5 AZR 251/22

Überzeitzulage - Tarifauslegung - Tarifautonomie und Art. 3 Abs. 1 GG

Details

  • Aktenzeichen

    5 AZR 251/22

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2026:280126.U.5AZR251.22.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    28.01.2026

  • Senat

    5. Senat

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2022 – 23 Sa 905/21 – aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 22. April 2021 – 3 Ca 876/20 – zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer sog. Überzeitzulage für das Jahr 2018.

2

Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten mit einem vertraglich vereinbarten individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von 2.036 Stunden beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit der „Funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 – Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV)“ sowie der „Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV)“.

3

Der FGr 1-TV idF vom 12. Dezember 2016 lautet auszugsweise:

        

§ 18 

        

Überzeitzulage

        

(1)     

Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage in Höhe von 4,02 EUR (ab 01. Januar 2018 in Höhe von 4,13 EUR) je Stunde.

        

…       

        
        

Arbeitszeit

        

§ 37   

        

Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll

        

(1)     

Als Vollzeitarbeit gilt eine – auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit – individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein – auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit – individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.

                 

…       

        

(2)     

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum … bestimmt werden, … In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. …

        

…       

        
        

(4)     

Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. … Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.

        

…       

        
        

§ 38   

        

Überzeit

        

(1)     

Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 – mindestens jedoch über 1.827 Stunden – geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.

        

…       

        
        

§ 39   

        

Arbeitszeitkonto

        

(1)     

Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.

        

…       

        
        

(5)     

Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechnungszeitraums werden 50 v.H. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten einer Überschreitung können Arbeitnehmer eine … Übertragung voller Stunden … in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. …

                 

Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.

        

…       

        
        

§ 41   

        

Arbeitszeitbewertung

        

(1)     

Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls … verrechnet, …

        

(2)     

Erfolgt der Einsatz nach einem sog. ‚Schichtfensterplan‘ oder …, wird in den Fällen des Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet keine Anrechnung statt. …

        

(3)     

Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag … auf dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet. …

        

(4)     

Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die geplante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 zu bewerten.

        

…       

        
        

(6)     

Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.“

4

Nach § 30 Abs. 1 des BasisTV idF vom 12. Dezember 2016 wird das Entgelt für den Kalendermonat berechnet. Absatz 3 Buchst. a der Norm sieht vor, dass das Monatsentgelt „(b)ei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung … um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil gekürzt“ wird. Unter der Überschrift „Ausführungsbestimmung“ ist hierzu nachfolgend geregelt, dass die „versäumte Arbeitszeit … je Ausfalltatbestand (z.B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für den Kalendermonat zusammengerechnet und … gerundet“ wird.

5

Der Kläger war im Jahr 2018 für einen längeren Zeitraum – davon vom 20. August bis zum 19. Oktober 2018 ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung – krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Seine vom ihm im Übrigen geleistete Arbeitszeit sowie die Zeiten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung beliefen sich in diesem Jahr auf insgesamt 2.078,27 Stunden. Die Beklagte zahlte dem Kläger – ausgehend von seinem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll und einem Vortrag nach § 39 Abs. 5 Unterabs. 1 FGr 1-TV auf den Abrechnungszeitraum 2018 von 53,11 Stunden – eine Überzeitzulage für 95,38 Stunden.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe eine Überzeitzulage für weitere 342,95 Stunden zu. Bei der Gewährung der Überzeitzulage seien nach § 41 Abs. 4 FGr 1-TV auch diese – während seiner Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgefallenen – Stunden anzurechnen. Die Tarifnorm unterscheide nicht zwischen Zeiten mit und ohne Entgeltfortzahlung.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Überzeitzuschläge für das Jahr 2018 iHv. 1.416,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.

11

I. Dem Kläger steht für das Jahr 2018 kein Anspruch aus § 18 iVm. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV auf Zahlung einer weiteren Überzeitzulage zu.

12

1. Nach § 18 Abs. 1 FGr 1-TV erhalten Arbeitnehmer ab dem Jahr 2018 für Überzeit eine Überzeitzulage iHv. 4,13 Euro brutto. Überzeit definiert § 38 Abs. 1 FGr 1-TV als die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 FGr 1-TV – mindestens jedoch über 1.827 Stunden – geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. Damit setzt die Tarifnorm nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut für die Gewährung einer Überzeitzulage voraus, dass im Abrechnungszeitraum kumulativ zwei Schwellenwerte überschritten werden. Während der zweite Schwellenwert von „mindestens jedoch über 1.827 Stunden“ an eine absolute Stundenzahl anknüpft, ergibt sich die erste Überzeitschwelle aus der Differenz zwischen dem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll und dem nach § 39 Abs. 5 Unterabs. 1 FGr 1-TV am Ende des vorherigen Kalenderjahres auf das nachfolgende Jahr übertragenen Vortrag von Stunden.

