4 ABR 20/25

Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung von Redakteurinnen und Redakteuren - Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen - Auslegung des Begriffs nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur - Redakteursberufsjahre im maßgebenden Tarifvertrag

Details

  • Aktenzeichen

    4 ABR 20/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2026:010726.B.4ABR20.25.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    01.07.2026

  • Senat

    4. Senat

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2025 – 9 TaBV 54/24 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur Eingruppierung von neun Redakteuren.

2

Die Arbeitgeberin ist ein 2014 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Unter ihrem Dach haben die M D S (MDS) und die H GmbH zum 1. Juli 2014 ihre Lokalredaktionen Rhein-Erft, Rhein-Berg, Rhein-Sieg, Oberberg und Euskirchen/Eifel gebündelt.

3

Die Arbeitgeberin, der Deutsche Journalisten-Verband Landesverband NRW e.V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di (ver.di) schlossen am 8. Februar 2019 den Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre (Anerkennungstarifvertrag). Danach gilt für die genannten Beschäftigtengruppen bei der Arbeitgeberin seither – mit gewissen Abweichungen – ua. der Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV) in der jeweils geltenden Fassung.

4

Die Redakteure He, A, H, Re, F und Ra sowie die Redakteurin M sind langjährig hauptberuflich in verschiedenen Lokalredaktionen des K Stadt-Anzeigers für die Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig, und zwar zunächst auf Grundlage sog. Pauschalistenverträge und nunmehr auf Basis von Arbeitsverträgen, welche die Arbeitgeberin mit ihnen im Laufe des Jahres 2016 geschlossen hat. Der Redakteur K war von November 2002 bis 30. Juni 2016 hauptberuflich für die Arbeitgeberin und deren Gesellschafterin auf der Grundlage eines sog. Pauschalistenvertrags tätig. Vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 stand er in einem Arbeitsverhältnis zu der M D R GmbH, einem Tochterunternehmen der MDS. Seit dem 1. Juli 2017 ist er bei der Arbeitgeberin als hauptberuflicher Redakteur angestellt. Der Redakteur R war seit November 2005 hauptberuflich in der Hauptredaktion des K Stadt-Anzeigers in der Bezirkssportredaktion eingesetzt und wechselte im März 2013 an das Regiodesk des K Stadt-Anzeigers, das seit der Zusammenlegung der Lokalredaktionen zur Arbeitgeberin gehört. Er war zunächst auf der Grundlage eines sog. Pauschalistenvertrags tätig. Seit dem 1. Januar 2016 wird er nach Maßgabe eines Arbeitsvertrags beschäftigt.

5

Mit Schreiben vom 13. November 2023 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zu den Umgruppierungen der Redakteure in Gehaltsgruppe 2b Stufe 3 GTV. Der Betriebsrat verweigerte diese am 20. November 2023 mit der Begründung, er halte die Gehaltsgruppe 2b Stufe 4 GTV für tarifgerecht.

6

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, bei der Stufenzuordnung könnten für vorangegangene hauptberufliche Tätigkeitszeiten als Pauschalist maximal drei Berufsjahre angerechnet werden. Nach § 3 I Ziff. 1 GTV seien nur Beschäftigungszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzurechnen.

7

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer He, A, H, M, Re, F, Ra, K und R in die Gruppe 2b Stufe 3 des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung des Tarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre zu ersetzen.

8

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags den Standpunkt eingenommen, bei der Stufenzuordnung nach § 3 I Ziff. 1 GTV seien sämtliche hauptberufliche Tätigkeitszeiten der Redakteure zu berücksichtigen unabhängig davon, ob sie ihm Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden seien. Zudem hätten die Redakteure ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der Vertragsdurchführung schon vor 2016 in einem Arbeitsverhältnis erbracht.

9

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihre Anträge weiter.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Redakteure mit der gegebenen Begründung nicht abweisen.

