10 AZR 388/19

Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - gewerbliche Nutzung und Verwaltung von Immobilienvermögen - Hemmung der Verjährung - Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung bei triftig begründetem Prozessstillstand

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 388/19

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2022:220622.U.10AZR388.19.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    22.06.2022

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2019 – 10 Sa 158/19 SK – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für zwei gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2010, März und April 2011 iHv. 3.504,00 Euro. Die Beitragsansprüche berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe und der sich daraus ergebenden „Mindestbeiträge“. Er stützt sie auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009).

3

§ 1 VTV 2009 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1) Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

        

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

…     

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

…     

        

9.    

Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

        

…       

        
        

15.     

Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

        

16.     

Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

        

…     

        
        

23.     

Maurerarbeiten;

        

…     

        
        

37.     

Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

        

…“   

        
4

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Die Beklagte hat den Zweck, Immobilien zu betreuen, die im Allein- oder Miteigentum ihrer alleinigen Gesellschafterin stehen. Zur Immobilienbetreuung, insbesondere zur Abwicklung der Mietverträge, setzt die Beklagte Angestellte ein. Sie beschäftigte ferner gewerbliche Arbeitnehmer.

5

In drei anderen Verfahren nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage, die den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 betraf und erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen – 9 Ca 182/11 – geführt wurde, mit Urteil vom 13. November 2015 (- 10 Sa 250/14 -) statt. Das Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat mit Beschluss vom 13. April 2016 verworfen worden war (BAG 13. April 2016 – 10 AZN 169/16 -). Der Verwerfungsbeschluss wurde am 27. April 2016 zugestellt. In den beiden weiteren Verfahren hat der Senat die klagestattgebenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts bestätigt (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – BAGE 172, 197; 16. September 2020 – 10 AZR 57/19 -).

6

Der Kläger hat den gegenständlichen Rechtsstreit – soweit für die Revision von Interesse – mit zwei Mahnanträgen eingeleitet (- 2 Ba 1330/11 – und – 2 Ba 2156/11 -). Gegen die erlassenen Mahnbescheide hat die Beklagte Widerspruch erhoben. Nach Übergang in das Klageverfahren hat sie im Rechtsstreit – 5/2 Ca 670/11 – (später – 6 Ca 1046/16 -) mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass ein vor dem Sozialgericht Karlsruhe geführtes Verfahren ebenso vorgreiflich iSv. § 148 ZPO sei wie drei weitere Beitragsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, darunter das Verfahren – 9 Ca 182/11 -. Der Rechtsstreit sei daher auszusetzen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss der anderen Verfahren zum Ruhen zu bringen. Der Kläger hat schriftsätzlich erklärt, mit dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Parallelverfahren – 9 Ca 182/11 – einverstanden zu sein. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 13. Juli 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet ebenso wie auf gemeinsamen Antrag der Parteien in dem weiteren Verfahren – 6/2 Ca 1155/11 – (später – 6 Ca 1045/16 –) mit Beschluss vom 28. Oktober 2011. Mit am 1. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen vom 31. Mai 2016 hat der Kläger beide Verfahren wieder aufgerufen, die das Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

7

Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit die folgenden Arbeiten erbracht:

        

•       

Montage von im Handel bezogenen, serienmäßig vorgefertigten Wandbekleidungen und Deckensystemen nebst dem Anbringen der Unterkonstruktionen und des Isoliermaterials gemäß den Anforderungen des Wärme-, Kälte- und Schallschutzes;

        

•       

Montage von Leichtbauwänden durch Befestigung an Wand und Boden, Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleidung beider Seiten mit Paneel- und Plattenelementen, Verfugung entstandener Stöße;

        

•       

Montage von im Handel bezogenen, serienmäßig vorgefertigten Fenstern und Türen einschließlich Stemm- und Isolierarbeiten;

        

•       

Verlegearbeiten von Kunst- und Natursteinen, keramischen Fliesen und Platten einschließlich der dazugehörigen Fugarbeiten;

        

•       

Maurerarbeiten, Versetzen natürlicher oder künstlicher Steine mit oder ohne Mörtel.

8

Im Streitzeitraum seien mindestens vier Personen beschäftigt gewesen, die als gewerbliche Arbeitnehmer einzuordnen seien.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterliege den Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Bei der Beklagten handle es sich um einen Gewerbebetrieb, weil die betreuten Mietobjekte zur dauerhaften Gewinnerzielung und Vermögensmehrung vermietet würden. Die Tätigkeit der Beklagten erschöpfe sich nicht darin, Eigenbedarf zu befriedigen. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Sechsmonatsfrist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung (aF, nunmehr § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung) habe erst mit dem Beginn der Verjährung zu laufen begonnen, so dass die Ansprüche bei Wiederaufruf der Verfahren noch unverjährt gewesen seien.

