10 AZR 362/19

Baubetrieb - Gebäudehebungen - Zusammenhangstätigkeiten - Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - betrieblicher Geltungsbereich


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Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 362/19

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR362.19.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    08.12.2021

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2019 – 12 Sa 800/18 SK – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Leitsatz

1. Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

2. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein.

3. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Beiträge für einen gewerblichen Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Juni und Juli 2014. Die Beitragsansprüche für den gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne. Er stützt seine Ansprüche auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II). Der Senat hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2013 II unwirksam ist (BAG 21. September 2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 – 1 BvR 593/17 -).

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Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in D einen Betrieb, der auf Haushebungen spezialisiert ist. Um ein Gebäude anzuheben, werden zunächst Hubanlagen aufgestellt. Dann wird ein horizontaler Schnitt durch das Bauwerk vorgenommen. Anschließend werden Hydraulikzylinder computergesteuert in Schritten von höchstens zwei Millimetern ausgefahren. Der Beklagte und seine Arbeitnehmer überwachen diesen Vorgang. Wenn die Hydraulikzylinder auf 18 Zentimeter ausgefahren sind, werden Keile in die Hubspalte gestellt und angespannt. Danach wird mit Klotzmaterial ergänzt, um die gewünschte Höhe zu erreichen.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten falle in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2013 II. Das Heben von Häusern, Gebäudeteilen und Dachstühlen falle unter § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Der Kläger hat behauptet, die Arbeitnehmer des Beklagten hätten im Jahr 2014 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit und auch zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Im Betrieb des Beklagten seien Häuser und Gebäudeteile angehoben, (Nach-)Fundamentierungen vorgenommen und damit im Zusammenhang stehende Hilfsarbeiten durchgeführt worden. Die Arbeitnehmer von Subunternehmen seien angeleitet und überwacht worden.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.564,00 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2013 II sei nicht eröffnet. Er erbringe keine baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II des VTV 2013 II. Der Beklagte hat sich dahin eingelassen, er ermögliche durch eine technische Hebung lediglich anderen Unternehmen, Veränderungen am Gebäude vorzunehmen und damit bauliche Tätigkeiten auszuüben. Die von ihm durchgeführten Arbeiten seien logistischer Art. Die eingesetzte Technik sei mit der eines Wagenhebers vergleichbar. Er führe nur etwa sechs Hebungen im Kalenderjahr durch und müsse dazwischen auf Aufträge warten. Der für die Hebungen aufgewendete Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit liege unter 50 %. Die übrige Zeit verwende er auf die Wartung der Maschinen und Gerätschaften, damit sie in einem technisch einwandfreien und funktionsfähigen Zustand blieben. 80 bis 100 Luftkissen müssten regelmäßig geölt und 300 bis 400 Stahlscherenkeile zum Schutz vor Korrosion gefettet werden. Der Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, der auf die Wartung und Reparatur der Maschinen und Werkzeuge entfalle, betrage mehr als 50 %. Die Fundamentierungsarbeiten und die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten wie Ausschachten und Transport von Material und Gerätschaften würden von Subunternehmern völlig eigenverantwortlich erbracht. Sie würden von Architekten und Bauleitern angeleitet und überwacht. Dabei anfallende Bautätigkeiten könnten ihm nicht zugerechnet werden. Der Beklagte hat im Übrigen die Auffassung vertreten, das SokaSiG sei verfassungswidrig.

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Der Kläger hat die Beitragsansprüche zunächst mit zwei Mahnanträgen im Jahr 2014 anhängig gemacht. Gegen die vom Arbeitsgericht erlassenen Mahnbescheide hat der Beklagte Widerspruch erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden und der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin erreichen, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes beitragspflichtig ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Sozialkassenbeiträge für die Monate Juni und Juli 2014.

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I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 16, BAGE 171, 247; 26. Januar 2017 – 8 AZR 848/13 – Rn. 29).

