Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 – 14 Sa 1773/19 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 2019 – 56 Ca 16685/18 – hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 756,79 Euro abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen hat.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen, diejenigen der ersten Instanz die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen.
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Die Klägerin ist seit dem 1. November 2001 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. November 2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. Seit dem Jahr 2012 ist die Klägerin im Museum für Islamische Kunst als Leiterin der Werkstatt für Textilrestaurierung tätig.
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Die Klägerin erhielt nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) zum 1. Oktober 2005 zunächst eine Vergütung nach dessen Entgeltgruppe 10. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) am 1. Januar 2014 informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 2014 alle Beschäftigten über die Überleitung in die neue Entgeltordnung und die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung für den Fall zu stellen, dass sich aus den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Eingruppierung ergeben würde. In dem Schreiben heißt es ua., „eine Höhergruppierung mit entsprechender Zahlung wird immer rückwirkend zum 1. Januar 2014 vollzogen“. Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Antrag auf Höhergruppierung könne noch bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden und es werde die Möglichkeit eingeräumt, diesen nach einer Information über dessen Folgen ggf. wieder zurückzunehmen. Unter Verwendung eines dem Schreiben beigefügten Formulars teilte die Klägerin der Beklagten am 26. Mai 2015, dieser zugegangen am 28. Mai 2015, Folgendes mit:
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„Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund |
Unter Bezugnahme auf das Schreiben I2b1 vom 04. Mai 2015 beantrage ich die Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.“ |
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Die Beklagte erteilte der Klägerin am 12. Oktober 2016 die schriftliche Auskunft, nach der neuen Entgeltordnung seien ihre Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2014 nach Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund zu bewerten. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob die Klägerin an ihrem Antrag festhalte. Das Antwortschreiben der Klägerin vom 27. Oktober 2016 hat folgenden Inhalt:
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„… hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag auf Höhergruppierung gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund vom 26.5.2015 aufrecht erhalte. |
Ich behalte mir vor, die in Ihrem Schreiben vom 12.10.2016 genannte Bewertung meiner Tätigkeiten nach Entgeltgruppe Eg 12 gegebenenfalls überprüfen zu lassen. …“ |
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Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde die Klägerin von der Beklagten darüber informiert, dass ihre Tätigkeit zwar nach Entgeltgruppe 12 TVöD bewertet worden sei, die neue Entgeltordnung für die Eingruppierung aber auch eine einschlägige Hochschulbildung oder gleichwertige Fähigkeiten voraussetze. Die erforderliche Prüfung sei hinsichtlich der Klägerin noch nicht abgeschlossen. Erst danach könne des Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat, das zeitnah in 2018 beabsichtigt sei, durchgeführt werden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 – so heißt es weiter – verzichte die Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Einrede der Verjährung für den sich aus einer Höhergruppierung rückwirkend zum 01. Januar 2014 ergebenden Entgeltzahlungsanspruch“. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2018 erklärte die Beklagte, die Klägerin verfüge über gleichwertige Fähigkeiten. Daher werde rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 das Entgelt der Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund angewiesen.
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Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2018 ua. auf, die zugestandenen Differenzbeträge nebst Zinsen auszuzahlen. Am 28. September 2018 leistete die Beklagte Differenzentgelt iHv. 13.429,86 Euro brutto sowie für den Zeitraum von März bis August 2018 Verzugszinsen iHv. 45,53 Euro an die Klägerin. Eine weitergehende Zinszahlung verweigerte sie unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 verzichtete die Beklagte erneut „auf die Einrede der Verjährung für den sich aus einer Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2014 ergebenden Entgeltanspruch“ bis zum 31. Dezember 2019.
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Mit ihrer am 20. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Verzugszinsen für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich August 2018 iHv. 1.251,58 Euro verlangt, davon 45,35 Euro für die Monate März bis August 2018. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche seien nicht verfallen. Sie habe bereits mit ihrem Höhergruppierungsantrag die Entgeltdifferenzen als Hauptforderung ausreichend geltend gemacht. Damit sei die tarifliche Ausschlussfrist auch hinsichtlich des akzessorischen Zinsanspruchs gewahrt. Jedenfalls enthalte das Schreiben vom 27. Oktober 2016 die erforderliche Geltendmachung. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf den Verfall der Ansprüche berufen. Sie habe durch die Zusage der rückwirkenden Zahlung einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
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Die Klägerin hat zuletzt – nachdem sie mit der Revision ihre Klageforderung um den von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrag iHv. 45,53 Euro reduziert hat – beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.206,05 Euro zu zahlen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, sie habe sich mit der Zahlung des Differenzentgelts nicht in Verzug befunden. Die verspätete Zahlung habe sie nicht zu vertreten. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verfallen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit vorliegend noch von Bedeutung – stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie nur hinsichtlich der Zinsansprüche für die Zeit von April 2016 bis Februar 2018 begründet.
