Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2025 – 4 SLa 17/25 – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist seit September 2016 bei der beklagten Stadt (Beklagte) als Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA). Er wird nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA vergütet.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Streifengänge, die zeitlich überwiegend anfielen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellten, seien nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus selbstständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA erforderlich.
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Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab Juni 2022 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
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II. Die Revision des Klägers ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung konnte gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss ergehen.
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1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Der Revisionsführer muss dazu darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 30. Oktober 2025 – 2 AZR 302/24 – Rn. 9; sh. auch 12. Januar 2021 – 4 AZR 271/20 – Rn. 10, jeweils mwN).
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2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat – zusammengefasst – angenommen, maßgebend für die Eingruppierung des Klägers sei der Arbeitsvorgang „Streifengang“. Diese Tätigkeit erfordere zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, jedoch keine für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA erforderlichen selbstständigen Leistungen. Solche seien anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn sei – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich in der Anwendung seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Um Verstöße gegen die von ihm zu überwachenden Vorschriften anhand deren jeweiliger Vorgaben festzustellen, sei es erforderlich, aber auch ausreichend, die zahlreichen durchzusetzenden Vorschriften und die hierfür infrage kommenden Maßnahmen „im Kopf“ zu haben.
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b) Die in der Revisionsbegründung vom 6. November 2025 angeführten Sachrügen sind nicht geeignet, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts infrage zu stellen.
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aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht verlange auch bei der Entscheidungsfindung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, deren Vorhandensein jedoch nicht im Streit stehe und die bei der „Bewertung des Tarifmerkmals ‚selbständige Leistungen‘ im Rahmen der begehrten Tarifgruppe nicht – nochmals – vorausgesetzt“ würden. Das Berufungsgericht lasse sogar „jegliche Differenzierung hinsichtlich des Ausmaßes der Anwendung der Fachkenntnisse bei der Erbringung selbständiger Leistungen“ vermissen. Es werde „sowohl ein – nicht vorgesehenes – qualitatives als auch ein ebenfalls nicht vorausgesetztes quantitatives Erfordernis aufgestellt“.
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bb) Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht mit den tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Auf die von ihm angenommene Argumentation hat dieses seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht „nochmals“ vorausgesetzt und eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA nicht deshalb abgelehnt, weil der Kläger bei der Erbringung selbstständiger Leistungen keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse anwenden würde. Vielmehr hat es angenommen, dass allein die Anwendung der von ihm bejahten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse keine selbstständigen Leistungen darstellt, sondern es insoweit der von ihm näher beschriebenen zusätzlichen Voraussetzungen bedarf (Rn. 9). Die vermeintliche Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Sichtweise zeigt die Revisionsbegründung auch unter Berücksichtigung der zitierten und in Auszügen wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und verschiedener Landesarbeitsgerichte nicht auf.
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c) Soweit der Kläger nach einem Hinweis, es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2026 Stellung genommen hat, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Frist zur Begründung der Revision hatte bereits am 7. November 2025 geendet. Eine den oben aufgezeigten Anforderungen (Rn. 7) Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ist – ungeachtet ihres Inhalts – ausgeschlossen (vgl. BAG 26. August 2025 – 6 AZR 86/25 – Rn. 14).
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3. Soweit der Kläger Verfahrensrügen erhoben hat, genügen diese ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (Rn. 7) nicht. Von einer näheren Begründung sieht der Senat nach § 564 ZPO ab.
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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Treber |
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M. Rennpferdt |
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Betz |
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