11

I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind nach gebotener Auslegung zulässig. Als zukunftsgerichtete Anträge beziehen sie sich seit dessen Inkrafttreten auf den GTV idF vom 18. Juli 2025. In der Umstellung der Anträge liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung. Die maßgebende Vergütungsordnung ist unverändert geblieben. Der Gegenstand der Anträge bleibt derselbe (vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rn. 16).

12

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zustimmungsersetzungsanträge seien wegen Tarifwidrigkeit der beabsichtigten Umgruppierungen unbegründet, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

13

1. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren am 13. November 2023 gegenüber dem Betriebsrat unter Mitteilung der erforderlichen Informationen – und damit ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – eingeleitet. Der Betriebsrat hat diesen schriftlich iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG mit der Begründung widersprochen, die Umgruppierungen seien tarifwidrig. Er hat damit einen Grund genannt, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das Landesarbeitsgericht aus.

14

2. Bei dem GTV idF des Anerkennungstarifvertrags handelt es sich aufgrund der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die maßgebenden tariflichen Bestimmungen des GTV lauten auszugsweise wie folgt:

        

„GEHALTSTARIFVERTRAG

        

für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

        

…       

        

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

        

I. Geltungsbereich

        

Der Tarifvertrag gilt

        

räumlich:

für die Bundesrepublik Deutschland

        

fachlich:

für alle Verlage, die eine oder mehrere Tageszeitungen herausgeben;

        

persönlich:

für alle hauptberuflich an Tageszeitungen an gestellten Redakteurinnen und Redakteure (Wort, Bild, Online oder audiovisuell) sowie entsprechend für Volontärinnen und Volontäre, sofern für diese nichts anderes bestimmt ist. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen und Redakteure.

        

II. Begriffsbestimmung

        

Als Redakteurin/Redakteur gilt, wer – außer sie/er ist nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf tätig (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass sie/er

        

1. Wort-, Bildmaterial oder Audio-/ Audio-Video-Material sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder

        

2. mit eigenen Wort- Bildbeiträgen und/oder Audio-/ Audio-Video-Material zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder

        

3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils in gedruckter oder in elektronischer Form besorgt und/oder

        

4. diese Tätigkeiten koordiniert.

        

§ 2 Tarifgruppen und Tarifsätze

        

…       

        

Alte Gehaltsstruktur

        

Besitzstandsklausel

        

Redakteurinnen und Redakteure, die vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen, bleiben zunächst in der bisherigen Gruppe und Stufe. Für sie gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt. Sie bleiben so lange in der dann erreichten Gehaltsgruppe und -stufe, bis sie eine höhere Vergütung nach dem Berufsjahr der nächsthöheren Stufe oder nach der nächsthöheren Gehaltsgruppe dieser neuen Gehaltsstruktur erreicht haben. Eine Verrechnung mit zukünftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt.

        

Die bisherigen Gehaltsgruppen und -stufen bleiben zu diesem Zweck bestehen und sie nehmen ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze teil, eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt.

        

II. Redakteurinnen/Redakteure ab 1. Berufsjahr – Berufsjahresstruktur 2007

                 

bis 28.02.25

ab 01.03.25

ab 01.05.25

ab 01.02.26

ab 01.02.27

        

a) im 1. bis 3. Berufsjahr

3.515 €

3.615 €

3.705 €

3.816 €

3.926 €

        

b) im 4. bis 6. Berufsjahr

4.078 €

4.178 €

4.268 €

4.396 €

4.506 €

        

c) im 7. bis 10. Berufsjahr

4.706 €

4.806 €

4.896 €

5.043 €

5.153 €

        

d) ab 11. Berufsjahr

5.178 €

5.278 €

5.368 €

5.529 €

5.639 €

        

Neue Gehaltsstruktur

        

Alle Redakteurinnen und Redakteure, die ab dem 01.05.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, werden in die folgende Gehaltsstruktur eingruppiert:

        

Tarifgruppe 2a: Redakteurinnen/Redakteure ohne Regelqualifikation

        

Als Regelqualifikation gilt ein Volontariat oder ein abgeschlossenes Studium der Journalistik, ein vergleichbares abgeschlossenes Studium an einer anerkannten Fakultät für Journalisten oder der erfolgreiche Abschluss an einer anerkannten Journalistenschule

                 

bis 08.02.25

ab 01.03.25

ab 01.05.25

ab 01.02.26

ab 01.02.27

        

1. bis 3. Berufsjahr

3.327 €

3.427 €

3.517 €

3.623 €

3.733 €

        

Nach dem dritten Berufsjahr wird die Redakteurin/der Redakteur in der Tarifgruppe 2b eingruppiert. Dabei zählt das dritte Berufsjahr in der Tarifgruppe 2a als erstes Berufsjahr der Tarifgruppe 2b.

