Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2025 – 6 SLa 408/24 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die Beklagten jeweils verpflichtet sind, an die Klägerin eine Rentenabfindung zu zahlen.
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Die im Jahr 1949 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau von M. Dieser war seit 1978 Arbeitnehmer der Beklagten zu 2., die ihm verschiedene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte. Seit dem 1. Januar 1999 bezog Herr M vom Beklagten zu 1., einer betrieblichen Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eine monatliche Mitgliedsrente nach Maßgabe seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB). Daneben bezog er ebenfalls seit dem 1. Januar 1999 von der Beklagten zu 2. eine monatliche Zusatzrente auf Grundlage der ab Januar 1998 gültigen „Ordnung der betrieblichen Zusatzrente“ (nachfolgend: VO 1998).
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Die AVB des Beklagten zu 1. in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:
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„§ 5 |
1. |
Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 16 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10). |
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Leistungen der Kasse |
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… |
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§ 6 |
1. |
Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des bzw. bei Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung. |
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Mitgliedsrenten |
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… |
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§ 8 |
1. |
Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tod eines Mitgliedes gewährt als |
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Hinterbliebenenrenten |
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– |
Ehepartnerrente an die hinterbliebenen oder – sofern ein Fall der Nr. 4 vorliegt – an die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, |
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… |
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2. |
Die Ehepartnerrente setzt eine Ehedauer von mindestens zwei Monaten voraus. … |
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3. |
Die Ehepartnerrente entfällt mit der (Wieder-)Verheiratung der hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartnerin oder des hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartners oder mit der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die hinterbliebene oder geschiedene Ehepartnerin oder des hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartners. … |
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4. |
Der hinterbliebenen Ehepartnerin oder dem hinterbliebenen Ehepartner ist die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner gleichgestellt, die oder der gegenüber dem Mitglied zu Lebzeiten unterhaltsberechtigt war oder von dem Mitglied regelmäßig seit mindestens einem Jahr vor dem Tod Unterhalt bezogen hat, wenn die Ehe nach Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft und nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht rechtskräftig geschieden wurde und das Mitglied keine neue Ehe geschlossen hatte. Im Fall der Wiederverheiratung wird auf Antrag die Ehepartnerrente zwischen der hinterbliebenen und der geschiedenen Ehepartnerin oder dem hinterbliebenen und dem geschiedenen Ehepartner aufgeteilt. Einzelheiten hierzu sowie die Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungsansprüche und solcher auf Geschiedenen-Ehepartnerrente bei Scheidungen nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht regelt der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Geschäftsplan. |
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… |
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§ 9 |
1. |
Die Ehepartnerrente und die Lebenspartnerrente betragen jeweils 60 % der Mitgliedsrente. |
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Höhe der Hinterbliebenenrenten |
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… |
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§16 |
… |
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Übergangsbestimmungen |
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2. |
Für Hinterbliebene von Mitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet wurde, entfällt die Ehepartner- oder Lebenspartnerrente mit der (Wieder-) Verheiratung oder der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der oder des bezugsberechtigten Hinterbliebenen. In diesem Fall erfolgt eine Abfindung in Höhe des Dreifachen der gezahlten jährlichen Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente. Abweichend von Satz 2 beträgt die Abfindung einer Ehepartnerrente das Fünffache der gezahlten jährlichen Ehepartnerrente, wenn die ordentliche Mitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 1987 begründet wurde. |
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…“ |
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Der in § 8 Nr. 4 Satz 3 AVB erwähnte Technische Geschäftsplan des Beklagten zu 1. lautet auszugsweise:
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„5. |
Zu § 8 Nr. 4 AVB – Hinterbliebenenrente bei Ehescheidung |
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… |
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5.2 |
Wurde die Ehe rechtskräftig nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht geschieden, erhält die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner auf Antrag des Mitglieds bei dessen Tod eine Hinterbliebenenrente, sofern ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. … |
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Liegt weder ein Antrag noch eine entsprechende Verpflichtung vor, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner nach den gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erbracht. …“ |
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Die VO 1998 lautet auszugweise wie folgt:
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„IV – Hinterbliebenenrenten |
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§ 11 |
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Leistungsarten |
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Die Zusatzrente wird an Hinterbliebene als Ehepartnerrente, Waisenrente oder Elternrente gezahlt. |
