Tenor
Auf die Revisionsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Dezember 2021 – 6 Sa 1370/20 – aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Mai 2018 und dabei zuletzt um die Frage der Berücksichtigung von Provisionen und des geldwerten Vorteils der privaten Dienstwagennutzung beim pensionsfähigen Einkommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. September 2020 abgewiesen, das dem Kläger am 6. November 2020 an ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten als elektronisches Dokument zugestellt worden ist. Über ihn hat der Kläger am 20. November 2020 beim Landesarbeitsgericht unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit einer PDF-Datei Berufung eingelegt und in derselben Form am 17. Dezember 2020 begründet. Bei keiner der beiden Dateien sind die Schriftarten ArialMT, TimesNewRomanPS-BoltMT, TimesNewRomanPSMT und TimesNewRomanPS-ItalicMT eingebettet gewesen. Beide Dateien sind an diesen Tagen vom Gericht ausgedruckt, gestempelt und zur Papierakte genommen worden. Eine Erstverfügung wurde am 23. November 2020 unterzeichnet. Die Zustellung der Berufungsbegründung ist am 18. Dezember 2020 in der Akte auf dem Ausdruck des Transfervermerks verfügt worden. Die Berufungsschrift wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 24. November 2020 zugestellt. Die Berufungsbegründung wurde der Beklagten unmittelbar per Zustellungsurkunde am 30. Dezember 2020 zugestellt.
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Das Gericht hat nach Wiederbesetzung des Vorsitzes der Kammer bei der Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 2. März 2022 am 4. Oktober 2021 die Mängel der elektronischen Dokumente „festgestellt“ und die Parteien darauf hingewiesen, dass sowohl Berufung als auch Berufungsbegründung im falschen Dateiformat eingegangen sind, weil nicht alle Schriftarten eingebettet sind. Diese Mängel könnten aber nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO rückwirkend geheilt werden. Der Hinweis wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Oktober 2021 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 6. Oktober 2021 zugestellt.
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Mit einem über das beA als PDF-Datei eingereichten Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung und Berufungsbegründung sowie weitere Schriftsätze erneut als PDF-Datei eingereicht. Die Dokumente stimmten inhaltlich mit den bereits eingereichten Dokumenten überein. Dieser Schriftsatz sowie die nachgereichten elektronischen Dokumente erfüllten sämtliche Formatanforderungen, insbesondere waren sämtliche Schriftarten eingebettet. Der Schriftsatz enthielt jedoch keine Versicherung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO. Diese Schriftsätze sind erneut ausgedruckt und zur Akte genommen worden. In einem Vermerk vom 25. Oktober 2021 hat der Vorsitzende der Berufungskammer festgehalten, dass die eingereichten Schriftsätze den Formatanforderungen entsprächen, jedoch die fehlende Glaubhaftmachung der Inhaltsgleichheit und die Unverzüglichkeit problematisch seien.
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Mit Verfügung vom 29. November 2021 ist der zunächst auf den 2. März 2022 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wieder aufgehoben worden. Das Gericht hat den Parteien rechtliches Gehör bis zum 14. Dezember 2021 eingeräumt und mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.
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Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 hat der Bevollmächtigte des Klägers darum ersucht, die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen und hat nunmehr die inhaltliche Übereinstimmung der neu übersandten Dateien versichert. Auch dieser Schriftsatz ist ausgedruckt und zur Papierakte genommen worden.
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Mit Beschluss vom 31. Dezember 2021 hat der Vorsitzende die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen.
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II. Die Revisionsbeschwerde des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Sie ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an eine zulässige Einlegung und Begründung der Berufung mittels elektronischer Dokumente iRd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO in der maßgeblichen Fassung überspannt. Das Erfordernis der Einbettung sämtlicher Schriftarten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es mithin nicht an.
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1. Auf die für den Beschluss maßgeblichen Rechtsfragen findet – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – das bis zum 11. Oktober 2021 geltende Recht und damit § 64 Abs. 6, Abs. 7 ArbGG in der bis zum 11. Oktober 2021 iVm. § 130a ZPO in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung.