        

Tarifgruppe 2b: Redakteurinnen/Redakteure mit Regelqualifikation

                 

bis 28.02.25

ab 01.03.25

ab 01.05.25

ab 01.02.26

ab 01.02.27

        

1.- 4. Berufsjahr

3.591 €

3.691 €

3.781 €

3.894 €

4.004 €

        

ab 5. bis 8. Berufsjahr

4.078 €

4.178 €

4.268 €

4.396 €

4.506 €

        

ab 9. bis 14. Berufsjahr

4.706 €

4.806 €

4.896 €

5.043 €

5.153 €

        

ab dem 15. Berufsjahr

5.178 €

5.278 €

5.368 €

5.529 €

5.639 €

        

Der Einstieg in jede Berufsjahresstufe nach dem 4. Berufsjahr erfolgt soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifikationsmaßnahme spätestens im letzten Jahr vor dem Einstieg in die nächste Berufsjahresstufe absolviert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen der nächsten Berufsjahresstufe die dazu notwendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifikationsmaßnahme muss während der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden.

        

…       

        

§ 3 Einstufung

        

I. Berufsjahre

        

1.    

Nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk gelten als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes.

        

2.    

Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach vorangegangener Berufszugehörigkeit berechnet.

        

3.    

Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet:

        

a)    

für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre;

        

b)    

nur auf Grund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag:

        

–       

nachgewiesene Jahre als Journalistin/Journalist an Pressestellen;

        

–       

höhere Anrechnungen als nach Buchstaben a) und b);

        

–       

gleichzeitige Anrechnung nach Buchstaben a) und b).

        

c)    

ebenso werden nach vorangegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich genommener gesetzlicher Elternzeit (Erziehungsurlaub), die nach dem 1. Januar 1995 anfällt, als Berufsjahre angerechnet, höchstens aber insgesamt mit zwei Jahren.

        

4.    

Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen.

        

Protokollnotiz zu § 3. I:

        

a)    

Für freie Journalistinnen/Journalisten, die bis zum 31. Dezember 1997 in den Verlag eingetreten sind, gilt § 3 I 3 a) in folgender Fassung:

        

Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre

                 

angerechnet: Für jeweils drei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt zwei Jahre;

        

b)    

Für Redakteurinnen/Redakteure, die sich am 1. August 2006 im ersten Berufsjahr befanden, werden nach einem Redakteursdienstjahr für ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwei Berufsjahre angerechnet.

        

c)    

Eine bereits erfolgte Anrechnung eines Hochschulstudiums bleibt erhalten.“

15

Der Anerkennungstarifvertrag lautet auszugsweise:

        

„Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre

        

…       

        

§ 2     

Übernahme von Tarifverträgen

        

1.    

Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie im jeweiligen Rechtsstatus, wobei die R R GmbH als einem Zeitungsverlag gleichgestellt gilt:

                 

–       

Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) vom 24. April 2014

                 

–       

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV) vom 2. Juli 2018

                 

…       

        
        

2.    

Für Beschäftigte der RRG, die bereits vor dem Betriebsübergang bei M D S oder bei der H GmbH in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, gelten die gemäß Absatz 1 genannten Tarifverträge.

        

…       

        
        

§ 4     

Abweichungen für Redakteurinnen und Redakteure, die ab dem 1. Juli 2018 eingestellt worden sind bzw. eingestellt werden

        

…       

        
        

2)    

Abweichungen vom Gehaltstarifvertrag

                 

a)    

Die Tarifgruppe 2b des GTV gilt mit folgenden Abweichungen:

                          

…       

        
                          

–       

Die letzte Berufsjahresstufe ab dem 15. Berufsjahr entfällt.

