Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2024 – 8 Ta 288/23 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 845,40 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.
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Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 reichte er Klage auf Zahlung ausstehender Arbeitsvergütung ein und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das vom Kläger unterzeichnete Prozesskostenhilfeformular enthielt die vorgedruckte Erklärung, wonach dem Antragsteller bekannt ist, dass bei laufenden Einkünften jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro brutto im Monat als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage mitzuteilen ist. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Dem lag die Angabe des Klägers zu Grunde, er beziehe ein monatliches Arbeitslosengeld iHv. 1.986,60 Euro. Der Bewilligungsbescheid enthielt – durch Fettdruck hervorgehoben – einen Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Verfahren in der Hauptsache endete durch rechtskräftiges Schlussversäumnisurteil vom 17. Februar 2022.
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Der Kläger wurde mit Schreiben vom 10. März 2023 aufgefordert, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Das hierauf von ihm am 27. März 2023 eingereichte Prozesskostenhilfeformular enthielt die Angabe, er verfüge über keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Belege waren der Erklärung nicht beigefügt. Nach Aufforderung des Arbeitsgerichts zu erläutern, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der Kläger am 19. Juli 2023 an, er stehe seit dem 1. August 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis. Nach den hierzu eingereichten Entgeltabrechnungen für den Zeitraum von April bis Juni 2023 erhielt er ein monatliches Bruttoentgelt von 4.145,00 Euro.
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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 aufgehoben. Der Kläger sei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die Einkommensverbesserung unverzüglich mitzuteilen. In der hiergegen vom Kläger erhobenen sofortige Beschwerde führte er aus, er habe bei Arbeitsaufnahme im August 2022 schlicht die ihm obliegende Verpflichtung vergessen, eine Änderung seiner Vermögensverhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor. Der Kläger habe dem Gericht eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt. Eine solche liege nicht bereits bei einem schlichten Vergessen der Mitteilungspflicht vor. Entscheidend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend seien insbesondere die Höhe des Einkommenszuwachses und die zeitliche Nähe zur Prozesskostenhilfebewilligung oder zu einem einschlägigen Hinweis. Eine Partei, die innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens nach dem Ende des Rechtsstreits und der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ihre Einnahmen erheblich steigere, müsse schlüssig erklären, wie es zu einem schlichten „Vergessen“ kommen könne. Danach sei von einer groben Nachlässigkeit des Klägers auszugehen. Es liege eine erhebliche Einkommenssteigerung ca. neun Monate nach der Bewilligung vor. Der Kläger sei wiederholt und deutlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er ist der Auffassung, das Landesarbeitsgericht habe unzutreffend eine „grobe Nachlässigkeit“ iSd. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO angenommen. Dabei habe es auch den allgemeinen Erfahrungssatz verletzt, dass angesichts des begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögens die Erinnerung an erteilte Hinweise typischerweise nach einem Zeitraum von über neun Monaten nach dem letzten Hinweis auf die Mitteilungspflicht bis zur Arbeitsaufnahme verblasse. Daher könne sich der Kläger auf ein „schlichtes Vergessen“ berufen und müsse dieses nicht weiter substantiieren.
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II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte jedenfalls im Ergebnis zurecht.
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1. Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 4 ZPO hat eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dem Gericht ua. eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, wenn diese innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens eintritt. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Teilt eine Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mit, soll das Gericht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben (ausführlich zur Auslegung BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – Rn. 14 ff.).
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2. Grobe Nachlässigkeit iSd. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert über eine leichte Fahrlässigkeit hinaus eine besondere Sorglosigkeit. Voraussetzung ist ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten, das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – Rn. 27). Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, handelt nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Die bloße Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit (BAG 26. Januar 2017 – 9 AZB 46/16 – Rn. 13).
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3. Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – Rn. 28).
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a) Erfolgt eine erforderliche Mitteilung nicht, obwohl der Prozesskostenhilfeempfänger von seiner Mitteilungspflicht weiß, kann regelmäßig zumindest von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden.
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b) Unterbleibt eine Mitteilung hingegen in Unkenntnis einer entsprechenden Verpflichtung, liegt eine grobe Nachlässigkeit nur dann vor, wenn die fehlende Kenntnis von der Handlungspflicht ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit beruht, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – Rn. 27 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mit der bestehenden Hinweispflicht assoziieren musste. Hierfür ist allein ein bei Antragstellung im Prozesskostenhilfeformular erfolgter Hinweis auf die Mitteilungspflicht und die Folgen eines Verstoßes nicht ausreichend. Andernfalls läge stets grobe Nachlässigkeit vor, da der Prozesskostenhilfeempfänger kraft Gesetzes auf diese Weise über seine Mitteilungspflicht zu belehren ist (vgl. § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese können sich insbesondere aus der Deutlichkeit und Häufigkeit eines erteilten Hinweises und aus dessen zeitlicher Nähe zum Eintritt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Zudem hat Berücksichtigung zu finden, ob das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren bereits abgeschlossen sind und ob dem Prozesskostenhilfeempfänger infolge einer Festsetzung von Monatsraten nach § 120 ZPO die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortwährend in Erinnerung gerufen wird. Ferner ist ein hoher Einkommenszuwachs eher geeignet, einen Prozesskostenhilfeempfänger, der einen Hinweis auf seine Mitteilungspflichten mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit zur Kenntnis genommen hat, an das Bestehen dieser Pflicht zu erinnern als ein solcher, der die Wesentlichkeitsschwelle nur geringfügig übersteigt.
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c) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von grober Nachlässigkeit auszugehen.
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aa) Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht dies allein deshalb annehmen durfte, weil der Kläger ca. neun Monate vor einer deutlichen Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse ein zweites Mal über seine Mitteilungspflicht belehrt wurde.
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bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegt ein weiterer Umstand vor, unter dessen Berücksichtigung sich jedenfalls ergibt, dass die unterbliebene Mitteilung über die wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse nicht mehr auf einem lediglich einfach fahrlässigen Vergessen beruhte. Ein solches kann nur dann angenommen werden, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger hinsichtlich seiner Mitteilungspflichten grundsätzlich die gebotene Sorgfalt aufwendet – wozu er auch gerichtliche Hinweise mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit zu lesen hat – und trotzdem vergisst, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren angegeben, er erziele keine Einkünfte, obwohl er in diesem Zeitpunkt bereits seit über einem halben Jahr einer Beschäftigung gegen Zahlung eines Bruttomonatsentgelts iHv. 4.145,00 Euro nachging. Dies lässt auf einen insgesamt grob sorgfaltswidrigen Umgang mit seinen aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe resultierenden Verpflichtungen schließen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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