich (§ 1 Buchst. b ZVK-TV 2009) ist jedoch nicht eröffnet. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.

21

1. Der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 ist – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – nicht nach § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 eröffnet.

22

a) Der Betrieb der Beklagten ist, was außer Streit steht, kein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie iSv. § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 1 ZVK-TV 2009.

23

b) Auch die Voraussetzungen von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 sind nicht erfüllt.

24

aa) Nach § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009, soweit vorliegend von Bedeutung, auf „Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen)“. Die Bestimmung bezieht sich damit ausschließlich auf Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, indem sie diese über Verkaufsstellen verkaufen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. die st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2023 – 10 AZR 332/20 – Rn. 42; 16. November 2022 – 10 AZR 210/19 – Rn. 13; 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21).

25

(1) Aus der Verbindung der Begriffe „vertreiben“ und „verkaufen“ mit der Konjunktion „und“ ergibt sich, dass es sich um eine kumulative Aufzählung handelt (vgl. BAG 23. Februar 2022 – 4 AZR 354/21 – Rn. 47). Der Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 ist dementsprechend nur eröffnet, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 erfasst – anders als § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 – nicht den Vertrieb insgesamt, sondern nur eine bestimmte Vertriebsform, nämlich diejenige des Verkaufs als einem Unteraspekt des Vertriebs.

26

(2) § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 verlangt zudem, dass Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen verkauft werden. Dies folgt aus dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“, bei dem es sich um eine den Verkaufsvorgang tatbestandlich konkretisierende und beschränkende Voraussetzung handelt.

27

(a) Der Wortlaut des § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 steht dieser Auslegung nicht entgegen, auch wenn der Tarifvertrag nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Brot- und Backwaren „über“ Verkaufsstellen vertrieben und verkauft werden müssen.

28

(b) Für eine den Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 einschränkende Wirkung des Klammerzusatzes sprechen entscheidend systematische Gesichtspunkte. Ein Verständnis, nach welchem von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 Betriebe bereits dann erfasst wären, wenn sie Brot- und Backwaren vertrieben und verkauften, führte dazu, dass § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009, soweit sich die Regelung auf den „Vertrieb“ bezieht, kein eigenständiger Regelungsgehalt zukäme. Die Betriebe erfüllten zugleich die Voraussetzungen eines mit „Vertrieb“ befassten Nebenbetriebs iSv. § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009, denn der Verkauf ist eine der Grundfunktionen des Vertriebs. § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV wurde durch den Tarifvertrag vom 28. Juni 1996 in den ZVK-TV aufgenommen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung getroffen und bei den nachfolgenden Änderungen des Tarifvertrags beibehalten hätten, wenn der Vertrieb ohne Einschränkungen bereits von § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV erfasst sein sollte.

29

(c) Schließlich handelt es sich bei „Verkaufsstelle“ auch nicht um ein tarifliches Regelbeispiel. Hiergegen spricht, dass dieser Begriff nicht mit Zusätzen, wie ua., oä., zB, insbesondere oder dergleichen verbunden ist, wie sie die Tarifvertragsparteien zB in den weiteren Wortlaut von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 („insbesondere“) und in § 5 Nr. 3 Unterabs. 3 Buchst. b ZVK-TV 2009 („o. ä.“) aufgenommen haben, die auf eine nur beispielhafte Aufzählung hindeuten (vgl. BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 23).

30

(d) Die Entstehungsgeschichte (vgl. zu deren Berücksichtigung die st. Rspr., zB BAG 28. Juni 2023 – 10 AZR 471/21 – Rn. 43 mwN) von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 bestätigt die Auslegung, dass dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ eine den Verkaufsvorgang tatbestandlich konkretisierende und beschränkende Bedeutung zukommt.

31

(aa) Im ZVK-TV in der Fassung vom 27. Juni 1990 war der fachliche Geltungsbereich eröffnet für „Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom Bäckereiarbeitszeitgesetz erfaßt werden, und Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien“.

32

(bb) Mit dem Tarifvertrag vom 22. September 1992 wurde § 1 Buchst. b ZVK-TV neu gefasst und der fachliche Geltungsbereich wie folgt bestimmt: „Für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom Bäckerei-Arbeitszeitgesetz erfaßt werden, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben sowie verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere …“. Dies – wie auch die Beibehaltung des Klammerzusatzes bei nachfolgenden Änderungen des ZVK-TV – indiziert, dass die Tarifvertragsparteien das in den Vorläuferfassungen allein enthaltene Tatbestandsmerkmal „vertreiben“, durch die ergänzende Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „verkaufen“ verbunden mit dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ tatbestandlich einschränken wollten.