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I. Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig, soweit sie Zinsansprüche betrifft, die im Zeitraum von Januar 2014 bis zum 28. Mai 2015 entstanden sein sollen.
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1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gem. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsführerin muss darlegen, warum sie die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die Revisionsführerin die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., etwa BAG 12. Januar 2021 – 4 AZR 271/20 – Rn. 10; 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 20, BAGE 165, 168).
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2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung lediglich für Ansprüche gerecht, die nach dem 28. Mai 2015 entstanden sind, nicht aber für solche Ansprüche, die den vorangegangenen Zeitraum betreffen.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche der Klägerin seien gem. § 37 Abs. 1 TVöD/Bund verfallen. Darüber hinaus hat es die Klageabweisung hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Mai 2015 darauf gestützt, ein Anspruch auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 und Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund sei erst mit Zugang des Antrags auf Höhergruppierung bei der Beklagten am 28. Mai 2015 fällig geworden. Deshalb habe für den vorangegangenen Zeitraum kein Anspruch auf Verzugszinsen entstehen können.
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b) Die Klägerin setzt sich in ihrer Revisionsbegründung nur mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts zum Verfall der Ansprüche ausreichend auseinander. Sie trägt vor, bereits der Höhergruppierungsantrag habe eine ausreichende Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 TVöD/Bund enthalten, zudem sei eine solche aufgrund des Verhaltens der Beklagten entbehrlich gewesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der weiteren Begründung unterbleibt. Insoweit meint sie lediglich, die durch das Landesarbeitsgericht angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspreche nicht ihrer Rechtsauffassung, dennoch solle die Fälligkeit der Entgeltdifferenzen so wie vom Landesarbeitsgericht angenommen unterstellt werden. Damit hat die Klägerin die selbständig tragende Zweitbegründung des Landesarbeitsgerichts für die Zeit bis einschließlich des 28. Mai 2015 nicht nur nicht ausreichend angegriffen, sondern ausdrücklich der eigenen weiteren Begründung zugrunde gelegt.
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II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Der zulässige Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die Zeit ab April 2016 begründet (Rn. 19 ff.), für den vorangegangenen Zeitraum jedoch ohne Erfolg (Rn. 41 ff.).
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat die Berechnung ihrer Forderung im Einzelnen dargelegt und in ihrer Klageschrift angegeben, auf Grundlage welcher Differenzentgeltbeträge Zinsen für die jeweiligen Kalendermonate beansprucht werden (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 15; 29. August 2018 – 7 AZR 206/17 – Rn. 20). Soweit sie den eingeklagten Betrag später nicht nur um 45,35 Euro, sondern um 45,53 Euro reduziert hat, hat sie nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 5. November 2021 klargestellt, dass der Differenzbetrag iHv. 0,18 Euro „von der vorrangigen Klageforderung … bis 28.05.2015 abzuziehen“ sei.
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2. Der Zahlungsantrag ist teilweise begründet. Die Klägerin kann nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB Verzugszinsen iHv. 756,79 Euro (April 2016 bis Februar 2018) beanspruchen.
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a) Die Beklagte ist mit der Zahlung einer Geldschuld (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) bis zur Leistung der Differenzentgeltansprüche am 28. September 2018 in Verzug geraten.
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aa) Die Beklagte war verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von April 2016 bis August 2018 den Differenzbetrag zwischen der geleisteten Vergütung und derjenigen nach Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund zu zahlen.
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(1) Im Streitfall stehen die Differenzentgeltansprüche allerdings nicht bereits aufgrund des Umstands fest, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund. Bei der zutreffenden Eingruppierung handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die Parteien nicht verfügen und die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals nicht „unstreitig“ stellen können. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich (st. Rspr. vgl. hierzu BAG 2. Juni 2021 – 4 AZR 387/20 – Rn. 36; 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – zu III 2 der Gründe, BAGE 29, 364). Diese war dem Senat vorliegend jedoch mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin und fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur auszuübenden Tätigkeit nicht möglich.
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(2) Anders als im Eingruppierungsrechtsstreit ist das Entstehen der Vergütungsansprüche im vorliegenden Rechtsstreit über Zinsansprüche aber lediglich eine präjudizielle Frage. Deren Entstehung ist aufgrund eines Geständnisses der Beklagten nach § 288 ZPO durch den Senat im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde zu legen.
