10 AZR 618/17

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18, das vollständig dokumentiert ist.

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 618/17

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    19.12.2018

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2017 – 14 Sa 340/17 – teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. zurückgewiesen wurden.

2. Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. März 2017 – 5 Ca 466/17 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

3. Auf die Berufung der Klägerin zu 4. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. April 2017 – 1 Ca 441/17 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4. 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

4. Die Gerichtskosten erster Instanz in den Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich mitklagenden Klägerinnen zu 1. und zu 3. in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren hat die Beklagte selbst zu tragen.

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Petri    

        

    Rudolph