3 AZR 505/21

Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag


Parallele Entscheidungen:

Details

  • Aktenzeichen

    3 AZR 505/21

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2022:151122.U.3AZR505.21.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    15.11.2022

  • Senat

    3. Senat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2021 – 6 Sa 525/20 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Leitsatz

Das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags rechtfertigt im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2019.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der „K Group“. Diese entwickelt, produziert und vertreibt Wursthüllen und Cellulose-Schwammtuch. Die Beklagte ist vor allem mit der Entwicklung und Herstellung dieser Produkte betraut. Sie schloss im September 2016 mit der ebenfalls der „K Group“ angehörenden B GmbH als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. Danach werden die von der Beklagten erwirtschafteten Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge von der B GmbH übernommen.

3

Der im März 1951 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit August 2016 eine Betriebsrente iHv. 6.754,39 Euro monatlich, die sich aus einer Pensionskassenrente iHv. 835,76 Euro brutto monatlich und einer Direktzusage iHv. 5.918,63 Euro brutto monatlich zusammensetzt.

4

Im Geschäftsjahr 2016 betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten 47.380.586,01 Euro (zu Jahresbeginn 44.227.853,01 Euro, zum Jahresende 50.533.319,01 Euro) und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern 138.910.203,87 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag 113.491.517,15 Euro). Darin enthalten war ein Veräußerungsgewinn iHv. 111.710.000,00 Euro durch den Verkauf von Anteilen der Beklagten an der K USA Inc. Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags mit der B GmbH belief sich der Jahresüberschuss auf 0,00 Euro.

5

Im Geschäftsjahr 2017 betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten 50.533.319,01 Euro und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern – 23.285.587,94 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag – 22.602.713,24 Euro). Aufgrund der Verlustübernahme durch die B GmbH belief sich der Jahresüberschuss auf 0,00 Euro.

6

Im Geschäftsjahr 2018 betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten wiederum 50.533.319,01 Euro und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern – 30.448.300,58 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag – 30.665.037,88 Euro). Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags mit der B GmbH belief sich der Jahresüberschuss neuerlich auf 0,00 Euro. In diesem Jahr reduzierte die Beklagte 22 Arbeitsplätze am Standort W, unterließ die tariflichen Einmalzahlungen für 642 Mitarbeiter in den Monaten August/September und nahm Refinanzierungsverhandlungen mit Investoren auf.

7

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2019 aus wirtschaftlichen Gründen nicht vornehmen werde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2019.

8

Im Geschäftsjahr 2019 betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten neuerlich 50.533.319,01 Euro und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern – 774.544,81 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag ebenfalls – 774.544,81 Euro). Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags mit der B GmbH belief sich der Jahresüberschuss wiederum auf 0,00 Euro.

9

Ausweislich der von der Bundesbank in ihren Monatsberichten ausgewiesenen Werte lagen die Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand im Durchschnitt des Jahres 2016 bei 0,0 vH, des Jahres 2017 bei 0,2 vH, des Jahres 2018 bei 0,3 vH, des Jahres 2019 bei – 0,2 vH und des Jahres 2020 bei – 0,4 vH.

10

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2019 an den Kaufkraftverlust seit dem letzten unternehmenseinheitlichen Anpassungsstichtag 1. Januar 2016 um 5,14 vH verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Rente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zum 1. Januar 2019 um 347,18 Euro anzupassen. Wirtschaftliche Gründe stünden einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Aus den Bilanzen der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 ergäben sich ausreichende Eigenkapitalverzinsungen und eine insgesamt positive Tendenz. Erst nach dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2016 sei eine negative Tendenz ersichtlich. Diese habe letztlich ihre Ursache in dem Gewinnabführungsvertrag, der zu einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft führen müsse. Der Substanzverlust infolge von Beteiligungsveräußerungen im Jahr 2016 habe dazu geführt, dass in den zwei folgenden Jahren jeweils ein negativer Jahresüberschuss erzielt wurde. Die von der Beklagten im Jahr 2018 vorgenommenen Maßnahmen seien nicht geeignet, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu dokumentieren.