                 

…       

        
        

Anlage zum Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre

        

…       

        

Durchführungsbestimmungen zu § 3 des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen:

        

a)    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus einem Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2014 von der H GmbH oder der M D S (MDS) im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die RRG gewechselt sind, werden so eingruppiert, als wäre die Tarifbindung nicht unterbrochen worden.

        

b)    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der RRG als nachgewiesene Berufsjahre nach § 3 Abs. 1 GTV. Für die Berechnung der Berufsjahre gilt § 3 GTV.

        

c)    

Die Einstufung erfolgt nach § 3 GTV.

        

d)    

Vereinbarte Gehälter, die über dem Tarifentgelt liegen, bleiben in ihrer Höhe bestehen und im Wege einer nicht anrechenbaren übertariflichen Zulage als Besitzstand gewahrt.“

16

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zustimmungen auch dann nicht zu ersetzen sind, wenn nur die beabsichtigte Einstufung den tariflichen Vorgaben nicht entspricht. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Eine Umgruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind (BAG 20. Januar 2021 – 4 ABR 1/20 – Rn. 11).

17

4. Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, bei der Einstufung seien Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses nach § 3 I Ziff. 1 GTV zu berücksichtigen. Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk iSd. § 3 I Ziff. 1 GTV sind nur solche, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht sind. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).

18

a) Bereits die Verwendung des Begriffs „Redakteur“ in § 3 I Ziff. 1 GTV spricht dafür, dass nach dieser Vorschrift nur Beschäftigungsjahre im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind.

19

aa) Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 19. Oktober 2022 – 4 AZR 470/21 – Rn. 50).

20

bb) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Redakteur „Mitarbeiter einer Redaktion bei Presse, Rundfunk, Fernsehen oder in Buchverlagen, der das zu veröffentlichende Material (Zeitung, Buch, Sendung …) redigiert und zum Teil auch selbst verfasst“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Redakteur“). Bei dem Begriff „Redakteur“ handelt es sich – wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgeht – um eine Positionsbezeichnung innerhalb eines Betriebs. Der als freier Mitarbeiter tätige Journalist ist nicht Redakteur, sondern freier Journalist (Löffler/Dörner/Grund Presserecht 6. Aufl. BT ArbR Rn. 42; Löffler/Lehr Presserecht 6. Aufl. LPG § 9 Rn. 12; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts 7. Aufl. 13. Kap. Rn. 20; Schaffeld/Hörle Das Arbeitsrecht der Presse 2. Aufl. A Rn. 53, B Rn. 120; vgl. auch BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 295/83 -; 13. Mai 1981 – 4 AZR 1080/78 – zu III der Gründe, BAGE 35, 251).

21

cc) Anhaltspunkte dafür, dass § 3 I Ziff. 1 GTV ein anderes Begriffsverständnis zugrunde liegt, bestehen nicht.

22

(1) Der Umstand, dass der Begriff Redakteur in § 3 I Ziff. 1 GTV – anders als in § 1 I GTV – ohne den Zusatz „angestellt“ verwendet wird, rechtfertigt nicht die Annahme, Vorbeschäftigungszeiten seien unabhängig davon anzurechnen, ob sie in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind. Im Anschluss an die Bestimmung, dass der GTV persönlich für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre gilt, wird der Begriff „Redakteur“ im GTV durchweg ohne das Adjektiv „angestellt“ verwendet. Das gilt auch für die in § 2 GTV geregelten Tarifgruppen und Tarifsätze, die nur angestellte Redakteure betreffen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 55, BAGE 183, 110). Daher ist davon auszugehen, dass der Redakteur iSv. § 3 I Ziff. 1 GTV ein Arbeitnehmer sein muss.

23

(2) Gegenteiliges folgt nicht aus § 1 II GTV.