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a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der Verfahrenstarifverträge in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 337/18 – Rn. 16, BAGE 171, 247; 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18 – Rn. 17, BAGE 168, 290).

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b) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Beitrag. Dabei handelt es sich um einen festen Betrag, der grundsätzlich monatlich für jeden Angestellten anfällt. Im Unterschied zu den Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer macht die Sozialkasse bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen (BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 48 f.; 17. Juni 2020 – 10 AZR 322/18 – Rn. 13).

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2. Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Kläger die Klage in den Mahnanträgen hinreichend bestimmt.

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a) Der Kläger hat die Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Mahnantrag vom 3. November 2014 nicht ausdrücklich auf die Monate Juni und Juli 2014 aufgeschlüsselt. Er hat jedoch neben der Beitragssumme von insgesamt 1.296,00 Euro angegeben, dass er für einen gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge fordert. Jedenfalls mithilfe des auf der Rückseite des Mahnantrags genannten monatlichen Mindestbeitrags von 648,00 Euro kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen (vgl. BAG 27. November 2019 – 10 AZR 476/18 – Rn. 28, BAGE 168, 374).

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b) In Bezug auf die geforderten Beiträge für Angestellte enthält der Mahnantrag vom 27. Oktober 2014 die Angabe, für welche Kalendermonate Beiträge für Angestellte geltend gemacht werden. Er nennt die begehrte Gesamtsumme. Nicht genannt ist die Zahl der Angestellten. Mithilfe des Festbeitrags, auf den die Anspruchsbegründungen auf der Rückseite der Mahnanträge verweisen, kann jedoch ermittelt werden, um wie viele Angestellte es sich handelt. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass für jeden Monat eine gleichbleibende Zahl an Angestellten zugrunde zu legen ist, weil andere Angaben fehlen (vgl. BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 51).

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II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28 SokaSiG Anspruch auf die geltend gemachten Sozialkassenbeiträge iHv. 1.564,00 Euro für einen gewerblichen Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Juni und Juli 2014. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes verfassungsgemäß ist (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2; BAG 17. Juni 2020 – 10 AZR 464/18 – Rn. 58 ff.; 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 42 ff., BAGE 164, 201). Die Beitragspflicht des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Nr. 1 und 2 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 16 des VTV 2013 II.

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1. Der im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 VTV 2013 II). Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV 2013 II).

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2. Der Betrieb des Beklagten fällt in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes.

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a) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen Verfahrenstarifverträge fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 – 10 AZR 217/19 – Rn. 12; 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 17).

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b) Die im Betrieb des Beklagten versehenen Tätigkeiten erfüllen keines der Regelbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Der Beklagte führt insbesondere keine Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV 2013 II aus.

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aa) Bautenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV 2013 II dienen dazu, Schäden an Bauwerken und Bauteilen zu beseitigen und zukünftige Schäden zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise Fugenabdichtungen, das Trockenlegen durchfeuchteter Bauwerke, Abdichtungsarbeiten, das Imprägnieren durchfeuchteter Außenwandflächen oder Betonimprägnierungsarbeiten einschließlich kleinerer Ausbesserungsarbeiten ohne Eingriff in tragende Teile. In der Regel handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die jeweils für sich genommen den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfallen wie Abdichtungsarbeiten nach Nr. 1, Bautrocknungsarbeiten nach Nr. 4, Fugarbeiten nach Nr. 16 und Holzschutzarbeiten nach Nr. 21 (BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 669/13 – Rn. 16).

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bb) Danach führt der Beklagte keine Bautenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV 2013 II aus. Seine Tätigkeit ist nicht darauf gerichtet, Schäden an Bauwerken und Bauteilen zu beseitigen und ihnen vorbeugend entgegenzuwirken, ohne dabei in tragende Teile einzugreifen. Bautenschutzarbeiten betreffen regelmäßig Beeinträchtigungen der Oberfläche des Gebäudes. Dagegen wirkt der Beklagte bei der Hebung unmittelbar auf das Gebäude, seine Statik und seine tragenden Teile ein.

