Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 – 6 Sa 338/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 4 AZR 839/09 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Bepler |
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Treber |
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Winter |
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von Dassel |
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J. Ratayczak |