11

Der Kläger hat – soweit für die Revision von Interesse – zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 12.151,30 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich am Letzten des jeweiligen Monats beginnend mit dem 31. Dezember 2021 über den Betrag iHv. 6.754,39 Euro hinaus weitere 347,18 Euro zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge iHv. 10.765,65 Euro brutto nebst Zinsen rückständiger Betriebsrente (Antrag zu 1.) und ab Dezember 2021 monatlich weiteren 307,59 Euro (Antrag zu 2.) weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2019 entgegen. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der B GmbH liegen nicht vor.

15

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (statt vieler BAG 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16 – Rn. 33, BAGE 171, 307).

16

II. Die Klage ist unbegründet.

17

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2019 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre daher – ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers im August 2016 – erst im August 2019 vorzunehmen gewesen.

19

b) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2019 als Prüfungstermin.

20

aa) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19 – Rn. 31 mwN).

21

bb) Der Kläger bezieht seit August 2016 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage ergibt sich – ohne unzulässige Verzögerung – der 1. Januar 2019 als vorgezogener Anpassungsstichtag.

22

2. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

23

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 53).

24

Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 22. Januar 2019 – 3 AZR 616/17 – Rn. 38).

25

b) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 15. September 2015 – 3 AZR 839/13 – Rn. 36, BAGE 152, 285; 14. Juli 2015 – 3 AZR 252/14 – Rn. 25; 17. Juni 2014 – 3 AZR 298/13 – Rn. 48, BAGE 148, 244).

26

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 55; 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 32, BAGE 158, 165).

27

aa) Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, kommt es nicht zu einem Auf- oder Abbau des Eigenkapitals, da Gewinne abgeführt und Verluste ausgeglichen werden. Der Gewinnabführungsvertrag führt dazu, dass der im Jahresabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss nicht als das Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A IV HGB steigernd bilanziert werden kann, sondern an den Vertragspartner des Unternehmensvertrags abzuführen ist. Der abzuführende Betrag erscheint sodann in der endgültigen Bilanz der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft auf der Passivseite – § 266 Abs. 3 Buchst. C Nr. 6 HGB – und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung – § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB – (Emmerich/Habersack/Emmerich 9. Aufl. AktG § 291 Rn. 64; MüKoAktG/Altmeppen 5. Aufl. AktG § 291 Rn. 145). Bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags kommt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage daher allein auf die Eigenkapitalverzinsung an.

28

bb) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 57).

29

cc) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen zu bestimmen. Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis ggf. betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 58).

30

d) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 56; 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 34, BAGE 158, 165).

31

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 61). Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 15. April 2014 – 3 AZR 51/12 – Rn. 32).

32

3. Nach diesen Grundsätzen entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2019 nicht anzupassen, billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG.

33

a) Die Anpassung gilt nicht schon nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG als zu Recht unterblieben. Der Kläger hat der Mitteilung der Beklagten vom 19. Dezember 2018, sie werde keine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2019 vornehmen, mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und damit binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen. Auf die Frage, ob das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2018 die an eine Darlegung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zu stellenden, formalen Anforderungen erfüllte (vgl. dazu BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 732/09 – Rn. 27, BAGE 139, 269), kommt es deshalb nicht an.

34

b) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E GmbH geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2019 entgegen. Zwar erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2016 – selbst bei Herausrechnen des Veräußerungsgewinns – einen Gewinn, in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 erwirtschaftete sie jedoch erhebliche Verluste und damit jeweils eine negative Eigenkapitalrendite. Da für die anzustellende Prognose nicht auf den Durchschnitt der erwirtschafteten Eigenkapitalverzinsung in den drei der Prognose zugrundliegenden Jahre abzustellen, sondern aus den Geschäftsergebnissen der drei Jahre eine Prognose abzuleiten ist (vgl. Rn. 24), durfte die Beklagte von einer für den folgenden Anpassungszeitraum nicht ausreichend positiven Geschäftsentwicklung ausgehen.

35

aa) Die Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2016 – selbst bei Außerachtlassung des Erlöses aus der Veräußerung der K USA Inc. – eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das im testierten Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsergebnis – vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und ohne den Veräußerungsgewinn – betrug 1.781.515,15 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich auf 47.380.586,01 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 3,76 vH. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die Anleihen der öffentlichen Hand erzielten im Jahr 2016 eine durchschnittliche Umlaufrendite von 0,0 vH (Monatsbericht Dezember 2021 73. Jahrgang Nr. 12 der Deutschen Bundesbank, VIII. Kapitalmarkt, 5. Renditen und Indizes deutscher Wertpapiere). Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 2,0 vH.