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§ 12 |
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Ehepartnerrente |
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1 |
Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher, erhält die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner eine Ehepartnerrente. |
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Diese beträgt 60 % der Alters- oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. |
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… |
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§ 13 |
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Ehepartnerrente an geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner |
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… |
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3 |
Ist die Scheidung nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für den Fall des Vorversterbens eine Ehepartnerrente an die geschiedene Ehepartnerin bzw. den geschiedenen Ehepartner erbracht, sofern ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Der Antrag ist unwiderruflich. |
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Eines Antrages bedarf es nicht, wenn eine entsprechende notarielle oder gerichtliche Vereinbarung oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird. |
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… |
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5 |
Ist die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden und wurde kein Antrag gemäß Ziffer 3 gestellt, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt (siehe Anmerkungen 1). |
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… |
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Anmerkungen |
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1 |
Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich bedeutet, daß die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner nach dem Tod der verpflichteten Ehepartnerin bzw. des verpflichteten Ehepartners einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmen geltend machen kann. Das Unternehmen ist allerdings erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte selbst eine Versorgung erlangt hat oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. |
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… |
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§ 14 |
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Wegfall der Ehepartnerrente |
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… |
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3 |
Im Fall der Wiederverheiratung der hinterbliebenen Ehepartnerin bzw. des hinterbliebenen Ehepartners erlischt der Anspruch auf Ehepartnerrente mit dem Ablauf des Monats der Wiederverheiratung. Bei Wiederverheiratung wird eine Abfindung in Höhe des sechsunddreißigfachen Monatsbetrages der Ehepartnerrente gezahlt. |
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…“ |
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- 6
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Die Ehe der Klägerin mit M wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 26. November 2004 geschieden. Nach dem Scheidungsurteil wurden zulasten des geschiedenen Ehemanns für die zum 31. August 2003 beendete Ehezeit von dessen Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften iHv. monatlich 646,12 Euro sowie von der Versorgung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung iHv. monatlich 349,27 Euro auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
- 7
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Im Jahr 2010 heiratete M erneut. Am 17. Oktober 2013 schlossen er und die Klägerin vor dem Amtsgericht Siegburg – Familiengericht – einen Vergleich, wonach er der Klägerin zum schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrentenansprüche bei beiden Beklagten monatlich 1.758,55 Euro zu zahlen hatte. In dieser Höhe trat er zudem gemäß § 21 VersAusglG erfüllungshalber seine Ansprüche auf Betriebsrente gegen die Beklagte zu 2. an die Klägerin ab.
- 8
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Seit dem 1. Januar 2014 gilt bei der Beklagten zu 2. die Konzernsprecherausschussvereinbarung „Ordnung der betrieblichen Zusatzrente“ vom 4. Dezember 2013 (nachfolgend: KSprAuV). Die KSprAuV lautet auszugsweise wie folgt:
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„I |
Grundsätze |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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1 |
Die ‚KSprAuV Zusatzrente‘ gilt |
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1.1 |
Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2014 bei einem Konzernunternehmen1 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, für die bei Inkrafttreten der ‚KSprAuV Zusatzrente‘ eine Ordnung der betrieblichen Zusatzrente eines Konzernunternehmens gilt und die ordentliche Mitglieder der B-Pensionskasse sind. |
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1 Konzernunternehmen im Sinne dieser Vereinbarung sind die deutschen Unternehmen des B-Konzerns, an denen die B AG einen durchgerechneten Kapitalanteil von 100 % hält. … |
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§ 3 |
Rentenleistungen |
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Die Leistungen der betrieblichen Zusatzrente bestehen aus Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten. Die Rentenleistungen werden für das beitragsfähige Einkommen oberhalb der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) erworben. |
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… |
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IV |
Hinterbliebenenrenten |
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§ 11 |
Leistungsarten |
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Die Zusatzrente wird an Hinterbliebene als Ehepartnerrente oder Waisenrente sowie als Rente an eingetragene Lebenspartner (Lebenspartnerrente) gezahlt. … |
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§ 12 |
Ehepartnerrente |
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1 |
Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher, erhält die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner eine Ehepartnerrente. Diese beträgt 60 % der Altersrente oder der Rente wegen Erwerbsminderung, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. |
