Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2023 – 2 Sa 433/20 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11. November 2020 – 5 Ca 1368/20 – teilweise abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 weitere Spesen iHv. 1.018,00 Euro zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrags zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12. Juli 2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand.
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Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Paketzusteller beschäftigt. Er beginnt und beendet seine Tätigkeit arbeitstäglich im Depot der Beklagten in T. Dort verrichtet er vor Beginn der Zustellfahrten Vorbereitungsarbeiten und nach Abschluss der Fahrten Nachbereitungsarbeiten.
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Auf das Arbeitsverhältnis finden seit dem Jahr 2008 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die vom Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. § 14 des Manteltarifvertrags vom 12. Juli 2017 (MTV) bestimmt:
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„§ 14 Reisekosten |
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1. |
Reisekosten werden an die Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt. |
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…“ |
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Im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020 war der Kläger an 130 Tagen jeweils länger als acht Stunden beruflich veranlasst vom Depot der Beklagten abwesend. Für diese 130 Tage zahlte die Beklagte dem Kläger steuerfreie Spesen iHv. jeweils 6,00 Euro.
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Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage für die Zeit von Dezember 2019 bis September 2020 von der Beklagten die Zahlung von Verpflegungsmehraufwendungen iHv. 12,00 Euro für Dezember 2019 und iHv. 14,00 Euro ab Januar 2020 abzüglich bereits geleisteter 6,00 Euro für 130 näher bezeichnete Tage der Abwesenheit von mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und dem Depot der Beklagten verlangt.
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Der Kläger hat gemeint, zu den Reisekosten iSv. § 14 MTV gehöre nach der einschlägigen Lohnsteuerrichtlinie auch der Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit. Dass er als Fahrer tätig sei, ändere nichts an der Abwesenheit von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Maßgeblich sei der steuerrechtliche Reisekostenbegriff.
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Der Kläger hat zuletzt – sinngemäß – beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 weitere Spesen iHv. 1.040,00 Euro zu zahlen; |
2. |
festzustellen, dass die Beklagte auf Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrags zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12. Juli 2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind. |
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der MTV enthalte keine Regelung zur Zahlung von Spesen bzw. Verpflegungsmehraufwendungen. Ein Anspruch auf Reisekosten gemäß § 14 MTV würde nur für „Reisen“ bestehen, nicht hingegen für Auswärtstätigkeiten. Die Zustelltätigkeit des Klägers sei seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit und keine Reise. Auch sei die Arbeitszeit nicht mit Abwesenheitszeiten gleichzusetzen. Die von ihr erbrachten Spesenzahlungen seien freiwillig geleistet worden.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist weitgehend unbegründet. Sie hat nur hinsichtlich eines Betrages iHv. 22,00 Euro Erfolg. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus der Klagebegründung wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Gesamtklage handelt, die sich aus verschiedenen näher bezeichneten Einzelforderungen zusammensetzt.
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2. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Auch er ist hinreichend bestimmt, denn es besteht keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft. Die begehrte Feststellung ist geeignet, weiterem Streit zwischen den Parteien vorzubeugen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war die Hauptklage auch noch rechtshängig. Damit ist die erforderliche Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für die Hauptklage gegeben (dazu BAG 7. Februar 2019 – 6 AZR 84/18 – Rn. 18).
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II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gemäß § 14 MTV iVm. R 9.6 der Lohnsteuerrichtlinien 2015 (LStR 2015) einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale iHv. 1.018,00 Euro für den Streitzeitraum gegen die Beklagte. Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet.
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1. Nach § 14 MTV werden an die Arbeitnehmer Reisekosten im Rahmen der „jeweils gültigen“ Lohnsteuerrichtlinien gezahlt. Maßgeblich sind nach der Tarifregelung damit die Lohnsteuerrichtlinien, die zum Zeitpunkt der Reise gelten. Das sind für die Jahre 2019 und 2020 die LStR 2015.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Formulierung „im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien“ nicht, dass die Lohnsteuerrichtlinien nur hinsichtlich der Höhe der Reisekosten Anwendung finden. Mit den Worten „im Rahmen“ kommt in § 14 MTV vielmehr hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich Grund und Grenzen der Reisekostenerstattung nach den Lohnsteuerrichtlinien richten. Diese bilden den Rahmen für Ansprüche des Arbeitnehmers auf diese Leistungen. Anhaltspunkte dafür, dass nur die Höhe der Reisekosten in Bezug genommen worden ist, ergeben sich ebenso wenig aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Soweit § 5 Abschn. B Teil I Nr. 1 Buchst. a MTV bestimmt, dass „Zeiten des reinen Dienstes am Steuer (Lenkzeit)“ Arbeitszeit sind, steht dies – anders als die Beklagte meint – einer Qualifikation dieser Zeiten als Reisezeiten nicht entgegen. Die Regelung in § 5 Abschn. B MTV erschöpft sich in einer Definition der Arbeitszeit des Fahrpersonals. Rückschlüsse auf den Regelungsgehalt des § 14 MTV können hieraus nicht gezogen werden. Ein Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Wortlaut des § 14 MTV idF vom 12. Juli 1994 „Reisekosten im Sinn der Lohnsteuerrichtlinien werden mit folgender Maßgabe gezahlt: …“ ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision kein anderes Auslegungsergebnis.