24

(a) Mit der Begriffsbestimmung in § 1 II GTV haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Redakteurs gegenüber dem allgemeinen pressefachlichen und presserechtlichen Redakteursbegriff hinsichtlich der erfassten Tätigkeiten erweitert. Während als Redakteur iSd. früheren pressefachlichen Sprachgebrauchs und des Presserechts nur der anzusehen ist, wer das „Redigieren“ besorgt, dh. den zu publizierenden Stoff sammelt, sichtet, ordnet, auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, gelten nach der tariflichen Begriffsbestimmung über diese durch § 1 II Ziff. 1 GTV erfassten Redakteure hinaus auch diejenigen als Redakteure, die mit eigenen Wort- oder Bildbeiträgen oder Audio-/Audio-Video-Material (§ 1 II Ziff. 2 GTV) oder die mit der redaktionell-technischen Ausgestaltung des Textteils (§ 1 II Ziff. 3 GTV) oder die mit der Koordinierung dieser Tätigkeiten (§ 1 II Ziff. 4 GTV) kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirken (vgl. insoweit zum MTV: BAG 19. März 2003 – 4 AZR 419/02 – zu I 5 a der Gründe, BAGE 105, 299; 13. Februar 1985 – 4 AZR 295/83 -; Löffler/Dörner/Grund Presserecht 6. Aufl. BT ArbR Rn. 41).

25

(b) Eine Erweiterung des Redakteurbegriffs hinsichtlich der erfassten Rechtsverhältnisse ist mit § 1 II GTV nicht verbunden. Der Klammerzusatz „gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis“ bezieht sich nur auf die Ausnahmeregelung für die zum Zwecke der Vorbereitung auf den Beruf des Redakteurs Tätigen. Danach erfordert das Merkmal „Redakteur“ ein Arbeitsverhältnis. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Tarifvertragsparteien den Klammerzusatz auch auf Redakteure erstrecken.

26

b) Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Ein Vergleich der Anrechnungsregelungen in § 3 I Ziff. 1 GTV und § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien zwischen Redakteuren und Journalisten nicht inhaltlich, sondern nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis differenzieren.

27

aa) § 3 I Ziff. 1 GTV regelt die Anrechnung von nachgewiesenen Jahren als „hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur“, § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV demgegenüber die Anrechnung nachgewiesener Jahre „hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist“. Die Anrechnung nach § 3 I Ziff. 3 GTV erfolgt erst „nach einem Redakteursdienstjahr“.

28

bb) Zwar ist nicht jeder angestellte Journalist bei einer Tageszeitung zwangsläufig Redakteur, sondern es ist erforderlich, dass er durch eine der in § 1 II Ziff. 1 bis 4 GTV genannten Tätigkeiten kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirkt. Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeiten eines Redakteurs jedoch in § 1 II Ziff. 1 bis 4 GTV weit gefasst. Diese umfassen auch die Erbringung eigener Wort- oder Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung, die – wie sich aus §§ 6 und 7 des zwischen denselben Parteien geschlossenen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 18. Juli 2025 ergibt – auch zu den Tätigkeiten freier Journalisten gehören. Daher wird von § 1 II GTV nahezu jeder erfasst, der in einem Arbeitsverhältnis für einen Verlag journalistisch tätig ist (vgl. Löffler/Dörner/Grund Presserecht 6. Aufl. BT ArbR Rn. 42; Schaffeld/Hörle Das Arbeitsrecht der Presse 2. Aufl. A Rn. 53). Setzte der Redakteursbegriff nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, hätte die Regelung in § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV keinen praktischen Anwendungsbereich. Ginge man dagegen davon aus, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe Redakteur und Journalist streng presserechtlich abgrenzen wollten, würde eine Anrechnung von Berufsjahren nach der Regelung in § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV nur bei freien, nicht aber bei angestellten Journalisten erfolgen.