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… |
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§ 13 |
Ehepartnerrente an geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner |
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… |
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5 |
Ist die Scheidung nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für den Fall des Vorversterbens eine Ehepartnerrente an die geschiedene Ehepartnerin bzw. den geschiedenen Ehepartner erbracht, sofern nach dem jeweils geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Der Antrag ist unwiderruflich. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn eine entsprechende notarielle oder gerichtliche Vereinbarung oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird. |
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… |
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7 |
Ist die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden und wurde kein Antrag gemäß Ziff. 5 gestellt, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt (siehe Anmerkungen 1). |
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… |
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Anmerkungen |
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1 |
Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner nach dem Tod der verpflichteten Ehepartnerin bzw. des verpflichteten Ehepartners einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Konzernunternehmen geltend machen kann. Das Konzernunternehmen ist allerdings erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte selbst eine Versorgung erlangt hat oder die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Erwerbsminderung erfüllt. |
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… |
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§ 16 |
Wegfall der Ehe- oder Lebenspartnerrente |
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… |
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3 |
Im Fall der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners erlischt der Anspruch auf Ehe- oder Lebenspartnerrente mit dem Ablauf des Monats der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei (Wieder-)Verheiratung oder (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Zusage aus dieser ‚KSprAuV Zusatzrente‘ vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, wird eine Abfindung in Höhe des sechsunddreißigfachen Monatsbetrages der Ehe- oder Lebenspartnerrente gezahlt. |
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§ 27 |
Unmittelbare und zwingende Wirkung |
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Der Inhalt dieser Vereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
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§ 28 |
Inkrafttreten |
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Diese ‚KSprAuV Zusatzrente‘ tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie löst die in den Konzernunternehmen geltenden Ordnungen der betrieblichen Zusatzrente ab.“ |
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Am 1. Juli 2022 ging die Klägerin eine neue Ehe ein. Zuvor hatte sie bei der Beklagten zu 2. eine Anfrage gestellt, auf welche diese mit E-Mail vom 12. März 2022 unter dem Betreff „Ihre Anfrage zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ auszugsweise wie folgt antwortete:
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„Sie haben bei uns nachgefragt, ob die derzeitigen Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Ihrem geschiedenen Ehemann entfallen, sofern Sie nochmals heiraten werden. Grundsätzlich erteilen wir keine rechtlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleichsgesetz. Schuldner der Ausgleichsrente ist Ihr geschiedener Ehemann, nicht jedoch die betrieblichen Versorgungsträger. Daher können wir keinen Grund erkennen, die laufende Zahlung des Betriebsrentenanteils Ihres geschiedenen Ehemannes auf Ihr Konto zu beenden, der zu Ihren Gunsten abgetreten wurde.“ |
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Am 17. August 2022 verstarb M, woraufhin die Zahlung der monatlichen Rente an die Klägerin aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab November 2022 eingestellt wurde.
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Mit der beim Landgericht Köln im Jahr 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst nur den Beklagten zu 1. auf Zahlung einer monatlichen Rente iHv. 1.758,55 Euro brutto für die Monate November 2022 bis Juni 2023 sowie zukünftige Leistung in entsprechender Höhe, hilfsweise auf Zahlung einer Rentenabfindung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. November 2023 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert, die sie ebenfalls auf Zahlung monatlicher Rentenleistung und hilfsweise einer Rentenabfindung in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die auf Zahlung der Abfindung gerichteten (Hilfs-)Anträge.
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Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – geltend gemacht, ihr stehe gegen den Beklagten zu 1. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 2 AVB und gegen die Beklagte zu 2. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 14 Nr. 3 VO 1998 bzw. („ergänzend“) nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 3 Satz 2 KSprAuV ein Anspruch auf Zahlung einer Rentenabfindung zu. Die genannten Abfindungsregelungen setzten nicht voraus, dass zunächst ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstanden sei, der durch eine Wiederheirat entfalle und durch die Abfindung surrogiert werde. Bei anderem Verständnis seien die Regelungen nicht mit § 25 Abs. 1 VersAusglG zu vereinbaren. Sie führten zur Schlechterstellung einer geschiedenen Ehefrau gegenüber einer „echten“ Witwe. Dessen ungeachtet habe die Klägerin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns für eine juristische Sekunde einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente erworben. Dieser Anspruch sei dann durch die – nach Ansicht der Klägerin ohnehin unwirksame – Wiederverheiratungsklausel erloschen und daher abzufinden. Sie selbst sei in ihrer neuen Ehe im Falle des Ablebens ihres zweiten Ehemanns zudem nicht angemessen versorgt. Schließlich beriefen sich die Beklagten aufgrund ihrer Nachfrage über die Auswirkungen ihrer zweiten Heirat treuwidrig auf die Wiederverheiratungsklausel.