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a) Die gesetzlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs wurden zuletzt durch das „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607 ff.; im Folgenden Ausbaugesetz) geändert. Es trat nach seinem Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 iVm. Art. 7 in Bezug auf die für das Berufungsverfahren geltende Verweisung in § 64 Abs. 7 ArbGG am 12. Oktober 2021 in Kraft. Seitdem gelten die für das erstinstanzliche Verfahren in §§ 46c ff. ArbGG enthaltenen Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren. Die vorher maßgebliche Verweisung in § 64 Abs. 7 ArbGG auf § 130a ff. ZPO (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht: BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 25, BAGE 171, 1; 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 – Rn. 5) entfiel. Zudem änderte das Gesetz auch die in § 130a ZPO und § 46c ArbGG enthaltenen gleichlautenden Bestimmungen über die Anforderungen an elektronische Dokumente sowie die diese konkretisierende Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV (vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200). Diese Regelungen traten am 1. Januar 2022 in Kraft (Art. 34 Abs. 1 iVm. Art. 1, Art. 6 und Art. 8 Ausbaugesetz).
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Das Ausbaugesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, auf welchen Verfahrensstand nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Zugrundelegung des neuen Rechts abzustellen ist. Es kommt deshalb darauf an, welche Neuerungen durch das Gesetz im Einzelnen eingeführt werden und deshalb mit dem Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 9 AZN 982/04 – Rn. 10, BAGE 113, 321). Die neuen bzw. veränderten Vorgaben zu elektronischen Dokumenten in der Berufungsinstanz wirken sich auf deren formgerechte Einlegung und Begründung aus. Der Ablauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung ist damit dafür maßgeblich, ob das alte oder neue Recht Anwendung findet (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 9 AZN 982/04 – Rn. 9, aaO).
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b) Die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist liefen am 7. Dezember 2020 (Montag) bzw. am 6. Januar 2021 ab. Es gilt damit das bis zum 11. Oktober 2021 bzw. 31. Dezember 2021 geltende Recht und damit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 130a ZPO und die ERVV in der in dieser Zeit geltenden Fassung (im Folgenden § 130a ZPO aF und ERVV aF).
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2. Für die Zulässigkeit der Berufung des Klägers ist es unerheblich, dass die unter dem 20. November 2020 eingelegte Berufung und die unter dem 17. Dezember 2020 übermittelte Berufungsbegründung zwar in kopier- und durchsuchbarer Form eingereicht wurde, nicht jedoch sämtliche Schriftarten eingebettet waren. Denn für die Anforderung, dass auch die Schriftarten eingebettet sind, fehlt die erforderliche wirksame Rechtsgrundlage.
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a) Nach § 130a Abs. 2 ZPO aF muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Das ist durch die ERVV aF geschehen. Nach ihrem § 2 Abs. 1 ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und – soweit technisch möglich – durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln; soweit dadurch bildliche Darstellungen nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, ist auch eine Übermittlung im Format TIFF zulässig. Nach Satz 3 der Regelung müssen diese Formate den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF bekanntgemachten Versionen entsprechen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF ermächtigt die Bundesregierung, die maßgeblichen Versionen dieser Dateiformate bekanntzumachen. Dabei regelt § 5 Abs. 2 ERVV aF, welche technischen Anforderungen zugrunde zu legen und zu beachten sind. Im Übrigen verhält sich die Verordnung zum Dateinamen (§ 2 Abs. 2), zur Beifügung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes (§ 2 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 2), zu den Höchstgrenzen im Rahmen der Übermittlung (§ 3 iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4) sowie zu Fragen der Signatur (§ 4 iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 5).
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Rechtlich einschlägig waren bei Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 (ERVB 2018, BAnz AT 28. Dezember 2017 B2) und daran anschließend die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019, BAnz AT 31. Dezember 2018 B3). Während sich die ERVB 2018 mit den maßgeblichen Dateiversionen, der Höchstbegrenzung sowie Fragen der Signatur befasst, behandelt die ERVB 2019 in Nr. 1 ergänzend den notwendigen Inhalt übermittelter Dateien und bestimmt dort in Satz 1, dass hinsichtlich der zulässigen Dateiversion „alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein“ müssen.
