Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Leitsatz
Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Erteilung einer Datenkopie.
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Der Kläger war bei der Beklagten im Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gem. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte ihm am 21. Mai 2019 Auskunft erteilte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
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Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. |
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu erteilen, die Gegenstand der am 21. Mai 2019 erteilten Auskunft waren. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage auf Erteilung einer Datenkopie abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht teilweise zurückgewiesen.
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I. Der Umfang der vom Kläger eingelegten Revision entspricht dem Umfang ihrer Zulassung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für den Kläger zugelassen, soweit er die Erteilung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs begehrt hat sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den abgewiesenen Teil der Klage war zulässig.
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1. Der Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der Revision angefochten ist, bestimmt sich nach dem Begehren des Revisionsklägers, das entsprechend § 133 BGB (vgl. BAG 18. Februar 2016 – 8 AZR 426/14 – Rn. 15) unter Berücksichtigung seines Revisionsantrags und der innerhalb der Frist zur Begründung der Revision eingegangenen Revisionsbegründung (vgl. § 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) auszulegen ist, wenn ein Revisionsantrag – wie hier – erstmals mit der Revisionsbegründung formuliert wird (vgl. BAG 25. August 2010 – 4 AZR 14/09 – Rn. 12).
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2. Danach erstrebt die Revision die Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit, wie das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die die Klage auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat.
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a) Der Revisionsantrag ist auf eine Aufhebung des Berufungsurteils „im Umfang der zugelassenen Revision“ gerichtet, allerdings verbunden mit einem gegenüber dem Berufungsverfahren unveränderten Sachantrag. Die Revisionsbegründung führt hierzu aus, dass der Klageantrag nur insoweit Gegenstand der Revision sei, wie das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht abgeändert habe. Das Landesarbeitsgericht habe die Beklagte „eingeschränkt“ verurteilt und die Revision nur „teilweise zugelassen“. Der Kläger hat den stattgebenden Teil des Entscheidungsausspruchs zwar für unklar gehalten, er hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision aber nicht geltend gemacht, auch insoweit rechtsmittelbefugt zu sein.
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b) Eine bezogen auf den ursprünglichen Sachantrag unbeschränkte Revisionszulassung folgt nicht daraus, dass die Beschränkung auf den abgewiesenen Teil der Klage unzulässig gewesen wäre.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat das vom Kläger mit dem Antrag auf Überlassung einer Datenkopie verfolgte Begehren dahin ausgelegt, dass es zum einen auf die Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten gerichtet war, die Gegenstand der von der Beklagten am 21. Mai 2019 erteilten Auskunft waren, zum anderen auf die Erteilung einer Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers und der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Mit der Verurteilung der Beklagten zu ersterem und der Zurückweisung der Berufung im Übrigen hat es den Klageantrag als erschöpfend beschieden erachtet.
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bb) Dieses Verständnis des Klagebegehrens lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 vor dem Landesarbeitsgericht. Danach ist es dem Kläger mit der Klage auf Überlassung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten einerseits um die Daten gegangen, über die bereits Auskunft erteilt worden war, andererseits um den E-Mail-Verkehr wie im Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 ausgeführt.
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cc) Der demnach verfolgte Klageanspruch war teilbar. Er war auf die Überlassung einer Kopie verschiedener Daten bzw. E-Mails gerichtet. Mit der Entscheidung über den von der beschränkten Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs konnte kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil auftreten. Das Landesarbeitsgericht hatte nach der Erläuterung des mit dem Antrag verfolgten Begehrens in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 keine Veranlassung zur Annahme, der Kläger verlange ausschließlich eine „unteilbare“ Kopie sowohl der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten am 21. Mai 2019 erteilten Auskunft waren, als auch der fraglichen E-Mails. Es musste dies auch nicht daraus schließen, dass der Kläger den Anspruch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt hat. Nach dessen Satz 1 hat der Verantwortliche zwar „eine Kopie“ zur Verfügung zu stellen, aber bezogen auf ggf. mehrere verarbeitete „personenbezogene Daten“.
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II. Die Revision ist unbegründet. Der Klageantrag ist, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unzulässig. Ihm fehlt die hinreichende Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Teil des Klageantrags ist einer weiter konkretisierenden Auslegung zugänglich.
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a) Der Kläger begehrt demnach die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, dh. mit zumindest seinem Vor- oder Zunamen, erwähnen. Die Einschränkung, dass es nur um eine Kopie der E-Mails geht, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind, ergibt sich aus dem ursprünglichen Antragswortlaut und der Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO in der Antragsbegründung. Aus der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht folgt, dass mit dem E-Mail-Verkehr des Klägers die E-Mails an seine und von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gemeint sind.
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b) Das Begehren, eine „Kopie“ zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist mangels näherer Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe.
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2. Selbst in dieser weiter konkretisierten Auslegung ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, auf welche elektronischen Nachrichten sich die Verurteilung konkret bezieht.
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a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BGH 21. November 2017 – II ZR 180/15 – Rn. 8; 28. November 2002 – I ZR 168/00 – zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 153, 69; vgl. BAG 16. November 2010 – 9 AZR 573/09 – Rn. 11, BAGE 136, 156). Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (vgl. BAG 25. April 2001 – 5 AZR 395/99 – zu II der Gründe).
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b) Danach erfüllt eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, zB – wie hier – solcher von oder an die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers sowie solcher, in welchen er namentlich erwähnt ist, nicht die Voraussetzungen eines iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden E-Mails der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist der Kläger – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist – gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-Mails.