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c) Die von dem Beklagten nach eigenem Vortrag ausgeübten Tätigkeiten sind jedoch als bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II einzuordnen.

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aa) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (st. Rspr., zB BAG 8. September 2021 – 10 AZR 104/19 – Rn. 14; 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 – Rn. 23). Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zB BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 – aaO; 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 44).

25

bb) Nach dem Vortrag der Parteien unterfiel der Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II. Der Kläger hat zunächst schlüssig zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II vorgetragen. Er hat dargelegt, im Betrieb des Beklagten seien arbeitszeitlich überwiegend Häuser und Gebäudeteile angehoben, (Nach-)Fundamentierungen vorgenommen und damit im Zusammenhang stehende Hilfsarbeiten durchgeführt worden. Die Arbeitnehmer von Subunternehmen seien angeleitet und überwacht worden. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte alle vom Kläger behaupteten Tätigkeiten ausgeführt hat. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sein Vorbringen, dass er keine Fundamentierungsarbeiten und damit im Zusammenhang anfallende Arbeiten ausgeführt habe und er die Subunternehmer nicht angeleitet und überwacht habe, kann als zutreffend unterstellt werden. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2013 II ist auch eröffnet, wenn der Beklagte entsprechend seinem eigenen Vortrag ausschließlich Haushebungen durchgeführt und die übrige Zeit auf die Wartung der Maschinen und Gerätschaften verwandt hat. Es kommt nicht darauf an, ob er den überwiegenden Teil der betrieblichen Arbeitszeit auf die eigentlichen Hebevorgänge oder auf die Wartung und Instandsetzung von Arbeitsmitteln verwandt hat.

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cc) Das Anheben von Häusern, Gebäudeteilen und Dachstühlen in der im Betrieb des Beklagten unstreitig durchgeführten Weise ist eine bauliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II.

27

(1) Der Beklagte erbrachte im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II.

28

(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 144/19 – Rn. 43; 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 26).

29

(b) Indem der Beklagte mit seinem Betrieb Gebäude oder Teile davon anhebt, erbringt er nach der „durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung“ des Betriebs bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II, weil die Arbeiten der Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken dienen. Durch die Arbeiten wird sichergestellt, dass das Bauwerk seine bestimmungsgemäßen Zwecke in vollem Umfang erfüllen kann. Das gilt unabhängig davon, ob die Anhebung beispielsweise einer Durchfeuchtung entgegenwirken soll oder die horizontale Ausrichtung des Gebäudes hergestellt oder neuer Wohnraum geschaffen werden soll.

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(2) Der Beklagte erbrachte nach der „betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2013 II.

31

(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (für die st. Rspr. BAG 28. April 2021 – 10 AZR 144/19 – Rn. 46; 13. Oktober 2020 – 10 AZR 103/19 – Rn. 29).

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(b) Im Betrieb des Beklagten werden Leistungen mit Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt. Hydraulische Hubvorrichtungen und Hubtürme werden regelmäßig beim Brückenbau eingesetzt. Sie dienen beispielsweise dazu, abgesackte Brücken wieder in ihre Ursprungslage zu heben. Sie sind daher als typische Arbeitsmittel des Baugewerbes anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass zu den wesentlichen Arbeitsmitteln des Beklagten ein Computer und spezielle Software gehören, um die Hebungen zu koordinieren und zu überwachen. Diese technischen Hilfsmittel ergänzen die für Gebäudehebungen maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch technisch hochkomplexe Werkzeuge und Maschinen werden als Arbeitsmittel im Baugewerbe eingesetzt (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 144/19 – Rn. 47). Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass derartige Hebevorrichtungen auch im Schiffbau eingesetzt werden. Zahlreiche typische Geräte des Baugewerbes wie Spaten, Hammer, Wasserwaage und Rohrzange werden von anderen Berufssparten verwendet, ohne dadurch ihren Charakter als Baugeräte zu verlieren (BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – zu II 4 b aa der Gründe). Bei den von dem Beklagten verwendeten Lastverteilplatten handelt es sich um typische Arbeitsmittel des Baugewerbes. Sie bestehen aus Metall oder Kunststoff und werden beispielsweise im Straßenbau zur Errichtung einer temporären Baustraße genutzt, um den Baustellenfahrzeugen das Befahren der Baustelle auf unebenem, noch nicht asphaltiertem Untergrund zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die in die Hubspalte gestellten (Stahlscheren-)Keile und das Klotzmaterial sind ebenfalls typische Arbeitsmittel des Baugewerbes.

