Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Oktober 2006 – 11 Sa 727/05 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14. Juni 2005 – 30 Ca 13235/04 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Versicherungsanspruch des Klägers bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, Versicherungsnummer LV auszusondern und dem Kläger den Versicherungsschein zu dieser Versicherung herauszugeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über das Schicksal einer Direktversicherung in der Insolvenz.
Der Kläger wurde 1950 geboren. Seit dem 6. Januar 1992 war er bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der J K GmbH beschäftigt. Diese erteilte dem Kläger unter dem 19. Dezember 1994 eine „Zusage einer Rentenversorgung an die Kraftfahrer im Güterfernverkehr“, die auszugsweise wie folgt lautet:
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„… |
Die Firma J K GmbH schließt ab Erreichen der 3-Jahresvorgabe, frühestens zum 01.12.94, für jeden unselbständig beschäftigten Kraftfahrer bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG eine ‚Betriebliche Rentenversicherung’ für einen Monatsbeitrag von DM 150,00 ab. |
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… |
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Die Beiträge zu dieser Rentenversicherung werden von uns als Versicherungsnehmer solange und in soweit entrichtet, wie wir zur Zahlung von Lohn oder Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sind. … |
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Werden die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit dieser Versorgungszusage erfüllt, so wird Ihr Anspruch auf die nach dem Versicherungsvertrag dann zu erbringende Versicherungsleistung beschränkt, wenn dies gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes verlangt wird. Wir werden in diesem Fall die bestehende Versicherung auf Sie übertragen. Sie können dann, falls dies gewünscht wird, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen. |
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der … Unverfallbarkeit, besteht kein Anspruch auf diese Übertragung.“ |
Im dazugehörigen Versicherungsvertrag heißt es auszugsweise:
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„… |
Besondere Vereinbarungen |
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Unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt |
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Der versicherte Arbeitnehmer ist für die im Erlebensfall fälligen Versicherungsleistungen und für die durch das Ableben entstehenden Versicherungsansprüche bezugsberechtigt, und zwar unwiderruflich mit dem Vorbehalt, daß der Arbeitnehmer nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit (gemäß Paragraph 1 Abs. 1 BetrAVG) ausscheidet …“ |
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Am 30. Oktober 2003 wurde über das Vermögen der J K GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom selben Tage kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2004. Der Kläger arbeitet seit dem 3. November 2003 ebenso wie seine übrigen Arbeitskollegen für die K GmbH M, von der er auch seinen Lohn in bisheriger Höhe erhält. Er fährt wie bisher seinen Lkw. Einen neuen Arbeitsvertrag hat er nicht erhalten.
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Beklagten geltend. Er hat behauptet, die Zusage einer Direktversicherung sei statt einer Gehaltserhöhung vereinbart worden. Er hat weiter geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei nicht durch einen Betriebsübergang auf die K GmbH M übergegangen. Jedenfalls habe dies wegen § 613a BGB nicht zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geführt. Er hat ferner die Ansicht vertreten, ihm stehe an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag ein Aussonderungsrecht zu.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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1. |
den Versicherungsanspruch des Klägers aus der Direktversicherung bei der Hamburg-Mannheimer, Versicherungsnummer, auszusondern und dem Kläger den Versicherungsschein für diese Versicherung herauszugeben, |
hilfsweise |
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2. |
den vereinnahmten Rückkaufswert der Direktversicherung bei der Hamburg-Mannheimer, Versicherungsnummer, an den Kläger auszukehren. |
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hat die Ansicht vertreten, der Rückkaufswert stehe der Masse zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt er seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Die Klage ist im Hauptantrag begründet, so dass der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung anfällt. Der Kläger ist im Verhältnis zum beklagten Insolvenzverwalter Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so dass ihm ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht. Als Berechtigter der Versicherungsleistung ist der Kläger auch Eigentümer des Versicherungsscheins (§ 952 BGB), so dass der Beklagte diesen an ihn herauszugeben hat (§ 985 BGB; vgl. BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – zu B der Gründe, BAGE 92, 1). Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis). Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 – 3 AZR 670/92 – zu 3 der Gründe, BAGE 73, 209; BGH 19. Juni 1996 – IV ZR 243/95 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).
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2. Die Frage, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen oder der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, beantwortet sich nach folgenden Grundsätzen:
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a) Ausschlaggebend ist die versicherungsrechtliche Lage. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 – 3 AZR 446/05 – Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 264/01 – zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 – 1 C 20.92 – zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Klägers im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 – 3 AZR 622/94 – zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – zu B I 2 b bb der Gründe, aaO; BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 264/01 – zu II 2 der Gründe, aaO).
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b) Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete versicherungsrechtliche Lage darstellt.
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Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem – was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall ist – lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (vgl. BGH 22. März 1984 – IX ZR 69/83 – DB 1984, 1776). In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 – 3 AZR 622/94 – zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 264/01 – zu II der Gründe, DB 2002, 2104). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren (so BGH 7. April 2005 – IX ZR 138/04 – zu II 2 b aa der Gründe, DB 2005, 1453; anders noch: BGH 4. März 1993 – IX ZR 169/92 – NJW 1993, 1994), muss der Verwalter allerdings den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen.