10

Der Kläger hat – soweit für die Revision von Interesse – beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.504,00 Euro zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, sondern nutze und verwalte lediglich das Immobilienvermögen ihrer Alleingesellschafterin. Der Kläger habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass bei der Beklagten Bautätigkeiten versehen würden. Die Verwaltung der Objekte und die ausgeführten Hausmeistertätigkeiten stellten keine baulichen Leistungen dar. Das SokaSiG könne nicht als Rechtsgrundlage für die Forderungen gegen nicht an die VTV gebundene Arbeitgeber herangezogen werden.

12

Die Beitragsforderungen seien verjährt. „Nach dem Rechtsgedanken des § 142 Abs. 1 BGB“ müsse die gesetzliche Verjährungsfrist gelten. Diese sei ebenso wie die tarifvertragliche Verjährungsfrist abgelaufen. Die Forderungen seien in den Mahnbescheiden nicht hinreichend individualisiert gewesen, weil die verbeitragten Arbeitnehmer nicht namentlich benannt worden seien. Zudem könne der Kläger die Anspruchsgrundlage nicht austauschen und sich statt der AVE auf das SokaSiG berufen. Die Hemmung der Verjährung habe nach § 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB aF sechs Monate nach der Anordnung des Ruhens durch das Arbeitsgericht wieder geendet. Diese Sechsmonatsfrist laufe nicht erst mit Beginn der Verjährungsfrist, sondern in jedem Fall ab der Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Jahr 2011. Bei Wiederaufruf der Verfahren sei die Verjährungsfrist damit bereits abgelaufen gewesen.

13

Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 16.352,00 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der noch zur Entscheidung gestellten Klage iHv. 3.504,00 Euro stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers zu Recht teilweise abgeändert. Die auf Sozialkassenbeiträge für die Monate Dezember 2010, März und April 2011 iHv. 3.504,00 Euro gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (st. Rspr., zB BAG 30. März 2022 – 10 AZR 194/20 – Rn. 12 f. mwN).

18

b) Diesen Voraussetzungen wird die Klage gerecht. Der Kläger hat auf der Vorderseite der Mahnanträge jeweils die Gesamtsumme der Beiträge, die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Zeiträume angegeben. Mithilfe der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. BAG 30. März 2022 – 10 AZR 194/20 – Rn. 16 mwN). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Kläger die Arbeitnehmer, für die er Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen (BAG 17. Juni 2020 – 10 AZR 322/18 – Rn. 17 f. mwN).

19

c) Anders als die Beklagte meint, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht den Kläger, nachdem die Beklagte Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt hatte, nicht nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG dazu aufgefordert hat, die Ansprüche zu begründen, und der Kläger keine gesonderten Anspruchsbegründungen eingereicht hat. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründungen (BAG 27. November 2019 – 10 AZR 476/18 – Rn. 12 ff. mwN, BAGE 168, 374).

20

2. Der Kläger hat die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Verlauf des Verfahrens auf § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach einem VTV, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine AVE als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (st. Rspr., zB BAG 8. September 2021 – 10 AZR 104/19 – Rn. 11).

21

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate Dezember 2010, März und April 2011 Sozialkassenbeiträge iHv. 3.504,00 Euro verlangen.

22

1. Die Pflicht der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, ergibt sich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 23, Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009. An den VTV 2009 ist die Beklagte nach § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 SokaSiG gebunden. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für die VTV verfassungsgemäß ist (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2; BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).

23

2. Der im Streitzeitraum in Karlsruhe gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV 2009 (§ 1 Abs. 1 VTV 2009). Gewerbliche Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2009).

24

3. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen wird der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2009 erfasst. Das Gesamtbild der betrieblichen Tätigkeit entsprach den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen (Bau-)Geschäftsbetrieb und damit einer gewerblichen Tätigkeit. Die versehenen Tätigkeiten stellen bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 23 und Nr. 37 VTV 2009 dar.

25

a) § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV 2009 erstreckt, beschränkt zugleich aber auch den betrieblichen Geltungsbereich auf Betriebe des Baugewerbes. Die Tarifnorm verlangt, dass „gewerblich“ entweder Bauten aller Art erstellt (Abschnitt I) oder andere bauliche Leistungen erbracht werden (Abschnitt II und Abschnitt III). Die Gewerblichkeit des Betriebs ist danach ein allgemeines Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 der VTV, das unabhängig von den Detailregelungen in den Abschnitten I bis V des § 1 Abs. 2 der VTV erfüllt sein muss (ausführlich BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 21 ff., BAGE 172, 197).