36

bb) Im Geschäftsjahr 2017 erzielte die Beklagte hingegen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Ihr im testierten Jahresabschluss ausgewiesenes Betriebsergebnis – vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag – betrug in diesem Geschäftsjahr – 22.602.713,24 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 50.533.319,01 Euro im Jahr 2017 erwirtschaftete sie eine Eigenkapitalverzinsung iHv. – 44,72 vH. Die Anleihen der öffentlichen Hand erzielten im Jahr 2017 eine durchschnittliche Umlaufrendite von 0,2 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 2,2 vH.

37

cc) Im Geschäftsjahr 2018 erzielte die Beklagte ebenfalls keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das im testierten Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsergebnis – vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag – betrug in diesem Geschäftsjahr – 30.665.037,88 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital weiterhin iHv. 50.533.319,01 Euro belief sich die Eigenkapitalverzinsung auf – 60,68 vH. Die Anleihen der öffentlichen Hand erzielten im Jahr 2018 eine durchschnittliche Umlaufrendite von 0,3 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung demnach 2,3 vH.

38

dd) Die aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2016 bis 2018 abgeleitete negative Prognose wird durch die Entwicklung im Jahr 2019 nicht infrage gestellt. Im Geschäftsjahr 2019 erzielte die Beklagte ebenfalls keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Ihr im testierten Jahresabschluss ausgewiesenes Betriebsergebnis – vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag – belief sich auf – 774.544,81 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital weiterhin iHv. 50.533.319,01 Euro betrug die Eigenkapitalverzinsung – 1,53 vH.

39

(1) Selbst wenn man die im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Abfindungszahlungen iHv. 840.000,00 Euro als außergewöhnliche Aufwendungen herausrechnen würde, ergäbe sich für das Jahr 2019 noch keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Der dann rein rechnerisch ggf. bestehende Überschuss iHv. 65.455,19 Euro würde lediglich zu einer Eigenkapitalverzinsung iHv. 0,13 vH führen. Auch diese läge unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2019 eine durchschnittliche Umlaufrendite von – 0,2 vH. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob der Basiswert für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung – ausgehend von der durchschnittlichen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand – überhaupt negativ sein kann oder ob nicht eine zwingende Untergrenze iHv. 0,00 vH zugrunde zu legen ist.

40

(2) Eine Korrektur des Betriebsergebnisses für das Jahr 2019 durch das Herausrechnen der für die Betriebsrentenanpassung gebildeten bilanziellen Rückstellungen iHv. 903.000,00 Euro scheidet nach der Rechtsprechung des Senats aus. Der Versorgungsschuldner ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat. Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital – und zwar in Gestalt von Fremdkapital – zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird – ggf. – ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 62, BAGE 158, 165; 8. Dezember 2015 – 3 AZR 348/14 – Rn. 52). Die vorhandenen Rückstellungen sind aufzulösen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber zur Anpassung der laufenden Leistungen nicht verpflichtet ist. Dies war im Jahr 2019 mit Blick auf die laufenden Prozesse wegen der Anpassung zum 1. Januar 2019 nicht der Fall.

41

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ändert der Verkauf der K USA Inc. im Jahr 2016 diese negative Prognose nicht. § 16 Abs. 1 BetrAVG schützt die Versorgungsempfänger vor der Auszehrung ihrer Betriebsrenten, solange die Anpassungen aus dem Ertrag des Versorgungsschuldners getragen werden können. § 16 Abs. 1 BetrAVG schützt dagegen nicht vor wirtschaftlichen Entscheidungen, in deren Folge sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners verschlechtert mit der Folge, dass eine Anpassung unterbleiben kann. Für die Anpassungsentscheidung kommt es ausschließlich auf die tatsächliche, nicht auf die fiktive Lage an, die bestünde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. Rn. 25). Deshalb können bei der Erstellung der Prognose die Verluste der Jahre 2017 und 2018 nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese – nach der Behauptung des Klägers – ausschließlich auf die Veräußerung der K USA Inc. zurückzuführen sind. Selbst wenn dies zuträfe, muss für die Jahre 2017 und 2018 die tatsächliche wirtschaftliche Lage zugrunde gelegt werden.