29

c) Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Staffelung der Vergütung nach Berufsjahren wollen die Tarifvertragsparteien im Zweifel die mit den Berufsjahren zunehmende Erfahrung eines Redakteurs honorieren (BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 295/83 -). Danach ist es sachgerecht, dass alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst werden, für die in ihrer Tätigkeit gewonnene Berufserfahrung honoriert werden. Die unterschiedliche Anrechnung von Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit als Redakteur und als freier Journalist beruht auf der Erwägung, dass die Berufserfahrung als freier Journalist nicht derjenigen eines angestellten Redakteurs entspricht.

30

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat.

31

1. Die beabsichtigten Umgruppierungen der Redakteure in die Gehaltsgruppe 2b GTV, der Teil der neuen Gehaltsstruktur ist, ist tarifgerecht. Davon gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend aus.

32

a) Nach § 2 GTV werden Redakteure in die neue Gehaltsstruktur eingruppiert, wenn sie nach dem 1. Mai 2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen. Redakteure, die vor dem 1. Mai 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen, bleiben nach der Besitzstandsklausel hingegen zunächst in der bisherigen Gruppe und Stufe. Mit dem Gehaltstarifvertrag vom 24. April 2014 wurde die alte Gehaltsstruktur nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 18. August 2011 abgelöst. Durch die Besitzstandsklausel sollten Arbeitnehmer, die zum Ablösestichtag in einem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag standen und in die alte Gehaltsstruktur eingruppiert waren, von den Folgen der Ablösung ausgenommen werden.

33

b) Die Regelungen zur alten Gehaltsstruktur sind nicht auf die Redakteure der Arbeitgeberin anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrags gilt der GTV zwar ab dem 1. Januar 2019 für Beschäftigte der Arbeitgeberin, die bereits vor dem Betriebsübergang bei MDS oder bei der H GmbH in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Dies führt aber nicht zur Anwendbarkeit der alten Gehaltsstruktur. Die Durchführungsbestimmung in der Anlage zum Anerkennungstarifvertrag betrifft nach ihrer Überschrift ausdrücklich nur § 3 GTV und damit die Einstufung. Danach sind etwaige Vorbeschäftigungszeiten der Redakteure, die aus einem Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2014 von der H GmbH oder der MDS im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB zur Arbeitgeberin gewechselt sind, im Rahmen der Eingruppierung nur bei der Einstufung zu berücksichtigen. Der Zweck der Besitzstandsklausel konnte bei den Redakteuren der Arbeitgeberin auch nicht erreicht werden.

34

2. Mangels Feststellungen der nachgewiesenen Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk steht jedoch nicht fest, ob die beabsichtigte Stufenzuordnung tarifgerecht ist.

35

a) Nach § 3 I Ziff. 1 GTV gelten nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifs. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift („nachgewiesene Jahre“) finden bei der Einstufung nur solche Tätigkeitszeiten als hauptberuflicher und angestellter Redakteur Berücksichtigung, die der Redakteur gegenüber dem Arbeitgeber belegt hat. Das Nachweiserfordernis dient dem Zweck, die Einstufung zu erleichtern und damit rechtssicher auszugestalten. Bei der Eingruppierung ist nur das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises, zB eines Arbeitsvertrags, zu prüfen, nicht dagegen, ob eine frühere journalistische Tätigkeit tatsächlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder freiberuflich erfolgt ist.

36

b) Das Nachweiserfordernis gilt nach § 2 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrags auch für Beschäftigungszeiten bei der Arbeitgeberin. Die Durchführungsbestimmung in Buchst. b zu § 3 GTV in der Anlage zum Anerkennungstarifvertrag stellt klar, dass nur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin als nachgewiesene Berufsjahre gelten.

37

3. Im Rahmen des § 83 Abs. 1 ArbGG wird das Landesarbeitsgericht für die einzelnen Redakteure die Zahl der nachgewiesenen Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk – auch bei anderen Arbeitgebern – aufzuklären und den Beteiligten dabei Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben.

        

    Treber    

        

    Betz    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    S. Gey-Rommel    

        

    Günther    

                 

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um die Online-Nutzung zu verbessern. Cookies die als notwendig kategorisiert sind, werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung

Notwendige Cookies

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten (z. B. für die "Hoher Kontrast"-Einstellung).
Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.