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Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BGH 17. Februar 1966 – II ZR 286/63 – zu II der Gründe, BGHZ 45, 162). Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 – IV ZR 243/95 – zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 – zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 – 3 AZR 2/89 – zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1).
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Hat der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen – „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht“ -, so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 – zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und – 3 AZR 2/89 – zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 – IV ZR 243/95 – zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht.
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3. Der Versicherungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG ist dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts nicht vorlagen und der Beklagte deshalb nicht berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag für sich in Anspruch zu nehmen, sondern dass diese dem Kläger zustehen. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG um typische oder um atypische Vertragsbedingungen handelt.
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a) Es gelten folgende Auslegungsgrundsätze:
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aa) Handelt es sich um typische Vertragsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt Folgendes:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 22, BAGE 116, 267).
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Umstände außerhalb der Urkunde sind einzubeziehen, soweit §§ 133, 157 BGB dies gebieten. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können – wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt – nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 22, BAGE 116, 267). Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. dazu BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08 – Rn. 27, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13).
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Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 446/05 – Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 – IV ZR 134/05 – Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258).
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Typische Vertragsbedingungen kann das Revisionsgericht selbst auslegen (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
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bb) Liegen dagegen individuelle Willenserklärungen vor, gilt Folgendes:
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Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend im selben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 2. Juli 2009 – 3 AZR 501/07 – Rn. 19 mwN, AP BetrAVG § 1b Nr. 9). Auch insoweit ist der Zweck des Vertrages, eine betriebliche Altersversorgung durchzuführen, zu berücksichtigen und damit das Interesse auch der Arbeitnehmer in die Auslegung einzubeziehen.
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Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
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cc) Das bedeutet, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist (so dezidiert auch Krause Anm. AP BetrAVG § 1b Nr. 8). Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentengesetz maßgeblich ist (ähnlich bereits BAG 26. Mai 2009 – 3 AZR 816/07 – Rn. 24, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6; 31. Juli 2007 – 3 AZR 446/05 – Rn. 18 ff., NZA-RR 2008, 32). Das gilt nicht nur, wenn auf die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz abgestellt wird, sondern auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne der Versicherungsbedingungen beendet ist.
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Demnach ist in den Fällen, in denen ein Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a BGB veräußert wird, grundsätzlich nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. jeweiligen Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn auch betriebsrentenrechtlich besteht ein Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang fort, da der Erwerber nach § 613a BGB in die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage eintritt. Der Veräußerer hat für sie mit Ausnahme der Renten, die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB), nicht mehr einzustehen (BAG 22. Juni 1978 – 3 AZR 832/76 – AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19). Beim Veräußerer zugebrachte Zeiten der Betriebszugehörigkeit sind auch beim Erwerber hinsichtlich des Eintritts der Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage zu berücksichtigen (BAG 20. Juli 1993 – 3 AZR 99/93 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 73, 350).
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Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Mai 2007 (- 3 AZR 334/06 (A) – Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden. Der Senat kann diesen Gesichtspunkt nach erneuter Überprüfung nicht mehr durchgreifen lassen. Mit der Zahlung der Beiträge für eine Direktversicherung zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt der Veräußerer Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. BAG 12. Juni 2007 – 3 AZR 186/06 – Rn. 22, BAGE 123, 82). Redliche Vertragsparteien können nicht davon ausgehen, dass dem Veräußerer Gelegenheit gegeben wird, seine Vertragserfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs rückgängig zu machen, wenn es aufgrund des Betriebsübergangs möglich bleibt, dass die Versorgungszusage gesetzlich unverfallbar wird.
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dd) Insolvenzrechtliche Besonderheiten spielen bei der Auslegung unabhängig davon keine entscheidende Rolle, ob es sich um typische oder atypische Verträge handelt.
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(1) Nicht gerechtfertigt ist in der Regel eine Auslegung, wonach das Bezugsrecht gerade in der Insolvenz unter Umständen, in denen außerhalb der Insolvenz ein Widerruf möglich wäre, nicht mehr widerrufen werden kann. Eine derartige Vereinbarung wäre nämlich unwirksam und es kann den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, eine unwirksame Vereinbarung abzuschließen.
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Das Insolvenzrecht ist vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung geprägt (§ 38 InsO). Dieses Ziel wird beispielsweise dadurch abgesichert, dass Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner, nach denen die in §§ 103 bis 118 InsO angeordneten besonderen Wirkungen der Insolvenz ausgeschlossen werden sollen, nach § 119 InsO unwirksam sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem geschlossenen System der InsO im Interesse der Gläubiger nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf. Zu diesen gesetzlichen Wertungen stünde es in Widerspruch, würde ein Aussonderungsrecht entgegen § 47 InsO nicht nach den außerhalb der Insolvenz geltenden Gesetzen, sondern durch Vereinbarungen begründet, die nur im Insolvenzfall greifen. Hierdurch würde das gesetzlich festgelegte und in seinen Grenzen bestimmte Aussonderungsrecht durch einen Vertrag zu Lasten der Gläubiger erweitert. Ausschließlich der Masse und damit den Gläubigern würde nur im Insolvenzfall Vermögen entzogen, das dem Insolvenzschuldner zusteht und durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), zur Verteilung zur Verfügung stünde. Ein derartiger Erwerb von Rechten an Gegenständen der Masse nach der Insolvenzeröffnung wird nach § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (Hinkel/Laskos ZInsO 2006, 1253, 1255 f.).