42

d) Auch der positive Ausblick im Lagebericht 2018 stellt die negative Prognose nicht infrage.

43

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse an (BAG 13. Oktober 2020 – 3 AZR 246/20 – Rn. 58). Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 – 3 ABR 20/10 – Rn. 39). Diese nach objektiven Kriterien festgestellten wirtschaftlichen Daten sind die tatsächliche Beurteilungsgrundlage der anzustellenden Prognose.

44

bb) Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern rechtlich eigenständig (MüKoHGB/Reiner 4. Aufl. HGB § 264 Rn. 8). Im Lagebericht sind gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft in vorwiegend verbaler Form umfassend so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat die Aufgaben, die durch den Jahresabschluss vermittelten Informationen zu verdichten und sie sachlich und zeitlich zu ergänzen (Baetge/Kirsch/Thiele Bilanzrecht Einführung Rn. 86.1). Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrundeliegende Annahmen sind anzugeben (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Chancen und Risiken können auch auf Annahmen zur zukünftigen Marktentwicklung beruhen; ihnen liegen gerade keine feststehenden wirtschaftlichen Daten zugrunde. Die im Lagebericht 2018 der Beklagten dargestellten positiven Aussichten sind daher nicht geeignet, die auf den wirtschaftlichen Daten aus dem Jahresabschluss beruhende negative Prognose zu entkräften.

45

e) Die Geschäftsjahre 2014 und 2015 sind – entgegen der Auffassung des Klägers – in die Prognose für den Anpassungsstichtag 1. Januar 2019 nicht einzubeziehen. Eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf eine Zeit vor dem letzten Anpassungszeitraum und damit auf Jahre, die bereits zu einer vorherigen Anpassungsprüfung und -entscheidung – vorliegend zum 1. Januar 2016 – geführt haben, scheidet aus. Der Senat geht zwar davon aus, dass für eine zuverlässige Prognose die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden müsse, ausnahmsweise könnte es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. Rn. 23). Vorliegend bestätigt jedoch der Jahresabschluss 2019 die auf den Jahren 2016 bis 2018 beruhende negative Prognose.

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f) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sich aufgrund des Gewinnabführungsvertrags mit der B GmbH deren wirtschaftliche Lage aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs zurechnen zu lassen.

47

aa) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt.

48

bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 – II ZR 57/15 – Rn. 18), in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 – 3 AZR 739/13 – Rn. 28, BAGE 151, 94). Die ältere Rechtsprechung, nach der allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne weitere Voraussetzungen zum Berechnungsdurchgriff führte (BAG 26. Mai 2009 – 3 AZR 369/07 – Rn. 31, BAGE 131, 50), hat der Senat aufgegeben.

49

(1) Der Beherrschungsvertrag gibt dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und begründet damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche. Denn es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll sein, dem beherrschten Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt von Wettbewerbern zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (BAG 10. März 2015 – 3 AZR 739/13 – Rn. 29, BAGE 151, 94). Ein solches, die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern ist zwar gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird (BAG 10. März 2015 – 3 AZR 739/13 – Rn. 32, aaO).

50

(2) Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordert die Verwirklichung dieser durch den Beherrschungsvertrag begründeten Gefahrenlage. Sind Weisungen der herrschenden Gesellschaft, die das Eigeninteresse der beherrschten Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechterte, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, besteht kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BGH 27. September 2016 – II ZR 57/15 – Rn. 14). Der Betriebsrentner soll durch die Konzernzugehörigkeit seines vormaligen Arbeitgebers nicht bessergestellt werden, als er stehen würde, wenn dieser konzernunabhängig wäre. Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (BAG 10. März 2015 – 3 AZR 739/13 – Rn. 33, BAGE 151, 94).

51

cc) Ein isolierter Gewinnabführungsvertrag kann demgegenüber einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigen (zuletzt noch offengelassen BAG 21. April 2015 – 3 AZR 102/14 – Rn. 56; vgl. auch BAG 17. Juni 2014 – 3 AZR 298/13 – Rn. 79 ff., BAGE 148, 244). Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger zur wirtschaftlichen Lage der B GmbH ausreichend vorgetragen hätte.

