Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. März 2023 – 13 Sa 225/22 E – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu 90 vH, die Klägerin zu 10 vH zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin, eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin, war vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2022 bei der beklagten Gemeinde (Beklagte) beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
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Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wurde die Klägerin für die Stadt D, die Gemeinde B und die Beklagte als Vollstreckungsbeamtin im Außendienst eingesetzt. Die Personal- und Sachkosten trugen die drei Kommunen nach dem Verhältnis der Vollstreckungsfälle zueinander. Organisatorisch war die Klägerin der Gemeindekasse der Beklagten zugeordnet.
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Nach Erhalt eines Vollstreckungsauftrags von einer der drei Kommunen kündigte die Klägerin dem Schuldner zunächst die Vollstreckung mit einem Formularschreiben an. Sofern die darin gesetzte Zahlungsfrist erfolglos verstrich, suchte sie den Schuldner auf. Aus dem Gespräch mit ihm und den Verhältnissen in dessen Wohnung leitete sie ab, ob eine Zahlung gefordert werden kann oder eine Pfändung beweglicher Sachen möglich ist. Hierzu hatte sie pfändbare Gegenstände zu ermitteln, deren gewöhnlichen Verkaufswert zu schätzen und zu beurteilen, ob der zu erwartende Verwertungserlös die Kosten voraussichtlich übersteigt. In den aus ihrer Sicht geeigneten Fällen traf sie mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung.
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Die Klägerin erhielt zunächst eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT und ab 2007 nach Vergütungsgruppe VIb BAT. Seit der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der VKA (TVöD/VKA) vergütete die Beklagte die Klägerin nach dessen Entgeltgruppe 6.
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Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 24. August 2020 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu haben. Ihre Tätigkeit erfordere aufgrund der für sie bestehenden Ermessens- und Beurteilungsspielräume selbstständige Leistungen im Tarifsinn.
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Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt hatte, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden zu sein, und die Parteien im Hinblick darauf den Rechtsstreit für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat die Klägerin der Sache nach beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die sich für diesen Zeitraum ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA und der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei ausschließlich mit Vollstreckungsaufgaben betraut, die keine selbstständigen Leistungen erforderten. Sie kenne aufgrund ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse die Voraussetzungen der konkret in Betracht kommenden Zwangsvollstreckungshandlungen. Auch wenn man grundsätzlich einen Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum annehme, sei die Wahl der vorgegebenen Vollstreckungsmittel zumeist vorgezeichnet.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (dazu etwa BAG 5. Mai 2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 12). Das Feststellungsinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin die Feststellung aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnisses lediglich noch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt. Der erforderliche Gegenwartsbezug besteht in der Geltendmachung einer – zukünftigen – Erfüllung einer höheren, konkret bezeichneten Vergütung aus dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (BAG 16. August 2023 – 4 AZR 339/22 – Rn. 12). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15). Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9 mwN).
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II. Die Klage ist begründet.
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1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (vgl. dazu BAG 11. Juli 2018 – 4 AZR 443/17 – Rn. 20) nach dem TVöD/VKA und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
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2. Die Eingruppierung richtet sich – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – nicht nach § 12 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, sondern nach §§ 22, 23 BAT iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und der Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
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a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (BAG 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 15).
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b) Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregelung geschaffen, da aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung nicht möglich war. Die Überleitung erfolgte in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA (§ 29c Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-VKA) oder Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA (§ 29c Abs. 2 TVÜ-VKA); eine Überleitung in Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA erforderte demgegenüber einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (§ 29c Abs. 6 Satz 2 TVÜ-VKA). Damit gelangten die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach (ausf. BAG 25. März 2021 – 6 AZR 41/20 – Rn. 28; 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 – Rn. 22 mwN, BAGE 173, 1).
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c) Nach diesen Bestimmungen verbleibt es grundsätzlich nach dem 1. Januar 2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung, im Fall des § 29c Abs. 2 bis Abs. 4 TVÜ-VKA in Gestalt der neuen Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD/VKA. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine entsprechende Eingruppierung beantragt hat (BAG 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 17).