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3. Bei dem Begriff „Reisekosten“ in § 14 MTV handelt es sich um einen steuerrechtlichen Fachbegriff. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Wortlaut der Tarifregelung, wonach Reisekosten im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden. Enthält eine Tarifnorm einen Fachbegriff, ist davon auszugehen, dass der Begriff in seiner in fachlichen Kreisen bestimmten Bedeutung verwendet werden soll (vgl. BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 25).
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4. Nach R 9.4 LStR 2015 sind Reisekosten Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG), Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG), Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG) und Reisenebenkosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a Satz 2 und 4 EStG) des Arbeitnehmers entstehen.
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a) Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach § 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt gemäß § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG 14,00 Euro für den Kalendertag (bis 31. Dezember 2019: 12,00 Euro), an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
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b) Erste Tätigkeitsstätte ist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
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c) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht. Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (vgl. BFH 30. September 2020 – VI R 10/19 – Rn. 16 ff. mwN, BFHE 270, 465).
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d) Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach den in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Regelbeispielen insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Unbefristet ist eine Zuordnung, wenn deren Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Die Zuordnung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 EStG für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (BFH 30. September 2020 – VI R 10/19 – Rn. 21 f. mwN, BFHE 270, 465).
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5. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Kläger für jeden Kalendertag, an dem er im Streitzeitraum mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und dem Depot der Beklagten in T abwesend war, ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale iHv. 14,00 Euro (bis 31. Dezember 2019: 12,00 Euro) zusteht.
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a) Das Depot der Beklagten in T ist erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Hierbei handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Kläger dauerhaft zugeordnet ist. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Zudem ist arbeitsvertraglich T unbefristet als Dienstsitz vereinbart worden.
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b) Der Kläger ist im Depot der Beklagten in T in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Als Zusteller hat er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts arbeitstäglich ca. 45 Minuten Tätigkeiten im dortigen Depot der Beklagte auszuführen, die ebenso zum Berufsbild des Zustellers gehören wie das Zustellen der Pakete selbst (zB Übernahme und Kontrolle des Zustellfahrzeugs, Ein- und Ausladen einzelner Pakete, Abrechnungen).
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c) Die Zustelltätigkeit erbringt der Kläger außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte. Zur Verrichtung dieser Arbeit war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum an 130 Tagen mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und dem Depot der Beklagten in T abwesend.
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d) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Wortlaut der R 9.6 LStR 2015 und § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht hergeleitet werden, dass ein Anspruch auf die Verpflegungsmehraufwandspauschale nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer darlegt, er habe tatsächlich einen beruflich veranlassten Mehraufwand gehabt. Das Merkmal „tatsächlich entstandene“ Mehraufwendungen soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die Verpflegungspauschalen nicht zum Ansatz kommen, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber „verpflegt“ wird. Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug vielmehr nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a Satz 8 und 9 EStG tageweise gekürzt. Eine Nachweispflicht hinsichtlich der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen besteht außerhalb dieser Fälle indessen nicht (vgl. Oertel in Kirchhof/Seer EStG 23. Aufl. § 9 Rn. 88; Brandis/Heuermann/Thürmer Ertragssteuerrecht Stand Dezember 2023 EStG § 9 Rn. 592; aA Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG Stand März 2024 § 9 EStG Rn. 565). Eine solche wäre auch mit dem Wesen einer Pauschalzahlung nicht vereinbar. Nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer selbst keine Kosten hatte, weil der Arbeitgeber sämtliche Mahlzeiten gestellt hat, scheidet ein Werbungskostenabzug wegen Verpflegungsmehraufwands aus (Schramm in EStG – eKommentar Stand 10. April 2024 § 9 EStG Rn. 128). Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfolgt.
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e) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale iHv. 14,00 Euro (bis 31. Dezember 2019: 12,00 Euro) die von der Beklagten geleisteten 6,00 Euro anrechnen lassen. Dies hat er bei der Berechnung der Gesamtforderung auch getan. Hierbei hat er sich allerdings verrechnet, was die Vorinstanzen außer Acht gelassen haben. Der Kläger hat für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 einen im Einzelnen aufgeschlüsselten Betrag iHv. 842,00 Euro, für August 2020 iHv. 64,00 Euro sowie für September 2020 iHv. 112,00 Euro verlangt. Dies ergibt eine Gesamtforderung iHv. 1.018,00 Euro. Soweit er mit seiner Klage die Zahlung von 1.040,00 Euro und somit weiterer 22,00 Euro gefordert hat, war die Klage insoweit abzuweisen.
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f) Die Ansprüche sind nicht verfallen. Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
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6. Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat – wie ausgeführt – dem Grunde nach Anspruch auf eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 MTV.
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III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Linck |
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Neumann |
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Bubach |
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Zorn |
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Markhof |