52

(1) Aufgrund der Verpflichtung zur Gewinnabführung verbleiben bei der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft keine oder nur geringere Gewinne, über deren Verwendung sie entscheiden kann. Die Gewinnverwendungskompetenz der Gesellschaft wird gegenstandslos. Das Gewinnbezugsrecht der Anteilseigner wird beseitigt (vgl. MüKoAktG/Altmeppen 5. Aufl. AktG § 291 Rn. 143). Auf das Zustandekommen eines Gewinns und auf die Ergebnisfeststellung hat der andere Vertragsteil bei Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags – sofern nicht zusätzlich ein Beherrschungsvertrag besteht – jedoch keinen Einfluss (Grigoleit/Servatius AktG 2. Aufl. § 291 Rn. 63). Der isolierte Gewinnabführungsvertrag führt demnach nicht dazu, dass das andere Unternehmen die Höhe des Gewinns des zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens beeinflussen kann (BAG 21. April 2015 – 3 AZR 102/14 – Rn. 58).

53

(2) Die enge wirtschaftliche Verknüpfung ist für sich genommen kein taugliches Merkmal, von einer Leitungsmacht des herrschenden Konzernunternehmens auszugehen. Zu fragen ist vielmehr danach, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners maßgeblich durch die Entwicklungen des verbundenen Konzerns bestimmt werden kann. Ein beherrschender Einfluss ist nur anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen über gesicherte rechtliche Einflussmöglichkeiten beim abhängigen Unternehmen verfügt und damit in der Lage ist, diesem Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen und sie durchzusetzen (vgl. etwa Fett in Bürgers/Körber/Lieder 5. Aufl. AktG § 17 Rn. 3). Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist aber auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor einer Abschöpfung der Gewinne aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags abzustellen, so dass der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht beeinflusst. Im Gegensatz zum Beherrschungsvertrag, bei dem das herrschende Unternehmen die Rechtsmacht hat, durch Ausübung seines Weisungsrechts die wirtschaftliche Entwicklung eines anderen Unternehmens so weitgehend zu bestimmen, dass dieses seine wirtschaftliche Selbständigkeit verliert, hat das Unternehmen, an das der Gewinn eines anderen abgeführt wird, diese Rechtsmacht nicht. Der Gewinnabführungsvertrag setzt weder eine tatsächliche Beherrschung noch das Recht und die Möglichkeit zu nachteiliger Einflussnahme voraus. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten dort allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der beherrschten Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (BGH 11. November 1991 – II ZR 287/90 – zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37). Das abführende Unternehmen verliert seine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht. Daran änderte für sich genommen auch eine Personenidentität in der Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften nichts.

54

dd) Sofern die Interessen der Betriebsrentner durch Transaktionen innerhalb eines Konzerns beeinträchtigt werden, die zur Folge haben, dass das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, kommt ein Anspruch der Versorgungsberechtigten auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht (vgl. BAG 15. September 2015 – 3 AZR 839/13 – Rn. 34, BAGE 152, 285). Ein solcher Schadensersatzanspruch stellt allerdings einen anderen Streitgegenstand dar als der hier geltend gemachte Anspruch aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.

55

g) Die Beklagte war – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB verpflichtet, „ungewöhnlich hohe Aufwendungen für einen Dienstleistungsvertrag mit der K M GmbH“, für Gehälter von Geschäftsführern oder für Abfindungen aus ihrem Geschäftsergebnis herauszurechnen. Ebenso wenig führen die vom Kläger behaupteten Einsparpotentiale bei Lohnerhöhungen der noch im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer zu einer anderen Beurteilung. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Vergütung von Vorständen und Geschäftsführern ebenso wie die Zahlung von Boni hängt regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruht auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (BAG 8. Dezember 2015 – 3 AZR 348/14 – Rn. 43). Hinzu kommt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, seine tatsächliche wirtschaftliche Lage entscheidend ist und nicht eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (Rn. 25).

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Rachor    

        

    Roloff    

        

    Spinner    

        

        

        

    Bindl    

        

    Siebels