10 AZR 341/20

Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 341/20

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2022:121022.U.10AZR341.20.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    12.10.2022

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2020 – 12 Sa 82/20 SK – aufgehoben, soweit die Berufung in Höhe von 26.334,00 Euro zurückgewiesen wurde.

2. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten noch Beiträge für zwei gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juni 2015 bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 26.334,00 Euro. Diese Beitragsansprüche berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe.

3

Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) sowie idF vom 24. November 2015 (VTV 2015) iVm. § 7 Abs. 1 und 2, Anlagen 26 und 27 SokaSiG.

4

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte mit Sitz in Nürnberg hat in den Kalenderjahren 2015 und 2016 arbeitszeitlich überwiegend Gebäudereinigungsarbeiten ausgeführt und in einem arbeitszeitlich untergeordneten Umfang Abbrucharbeiten. Geführt und gelenkt wurde der Betrieb von ihrem Geschäftsführer.

5

§ 1 VTV enthält – in den vorgenannten Fassungen – unter anderem folgende Bestimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1) Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

        

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

…     

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

…     

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

…     

        

29.     

Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;

        

…     

        
        

Abschnitt VI

        

Betriebe, soweit in ihnen die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Leistungen ausführt.

        

…“   

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die mit Abbrucharbeiten beschäftigten Arbeitnehmer hätten eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV und damit eine fingierte selbständige Betriebsabteilung gebildet. Insoweit falle der Betrieb der Beklagten in den betrieblichen Geltungsbereich der VTV für das Baugewerbe. Sie sei daher zur Zahlung der streitgegenständlichen Beiträge verpflichtet. Die Gebäudereinigungsarbeiten und die Abbrucharbeiten seien in zwei voneinander separierten Bereichen ausgeführt worden. Einen Arbeitnehmeraustausch zwischen den gewerblichen Arbeitnehmern beider Bereiche habe es nicht gegeben. Die Gesamtheit von Arbeitnehmern sei vom Geschäftsführer der Beklagten geleitet und koordiniert worden. Dieser habe die jeweils in kleineren Einheiten außerhalb der Betriebsstätte tätigen Arbeitnehmer der Gesamtheit durch sporadische Baustellenbesuche auch kontrolliert. Nicht maßgeblich sei, ob es andere Betriebsabteilungen oder Gesamtheiten im Betrieb gebe und welche Tätigkeiten diese an welchen Orten ausführten.

7

Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Interesse – beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.334,00 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sämtliche gewerblichen Arbeitnehmer seien wechselnd sowohl mit Abbrucharbeiten als auch baufremden Tätigkeiten wie zB Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten außerhalb der Betriebsstätte tätig geworden. Eine homogene, eigenständige Personengruppe, die überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht hätte, habe es nicht gegeben. Von einer Gesamtheit iSd. VTV, die koordiniert in einer arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Einheit baugewerbliche Arbeiten ausgeführt habe, könne nicht ausgegangen werden. Dies auch deshalb, weil der Geschäftsführer den gesamten Betrieb einheitlich leite und lenke.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es um Beiträge für zwei gewerbliche Arbeitnehmer geht.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige, nach ihrer Teilrücknahme auf die Beiträge für zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschränkte Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers insoweit nicht zurückgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat über deren Begründetheit nicht abschließend entscheiden. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

12

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 22. Juni 2022 – 10 AZR 388/19 – Rn. 17 f. mwN).

13

a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 – 10 AZR 37/19 – Rn. 14 mwN).

14

b) Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Der Kläger hat die Klage im Mahnantrag hinreichend bestimmt. Für jeweils zwei gewerbliche Arbeitnehmer hat der Kläger die Gesamtsumme auf der Vorderseite des Mahnantrags angegeben sowie den Zeitraum, für den Beiträge verlangt werden. Mithilfe der auf der Rückseite des Mahnantrags genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. BAG 27. April 2022 – 10 AZR 263/19 – Rn. 20 mwN).

15

II. Ob die noch auf Beiträge für zwei gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juni 2015 bis Dezember 2016 in Höhe von 26.334,00 Euro gerichtete Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt in Betracht, dass die mit Abbrucharbeiten beschäftigten Arbeitnehmer im Streitzeitraum eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV bildeten, der Betrieb insoweit dem VTV unterfiel und die Beklagte zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist.