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Als Grundlage für das Erfordernis der Einbindung der Schriftart kann daher nur Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 herangezogen werden. Weder in § 130a ZPO aF noch in der ERVV aF sind Vorgaben enthalten, die sich auf die Einbettung der Schriftart beziehen. Das unterscheidet dieses Erfordernis möglicherweise von den Anforderungen nach der ERVB 2018 und ihren sonstigen Ergänzungen in der ERVB 2019, denen man mit guten Gründen einen rein deklaratorischen Charakter zusprechen könnte.
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b) Die ERVB 2019 kann – selbst wenn man sie als Rechtsnorm ansähe – nicht die erforderliche Rechtsgrundlage für das Erfordernis der Einbettung aller Schriftarten liefern.
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aa) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) leitet sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ab. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (BVerfG 4. September 2020 – 1 BvR 2427/19 – Rn. 24 f.). Nur durch eine wirksame Rechtsnorm dürfen deshalb Anforderungen an den Zugang zum Gericht oder einer höheren Instanz gestellt werden. Dafür kommen nur förmliche Gesetze und auf gesetzlicher Grundlage beruhende Rechtsverordnungen in Betracht (vgl. BVerfG 10. Juli 1958 – 1 BvF 1/58 – zu III 3 a der Gründe, BVerfGE 8, 71).
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bb) Wenn der Gesetzgeber die Exekutive zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, steht es dieser daher auch nicht frei, sich ohne ausdrückliche Ermächtigung hierzu von den in der Ermächtigungsgrundlage bestimmten materiellen oder formellen Anforderungen ganz oder teilweise durch eine Selbstermächtigung zu entbinden oder eine Ermächtigung zu einer anderen Regelungsform als durch Rechtsnorm etwa einer Verwaltungsvorschrift vorzusehen. Dies führte sonst zu einer wesentlichen formellen Änderung gegenüber der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage (BFH 24. November 1993 – X R 5/91 – zu IV 1 a der Gründe, BFHE 173, 519). Die Anforderungen an die Veröffentlichung für Rechtsverordnungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) sind unverzichtbar. Sie erst ermöglichen es dem Bürger, sich darüber zu informieren, was rechtens sein soll, und zu prüfen, ob eine Regelung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist (BFH 24. November 1993 – X R 5/91 – zu IV 1 b der Gründe, aaO). Beim Erlass von Verwaltungsvorschriften gelten diese Anforderungen dagegen nicht zwingend.
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cc) Diese Grundsätze werden durch die Vorgaben der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes bestätigt und durch das Erfordernis einer bundesrechtlichen Rechtsgrundlage für das Prozessrecht ergänzt. Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verfahrensrechts und damit sowohl für die Zivilprozessordnung als auch das Arbeitsgerichtsgesetz. Die Zivilprozessordnung findet nach § 3 EGZPO auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten Anwendung. Die Vorschrift schreibt die alleinige Geltung der ZPO für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor, die iSv. § 13 GVG und den besonderen Zuweisungen vor die ordentlichen Gerichte gehören (MüKoZPO/Gruber 6. Aufl. § 3 EGZPO Rn. 1). § 14 EGZPO schreibt zudem vor, dass die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 EGZPO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft treten, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht berührt werden. Soweit spezielle Anordnungen aber fehlen, sieht Abs. 1 die Anwendung der ZPO vor (MüKoZPO/Gruber 6. Aufl. § 3 EGZPO Rn. 1). § 46 Abs. 2 ArbGG überträgt diesen Grundsatz unter Beachtung der dort geregelten Besonderheiten in das arbeitsgerichtliche Verfahren. Es gilt daher das Kodifikationsprinzip: Durch ZPO und Arbeitsgerichtsgesetz ist das gerichtliche Verfahren abschließend geregelt, soweit nicht wirksame bundesrechtliche Rechtsvorschriften eine anderweitige Regelung zulassen. Für die Setzung von Landesrecht ist danach kein Raum (Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG 25. März 2021 – 2 BvF 1/20 ua. – Rn. 160, BVerfGE 157, 223). Weder die Exekutive noch die Bundesländer können daher ohne ausdrückliche bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage Zivilprozessrecht setzen.