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Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt,
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1. |
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie einen Abfindungsbetrag iHv. 27.568,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
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2. |
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie einen Abfindungsbetrag iHv. 52.865,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise iHv. 40.003,93 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und den Standpunkt eingenommen, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rentenabfindung setze nach § 25 VersAusglG iVm. sämtlichen in Betracht kommenden Versorgungsordnungen voraus, dass ein infolge des Ablebens des Versorgungsberechtigten zunächst entstandener Anspruch auf Hinterbliebenenrente aufgrund einer späteren Wiederverheiratung entfalle. Daran fehle es, da einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente die bereits vor dem Tod des geschiedenen Ehemanns erfolgte Wiederverheiratung entgegenstehe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen die Verurteilung zur Zahlung von Abfindungsbeträgen geltend gemacht hat. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren insoweit weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil – soweit es noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist – zu Recht zurückgewiesen.
- 17
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A. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist im Revisionsverfahren gemäß § 17a Abs. 5 GVG iVm. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 22. Oktober 2024 – 3 AZR 23/24 – Rn. 12). Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf die im Verfahren vor dem Landgericht noch nicht am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 2. zutreffend von einer Bindung an den Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2023 ausgegangen ist. Denn die Bindung nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG tritt nur dann nicht ein, wenn das Landesarbeitsgericht das in § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geregelte Verfahren nicht eingehalten hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juli 2023 – 9 AZR 43/22 – Rn. 14 mwN, BAGE 181, 359). Da die Beklagte zu 2. die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat, war darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht gesondert vorab zu entscheiden. Insofern kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr darauf an, dass Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 25 VersAusglG als Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, nach § 111 Nr. 7, §§ 217, 223 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Familiensachen sind, die im ersten Rechtszug der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Amtsgerichte als Familiengerichte unterliegen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG).
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B. Nachdem das Arbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1, 5 ArbGG entschieden hat, ist auch nicht mehr zu prüfen, ob dieses Verfahren in der richtigen Verfahrensart geführt worden ist (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG iVm. § 17a Abs. 5 GVG: „und die Verfahrensart“). Der Senat ist insbesondere nicht gehalten, das Revisionsverfahren in das für den familienrechtlichen Verfahrensgegenstand einschlägige Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG überzuleiten. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG geregelte Bindung der Rechtsmittelinstanzen an die gewählte Verfahrensart auf die Frage beschränkt ist, ob ein Rechtsstreit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder im Urteilsverfahren auszutragen ist, und sich nicht auch auf die Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten erstreckt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aufgrund der rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht an das Arbeitsgericht weder zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht das Verfahren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren durchgeführt hat, noch ist diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Bei einer Bindung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss hat das Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens grundsätzlich die Prozess- oder Verfahrensordnung seiner eigenen Gerichtsbarkeit („Hausverfahrensordnung“) anzuwenden (vgl. zum Verhältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen BGH 18. September 2024 – XII ZR 116/23 – Rn. 20 ff.). Da dem erstinstanzlichen Empfangsgericht in Verweisungsfällen in Bezug auf die Anwendung seiner „Hausverfahrensordnung“ nicht der Vorwurf einer inkorrekten Verfahrensgestaltung gemacht werden kann, ist es konsequent, die Bindung an die Verfahrensordnung der eigenen Gerichtsbarkeit auch in den Rechtsmittelinstanzen eintreten zu lassen (vgl. ausführlich BGH 18. September 2024 – XII ZR 116/23 – Rn. 27).
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C. Die im Revisionsverfahren noch anhängigen Klageanträge sind zulässig, aber unbegründet.
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I. Die Klägerin nimmt die Beklagten in zulässiger Weise als einfache Streitgenossen nach § 60 ZPO in Anspruch, da die jeweils gegen sie geltend gemachten Abfindungsansprüche im Wesentlichen denselben Anspruchsvoraussetzungen unterliegen, ihnen ein gleichartiger Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die Ansprüche daher in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH 6. Juni 2018 – X ARZ 303/18 – Rn. 12; BAG 20. Februar 1997 – 8 AZR 15/96 – zu B II der Gründe, BAGE 85, 178).