33

(3) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe selbst keine baulichen Leistungen aus, sondern ermögliche lediglich, dass andere Unternehmen bauliche Arbeiten vornehmen könnten. Das gilt auch, wenn der Beklagte ausschließlich die Hebung von Gebäuden durchführt und keine anderen baulichen Leistungen erbringt, wie etwa die vom Kläger vorgetragenen Fundamentierungsarbeiten. Entgegen der Auffassung des Beklagten erbringt er nicht lediglich Arbeiten wie ein Statiker oder Architekt, die der eigentlichen baulichen Tätigkeit vorausgehen. Der Beklagte verändert mit den von ihm durchgeführten Hebungen die Bauwerke selbst unmittelbar. Er erbringt keine Tätigkeiten, die mit denjenigen eines Statikers oder Architekten vergleichbar wären. Vielmehr hat der Beklagte bei den Haushebungen statische Vorgaben umzusetzen.

34

(4) Anders als der Beklagte meint, kommt es für die bauliche Prägung seiner Arbeiten nicht darauf an, ob bei den Hebungen Werkstoffe unmittelbar in das Gebäude eingebracht werden. Bereits die Regelbeispiele in § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zeigen, dass nicht entscheidend ist, ob Werkstoffe in ein Bauwerk eingebracht werden. So gehören nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 und 10 der Verfahrenstarifverträge beispielsweise Bohrarbeiten oder Erdbewegungsarbeiten zu den baugewerblichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob Werkstoffe in ein Bauwerk eingebracht werden.

35

dd) Die Wartung und die Reparatur der Arbeitsmittel sind der baulichen Haupttätigkeit des Beklagten als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zusammenhangstätigkeiten die Haupttätigkeit nach dem Vortrag des Beklagten arbeitszeitlich überwiegen.

36

(1) Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Zusammenhangstätigkeiten sind der baulichen Haupttätigkeit üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 144/19 – Rn. 33; 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 45). Beispiele für Zusammenhangstätigkeiten sind der Transport von Baumaterialien, die Entsorgung von Bauschutt sowie das Einrichten, Reinigen und Aufräumen von Baustellen (BAG 14. März 2012 – 10 AZR 610/10 – Rn. 12; 18. Januar 2012 – 10 AZR 722/10 – Rn. 19).

37

(2) Die vom Beklagten vorgetragenen Wartungs- und Reparaturarbeiten an Arbeitsmitteln erfüllen die Voraussetzungen einer Zusammenhangstätigkeit. Sie dienen der eigenen baulichen Haupttätigkeit des Beklagten und sind zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig. Soweit der Beklagte vorträgt, seine 80 bis 100 Luftkissen müssten regelmäßig geölt und 300 bis 400 Stahlscherenkeile zum Schutz vor Korrosion gefettet werden, handelt es sich um vergleichsweise einfache Wartungsarbeiten, die nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Der Senat hat die Lagerhaltung für Baugeräte und Baumaterialien schon bisher den eigentlichen Bautätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten hinzugerechnet (BAG 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18 – Rn. 47, BAGE 168, 290). Reparaturen an Arbeitsmitteln können ebenfalls den Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 25; 13. März 1996 – 10 AZR 721/95 – zu II b der Gründe).