16

1. Die Beklagte ist an den VTV 2014 und 2015 nach § 7 Abs. 1 und 2 iVm. den Anlagen 26 und 27 SokaSiG gebunden. Das SokaSiG ist verfassungsgemäß (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.). Die Bindung an den VTV 2014 und 2015 folgt zudem aus § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen AVE VTV 2015 und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 – 10 ABR 12/18 -; 21. März 2018 – 10 ABR 62/16 – BAGE 162, 166). Soweit es für den Verfall auf den VTV vom 28. September 2018 (VTV 2018) ankommt, ist die Beklagte an ihn nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der AVE vom 7. Mai 2019 (BAnz. AT 17. Mai 2019 B1) gebunden.

17

2. Eine Pflicht der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, kann für den streitigen Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 29, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2014 und 2015 folgen.

18

3. Der in Bayern gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt nach § 1 Abs. 1 VTV 2014 und 2015 dessen räumlichem Geltungsbereich. Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2014 und 2015 erfasst.

19

4. Ob der Betrieb der Beklagten bezogen auf eine Gesamtheit von gewerblichen Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2014 und 2015 unterfällt, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, es sei für die Annahme einer Gesamtheit unerlässlich, dass es neben den außerhalb der Betriebsstätte eingesetzten baugewerblich tätigen Arbeitnehmern auch in der stationären Betriebsstätte gewerblich tätige Arbeitnehmer gebe. Dieser Rechtsfehler führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO).

20

a) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 – 10 AZR 37/19 – Rn. 21 mwN).

21

aa) Für den Anwendungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 20; 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 17, BAGE 174, 35).

22

bb) Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang von § 1 Abs. 2 VTV wird der betriebliche Geltungsbereich in seinen Abschnitten I bis V positiv nach den verrichteten baulichen Tätigkeiten bestimmt. Abschnitt VI regelt, auf welche betriebliche Einheit abzustellen ist und wie die Zuordnung bei verschiedenen Tätigkeiten zu erfolgen hat (sog. Mischbetriebe). Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV fallen Betriebe grundsätzlich als Ganzes unter den Tarifvertrag, soweit die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden (BAG 27. April 2022 – 10 AZR 322/20 – Rn. 23; 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 23 f.; 22. Januar 2020 – 10 AZR 387/18 – Rn. 31, BAGE 169, 285).

23

cc) Der betriebliche Geltungsbereich wird erweitert durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV für den Fall, dass in einem Mischbetrieb überwiegend zwar baufremde, in einer selbständigen Betriebsabteilung aber bauliche Leistungen der Abschnitte I bis V erbracht werden (BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 21; 25. November 2009 – 10 AZR 737/08 – Rn. 21, BAGE 132, 283). Eine weitere Ausdehnung erfährt der betriebliche Geltungsbereich durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV. Danach gilt als selbständige Betriebsabteilung – und damit als Betrieb im tariflichen Sinn – auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt.

24

(1) Eine Gesamtheit im Sinn dieser Vorschrift ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt (st. Rspr., zuletzt zB BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 21 mwN). Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit angehörenden Arbeitnehmer (BAG 22. Juni 2016 – 10 AZR 536/14 – Rn. 15). Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (BAG 19. November 2014 – 10 AZR 787/13 – Rn. 13).

25

(2) Die Gesamtheit von Arbeitnehmern muss baugewerbliche Arbeiten ausführen. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV für den Betrieb (vgl. Rn. 20 f.).

26

(3) Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus einer Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Sie muss aber baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 22. Juni 2016 – 10 AZR 536/14 – Rn. 15; 17. Juni 2015 – 10 AZR 257/14 – Rn. 16).

27

(4) Für das Bestehen einer Gesamtheit von Arbeitnehmern kommt es ausschließlich auf die Ausführung baugewerblicher Arbeiten durch die Gesamtheit und nicht auf die weiteren vom Arbeitgeber verfolgten Betriebszwecke an. Insoweit ist es unschädlich, wenn von anderen – gewerblichen – Arbeitnehmern Tätigkeiten nicht baugewerblicher Natur innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers ausgeführt werden. Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht auch nicht entgegen, wenn die Gesamtheit baugewerbliche Arbeiten lediglich als Nebentätigkeit oder als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt (BAG 17. Juni 2015 – 10 AZR 257/14 – Rn. 17; 19. November 2014 – 10 AZR 787/13 – Rn. 15).