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c) Fehl geht der Einwand der Revision, erst durch die Auslegung des Klagebegehrens durch das Landesarbeitsgericht sei aus einem vormals bestimmten Klageantrag ein zum Teil unbestimmtes Antragsbegehren geworden. Der Klageantrag in der ursprünglichen Formulierung war vielmehr seinerseits unbestimmt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird, zumal dann, wenn – wie hier – streitig ist, welches die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers sind. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar (ebenso Schulte/Welge NZA 2019, 1110, 1112). Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte dem Kläger bereits eine Kopie der ihres Erachtens von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt hat. Auch die Verpflichtung des Verantwortlichen zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 DSGVO ändert nichts an der Unbestimmtheit des Antrags (aA, ohne nähere Begründung, König CR 2019, 295, 296). Ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO enthält keine Auflistung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten, sondern nur eine Beschreibung der entsprechenden Kategorien (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DSGVO). Der Inhalt des Verarbeitungsverzeichnisses ist zudem aus einem lediglich den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wiederholenden Antrag nicht ersichtlich.
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III. Eines auf die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht iSv. Art. 267 AEUV gerichteten Vorabentscheidungsersuchens bedarf es nicht.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 6. Oktober 2020 – C-511/18 ua.- [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 – C-752/18 – [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 – C-234/17 – [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 – C-69/14 – [Târşia] Rn. 26 f.).
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2. Art. 79 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund der DSGVO zustehenden Rechte infolge einer nicht mit ihr im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Darüber hinaus enthält die DSGVO keine Bestimmung, in der die Voraussetzungen für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs näher ausgestaltet werden.
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3. Der Äquivalenzgrundsatz ist durch die vorstehende Auslegung des nationalen Verfahrensrechts nicht verletzt. Das Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie ersatzweise die Möglichkeit einer Stufenklage gem. § 254 ZPO entsprechen den Anforderungen, die im deutschen Zivilprozessrecht für einen vollstreckbaren Leistungsantrag gelten. Die als Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mögliche Stufenklage gem. § 254 ZPO ist dabei ebenso für andere Sachverhalte vorgesehen, bei denen ohne die vorgeschaltete Auskunftsklage kein vollstreckbarer Leistungsantrag gestellt werden kann (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 254 Rn. 1).
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4. Dem Effektivitätsgrundsatz ist ebenfalls Rechnung getragen. Zugunsten des Klägers kann für die Prüfung der Zulässigkeit seines Klageantrags unterstellt werden, das Recht einer betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO umfasse es, dass ihr (ehemaliger) Arbeitgeber ihr eine Kopie sämtlicher E-Mails zur Verfügung stellen muss, die an ihre oder von ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die sie namentlich erwähnen. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Richtlinie 95/46/EG entschieden, dass zwischen personenbezogenen Daten einerseits und Dokumenten oder Dateien, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, andererseits, zu unterscheiden sein kann (EuGH 17. Juli 2014 – C-141/12 ua. – [Y.S.] Rn. 38 ff.). Personenbezogene Daten iSv. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG seien nur Informationen „über“ die in Rede stehende Person (EuGH 20. Dezember 2017 – C-434/16 – [Nowak] Rn. 34), was nicht ohne Weiteres auch für E-Mails zutreffen muss, die personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten. Es bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, wie dies, zumal unter Geltung der DSGVO und der in ihrem Art. 4 Nr. 1 im Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG abweichenden Begriffsbestimmung für „personenbezogene Daten“, zu beurteilen ist. Selbst wenn sich das Recht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO darauf erstreckte, eine Kopie sämtlicher vom Verantwortlichen verarbeiteten E-Mails zur Verfügung gestellt zu bekommen, die an die oder von der dienstlichen E-Mail-Adresse der betroffenen Person gesendet wurden oder die die betroffene Person namentlich erwähnen, nähme der Verweis auf die Möglichkeit einer Stufenklage gem. § 254 ZPO dem unionsrechtlichen Anspruch nicht die praktische Wirksamkeit, sondern sicherte diese vielmehr. Ohne nähere Bestimmung, von welchen E-Mails konkret die Überlassung einer Kopie verlangt wird, wäre ein erwirkter Titel nicht vollstreckbar und daher ungeeignet, den Anspruch zu befriedigen. Es wäre nicht möglich zu beurteilen, mit einer Kopie welcher E-Mails die Forderung erfüllt wäre. Der Gläubiger könnte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch nicht verlangen, dass der Schuldner an Eides statt versichert, die titulierte Handlung vollständig erbracht zu haben. Dagegen stünde dem Kläger im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO bereits im Erkenntnisverfahren sowohl die Möglichkeit offen, vom Beklagten eine Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der verlangten Auskunft zu erwirken, als auch einen entsprechend der erteilten Auskunft hinreichend bestimmten Leistungsantrag zu stellen.
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IV. Der Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend über die Unzulässigkeit des Klageantrags entscheiden, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es nicht. Der Senat hat vor der mündlichen Verhandlung auf eine mögliche Unbestimmtheit des Klageantrags hingewiesen. Der Kläger hat sich auf Rechtsausführungen zu den Hinweisen beschränkt. Eine sachdienliche Konkretisierung des Antrags ist danach auch in einem fortgesetzten Berufungsverfahren nicht zu erwarten.
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V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Koch |
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Schlünder |
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Rachor |
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Söller |
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Nielebock |