26

Eine gewerbliche Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens ist anzunehmen, wenn das Gesamtbild der Betätigung den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen (Bau-)Geschäftsbetrieb entspricht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Vermögensnutzung und -verwaltung in einem das Private übersteigenden Maß der Wertschöpfung dient, weil die damit verbundenen organisatorischen, personellen und wirtschaftlichen Vorgänge eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verlangen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 30 ff., BAGE 172, 197).

27

b) Damit ein Betrieb vom Geltungsbereich der VTV erfasst wird, ist darüber hinaus erforderlich, dass im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 19).

28

c) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen Gewerbebetrieb iSd. VTV unterhalten, in dem arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden seien, im Ergebnis zu Recht für schlüssig und die entsprechenden Darlegungen der Beklagten für nicht erheblich gehalten. Die von der Beklagten insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

29

aa) Der Senat hat für die Zeiträume von Januar bis November 2012 und von Dezember 2012 bis Dezember 2013 bereits entschieden und für den erstgenannten Zeitabschnitt ausführlich begründet, dass die Beklagte einen Gewerbebetrieb iSd. VTV unterhält (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 35 ff., BAGE 172, 197; 16. September 2020 – 10 AZR 57/19 – [unter Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe]). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die vom Landesarbeitsgericht für den Klagezeitraum festgestellten Tatsachen führen zu keiner anderen Beurteilung. Neue, vom Senat nicht bereits behandelte Argumente werden von der Revision nicht vorgebracht.

30

bb) Die im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten sind bauliche Leistungen iSd. VTV 2009.

31

(1) Der Kläger hat schlüssig behauptet, dass die Arbeitnehmer der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten verrichtet haben, die unter den Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV 2009 fallen. Die Verlege- und Montagebauarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 und Nr. 37 VTV 2009. Die Dämm- und Isolierarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV 2009, die Maurerarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV 2009 und die Verfugungsarbeiten – sofern nicht Teil der Verlegetätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV 2009 (vgl. BAG 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 31) – von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 16 VTV 2009 erfasst.

32

(2) Die von der Beklagten gegen die Schlüssigkeit des Klägervortrags vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat sie bereits im Verfahren – 10 AZR 56/19 – geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen (vgl. BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 46 f., BAGE 172, 197). Der von der Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Einwand, abgeurteilte Vorgänge könnten mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht einer zweiten Gerichtsverhandlung in derselben Sache unterzogen werden, verfängt ebenso wenig. Die Streitgegenstände der früheren Verfahren stimmen weder mit dem des gegenständlichen Rechtsstreits überein noch bilden sie eine Vorfrage für dessen Entscheidung. Die vorgebrachten Tatsachen sind daher unabhängig davon zu würdigen, dass sie auch in einen vorhergehenden Rechtsstreit eingeführt worden sind.

33

(3) Dem schlüssigen Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht hinreichend iSv. § 138 Abs. 2 ZPO entgegengetreten. Die von der Beklagten vorgebrachten Tatsachen und Erwägungen hat der Senat ebenfalls bereits geprüft (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 49 ff., BAGE 172, 197). Sie greifen auch im Streitfall nicht durch.

34

4. Der Kläger hat seine Forderungen auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft erhoben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kläger berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 – 10 AZR 217/19 – Rn. 37). Die Revision hat die Ermittlung der Beiträge auf der Basis der Durchschnittslöhne und die konkrete Berechnung nicht angegriffen. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht zu erkennen. Den Berechnungen liegt der nicht zu beanstandende Durchschnittsbeitrag von 584,00 Euro für das Jahr 2010 zugrunde. Für zwei gewerbliche Arbeitnehmer ergeben sich daraus für drei Monate Beiträge iHv. 3.504,00 Euro.

35

5. Die Beitragsansprüche sind weder verjährt noch verfallen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Mit den eingereichten Mahnanträgen hat der Kläger die noch streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht und die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

36

a) Die Verfall- und die Verjährungsfristen von jeweils vier Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VTV 2009 sind gewahrt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam (BAG 20. Mai 2020 – 10 AZR 576/18 – Rn. 30 mwN, BAGE 170, 295). Für den Beginn der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist (BAG 16. Juni 2021 – 10 AZR 217/19 – Rn. 39 mwN).