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d) Vorliegend ist die Tarifautomatik nicht wieder in Gang gesetzt worden. Die Klägerin übt seit Beginn ihrer Beschäftigung im Jahr 2001 eine unveränderte Tätigkeit aus. Einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Satz 1 TVÜ-VKA hat sie nicht gestellt.
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e) In Anwendung von § 22 BAT iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sowie dessen Anlage 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung waren Beschäftigte, die Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) – mithin nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT ausübten, zunächst der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zugeordnet. Ausgehend hiervon hatte am 1. Januar 2017 nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit zu erfolgen.
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f) Die für die begehrte Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT für den Bereich Gemeinden lauten:
„Vergütungsgruppe VII |
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1. a) |
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. |
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(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) |
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(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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b) |
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. |
|
… |
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Vergütungsgruppe V c |
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1. … |
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b) |
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. |
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(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) |
|||
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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Vergütungsgruppe V b |
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1. … |
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c) |
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, |
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nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b. |
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(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) |
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(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“ |
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3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es könne dahinstehen, ob die der Klägerin übertragenen Aufgaben als Vollstreckungsbeamtin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT darstellen.
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a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (BAG 16. August 2023 – 4 AZR 339/22 – Rn. 17 zum TVöD/VKA).
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b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 26. April 2023 – 4 AZR 275/20 – Rn. 20).
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c) Danach besteht die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entweder aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder im Hinblick auf jede Kommune aus einem eigenständigen Arbeitsvorgang. Zumindest die für eine der Kommunen auszuübende Tätigkeit ist jeweils einheitlich zu bewerten. Sämtliche Aufgaben sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Die Klägerin hat den jeweiligen Vollstreckungsauftrag durch die Beitreibung der titulierten Forderung oder die Feststellung, dass die Pfändung fruchtlos ist, zu erledigen. Dem dienen sowohl die Tätigkeiten, die die Klägerin von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus erbringt, als auch diejenigen, die im Rahmen von Schuldnerbesuchen anfallen. Bei der Erledigung der einzelnen Vollstreckungsaufträge für eine Gemeinde handelt es sich um wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten, die zusammenzufassen sind.
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4. Die Klägerin kann unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit aus einem oder drei Arbeitsvorgängen besteht, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA beanspruchen. Die ihr übertragene Tätigkeit für jede der drei Kommunen erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
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aa) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 28 [zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O]; 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 29). „Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36).
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bb) Die Parteien gehen auf der Grundlage des zwischen ihnen unstreitigen Sachverhalts übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Das Landesarbeitsgericht konnte sich deshalb auf eine pauschale, summarische Prüfung der oben dargestellten Voraussetzungen beschränken (vgl. BAG 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 34). Seine Annahme, die Vollstreckungstätigkeit der Klägerin für jede Gemeinde setze Kenntnisse von für die Vollstreckung relevanten Rechtsvorschriften und Erfahrungswissen im Umgang mit Menschen in besonderen Lebenslagen sowie Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge und damit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus, ist frei von Rechtsfehlern.
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b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Vollstreckungstätigkeit der Klägerin für jede Gemeinde erfordere selbstständige Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.
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aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs „selbständige Leistungen“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 17).
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bb) „Selbständige Leistungen“ im Tarifsinn erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 33).
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cc) Das Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn auch bei seiner Subsumtion beibehalten.
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(1) Das Berufungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ mit den der Klägerin übertragenen Aufgaben des etwaigen Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten und den hierbei jeweils anzustellenden Erwägungen begründet. Insoweit hat es ausgeführt, der Klägerin stehe bei der Beurteilung, ob und mit welchem Inhalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden soll, ein Ermessen zu. Die Klägerin müsse prognostizieren, ob anhand der von ihr ermittelten Informationen davon auszugehen ist, dass vereinbarte Raten bedient werden können. Vom Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hänge das weitere Vollstreckungsverfahren ab. Sie müsse hierbei abwägen und entscheiden, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags gegenüber einer etwaigen Pfändung eine erfolgversprechendere Lösung ist. Die hierzu anzustellende Prüfung der Pfändungsmöglichkeiten umfasse über die Ermittlung der pfändbaren beweglichen Gegenstände hinaus die Beurteilung, ob der Verwertungserlös voraussichtlich die Verwertungskosten übersteigt, sowie die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 31 Abs. 5 Satz 2 NVwVG. Dienstanweisungen, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Klägerin einschränken würden, gäbe es nicht. Die danach von der Klägerin zu erbringenden selbstständigen Leistungen würden auf deren Rechtskenntnissen und Erfahrungswissen aufbauen.