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(a) Ein Geständnis iSv. § 288 ZPO ist eine Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt. Gegenstand eines Geständnisses können nicht nur Tatsachen, sondern auch präjudizielle Rechtsverhältnisse sein (BGH 30. April 2015 – IX ZR 1/13 – Rn. 15; 16. Juli 2003 – XII ZR 100/00 – zu 3 der Gründe mwN [Zustandekommen eines Vertrags]; BAG 9. Februar 1995 – 2 AZR 389/94 – zu II 3 der Gründe). Ob ein Geständnis in diesem Sinne vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar, weil es die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien betrifft (BGH 30. April 2015 – IX ZR 1/13 – Rn. 16 mwN).
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(b) Ein solches Geständnis liegt hinsichtlich des Entstehens der Differenzentgeltansprüche vor. Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht der Vergütungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zwischen den Parteien im Streit. Für diesen ist eine bestehende Geldschuld, mithin vorliegend der Vergütungsanspruch, präjudiziell. Diesen hat die Beklagte nicht nur nicht bestritten, sondern in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich bestätigt. Damit hat sie ihr Einverständnis erklärt, das Bestehen dieser Ansprüche zur Urteilsgrundlage zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass das Geständnis entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht protokolliert worden ist. Das ist nur vor dem beauftragen oder ersuchten Richter eine Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht aber vor dem Prozessgericht (vgl. BGH 16. Juli 2003 – XII 100/00 – zu 3 der Gründe).
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bb) Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlich fällig werdenden Differenzentgeltansprüche nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils wie geltend gemacht spätestens am Ersten des Folgemonats bis zu deren Erfüllung am 28. September 2018 in Verzug geraten.
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(1) Die Ansprüche sind nach dem aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (vgl. zur erforderlichen Auslegung der Bezugnahmeregelung BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 13 ff., BAGE 134, 283) auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD/Bund jeweils am letzten Werktag des Monats fällig geworden. Für die Leistung war damit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass eine Mahnung entbehrlich war (vgl. hierzu BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 16).
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(2) Die Beklagte hat das Ausbleiben der Leistung iSd. § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten.
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(a) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 18 mwN). Soweit der Senat dies in der Vergangenheit für Zinsansprüche bei Entgeltdifferenzen wegen fehlerhafter Eingruppierung im öffentlichen Dienst anders beurteilt hat, hat er diese Rechtsprechung bereits mit Entscheidung vom 26. Januar 2011 (- 4 AZR 167/09 – Rn. 46) ausdrücklich aufgegeben.
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(b) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, sie treffe an der verspäteten Leistung kein Verschulden. Sie hat sich lediglich pauschal darauf berufen, eine schnellere Bearbeitung des Höhergruppierungsantrags der Klägerin sei ihr wegen der Vielzahl weiterer Begehren nicht möglich gewesen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen es zu durch die Beklagte nicht zu vertretenden Verzögerungen im Einzelnen gekommen ist. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Gleichwohl hat die Beklagte ihren Vortrag nicht weiter substantiiert.
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cc) Folge des Verzugs ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Die Höhe der Forderung steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
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b) Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2018 nicht gem. § 37 Abs. 1 TVöD/Bund verfallen.
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aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD/Bund die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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bb) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Anspruchsgegnerin soll sich auf die aus Sicht der Anspruchstellerin noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 11. April 2019 – 6 AZR 104/18 – Rn. 32, BAGE 166, 285; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 50, BAGE 162, 81). Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die Anspruchstellerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 36, BAGE 168, 13; 11. April 2019 – 6 AZR 104/18 – aaO).
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Ob die Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 62 mwN).
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cc) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 sowohl den ursprünglichen Vergütungsanspruch als auch – zugleich – den Zinsanspruch ausreichend geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat – insoweit rechtsfehlerhaft – das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2016 bei seiner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt.
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(1) Ansprüche auf Verzugszinsen, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ist, werden von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund erfasst. Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ sind solche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet (BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 29).
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(2) Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (vgl. BAG 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 33 f. zur Geltendmachung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage).
