10 AZR 333/20

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - regelmäßige Nachtarbeit - unregelmäßige Nachtarbeit - Tarifauslegung - Erfrischungsgetränke-Industrie - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 22.02.2023, 10 AZR 332/20.

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 333/20

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.10AZR333.20.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    22.02.2023

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2020 – 8 Sa 2029/19 – teilweise aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 – 39 Ca 9899/19 – wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    W. Reinfelder    

        

    Nowak    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    A. Effenberger    

        

    Frankenberg    

                 

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