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II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. auf Zahlung einer Abfindung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB hat.
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1. Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die geschiedene ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
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a) § 25 VersAusglG normiert einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung, der nicht von dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet wird (BGH 22. Juni 2022 – XII ZB 584/18 – Rn. 20 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 66). Voraussetzung für diesen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist, dass das noch nicht ausgeglichene Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, also zugunsten des überlebenden (zweiten) Ehegatten einen Anspruch auf Versorgung – Witwen- oder Witwerversorgung – einräumt (BT-Drs. 16/10144 S. 66). In den in § 25 Abs. 2 VersAusglG bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – trotz Bestehens eines nicht ausgeglichenen Anrechts mit Hinterbliebenenversorgung – ausgeschlossen.
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b) § 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt keinen Anspruch auf Teilhabe an über die dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehenden Leistungen (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 9; 17. November 2004 – XII ZB 46/01 – zu II 2 a der Gründe). Die zusätzliche Belastung des Versorgungsträgers erschien dem Gesetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, dass die Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 66). Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung durch unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 9; 17. November 2004 – XII ZB 46/01 – zu II 2 a der Gründe).
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c) Der Gesetzgeber hat mit dem eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung in § 25 VersAusglG verdeutlicht, dass dem Ausgleichsberechtigten im Versorgungssystem der auszugleichenden Versorgung grundsätzlich die Rechtsstellung einzuräumen ist, die er als verwitweter Hinterbliebener im – fingierten – Fall des Fortbestands der Ehe bis zum Tode des Ausgleichspflichtigen gehabt hätte (BGH 22. Juni 2022 – XII ZB 584/18 – Rn. 20; vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S. 66). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig. Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen, die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war („Scheidungsklauseln“) (zu § 25 VersAusglG BGH 22. Juni 2022 – XII ZB 584/18 – Rn. 20; zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 13; 7. Dezember 2005 – XII ZB 39/01 – Rn. 14).
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2. Dem geltend gemachten Teilhabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. als Versorgungsträger steht nicht bereits § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Teilhabeanspruch ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
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a) Grundsätzlich führt nach neuem Versorgungsausgleichsrecht eine Vereinbarung der Ehegatten, mit der anstelle des gesetzlich vorgesehenen Wertausgleichs bei der Scheidung der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchgeführt werden soll, dazu, dass Ansprüche gegen den Versorgungsträger über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten hinaus ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 66; Hans. OLG Hamburg 30. August 2019 – 2 UF 74/18 – juris-Rn. 19). Denn eine solche Vereinbarung stellt einen Vertrag zulasten des Versorgungsträgers dar, weil diesem die Möglichkeit der sofortigen Kürzung des Anrechts genommen wird, so dass sich im Vergleich sein Versicherungsfallrisiko erhöht.
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b) Vorliegend blieb zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil vom 26. November 2004 vorbehalten, soweit nicht Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf das Versicherungskonto der Klägerin übertragen worden waren. Gleichwohl greift die Ausschlussvorschrift des § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG – ungeachtet der Frage, ob dem Vorbehalt eine Vereinbarung im Sinne der Vorschrift zugrunde lag – nicht ein. Denn diese erfasst nicht solche Vereinbarungen nach altem Recht (wie hier im Jahr 2004), wonach private betriebliche Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben sollen (vgl. Hans. OLG Hamburg 30. August 2019 – 2 UF 74/18 – juris-Rn. 20 ff.; OLG Frankfurt 24. Mai 2017 – 3 UF 87/16 -; BeckOGK/Fricke Stand 1. Juni 2025 VersAusglG § 25 Rn. 24 mwN). Der schuldrechtliche Ausgleich betrieblicher Altersversorgung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht stellte – anders als eine Vereinbarung anstelle des möglichen Wertausgleichs bei der Scheidung nach geltendem Recht gemäß §§ 9 bis 19 VersAusglG – keine Vereinbarung zulasten eines Versorgungsträgers dar, da das damals geltende Recht (§ 1587b Abs. 4 iVm. § 1587f Nr. 5 BGB aF) den Ehegatten diese Wahlmöglichkeit ohne wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers eröffnete (Hans. OLG Hamburg 30. August 2019 – 2 UF 74/18 – juris-Rn. 24 mwN). Er war vielmehr der gesetzliche Regelfall für Anrechte bei anderen als öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern.