28

(5) Gleichermaßen unschädlich für die Annahme einer Gesamtheit ist es, wenn sowohl die baugewerbliche Tätigkeit als auch eine weitere nicht baugewerbliche Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden und in der Betriebsstätte selbst nur administrative Arbeiten erfolgen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des VTV entnehmen, dass auch in der Betriebsstätte gewerbliche Arbeitnehmer tätig werden müssten. Entscheidend ist nach dem VTV nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, auch nicht durch das Tätigwerden anderer gewerblicher Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsstätte, sondern vor allem die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 17. Juni 2015 – 10 AZR 257/14 – Rn. 22; 19. November 2014 – 10 AZR 787/13 – Rn. 19). Nach dem Zweck der Tarifnorm geht es darum, diejenigen Arbeitnehmer dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterstellen, die aufgrund der von ihnen als Gesamtheit ausgeführten baugewerblichen Arbeiten funktional einen Baubetrieb bilden (BAG 17. Juni 2015 – 10 AZR 257/14 – Rn. 20). Dies hängt von der koordinierten Durchführung baugewerblicher Arbeiten durch eine Gruppe von Arbeitnehmern, nicht aber davon ab, ob andere gewerbliche Arbeitnehmer in der Betriebsstätte des Arbeitgebers als abgrenzbare Einheit tätig sind. Das zeigt auch die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung. Die Einbeziehung der „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfolgte durch die mit Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 (AVE vom 30. Oktober 2002, BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297). Diese Tarifänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (BAG 19. November 2014 – 10 AZR 787/13 – Rn. 11; vgl. EuGH 25. Oktober 2001 – C-49/98 ua. – [Finalarte ua.]). Daraufhin wurde – um rechtswirksam Beitragspflichten für sog. Entsendefälle zu schaffen – eine tarifliche Regelung vereinbart, die sowohl für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bei Entsendung von Arbeitnehmern in den räumlichen Geltungsbereich des VTV als auch für Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland gilt. Sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen, ist für diese im Regelfall davon auszugehen, dass es im Geltungsbereich des VTV keine Betriebsstätte gibt, aber die Gesamtheit als „funktionaler Baubetrieb“ vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst sein soll. Gibt es in diesen Fällen aber typischerweise keine – inländische – Betriebsstätte, kann Voraussetzung für eine Gesamtheit nicht sein, dass auch innerhalb einer Betriebsstätte gewerbliche Arbeitnehmer tätig werden müssen. Die Betriebsstätte und deren Organisation spielen vielmehr insoweit keine Rolle. Gleiches muss dann für Betriebe mit Sitz im Inland gelten.

29

(6) Der koordinierte Einsatz einer Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV setzt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht notwendig voraus, dass die baulichen Tätigkeiten „auf sich beschränkt organisiert“ und hinsichtlich des Personaleinsatzes getrennt von der baufremden Haupttätigkeit gesteuert und abgestimmt werden müssen.

30

(a) Ein koordinierter Einsatz der Gesamtheit von Arbeitnehmern erfordert, dass die ihr angehörenden Arbeitnehmer geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation zusammenwirken. Dazu bedarf es auf operativer Ebene zielgerichteter Anweisungen an die der Gesamtheit angehörenden Beschäftigten im Hinblick auf die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten. Die zur Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer müssen keineswegs ständig alle zusammenarbeiten. Stets erforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Aufgaben und entsprechend den an diese gerichteten Vorgaben aufeinander abgestimmt eingesetzt und geleitet werden. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (BAG 17. Juni 2015 – 10 AZR 257/14 – Rn. 19 mwN). Nicht genügend ist es, wenn lediglich mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs unabhängig voneinander baugewerbliche Arbeiten ausführen (vgl. BAG 19. November 2014 – 10 AZR 787/13 – Rn. 16 f.).