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(2) Mit dieser Würdigung hat das Landesarbeitsgerichts seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
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(a) Die Beklagte macht erfolglos geltend, die Beurteilung, ob die Raten zur Erfüllung der jeweiligen Verbindlichkeit geeignet seien und künftig bedient werden könnten, sowie die Einschätzung, ob der Verwertungserlös pfändbarer Gegenstände voraussichtlich über die Verwertungskosten hinausgehe, erforderten in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht darauf abgestellt, sondern für maßgebend erachtet, dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Erkenntnisse unter Abwägung der Vollstreckungsalternativen zu entscheiden hat, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags eine erfolgversprechendere Lösung ist.
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(b) Soweit die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht überhöhe die gedanklichen Anforderungen, zeigt sie im Hinblick auf den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler des Landesarbeitsgerichts auf.
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dd) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin ohne Rechtsfehler angenommen, dass selbstständige Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß anfielen.
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(1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „selbständigen Leistungen“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 BAT bestimmten Maß anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 26. April 2023 – 4 AZR 275/20 – Rn. 41; ausf. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 65 ff., BAGE 172, 130).
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(2) Nach diesen Maßstäben fielen selbstständige Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß unabhängig davon an, ob die Vollstreckungstätigkeit für jede der drei Kommunen einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellte oder ob insgesamt nur ein Arbeitsvorgang vorlag. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit für jede Gemeinde und damit auch im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit über den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen zu entscheiden und hierbei Pfändungsmöglichkeiten zu prüfen. Ohne diese Tätigkeiten konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden, da die Klägerin bei jedem Vollstreckungsauftrag mit diesen Aufgaben rechnen musste.
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5. Das Berufungsgericht hat – auf der Grundlage der Subsumtion unter die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA insoweit konsequent – die Prüfung unterlassen, ob sich die Klägerin – wie nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT vorausgesetzt – im Rahmen einer dreijährigen Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT bewährt hat. Dies kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO allerdings selbst entscheiden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (BAG 24. März 2010 – 4 AZR 721/08 – Rn. 31).
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b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin war ab dem 1. August 2001 bei der Beklagten als Vollstreckungsbeamtin im Außendienst beschäftigt. Damit begann ihre Bewährungszeit am 1. August 2001 und endete am 31. Juli 2004. Die Beklagte hat eine Bewährung nicht in Frage gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit beanstandungsfrei erbracht hat (vgl. BAG 24. März 2010 – 4 AZR 721/08 – Rn. 32).
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6. Die Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen der Klägerin gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) zu.
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7. Die Klägerin hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA für die begehrte Vergütung ab dem Monat Februar 2020 und damit zugleich hinsichtlich der begehrten Zinsen (vgl. dazu etwa BAG 16. August 2023 – 4 AZR 301/22 – Rn. 52) durch die Geltendmachung mit Schreiben vom 24. August 2020 gewahrt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91a ZPO. Im Rahmen der Ermessenerwägungen iSv. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO war zu berücksichtigen, dass zwar die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, die Klägerin die Erledigungserklärung jedoch verzögert abgegeben hat. Als Ausfluss des auch für das Kostenrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH 12. Juli 2023 – I ZR 17/22 – Rn. 7). Hätte die Klägerin, die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – und damit vor Abschluss des Berufungsverfahrens – aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, den Rechtsstreit noch vor Anhängigkeit des Revisionsverfahrens und nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 für erledigt erklärt, wären im Revisionsverfahren niedrigere Gebühren entstanden. Angesichts der Mehrkosten ergab sich unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 91a ZPO nach Billigkeit zu treffenden Kostenentscheidung die ausgeurteilte Kostenquote.
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M. Rennpferdt |
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Klug |
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Betz |
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Mayr |
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Th. Hess |