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3. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VersAusglG sind bei der Klägerin im Hinblick auf den Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB nicht erfüllt.
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a) Da der verstorbene ehemalige Ehegatte der Klägerin vor seinem Tod selbst eine noch auszugleichende laufende Versorgung bezog, bestand zwar ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht iSv. § 25 Abs. 1 VersAusglG (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 66). Dieses beinhaltet auch eine Hinterbliebenenversorgung. Der Beklagte zu 1. gewährt nach seinen AVB eine Hinterbliebenenversorgung und räumt Hinterbliebenen von Mitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet wurde, nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB bei Wiederheirat unter den dort geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfindung der Hinterbliebenenrente ein. Die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu Lebzeiten des Verstorbenen führt auch nicht dazu, dass ein Anrecht bereits ausgeglichen ist iSv. § 25 Abs. 1 VersAusglG. Der Anspruch aus § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung tritt im Falle des Ablebens des Ausgleichspflichtigen an die Stelle des nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente; § 25 VersAusglG schließt die Versorgungslücke, die entsteht, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt (OLG Frankfurt 17. Februar 2023 – 6 UF 193/22 – juris-Rn. 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 66).
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b) Die Klägerin kann gleichwohl keine Teilhabe an einer als Abfindung ausgestalteten Hinterbliebenenversorgung nach § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB beanspruchen, weil – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – die Voraussetzungen dieser Regelung auch unter Berücksichtigung des nach § 25 Abs. 1 VersAusglG zu fingierenden Fortbestands der Ehe nicht erfüllt sind. Daher kann – ohne dass der Senat dies entscheiden muss – zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auch Abfindungsansprüche vom Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG erfasst sind (so zu § 3a VAHRG wohl BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 16 f.; noch offengelassen BGH 17. November 2004 – XII ZB 46/01 – zu II 2 b der Gründe).
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aa) Der Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB setzt – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – voraus, dass infolge des Tods des Mitglieds beim Hinterbliebenen zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der sodann – also nach dem Ableben des Mitglieds – durch die Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB in Wegfall gerät und deshalb surrogiert werden soll (ebenso zu vergleichbaren Abfindungsregelungen BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 16; 17. November 2004 – XII ZB 46/01 – zu II 2 b der Gründe). Dies ergibt die Auslegung der Regelung, die nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen anzulegenden Grundsätzen zu erfolgen hat (zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 22. Oktober 2024 – 3 AZR 11/24 – Rn. 16; 12. März 2024 – 3 AZR 150/23 – Rn. 21 mwN), nachdem die AVB des Beklagten zu 1. nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB sind (zur Einordnung von allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse als Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 13. Juli 2021 – 3 AZR 298/20 – Rn. 35, BAGE 176, 1).
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(1) Nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB erfolgt eine Abfindung in Höhe des Dreifachen der „gezahlten“ jährlichen Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente „in diesem Fall“, also dann, wenn die Ehepartnerrente mit der Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB „entfällt“. Der Entfall der Ehepartnerrente setzt ebenso wie eine Abfindung der „gezahlten“ jährlichen Ehepartnerrente notwendig voraus, dass die Hinterbliebenenversorgung infolge eines bestehenden Anspruchs bereits geleistet wird.
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(2) Diese Sichtweise ist systematisch zwingend. § 16 Nr. 2 AVB regelt lediglich den Fall, dass der im Zeitpunkt des Ablebens des Mitglieds mit diesem verheiratete Ehepartner, also die „echte“ Witwe bzw. der „echte“ Witwer, eine neue Ehe eingeht. Die Regelung spricht nur „Hinterbliebenen“ von Mitgliedern – nicht den geschiedenen Ehegatten – unter den weiteren Voraussetzungen eine Abfindung zu. Eine Teilhabe der geschiedenen Ehegatten an der Abfindungszahlung wird mithin nur über das Versorgungsausgleichsrecht (§ 25 VersAusglG) begründet bzw. vermittelt. Demgemäß erfolgt bereits die Leistung der „Ehepartnerrente“ an die geschiedenen Ehepartner bei Scheidungen ab dem 1. Juli 1977 nach § 8 Nr. 1 erster Spiegelstrich iVm. § 8 Nr. 4 Satz 3 AVB und Nr. 5.2 des Technischen Geschäftsplans (nur) nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich. Da bei den hinterbliebenen Ehepartnern eine erneute Heirat vor dem Versterben des Versorgungsberechtigten aber ausgeschlossen ist, kann die Abfindungsregelung nur im vorstehenden Sinne verstanden werden.