31

(b) Da § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht vorgibt, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat, kann die Gesamtheit sowohl durch einen ihr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbeiter geführt und geleitet werden (BAG 17. Juni 2015 – 10 AZR 257/14 – Rn. 19). So kann die Koordination beispielsweise durch einen nicht der Gesamtheit angehörenden Bauleiter erfolgen, der die Ausführung der Arbeit vor Ort sporadisch überwacht oder kontrolliert und im Übrigen andere Aufgaben wahrnimmt (BAG 19. November 2014 – 10 AZR 787/13 – Rn. 18). Nichts anderes gilt – gerade in kleinen Betrieben – für die direkte Leitung durch einen Geschäftsführer oder Inhaber, der zugleich den Betrieb insgesamt lenkt.

32

dd) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (st. Rspr., zB BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 – Rn. 23 mwN). Geht es um eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, hat der Kläger Umstände darzulegen, aus denen auf eine solche geschlossen werden kann. Vorzutragen hat er insoweit zur Erledigung der Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte, zur personellen und funktionellen Abgrenzbarkeit und zur Koordinierung der Gruppe. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von wem in welcher Zusammensetzung ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen (vgl. zuletzt zB BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 25 mwN).

33

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitzeitraum eine Gesamtheit im Tarifsinn bezüglich der mit Abbruchtätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sein.

34

aa) Mit den Abbrucharbeiten sind außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten durch Arbeitnehmer der Beklagten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV) erledigt worden. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

35

bb) Ausgehend von den Behauptungen des Klägers gab es eine personell und funktionell abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, die ausschließlich solche Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt haben und deren Einsatz vom Geschäftsführer der Beklagten koordiniert und angeleitet wurde. Einen wechselseitigen Austausch mit den Arbeitnehmern der Gebäudereinigung soll es nicht gegeben haben. Das genügt nach dem Vorstehenden, um eine Gesamtheit im tariflichen Sinn bejahen zu können. Der Kläger ist mit diesem Vortrag seiner Darlegungslast hinreichend nachgekommen.

36

cc) Haben hingegen die betreffenden Arbeitnehmer – wie von der Beklagten ausreichend substantiiert behauptet – zum Teil Abbrucharbeiten, zum Teil aber auch Gebäudereinigungsarbeiten oder andere baufremde Arbeiten erledigt und gab es im Streitzeitraum keine klare Aufgabentrennung zwischen beiden Bereichen, so wären die tariflichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gesamtheit nicht erfüllt.

37

c) Aus seiner Sicht konsequent hat das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen, so dass der Senat nicht abschließend entscheiden kann. Dies führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

38

III. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht deshalb – ggf. im Weg der Beweisaufnahme – weitere Feststellungen zu treffen haben.

39

1. Es wird zu prüfen haben, ob die Beklagte die Abbrucharbeiten, die nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV baugewerblicher Natur sind, jeweils von derselben Gruppe von Arbeitnehmern – evtl. in wechselnden Einheiten – hat vornehmen lassen und ob diese gewerblichen Arbeitnehmer – wie behauptet – ausschließlich im Bereich der Abbrucharbeiten außerhalb der Betriebsstätte arbeitsteilig eingesetzt wurden, insbesondere kein Austausch mit den anderen gewerblichen Arbeitnehmern gegeben war.

40

2. Gab es eine solche Gruppe von Arbeitnehmern, dürfte von deren koordiniertem Einsatz auszugehen sein. Dass die Arbeitnehmer entsprechende Arbeiten unkoordiniert und ohne Anweisungen durch den Geschäftsführer, der den Betrieb einheitlich leitet, ausgeführt haben, erscheint eher fernliegend. Dass es keine weiteren Personen mit betriebsleitender Funktion gab, wäre – wie ausgeführt – unschädlich.

41

3. Schließlich ist zu beachten, dass für die begehrten Ansprüche eine Verfallfrist von drei Jahren gilt, da die erhobenen Beiträge nach dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind (vgl. § 21 Abs. 1 VTV 2018).

42

a) Zwar galt nach § 21 Abs. 1 VTV 2014 und 2015 zunächst für Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber – abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – eine Verfallfrist von vier Jahren seit Fälligkeit. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1. Januar 2019 die Verfallfrist für solche Ansprüche, die nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, auf drei Jahre verkürzt. Diese Verkürzung ist – entgegen der vom Kläger in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung – wirksam.