33

bb) Ausgehend hiervon ist der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 nicht nach § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 eröffnet, denn die Beklagte hat die von der ABD GmbH produzierten Brot- und Backwaren nicht über Verkaufsstellen verkauft.

34

(1) Der ZVK-TV 2009 definiert den Begriff Verkaufsstelle nicht. Ausgehend vom Wortlaut ist unter einer „Verkaufsstelle“ eine jedenfalls für eine gewisse Zeit bestehende ortsfeste Verkaufseinrichtung zu verstehen, in der Brot- und Backwaren vertrieben und verkauft werden.

35

(a) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 26. April 2023 – 10 AZR 163/22 – Rn. 20; 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19 – Rn. 18 mwN).

36

(b) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Verkaufsstelle die Stelle verstanden, wo etwas verkauft wird, Geschäft, Laden (Wahrig Deutsches Wörterbuch [1984] Stichwort „Verkaufsstelle“; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. [1995] Stichwort „Verkaufsstelle“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. [2011] Stichwort „Verkaufsstelle“; Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. [2019] Stichwort „Verkaufsstelle“). Als Synonyme werden Abholmarkt, Factory-Outlet, Geschäft, Kiosk gebraucht (www.duden.de Stichwort „Verkaufsstelle“, zuletzt abgerufen am 12. September 2023). Der allgemeine Sprachgebrauch – heute, wie bei Abschluss des ZVK-TV – spricht danach dafür, dass eine räumliche Verkaufseinrichtung erforderlich ist, in der für eine gewisse Zeit Waren verkauft werden.

37

(c) Das Verständnis von Verkaufsstelle als einer dauerhaft bestehenden ortsfesten Verkaufseinrichtung wird durch die Verwendung des Begriffs in gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Das Ladenschlussgesetz etwa definiert in den seit dem 1. Juni 2003 geltenden Fassungen Verkaufsstellen als „Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG; ähnlich auch bereits die Fassung vom 28. November 1956, sh. BGBl. I S. 875) und „sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadSchlG). Nach § 12 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in den seit dem 16. März 1976 geltenden Fassungen ist eine Betriebsstätte, als die nach § 12 Satz 2 Nr. 6 AO auch eine Verkaufsstelle anzusehen ist, „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“.

38

(d) Anhaltspunkte für ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis ergeben sich weder aus § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 im Übrigen noch den weiteren Bestimmungen des Tarifvertrags. Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, einen möglichst großen Kreis von Arbeitnehmern in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags einzubeziehen, rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Erfordernis, dass Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen vertrieben und verkauft werden müssen, den Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 – wie aufgezeigt – bewusst eingegrenzt und insoweit von dem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, der ihnen bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags zusteht (vgl. BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 – Rn. 18, BAGE 170, 230; 16. November 2016 – 4 AZR 697/14 – Rn. 28; 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134; im Zusammenhang mit der Vermeidung von Tarifkonkurrenzen vgl. BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – Rn. 196, BAGE 156, 213).

39

(2) Der Betrieb der Beklagten wird danach nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 erfasst. Die Beklagte hat zwar für die ABD GmbH, die selbst keinen eigenständigen Vertrieb unterhielt, die industriell gefertigten Backwaren an gewerbliche Kunden ua. über ihre Außendienstmitarbeiter und ihren Onlineshop vertrieben und verkauft. Dies geschah aber nicht über eine Verkaufsstelle, denn die Beklagte hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO), denen die Revision nicht entgegengetreten ist, keine stationären Verkaufseinrichtungen unterhalten. Ob der Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 auch deshalb nicht eröffnet ist, weil die Beklagte die Brot- und Backwaren nicht „jedermann“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadSchlG) zum Kauf angeboten hat, sondern ausschließlich gewerblichen Kunden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

40

2. Der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 ist auch nicht nach § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 eröffnet. Der Betrieb der Beklagten war – obwohl die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind – von deren Anwendungsbereich nach § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 ausgenommen, weil er mit dem HTV-BAV von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wurde.