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Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1978 (- 3 AZR 783/76 – AP KO § 30 Nr. 4 = EzA KO § 30 Nr. 1), wenn auch nicht tragend, ausgesprochen, dass mit der Vereinbarung einer bis zur Stellung eines Konkursantrages aufschiebend bedingten Abtretung der Rechte aus einer (Rückdeckungs-)Versicherung (für eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente) der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung umgangen wird.
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Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, Rechtsbeziehungen so zu gestalten, dass Ansprüche auch in der Insolvenz gesichert sind. Das ist zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben (etwa in § 7e SGB IV, § 8a AltTZG). Es setzt aber voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede (vgl. BAG 24. September 2003 – 10 AZR 640/02 – BAGE 108, 1; BGH 24. Juni 2003 – IX ZR 75/01 – zu II 2 b und c der Gründe, BGHZ 155, 227). In derartigen Fällen gehört der fragliche Gegenstand bereits nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 InsO nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. BGH 1. Juli 1993 – IX ZR 251/92 – DB 1993, 2378). Deshalb geht den Gläubigern im Insolvenzfalle nichts verloren, was dem Schuldner zusteht.
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(2) Ebenso wenig ist es geboten, bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen für den Fall der Insolvenz eine Ausnahme von der betriebsrentenrechtlichen Wertung zu machen, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang nicht endet.
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Auch im Insolvenzverfahren bleibt es bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, wie sie außerhalb des Insolvenzverfahrens zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzschuldner geschlossen wurden. Nach der Interessenlage der Parteien kann eine Verschlechterung zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall der Insolvenz nicht als vereinbart angenommen werden. Es ist grundsätzlich möglich, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherung insolvenzfest zu machen. Eine Vereinbarung, die lediglich im Insolvenzfall greifen soll, liegt nicht vor. Die Interessen der Masse sind im Übrigen durch das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) geschützt.
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Zudem gilt der Grundsatz, dass durch einen Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis nicht endet, auch in der Insolvenz. Der Bestandsschutz des § 613a BGB bleibt gewahrt, wenngleich der Erwerber aus insolvenzrechtlichen Gründen in vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers nicht einzutreten hat (vgl. nur BAG 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – zu B I 2 d der Gründe, BAGE 114, 349). Bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis endet, geht es allein um den Bestandsschutzaspekt der Bestimmung.
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(3) Die Insolvenzeröffnung selbst unterbricht den Lauf der gesetzlichen Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit nicht (vgl. BAG 15. Dezember 1987 – 3 AZR 420/87 – BAGE 57, 152).
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ee) Der Senat ist – wie er im Einzelnen in der Entscheidung vom selben Tage (- 3 AZR 334/06 – unter II 3 d der Gründe) bereits begründet hat – an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze weder durch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 – NJW-RR 2005, 1412), vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 – DB 2006, 1488) und vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 – VersR 2010, 517) noch durch die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 – ZIP 2005, 1836) oder vom 1. Dezember 2005 (- IX ZR 85/04 – juris) gehindert.
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b) Im Streitfall bedeutet dies, dass die Versicherungsbedingungen entsprechend den betriebsrentenrechtlichen Rechtsgrundsätzen auszulegen sind. Gegenteilige Umstände ergeben sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus sonstigen Umständen. Die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts sind danach nicht erfüllt:
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aa) Geht man davon aus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs geendet hat, liegt darin – worauf sich der Kläger hilfsweise auch beruft – kein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Versicherungsvertrages. Die gegenteilige Auslegung des Versicherungsvertrages durch das Landesarbeitsgericht hält nach dem Vorgesagten einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch dann nicht stand, falls dem Versicherungsvertrag atypische Willenserklärungen zugrunde liegen.
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bb) Geht man davon aus, dass kein Betriebsübergang vorliegt, wurde das Arbeitsverhältnis frühestens durch die Kündigung zum 31. Januar 2004 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war die Versorgungsanwartschaft des Klägers aber bereits gesetzlich unverfallbar.
Da die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erfolgte, ist § 30f iVm. § 1b BetrAVG einschlägig. Danach ist eine Versorgungszusage, wenn das Arbeitsverhältnis – wie hier dann anzunehmen wäre – vor Eintritt des Versorgungsfalles jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet ua. dann unverfallbar, falls bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BetrAVG). Der Kläger ist am 6. Januar 1992 bei der Insolvenzschuldnerin eingetreten, so dass er bei einem Austritt zum 31. Januar 2004 etwas mehr als 12 Jahre Betriebszugehörigkeit aufwies. Die Versorgungszusage bestand auch länger als drei Jahre.
Mikosch |
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Zwanziger |
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