43

aa) Der VTV 2014 und 2015 ist nach § 31 Satz 2 VTV 2018 mit Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1. Januar 2019 außer Kraft getreten. Dadurch kam es nach allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen zu einer Ablösung dieses Tarifvertrags, nicht aber zu dessen rückwirkender Aufhebung (vgl. BAG 27. April 2022 – 10 AZR 322/20 – Rn. 19 mwN; zur Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag allgemein vgl. BAG 24. Februar 2021 – 7 AZR 99/19 – Rn. 21 mwN). Gleiches ergibt sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des SokaSiG. Der VTV 2014 galt nach § 7 Abs. 2 SokaSiG ohnehin nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015. Hinsichtlich des VTV 2015 sieht § 7 Abs. 1 SokaSiG vor, dass dieser bis zur Beendigung des Tarifvertrags gelten soll. Nach § 9 Abs. 1 SokaSiG endet ein Tarifvertrag iSd. Gesetzes, wenn er durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird. Dies war hier – wie dargelegt – ab dem Inkrafttreten des VTV 2018 am 1. Januar 2019 der Fall.

44

bb) Wie § 21 Abs. 1 VTV 2018 bestimmt, sollte im Zuge der Ablösung die bislang geltende vierjährige Verfallfrist auch für Ansprüche der Kasse auf Grundlage der früheren VTV auf drei Jahre verkürzt werden. Die Neuregelung ordnet nach ihrem Wortlaut die Geltung der dreijährigen Verfallfrist nach Satz 1 allgemein an. Ausgenommen hiervon waren nach Satz 2 nur Ansprüche, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind. Für diese soll weiterhin eine vierjährige Verfallfrist gelten. Um solche Ansprüche geht es vorliegend nicht. Mit der Ausnahmeregelung wird aber deutlich, dass in allen anderen Fällen, dh. für alle nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig werdenden Ansprüche zulasten der jeweiligen Kasse, die neue, verkürzte Verfallfrist gelten soll.

45

cc) Rechtliche Bedenken gegen diese mit der Ablösung verbundene Verkürzung der Verfallfrist zulasten des Klägers hat der Senat nicht.

46

(1) Die Verfahrensregeln des Sozialkassenverfahrens werden im Verhältnis zum Kläger allein durch die Tarifvertragsparteien bestimmt. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (vgl. § 8 Ziff. 15 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) ausführendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. schon zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 98 ArbGG BAG 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – Rn. 84, BAGE 156, 213; zu § 97 ArbGG BAG 29. Juni 2004 – 1 ABR 14/13 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 111, 164). Deshalb kommt eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutzaspekte unter dem Gesichtspunkt einer möglichen (unechten) Rückwirkung gegenüber den Tarifvertragsparteien und den durch diese getroffenen tarifvertraglichen Verfahrensregelungen des VTV nicht in Betracht (Vertrauensschutz iE ebenso ablehnend Hess. LAG 27. Mai 2022 – 10 Sa 1272/21 SK -).

47

(2) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der VTV 2014 und 2015 auch auf Grundlage des SokaSiG galt. Wie dargelegt, war die Rechtsnormerstreckung durch das SokaSiG zeitlich begrenzt bis zur Beendigung des erstreckten Tarifvertrags, also bis zum 31. Dezember 2018. Eine Verkürzung der Verfallfristen auf einen davorliegenden Zeitraum nimmt § 21 Abs. 1 VTV 2018 nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Regelungen des SokaSiG nicht entsprechend zeitlich begrenzen durfte, sind nicht gegeben. Vielmehr ist allein der Geltungsbefehl des demokratisch legitimierten Gesetzgebers maßgeblich für die Tarifnormerstreckung (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 34) und insoweit auch für die Frage der zeitlichen Dauer derselben. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers des SokaSiG, wonach das Sozialkassenverfahren nur vorübergehend auf gesetzlicher Grundlage zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe basieren sollte. In Zukunft sollte Grundlage wieder ein Tarifvertrag als Ausfluss der Tarifautonomie iVm. der Möglichkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG sein (vgl. BT-Drs. 18/10631 S. 1 ff., 647 ff.). Dies ist mit dem VTV 2018 erfolgt.

        

    W. Reinfelder    

        

    Nowak    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Schürmann    

        

    Scheck