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(3) Die Klägerin hat im Schreiben vom 27. Oktober 2016 zwar weder eine bestimmte Entgeltgruppe benannt noch konkrete Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das war in der vorliegenden Fallgestaltung aber auch nicht erforderlich, denn es handelte sich um die Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 12. Oktober 2016. Mit diesem wurde die Klägerin informiert, ihre Tätigkeiten seien nach Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund zu bewerten, und weiterhin um Mitteilung gebeten, ob sie ihren Höhergruppierungsantrag aufrecht erhalte. Indem die Klägerin erklärte, sie halte an dem Antrag fest, hat sie für die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie mindestens eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund verlangt. Soweit die Klägerin sich die Überprüfung der Bewertung vorbehalten hat, hat sich dies ersichtlich auf eine etwaige höhere Eingruppierung als eine nach Entgeltgruppe 12 TVöD/Bund bezogen. Anhaltspunkte dafür, die Klägerin verlange eine geringere Vergütung als die von der Beklagten angenommene Eingruppierung sind nicht gegeben.
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(4) Das Schreiben wahrte daher die Ausschlussfrist für alle Ansprüche ab April 2016. Diese sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TVöD/Bund am 30. April 2016 fällig geworden und durch das Schreiben vom 27. Oktober 2016 rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden.
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3. Für die Zeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich des Monats März 2016 hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend einen über 756,79 Euro hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen abgewiesen.
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a) Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die Monate Januar 2014 bis April 2015 überhaupt ab dem 29. Mai 2015 (zur Unzulässigkeit der Revision für Zinsansprüche, die den vorangegangenen Zeitraum betreffen Rn. 14 ff.) oder zu einem späteren Zeitpunkt in Verzug geraten ist. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich war. Diese Ansprüche sind erst aufgrund des der Beklagten am 28. Mai 2015 zugegangenen Höhergruppierungsantrags der Klägerin entstanden (vgl. BAG 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 32 mwN, BAGE 168, 13), so dass § 24 Abs. 1 TVöD/Bund ggf. keine unmittelbare Anwendung finden könnte. Dann wäre aber für die Leistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt und für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einem Verzug der Beklagten für die Monate Januar 2014 bis April 2015 ausgehen würde, wären Zinsansprüche mangels ausreichender Geltendmachung verfallen.
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b) Der Höhergruppierungsantrag der Klägerin vom 26. Mai 2015 war mangels Benennung einer konkreten Entgeltgruppe nicht ausreichend, um die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD/Bund für den Haupt- und den Zinsanspruch zu wahren.
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aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 26 TVÜ-Bund stehen, nicht von der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt (ausf. BAG 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 26 ff., BAGE 168, 13).
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bb) Ob ein Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zugleich eine – ausreichende – Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (BAG 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 32, BAGE 168, 13).
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cc) Den Anforderungen des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund (hierzu Rn. 34 f.) genügt der Höhergruppierungsantrag nicht. Die Klägerin beantragt lediglich „die Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund“, ohne eine Entgeltgruppe zu benennen. Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2015, mit dem ihr die Möglichkeit eröffnet worden ist, „vorsorglich“ einen Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund zu stellen. Dem Antrag lässt sich daher weder entnehmen, die Klägerin sei der Auffassung, Inhaberin einer Forderung zu sein, noch, welchen Inhalt diese haben soll. Der Antrag soll allein und ggf. abhängig vom Ergebnis der Prüfung der Beklagten die Möglichkeit einer Höhergruppierung sichern.
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c) Das Schreiben vom 27. Oktober 2016 ist in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, die Ausschlussfrist für den fraglichen Zeitraum zu wahren. Die Ansprüche aus März 2016 sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TVöD/Bund am 31. des Monats fällig geworden und waren daher bis zum 30. September 2016 (§ 188 Abs. 2 BGB) geltend zu machen. Alle anderen Ansprüche sind bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Zinsansprüche auch nicht erst zu dem Zeitpunkt fällig geworden, als die Beklagte die Hauptforderung beglichen hat.
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d) Die Parteien haben entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Vereinbarung darüber getroffen, die Ausschlussfrist des § 37 TVöD/Bund solle vorliegend nicht eingreifen.
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aa) Dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2014 lässt sich kein Antrag auf Abbedingung der tariflichen Ausschlussfrist entnehmen. Es handelt sich um ein Informationsschreiben, dem kein rechtsgeschäftlicher Inhalt beigemessen werden kann. Dessen Inhalt ist allgemein ohne Bezug zum Einzelfall und an alle Beschäftigten gerichtet. Es wird lediglich die tarifvertragliche Regelung zur Überleitung in die neue Entgeltordnung dargestellt, indem die Beklagte mitteilt, „eine Höhergruppierung mit entsprechender Zahlung“ werde „immer rückwirkend zum 1. Januar 2014 vollzogen“.
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bb) Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 13. Dezember 2017 und 6. Dezember 2018 lediglich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Ein weitergehender Inhalt lässt sich den Schreiben nicht entnehmen.