41

a) Nach § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 unterfallen Betriebe dem fachlichen Geltungsbereich des ZVK-TV 2009, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 fallenden Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

42

b) Der Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 ist danach grundsätzlich eröffnet, wenn der angeschlossene Betrieb nach § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt und der Nebenbetrieb ausschließlich oder überwiegend für den angeschlossenen Betrieb eine der in § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 angeführten Tätigkeiten erbringt, vorausgesetzt, dies geschieht im Rahmen eines bestehenden Zusammenschlusses. Die Bestimmung verlangt – entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auslegung – nicht, dass sich der angeschlossene Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Buchst. a ZVK-TV 2009) befindet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

43

aa) Bereits der Wortlaut von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 spricht gegen die Annahme, der angeschlossene Betrieb müsse in den räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Die Bestimmung bezieht sich auf die nach ihrer Nr. 1 erfassten bzw. angeschlossenen Betriebe und verweist damit allein auf den fachlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, der in § 1 Buchst. a ZVK-TV 2009 geregelt ist.

44

bb) Für dieses Verständnis spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Während in § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 ausschließlich auf Betriebe „nach Nr. 1“ verwiesen wird, setzt § 5 Nr. 7 ZVK-TV 2009 einen „durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb“ voraus. Diese ausdifferenzierte Verweisungstechnik spricht dafür, dass es im Rahmen des § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 nicht darauf ankommt, ob der Betrieb des Zusammenschlusses in den räumlichen Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 fällt.

45

cc) Diese Auslegung steht – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Tarifvertragsparteien stellen mit der weiten Fassung von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 sicher, dass allen Arbeitnehmern, die in Betrieben beschäftigt werden, die die dort genannten, im Zusammenhang mit der industriellen Produktion von Backwaren stehenden Tätigkeiten erbringen, durch eine Zusatzversorgung eine zusätzliche soziale Absicherung gewährt wird. Eine Intention der Tarifvertragsparteien, § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 solle – abweichend vom Wortlaut, der ausdrücklich allein auf den fachlichen Geltungsbereich verweist – nur eingeschränkt gelten, wenn der angeschlossene Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nach § 1 Buchst. a ZVK-TV 2009 angesiedelt ist, hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden (vgl. zu dieser Anforderung die st. Rspr., zB BAG 28. Juni 2023 – 10 AZR 471/21 – Rn. 43; 16. November 2022 – 10 AZR 210/19 – Rn. 13 mwN).

46

c) Die Revision des Klägers ist gleichwohl zurückzuweisen. Denn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Betrieb der Beklagten ist vom Anwendungsbereich des § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 ausgenommen, weil er mit dem HTV-BAV von einem „speziellen“ Tarifvertrag iSv. § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 erfasst wird.

47

aa) Für die Anwendung des in § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 geregelten Ausnahmetatbestands ist allein die Bindung des Arbeitgebers an den „speziellen“ Tarifvertrag von Bedeutung; auf die Tarifgebundenheit der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer kommt es nicht an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009. Die Bestimmung stellt ausdrücklich auf den Betrieb und nicht auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung im Übrigen noch aus anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 26. April 2023 – 10 AZR 163/22 – Rn. 20; 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19 – Rn. 18 mwN).

48

bb) Die Beklagte, die den HTV-BAV noch als H GmbH firmierend mit der NGG – Landesbezirk Südwest – geschlossen hat, ist Partei des Tarifvertrags und deshalb an diesen nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Die Tarifgebundenheit besteht fort, weil der HTV-BAV nicht gekündigt wurde und auch nicht aus sonstigen Gründen nach § 3 Abs. 3 TVG geendet hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht – unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung konsequent – zwar nicht geprüft. Die Hauptverwaltung/Tarifabteilung der NGG hat allerdings am 15. August 2023 auf Anfrage des Senats (§ 293 Satz 2 ZPO) mitgeteilt, dass der HTV-BAV sowie der Tarifvertrag vom 23. Mai 2016 „zur Ausfüllung des Entgeltrahmentarifvertrages vom 17.01.2013“ nicht gekündigt, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung ersetzt worden seien. Diese Normtatsachen können nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. BAG 25. Januar 2023 – 4 ABR 4/22 – Rn. 33; 21. März 2018 – 5 AZR 2/17 – Rn. 16 mwN); sie unterfallen nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit ist zugleich der entsprechende Vortrag der Beklagten bestätigt. Überdies sind die Parteien einem durch den Senat vorab erteilten Hinweis nicht entgegengetreten.

