10 AZR 35/23

Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende Betriebsvereinbarung - tarifvertraglicher Regelungsvorrang - Umdeutung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.01.2024, 10 AZR 33/23.

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 35/23

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.10AZR35.23.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    24.01.2024

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 – 5 Sa 414/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    W. Reinfelder    

        

    Pessinger    

        

    Nowak    

        

        

        

    R. Menke    

        

    Satl    

                 

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