38

(3) Die Wartung und Reparatur von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer des Beklagten sind Zusammenhangstätigkeiten, unabhängig davon, ob sie seine bauliche Haupttätigkeit arbeitszeitlich überwiegen.

39

(a) Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 32; 24. August 1994 – 10 AZR 974/93 – zu II 1 der Gründe; 18. August 1993 – 10 AZR 273/91 – zu II 1 c der Gründe). Werden mit dem Betrieb bauliche Zwecke verfolgt, sind der baulichen Haupttätigkeit auch arbeitszeitlich überwiegende Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen, die der baulichen Haupttätigkeit dienen.

40

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich, damit eine Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet werden kann. Ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten versieht, ohne dass er zugleich baugewerbliche Arbeiten ausführt oder ihm baugewerbliche Tätigkeiten beispielsweise eines Subunternehmers zuzuordnen sind, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (für die st. Rspr. BAG 28. April 2021 – 10 AZR 144/19 – Rn. 33; 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 45).

41

(bb) Dagegen hat der Senat nicht verlangt, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt. Umfangreiche Zusammenhangstätigkeiten können eigenen Bauleistungen unabhängig vom Anteil der baulichen Haupttätigkeit an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs zugerechnet werden (vgl. BAG 18. Januar 2012 – 10 AZR 722/10 – Rn. 17). Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes kann beispielweise eröffnet sein, wenn im Betrieb mit 25 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit eine bauliche Tätigkeit ausgeübt wird und sie gemeinsam mit der zugerechneten Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt (BAG 13. März 1996 – 10 AZR 721/95 – zu II b der Gründe). Es genügt auch, wenn ein Betrieb selbst nur Nebenleistungen erbringt, sofern ihm die Bauleistungen eines von ihm beauftragten Subunternehmers zugerechnet werden können, ohne dass dabei das zeitliche Verhältnis von eigener Zusammenhangstätigkeit und zuzurechnender Bautätigkeit entscheidend wäre (vgl. BAG 14. März 2012 – 10 AZR 610/10 – Rn. 11 ff.).

42

(b) Der Betrieb des Beklagten erbringt nach seiner Zweckbestimmung bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 VTV 2013 II. Der Betriebszweck ist allein darauf gerichtet, Gebäude anzuheben. Der eindeutig erkennbare Zweck des Betriebs wird nicht ausschließlich durch die eigentlichen Gebäudehebungen verfolgt. Die im Betrieb des Beklagten nach seinem Vortrag arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln sind ausschließlich dazu bestimmt, den eigenen baulichen Hebevorgängen zu dienen. Sie sind notwendig, damit die bauliche Haupttätigkeit im Betrieb des Beklagten sachgerecht versehen werden kann. Sie können daher der baulichen Haupttätigkeit zugerechnet werden, unabhängig davon, ob sie diese arbeitszeitlich überwiegen.

43

(c) Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht den Transport von Abbruch- und Aushubmaterial den baulichen Abbruch- und Aushubarbeiten nicht als Zusammenhangstätigkeit zugerechnet hat, wenn der Transport von seinem zeitlichen Aufwand her nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BSG 15. Februar 2000 – B 11 AL 41/99 R -). Die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach den Verfahrenstarifverträgen und einer Umlagepflicht nach § 354 iVm. § 102 SGB III sind nicht deckungsgleich. Ein und derselbe Betrieb kann der Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes unterliegen, nicht aber der Umlagepflicht nach dem SGB III (BAG 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 23).

44

3. Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf die geforderten Beiträge für die Monate Juni und Juli 2014. Die Beitragshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig.

45

4. Der Kläger hat die Beiträge rechtzeitig und hinreichend individualisiert innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 VTV 2013 II geltend gemacht. Die Ansprüche waren in den Mahnanträgen in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert. Dadurch wurde die Verfallfrist gehemmt (vgl. dazu BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 46; 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 58).

46

III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Petri    

        

    Satl