37

b) Der Auffassung der Beklagten, die Beitragsansprüche gegen sie als sog. Außenseiterin seien „mit der Wertung des § 142 BGB“ nie entstanden und hätten daher auch nicht rückwirkend und mit der verlängerten Verjährungsfrist begründet werden können, steht die rückwirkende Geltungserstreckung des VTV 2009 – mit den die Verjährung betreffenden Normen – durch § 7 Abs. 7 SokaSiG entgegen (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 59, BAGE 172, 197).

38

c) Die streitgegenständlichen Ansprüche für Dezember 2010, März und April 2011 wurden im Jahr 2011 fällig. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 sind die Sozialkassenbeiträge spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Einzugsstelle zu zahlen. Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2010 war demnach am Montag, den 17. Januar 2011, fällig. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und endete grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Mit den am 7. Mai 2011 (- 2 Ba 1330/11 -) und am 1. September 2011 (- 2 Ba 2156/11 -) zugestellten Mahnbescheiden hat der Kläger nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung gehemmt.

39

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Mahnanträge hinreichend individualisiert, um die Verjährung zu hemmen.

40

aa) Macht die Sozialkasse mit einem Mahnantrag Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 46 mwN). Die Sozialkasse muss die gewerblichen Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen (BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 66 mwN, BAGE 172, 197).

41

bb) Diese Angaben lassen sich beiden Mahnanträgen entnehmen. Wie bereits ausgeführt (Rn. 18), kann unter Zuhilfenahme der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten „Mindestbeiträge“ ermittelt werden, welche Beiträge der Kläger von der Beklagten für welche Kalendermonate verlangt.

42

e) Dem Beginn der Hemmung steht nicht entgegen, dass sich der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits auf das SokaSiG als Geltungsgrund für den VTV 2009 berufen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die VTV aufgrund einer AVE oder nach § 7 SokaSiG zur Anwendung kommen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 213 BGB erfüllt sind (BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 – Rn. 41; 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 68 mwN, BAGE 172, 197).

43

f) Dass die beiden Klageverfahren im noch unverbundenen Zustand zwischenzeitlich geruht haben und erst mit Schriftsätzen vom 31. Mai 2016 wieder aufgerufen worden sind, steht der Hemmung der Verjährung nicht entgegen. Obwohl die Verfahren über einen längeren Zeitraum hinweg stillstanden, waren die Forderungen bei Wiederaufruf der Sachen unverjährt. Die Hemmung der Verjährung hat nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB aF geendet. Für den Stillstand des Verfahrens war ein triftiger Grund gegeben, der die Anwendung dieser Bestimmung ausschließt. Nach Wegfall des triftigen Grundes hat der Kläger die Verfahren ohne vorwerfbares Zögern fortgeführt.

44

aa) § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aF ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln. Triftig begründet kann bereits eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits sein. Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn auf den Ausgang eines einschlägigen Strafverfahrens oder – im Deckungsprozess – auf den Ausgang des Haftungsprozesses gewartet wird oder wenn das Verfahren zur Beschaffung von Beweisen ruht. Stets maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss (BAG 20. Mai 2020 – 10 AZR 576/18 – Rn. 40 mwN, BAGE 170, 295). Ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben ist allerdings nicht gegeben, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BAG 13. November 2018 – 3 AZR 103/17 – Rn. 19; BGH 26. März 2015 – VII ZR 347/12 – Rn. 16 mwN zur Rechtsprechung zu § 211 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

45

bb) Auch wenn die Rechtsprechung zum „triftigen Grund“ vom Bundesgerichtshof zu der Unterbrechungsregelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entwickelt worden ist, zwingt die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht dazu, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aF auch dann anzuwenden, wenn es einen triftigen Grund für den Prozessstillstand gibt. Das hat der Senat bereits ausführlich begründet (BAG 20. Mai 2020 – 10 AZR 576/18 – Rn. 44 ff., BAGE 170, 295). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

46

cc) Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall ein triftiger Grund gegeben. Der nach außen erkennbare Grund für den Prozessstillstand lag darin, den rechtskräftigen Abschluss des Beitragsprozesses zwischen den Parteien abzuwarten, der vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (- 9 Ca 182/11 -) und nachgehend vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (- 10 Sa 250/14 -) geführt wurde.