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(3) Das Auslegungsergebnis entspricht Sinn und Zweck von § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB. Die Abfindungsregelung will dem überlebenden Ehegatten eine Startchance für eine neue Ehe bieten; zugleich will sie einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften begegnen (zu einer vergleichbaren Regelung BGH 17. November 2004 – XII ZB 46/01 – zu II 2 b der Gründe). Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (BGH 17. November 2004 – XII ZB 46/01 – zu II 2 b der Gründe). Soweit die Klägerin mit der Revision darauf verweist, auch die vor dem Tod des ehemaligen Ehegatten eingegangene neue Ehe bedürfe finanzieller Unterstützung, berücksichtigt sie den primären Zweck der Abfindungsregelung nicht ausreichend. Diese dient gerade nicht – wie die Hinterbliebenenrente selbst – vorrangig der Versorgung.
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bb) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung des § 16 Nr. 2 AVB nicht. Da sie vor dem Ableben ihres geschiedenen Ehemanns bereits erneut geheiratet hatte, konnte sie zum Zeitpunkt der Eheschließung im Juli 2022 schon deshalb keinen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – Hinterbliebenenrente – erworben haben, weil der Ausgleichsverpflichtete noch lebte. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht wegfallen und durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden werden. Die Annahme der Klägerin, im Zeitpunkt des Ablebens ihres geschiedenen Ehemanns sei für eine logische Sekunde ein Hinterbliebenenrentenanspruch entstanden, der dann sogleich in Wegfall geraten sei und durch die Abfindung surrogiert werden müsse, findet in den Regelungen der AVB keine Grundlage. Dieser Sichtweise stünde im Übrigen Sinn und Zweck der Abfindungsregelung entgegen. Auch ihr Einwand, sie selbst sei in ihrer neuen Ehe im Falle des Ablebens ihres zweiten Ehemanns nicht angemessen versorgt, ist für das Verständnis der Abfindungsregelung ohne Relevanz, da die Regelung nicht in erster Linie die Versorgung nach einer Wiederheirat gewährleisten soll.
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c) Das Ergebnis steht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 25 VersAusglG im Einklang. Vorliegend steht dem Teilhabeanspruch der Klägerin an der Abfindung als Hinterbliebenenversorgung nur entgegen, dass sie im Zeitpunkt des Tods ihres geschiedenen Ehemanns wieder verheiratet war. Die Rentenabfindung in § 16 Nr. 2 AVB ist hingegen gerade nicht auf die Ehegatten beschränkt, die im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet waren.
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aa) Die Wiederverheiratungsklausel selbst beschränkt die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht. Heiratet die Witwe erneut, erhält auch sie keine Hinterbliebenenrente mehr. Die Regelung enthält daher – anders als eine Scheidungsklausel – keine Umgehung von § 25 Abs. 1 VersAusglG (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 13; 7. Dezember 2005 – XII ZB 39/01 – Rn. 14). Gleiches gilt dann folgerichtig für die Abfindungsregelung, die gerade – unter Berücksichtigung der Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG – nicht an das Bestehen der Ehe im Todeszeitpunkt anknüpft, sondern daran, ob die Wiederverheiratung vor oder nach dem Ableben erfolgt. Ein geschiedener Ehegatte, der erst nach dem Versterben des Ausgleichspflichtigen wieder heiratete, erhielte über die Fiktion des Fortbestands der Ehe die Abfindung (vgl. zu § 3a VAHRG und der Wiederverheiratung vor Renteneintritt des geschiedenen Ehepartners aber nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen BGH 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 17). Zwar ist eine Wiederheirat vor dem Ableben des (geschiedenen) Ehepartners nur bei geschiedenen Ehepartnern möglich. Dadurch werden aber die geschiedenen Ehepartner nicht allgemein aus dem Anwendungsbereich der Abfindungsregelung ausgenommen, sondern nur die im Zeitpunkt des Tods wiederverheirateten Geschiedenen.