49

cc) Der HTV-BAV ist gegenüber dem ZVK-TV 2009 der iSv. § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 speziellere Tarifvertrag. Diese Tarifnorm dient dazu, eine Tarifkonkurrenz zu vermeiden.

50

(1) Eine Tarifkonkurrenz ist gegeben, wenn mehrere Tarifverträge denselben Sachverhalt unmittelbar und zwingend regeln. Eine Tarifkonkurrenz kommt nicht in Betracht, wenn bereits die Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass nur einer von mehreren Tarifverträgen gelten kann oder gelten soll (vgl. BAG 26. September 2012 – 4 AZR 782/10 – Rn. 33; 22. Oktober 2008 – 4 AZR 789/07 – Rn. 36, BAGE 128, 175; 25. November 1987 – 4 AZR 361/87 – BAGE 56, 357; MüKoBGB/Spinner 9. Aufl. § 611a Rn. 275).

51

(2) Gegenstand des HTV-BAV und des ZVK-TV 2009 sind gleichermaßen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Zur betrieblichen Altersversorgung gehören nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Beide Tarifwerke begründen einen Anspruch auf Altersversorgung; der ZVK-TV 2009 sieht darüber hinaus einen Anspruch auf Beihilfe zur vollen Erwerbsminderung vor. Auch ist in beiden Tarifwerken eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber vorgesehen.

52

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 und § 7 HTV-BAV nicht, dass der HTV-BAV gegenüber dem ZVK-TV 2009 nur nachrangig gelten soll und eine Tarifkonkurrenz zwischen dem HTV-BAV und dem ZVK-TV 2009 deshalb nicht besteht. Beide Bestimmungen betreffen die Individualansprüche der einzelnen Arbeitnehmer, nicht aber das Verhältnis des HTV-BAV zu anderen Tarifverträgen zur betrieblichen Altersversorgung. § 2 Abs. 2 Satz 2 HTV-BAV zielt darauf ab, eine ggf. auf vertraglicher Grundlage bereits bestehende Altersversorgung mit der nach den Bestimmungen des HTV-BAV zusammenzuführen, indem die bereits bestehenden Verträge, wenn möglich und Arbeitnehmer dies beantragen, in die nach § 2 Abs. 1 HTV-BAV vereinbarte Pensionskasse überführt werden. § 7 HTV-BAV stellt allein klar, dass bestehende Anwartschaften der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung unberührt bleiben sollen. Aus beiden Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass der HTV-BAV gegenüber anderen tariflichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zurücktreten soll.

53

dd) Nach § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 ist das Aufeinandertreffen unmittelbar und zwingend geltender Tarifverträge dahingehend zu lösen, dass allein der „spezielle“ Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies ist vorliegend der HTV-BAV.

54

(1) Bei der Bestimmung handelt es sich um eine tarifliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine eventuell bestehende Tarifkonkurrenz aufzulösen bzw. zu vermeiden (vgl. BAG 26. September 2012 – 4 AZR 782/10 – Rn. 33). Das Wort speziell bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „besonderer“ oder „eigener“ (www.duden.de Stichwort „speziell“, zuletzt abgerufen am 12. September 2023) und ist im vorliegenden Kontext gleichbedeutend mit dem Komparativ „spezieller“ zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit in § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 zur Auflösung eventueller Tarifkonkurrenzen am Prinzip der Sachnähe oder Spezialität orientiert (vgl. BAG 28. April 2021 – 4 AZR 230/20 – Rn. 75). Zur Ermittlung des „speziellen“ Tarifvertrags kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auflösung einer Tarifkonkurrenz zurückgegriffen werden. Der insoweit speziellere Tarifvertrag ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. dazu zB BAG 23. Januar 2008 – 4 AZR 312/01 – Rn. 31, BAGE 125, 314; 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – zu II 3 der Gründe, BAGE 98, 263 [betreffend das Sozialkassenverfahren]; eingeschränkt aber im Geltungsbereich des AEntG aF BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – Rn. 34 f., BAGE 120, 1; kritisch zur Rspr. zB ErfK/Franzen 23. Aufl. TVG § 4a Rn. 31 ff.). Ein Firmentarifvertrag ist gegenüber einem Verbandstarifvertrag wegen seiner größeren räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe zum Betrieb stets die speziellere Regelung (vgl. für die st. Rspr. BAG 20. Januar 2009 – 9 AZR 146/08 – Rn. 21; 4. Juli 2007 – 4 AZR 439/06 – Rn. 19; 23. März 2005 – 4 AZR 203/04 – zu I 1 a der Gründe, BAGE 114, 186; 16. Mai 2001 – 10 AZR 357/00 – zu II 1 c der Gründe).

