4 AZR 540/17

Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank - Ausschlussfrist - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 541/17, das vollständig dokumentiert ist.

Details

  • Aktenzeichen

    4 AZR 540/17

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR540.17.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    23.01.2019

  • Senat

    4. Senat

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1208/16 – insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 – 2 Ca 3102/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 541/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Treber    

        

    W. Reinfelder    

        

    Klug    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Widuch    

                 

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