4 AZR 74/22

Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches Vertragsstrafenversprechen - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 22.02.2023, 4 AZR 68/22.

Details

  • Aktenzeichen

    4 AZR 74/22

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR74.22.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    22.02.2023

  • Senat

    4. Senat

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 15. Oktober 2021 – 11 Sa 70/20 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 – 2 Ca 126/20 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,59 Euro seit dem 21. März 2020, aus weiteren 28,00 Euro seit dem 1. September 2020 und aus weiteren 46,22 Euro seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 73/22 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Treber     

        

    Der Richter am Bundesarbeitsgericht
Neumann ist an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Treber     

        

    Klug    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Chr. Suilmann