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dd) Als nicht förmliches Gesetz kann und muss die ERVB 2019 vom entscheidenden Gericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (Umkehrschluss aus Art. 100 Abs. 1 GG; zur Inzidentkontrolle einer Rechtsverordnung Brenner in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 7. Aufl. Art. 80 Rn. 83).
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ee) Die Vorschrift der Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 stellt keine wirksame gesetzliche Regelung in diesem Sinne dar und ist damit unverbindlich. Selbst wenn es sich bei ihr um eine Rechtsverordnung handeln sollte, entspräche sie nicht den in Art. 80 GG festgelegten Voraussetzungen.
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(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG bedarf es, wenn durch Gesetz vorgesehen ist, dass eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung weiter übertragen werden kann, einer Rechtsverordnung. Danach erfordert die Übertragung der im Gesetz angelegten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf einen weiteren Regelungsgeber, dass diese Weiterübertragung durch Verordnung bereits im ermächtigenden Gesetz mit diesem Inhalt vorgesehen ist (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 85). Soweit nach Art. 80 Abs. 2 GG ua. aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (zur Möglichkeit der Erweiterung des Erfordernisses der Zustimmung des Bundesrats über die in Art. 80 Abs. 2 GG ausdrücklich genannten Fälle hinaus Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 175 mwN) die Zustimmung des Bundesrats zu einer Rechtsverordnung erforderlich ist – wie hier nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aF -, ist die Übertragung der Regelungskompetenz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats nicht mehr enthält, sog. mitwirkungsabschüttelnde Selbstermächtigung, unzulässig, wenn das ursprünglich ermächtigende Gesetz dies nicht vorsieht (Kment in Jarass/Pieroth GG 16. Aufl. Art. 80 Rn. 27; Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 85, 159; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG 15. Aufl. Art. 80 Rn. 103). Das Zustimmungserfordernis wird im Grunde vererbt (Kment in Jarass/Pieroth GG 16. Aufl. Art. 80 Rn. 27). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ermächtigung durch Verordnung auf die Bundesregierung oder -minister weiter übertragen wird (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 159 mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes).
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Das Zustimmungserfordernis darf daher nur unter den Voraussetzungen entfallen, denen der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugestimmt hat (BVerfG 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 ua. – Rn. 74, BVerfGE 136, 69). Die in Art. 80 Abs. 2 GG vorgesehene grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit von Verordnungen aufgrund zustimmungspflichtiger Gesetze dient dem Schutz der Mitwirkungsrechte des Bundesrats bei der Setzung von Rechtsnormen. Zustimmungsrechte des Bundesrats sollen nicht durch Delegation der Rechtssetzung auf die Exekutive erlöschen (BVerfG 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 ua. – aaO). Eine Selbstermächtigung durch Selbstentäußerung von Zustimmungsrechten des Bundesrats ist wegen Umgehung der das Zustimmungserfordernis auslösenden Rechtsnorm unzulässig, auch mit der Zustimmung des Bundesrats zur Übertragungsverordnung (Bonner Kommentar zum Grundgesetz/Nierhaus Stand Dezember 2021 Art. 80 Rn. 261).
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Damit ist die Weiterübertragung echter Rechtssetzungsbefugnisse auf die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Anforderungen an ein elektronisches Dokument nicht vereinbar. Da die ERVV aF nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aF nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden konnte, durfte sie nicht im Rahmen ihres § 5 der Bundesregierung überlassen, neue Formerfordernisse aufzustellen.
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(2) Danach ist Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 nicht verbindlich, soweit sie eine Einbettung der Schriftart vorsieht. Die Bundesregierung hat – ohne Zustimmung des Bundesrats – mit dieser Bestimmung das Erfordernis aufgestellt, dass in einem elektronischen Dokument alle Schriftarten eingebettet sein müssen. Soweit man dieses Erfordernis überhaupt als durch die Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF gedeckt ansähe – woran schon Zweifel bestehen – wäre diese Übertragung jedenfalls unwirksam.
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3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 77 Satz 4 ArbGG iVm. § 577 Abs. 3 ZPO), denn andere Gründe, die zur Unzulässigkeit der Berufung führen könnten, liegen nicht vor.
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III. Da sich die Revisionsbeschwerde als begründet erweist, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben (BAG 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – Rn. 21; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 77 Rn. 15).
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