47

(1) Die Fortsetzung beider Ausgangsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits war – aus der Sicht beider Parteien – prozesswirtschaftlich unvernünftig, solange die im Fokus stehende und grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, ob ein Unternehmen des sog. Facility-Management, das mit eigenen Arbeitnehmern bauliche Leistungen an eigenen Objekten erbringt, den VTV als Gewerbebetrieb unterfällt oder wegen der Verwaltung privaten Vermögens davon ausgenommen ist, nicht geklärt war. Diese Klärung sollte im weiter betriebenen Verfahren betreffend die Zeiträume Dezember 2005 bis November 2006 erfolgen. Die Rechtsfrage stellte und stellt sich in grundsätzlich gleicher Weise in allen zwischen den Parteien geführten Beitragsstreitigkeiten. Aus der Sicht beider Parteien war das Verfahren – 9 Ca 182/11 – damit jedenfalls „praktisch“ vorgreiflich (vgl. BAG 20. Mai 2020 – 10 AZR 576/18 – Rn. 43 mwN, BAGE 170, 295). Es lag damit nicht allein im Interesse des Klägers, die hier maßgeblichen Klageverfahren zum Stillstand zu bringen, sondern – auch und gerade – im Interesse der Beklagten.

48

(2) Dementsprechend ging die Anregung, die Klageverfahren vorerst nicht weiterzuführen, im Streitfall von der Beklagten aus. Sie hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 (- 5/2 Ca 670/11 -, später – 6 Ca 1046/16 -) geltend gemacht, den Rechtsstreit im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vorgreiflichen Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen. Der Kläger hat sich daraufhin mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Das Ruhen des Verfahrens ist vom Arbeitsgericht sodann mit Beschluss vom 13. Juli 2011 angeordnet worden. Im weiteren Verfahren – 6/2 Ca 1155/11 -, später – 6 Ca 1045/16 – wurde das Ruhen des Verfahrens auf Antrag beider Parteien mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 angeordnet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Anregung, auch dieses Verfahren zum Ruhen zu bringen, allein vom Kläger ausgegangen ist. Vielmehr sprechen der zeitliche Ablauf sowie der Umstand, dass es um Beiträge für weitere Zeiträume geht, bei denen es ebenfalls auf die maßgebliche Rechtsfrage ankam, dafür, dass das Ruhen des Verfahrens auch in diesem Rechtsstreit mit Blick auf das aus Sicht der Parteien „praktisch“ vorgreifliche Verfahren angeordnet worden ist und im Interesse beider Parteien lag.

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(3) Da die Beklagte das Ruhen der Verfahren initiierte, war keine Situation gegeben, in der die Partei, für die die Gefahr besteht, „in die Verjährung zu laufen“, versucht, die Verjährung durch den Stillstand des Rechtsstreits hinauszuschieben. Vielmehr gingen beide Parteien erkennbar davon aus, die zum Ruhen gebrachten Verfahren würden in absehbarer Zeit – nach Erledigung des „praktisch“ vorgreiflichen Verfahrens – fortgeführt und in der Sache unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Verfahrens entschieden.

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(4) Das Interesse beider Parteien am Stillstand der Verfahren wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 (- 5/2 Ca 670/11 -, später – 6 Ca 1046/16 -) mitgeteilt hat, das Verfahren solle weiterhin ruhen. Die Mitteilung des Klägers ist darauf zurückzuführen, dass nach sechsmonatigem Ruhen eines Rechtsstreits die Akten wegzulegen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Aktenordnung für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 28. Dezember 2011, JMBl. 2012, S. 58) und die Kostenbehandlung ansteht. Darauf hatte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 20. Januar 2012 hingewiesen (- 5/2 Ca 670/11 -, später – 6 Ca 1046/16 -). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Äußerung des Klägers nicht entnehmen, dass das weitere Ruhen der Verfahren ab der Mitteilung allein in seinem Interesse lag. Eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

51

(5) Der triftige Grund entfiel erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits – 9 Ca 182/11 – in Form der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat am 13. April 2016 (- 10 AZN 169/16 -) und der Zustellung des entsprechenden Beschlusses am 27. April 2016. Der Kläger hat dann beide Ausgangsverfahren innerhalb einer angemessenen (kurzen) Überlegungsfrist von rund einem Monat (vgl. zur Frist in ähnlichen Konstellationen BGH 23. April 1998 – III ZR 7/97 – zu II 4 b der Gründe; 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96 – zu A II 3 der Gründe; 6. Dezember 1990 – VII ZR 126/90 – zu II 6 der Gründe) mit Schriftsätzen, die am 1. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen sind, wieder aufgerufen.

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III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    W. Reinfelder    

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

        

        

    W. Guthier    

        

    Fieback