55

(2) Nach dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität wird der Betrieb der Beklagten allein vom HTV-BAV als dem spezielleren Tarifvertrag – entsprechend der Einschränkung in § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 – erfasst.

56

(a) Dem steht nicht entgegen, dass der HTV-BAV „nur“ einen Anspruch auf Altersversorgung und der ZVK-TV auch einen Anspruch auf Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungsrente begründet. Der speziellere Tarifvertrag iSv. § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 ist nicht nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu ermitteln. Denn § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 betrifft nicht die Konkurrenz einer arbeitsvertraglichen Regelung zu einer tariflichen Regelung (vgl. BAG 16. Mai 2018 – 4 AZR 209/15 – Rn. 26 mwN). Beide Tarifverträge würden für den Betrieb der Beklagten normativ gelten: der HTV-BAV aufgrund Tarifgebundenheit der Beklagten (§ 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 TVG), der ZVK-TV 2009 aufgrund gesetzlicher Geltungserstreckung (§ 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2).

57

(b) Auch die Unterschiede zwischen beiden Tarifverträgen schließen die Verdrängung des ZVK-TV 2009 durch den HTV-BAV nicht aus. § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 enthält insoweit keine Vorgaben. Die Bestimmung regelt insbesondere nicht, dass als „spezielle“ Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung nur solche in Betracht kommen, die bestimmte Durchführungswege vorsehen oder Regelungen zum Inhalt haben, die mit denen des ZVK-TV 2009 gleichwertig sind. Daher verfängt auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger geäußerte Auffassung nicht, das Wort „soweit“ in § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 erfordere eine leistungsbezogene Deckungsgleichheit.

58

(c) Die vorrangige Geltung des HTV-BAV nach § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 wird weder durch die mit § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 noch eine möglicherweise mit der AVE 2010 vom 26. Februar 2010 nach § 5 Abs. 4 TVG bewirkte Erstreckung der Geltung des ZVK-TV 2009 auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber ausgeschlossen (zu § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG vgl. BAG 21. März 2018 – 10 ABR 62/16 – Rn. 148, BAGE 162, 166). Die Tarifvertragsparteien haben zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen den Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 mit § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 eingeschränkt (vgl. BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – Rn. 196, BAGE 156, 213). Das SokaSiG2 und die AVE 2010 ordnen – mit den in ihnen vorgesehenen Einschränkungen – die allgemeine Verbindlichkeit des ZVK-TV 2009 nur in seinem Geltungsbereich an; sie weiten den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht aus.

59

(d) Auch der Sinn und Zweck der Einschränkungsklausel sprechen für das gefundene Ergebnis. Die Beklagte als Arbeitgeberin soll nur einmal zur Leistung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung herangezogen, eine doppelte Verpflichtung vermieden werden.

60

d) Ob der Betrieb der Beklagten für den Betrieb der ABD GmbH in L, bei dem es sich – was außer Streit steht – um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie iSv. § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 1 ZVK-TV 2009 handelt, den Vertrieb ausschließlich oder überwiegend im Rahmen eines bestehenden Zusammenschlusses – wofür vorliegend einiges spricht – übernahm, bedarf keiner Entscheidung mehr (vgl. zum Begriff „Zusammenschluss“ in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) BAG 28. April 2021 – 10 AZR 404/18 – Rn. 20; zum Begriff „Unternehmenszusammenschluss“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV BAG 16. November 2022 – 10 AZR 458/21 – Rn. 37).

61

3. Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz neuen Sachvortrag zum Vertrieb und Verkauf von Brot- und Backwaren durch die Beklagte für weitere Konzerngesellschaften gehalten hat, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz, das nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 19. November 2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 41; 18. Dezember 2019 – 10 AZR 141/18 – Rn. 62). Es führte auch zu keinem anderen Ergebnis.

62

4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

63

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

    Weber    

        

        

        

    A. Effenberger    

        

    Schürmann