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(1) Ein durch den Schuldner erklärter befristeter Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, seine Befugnis, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums auszuschließen. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner nach deren Ablauf wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Macht der Gläubiger dagegen eine Klage vor Ablauf der Frist anhängig, wird der Schuldner auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Verjährungsverzicht im Einzelfall über den dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus eine andere – größere – Reichweite zukommt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen (BGH 10. November 2020 – VI ZR 285/19 – Rn. 15 f.; 7. Mai 2014 – XII ZR 141/13 – Rn. 20 f.).
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(2) Vorliegend hat die Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Einrede der Verjährung“ bis zum 31. Dezember 2018 und später bis zum 31. Dezember 2019 verzichtet. Der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verdeutlicht, dass ausschließlich – und befristet – auf die Erhebung dieser Einrede verzichtet, nicht aber der Anspruch oder bestimmte Anspruchsvoraussetzungen wie etwa die Einhaltung der Ausschlussfrist streitlos gestellt werden sollten. Vielmehr sollte die „Rechtspflicht“ zur Zahlung der streitigen Entgeltdifferenzen noch einer Prüfung unterzogen werden. Auch die zeitliche Nähe der beiden Schreiben zum Ablauf von drei Jahren nach Entstehung möglicher Ansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 spricht für diese Auslegung. Zweck der Erklärung war, eine Klageerhebung durch die Klägerin vor Abschluss weiterer Prüfung der geltend gemachten Ansprüche und damit auch die Entstehung weiterer Kosten zu vermeiden.
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(3) Demgegenüber fehlt es an Anhaltspunkten, der Verzicht beziehe sich darüber hinaus auf die – im Erklärungszeitpunkt zudem seit längerem abgelaufenen – Ausschlussfristen. Die Beklagte hat weder eine Zahlung für den Fall des Abschlusses der Prüfung mit einem bestimmten Ergebnis zugesagt noch war die Einhaltung von Ausschlussfristen bis zu diesem Zeitpunkt von den Parteien thematisiert worden.
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e) Die Wahrung der Ausschlussfrist ist schließlich nicht aufgrund des Geständnisses der Beklagten anzunehmen (Rn. 25). Dieses bezog sich allein auf die Entstehung der Vergütungsansprüche. Soweit die Beklagte darüber hinaus im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, es sei ihr nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, sich hinsichtlich der Entgeltdifferenzen auf Ausschlussfristen zu berufen, bezog sich dies zum einen nicht auf etwaige Zinsansprüche und zum anderen handelt es sich hierbei um eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand eines Geständnisses sein kann (vgl. zum Verjährungsbeginn BGH 30. April 2015 – IX ZR 1/13 – Rn. 15).
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f) Der Beklagten ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich allein hinsichtlich der Verzugszinsen auf deren Verfall zu stützen.
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aa) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist. Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt (BAG 11. April 2019 – 6 AZR 104/18 – Rn. 39, BAGE 166, 285; 28. Juni 2018 – 8 AZR 141/16 – Rn. 38).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klägerin nicht von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Vergütungs- und Zinsansprüche abgehalten. Insoweit kommt lediglich ein Verhalten der Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist in Betracht. Nur ein solches könnte ursächlich für eine Untätigkeit der Klägerin sein. Daran fehlt es.
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(1) Die Beklagte hat sich vor dem 1. Oktober 2016 gegenüber der Klägerin ausschließlich mit den Schreiben vom 2. Juni 2014 und 4. Mai 2015 geäußert. Diesen kann mangels Bezug zu einer Forderung keine Aussage im Hinblick auf deren etwaigen Verfall entnommen werden. In beiden Schreiben wird nur allgemein über die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags informiert. Zu beiden Zeitpunkten hatte die Klägerin noch keinen Antrag gestellt, sodass Ansprüche, für die eine Ausschlussfrist einzuhalten gewesen wäre, noch nicht existierten.
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(2) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aufgrund der Zurverfügungstellung eines Formulars durch die Beklagte. Eine Erklärung ihrerseits, durch den Antrag werde gleichzeitig die Ausschlussfrist gewahrt, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Frist hat erst mit Antragstellung zu laufen begonnen, der Klägerin hätte also ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um eine Forderung hinreichend zu konkretisieren.
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(3) Daran ändert nichts, dass die Beklagte die Entgeltdifferenzen für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 im September 2018 beglichen hat. Die Erfüllung einer verfallenen Forderung zieht nicht die Verpflichtung nach sich, einen weiteren nicht (mehr) bestehenden Anspruch ebenfalls zu erfüllen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Treber |
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W. Reinfelder |
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Klug |
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Plautz |
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Kopp |