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bb) Die Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG greift nur, soweit sie erforderlich ist, um über den in der Versorgungszusage vorausgesetzten Bestand der Ehe hinwegzuhelfen. Sie geht nicht so weit, den Fortbestand der Ehe insofern zu fingieren, als bei fiktivem Fortbestand der Ehe eine neue Ehe nicht geschlossen worden wäre (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 7. Dezember 2005 – XII ZB 39/01 – zu II 2 c der Gründe). Ein derartiges Verständnis würde zudem die geschiedenen Ehepartner gegenüber den verwitweten Ehepartnern unzulässig besserstellen, da bei Hinwegdenken der Wiederheirat vor dem Ableben des geschiedenen Ehepartners eine spätere Wiederheirat regelmäßig nicht mehr erfolgt und die Wiederverheiratungsklausel damit für die geschiedenen Ehegatten leerliefe. Diese Sichtweise hätte der Klägerin im Übrigen allenfalls zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, nicht aber zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Abfindungsanspruch verholfen.
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4. Auf die Rechtswirksamkeit der in den AVB enthaltenen Wiederverheiratungsklausel in § 8 Nr. 3, § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB, die die Klägerin im Hinblick auf die vorinstanzlich mit den Hauptanträgen noch verlangte Hinterbliebenenrente bestritten hatte, kommt es für den im Revisionsverfahren allein streitgegenständlichen Anspruch auf Teilhabe am Rentenabfindungsanspruch nicht an. Der Abfindungsanspruch setzt vielmehr gerade voraus, dass die Hinterbliebenenrente aufgrund der Wiederverheiratung infolge der (wirksamen) Wiederverheiratungsklausel entfällt; deren Unwirksamkeit hätte allenfalls zu einer Teilhabe der Klägerin an der Hinterbliebenenrente führen können. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Hauptanträge durch das Landesarbeitsgericht steht allerdings mit Bindungswirkung fest, dass der Klägerin ab November 2022 keine Ansprüche auf Hinterbliebenenrente zustehen. Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel im Revisionsverfahren daher folgerichtig auch nicht mehr ausdrücklich geltend.
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5. Da die Rechtswirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel für den im Revisionsverfahren geltend gemachten Rentenabfindungsanspruch zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, geht auch ihr Einwand, der Beklagte zu 1. könne sich nach § 242 BGB aufgrund der Auskunft in der E-Mail vom 12. März 2022 nicht auf diese Ausschlussklausel berufen, ins Leere. Er ist ungeachtet dessen unbegründet. In Bezug auf den Beklagten zu 1. gilt das schon deshalb, weil die Auskunft nicht von diesem, sondern von der Beklagten zu 2. stammte. Zudem war die über den Syndikusrechtsanwalt der Beklagten zu 2. in der E-Mail vom 12. März 2022 erteilte Auskunft zutreffend. Sie bezog sich auch weder auf Hinterbliebenenrentenansprüche noch auf deren Abfindung.
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III. Der Klägerin steht auch gegenüber der Beklagten zu 2. kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rentenabfindung im Wege der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 14 Nr. 3 Satz 2 VO 1998 bzw. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 3 Satz 2 KSprAuV zu. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehemanns dem Grunde nach aus der VO 1998 oder der KSprAuV ergeben.
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1. Die Klägerin erfüllt auch unter Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 Satz 2 VO 1998 nicht. Der Abfindungsanspruch setzt danach ebenfalls – wie § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB – einen bestehenden Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Zeitpunkt der Wiederheirat voraus, dessen Wegfall nach der Wiederverheiratung durch die Abfindung surrogiert wird. Die dahingehende Auslegung der Regelung durch das Landesarbeitsgericht, die den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt, deren Anwendung voll revisibel ist (vgl. BAG 30. Januar 2024 – 3 AZR 144/23 – Rn. 16 mwN, BAGE 182, 376), lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Regelung weist insoweit keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung von den obigen Ausführungen zu § 16 Nr. 2 AVB rechtfertigen würden. Deren Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin bereits vor dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns erneut geheiratet hatte und ein Anspruch auf (Teilhabe an der) Hinterbliebenenrente daher nach § 14 Nr. 3 Satz 1 VO 1998 schon nicht zur Entstehung gelangen konnte. Der Treuwidrigkeitseinwand der Klägerin greift – wie oben ausgeführt – nicht.
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2. Für einen etwaigen Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 3 Satz 2 KSprAuV gilt Entsprechendes.
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D. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Waskow |
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Bubach |
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Roloff |
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Süßke |
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Krämer |