13

a) Das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll iSv. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV entspricht dabei der jeweils einzelvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit iSv. § 37 Abs. 1 FGr 1-TV. Die Norm regelt ausweislich ihrer Überschrift das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll. Dazu legt sie in ihrem Absatz 1 fest, ab welcher Anzahl von vereinbarten Stunden im Kalenderjahr von einer Vollzeit- bzw. Teilzeitarbeit auszugehen sein soll. In beiden Fällen richtet sich das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll nach der jeweiligen individuell vereinbarten Anzahl von Stunden im Kalenderjahr. Für dieses Verständnis sprechen auch § 37 Abs. 2 sowie § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 FGr 1-TV, die ebenfalls auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abstellen. § 37 Abs. 2 FGr 1-TV ermöglicht es, die in den Arbeitsverträgen festgelegte Jahresarbeitszeit bei einer Änderung des Abrechnungszeitraums „Kalenderjahr“ durch Betriebsvereinbarung für den Übergangszeitraum anzupassen. Auch die genannten Bestimmungen in § 41 FGr 1-TV knüpfen bei der An- und Verrechnung sowie der Bewertung von Stunden im Arbeitszeitkonto an die jeweils einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit an. Soweit danach für jeden Tag 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls anzusetzen ist, entspricht dies der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 BasisTV, wonach bei der Verteilung des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ 261 Arbeitstage zugrunde zu legen sind.

14

b) Entgegen der vom Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung spielt die Höhe des „individuellen Jahresarbeitszeit-Solls“ bei der Berechnung des Anspruchs auf Zahlung der Überzeitzulage dagegen keine Rolle. Die Überschrift von § 37 FGr 1-TV sowie die Regelungen in Absatz 4 der Norm und in § 39 Abs. 5 Unterabs. 2 FGr 1-TV und § 41 Abs. 6 FGr 1-TV zeigen, dass im Tarifvertrag ausdrücklich zwischen dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ und dem „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll“ unterschieden wird. Die Tarifvertragsparteien haben beiden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen beigemessen und verwenden sie nicht synonym. Anders als das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll bildet das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll das – ggf. jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu zu bestimmende – Arbeitszeitvolumen ab, das für einen Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung steht. Unterjährige Veränderungen dieser Bemessungsgröße dienen lediglich der Anpassung der für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Sollarbeitszeit. Dies ergibt sich sowohl aus § 39 Abs. 5 Unterabs. 2 und § 41 Abs. 6 FGr 1-TV als auch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 FGr 1-TV. Hat ein Arbeitnehmer sein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll in einem Kalenderjahr überschritten, werden diese Stunden mindestens zur Hälfte – auf Wunsch auch mehr – im Arbeitszeitkonto „vorgetragen“ und reduzieren damit lediglich die von ihm im nächsten Jahr zu erbringenden Arbeitsstunden, ohne dass sich dadurch an seiner vertraglich festgelegten Jahresarbeitszeit etwas ändert. Entsprechendes gilt bei einer Arbeitszeitversäumnis und Arbeitsbefreiung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 41 Abs. 6 FGr 1-TV. Hat der Arbeitnehmer sein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Jahres nicht erreicht und ist daher „Minderzeit“ entstanden, hat auch dies nicht zur Folge, dass sich seine arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit verändert. Vielmehr erhöht sich nach § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 FGr 1-TV nur sein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Jahr im dort vorgesehenen Umfang.

15

c) Auch krankheitsbedingte Fehlzeiten haben keinen Einfluss auf das für die Bemessung der Überzeit maßgebende individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll iSv. § 37 Abs. 1 FGr 1-TV. Sie stellen lediglich ein Erfüllungshindernis dar, das den Umfang des vertraglich vereinbarten „regelmäßigen“ Jahresarbeitszeit-Solls unberührt lässt. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, entfällt nach § 275 BGB lediglich seine Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen (BAG 23. Februar 2022 – 10 AZR 99/21 – Rn. 43, BAGE 177, 163), ohne dass sich etwas an seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ändert.

16

2. Ausgehend hiervon belief sich die erste Überzeitschwelle des Klägers iSv. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV im Jahr 2018 auf die Differenz seines individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls von 2.036 Stunden und seinem Vortrag zum 1. Januar 2018 von 53,11 Stunden und damit auf 1.982,89 Stunden. Diese Stundenzahl hat der Kläger um 95,38 Stunden überschritten, da bei ihm im Jahr 2018 insgesamt 2.078,27 auf Anordnung geleistete und nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen anzurechnende Stunden anfielen. Für diese Stunden hat die Beklagte die Überzeitzulage bereits gezahlt. Eine Anrechnung der Zeiten, in denen der Kläger im Jahr 2018 wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) hatte, kommt im Rahmen von § 38 Abs. 1 FGr 1-TV nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen oder tariflichen Bestimmung. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts verstößt dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

17

a) Nach § 38 Abs. 1 FGr 1-TV ist bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang die Überzeitschwellen überschritten sind, sowohl die vom Arbeitnehmer geleistete Zeit als auch diejenige zu berücksichtigen, die nach den tarifvertraglichen und den gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. Die danach berücksichtigungsfähigen Zeiten entsprechen denjenigen Zeiten, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 1-TV im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer fortlaufend erfasst werden. Da das Arbeitszeitkonto nach Satz 2 der Norm auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt dient, drückt es den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer lediglich in anderer Form aus (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24 – Rn. 22 mwN). Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (st. Rspr., vgl. BAG 5. Oktober 2023 – 6 AZR 210/22 – Rn. 13, BAGE 182, 46; 23. August 2023 – 5 AZR 349/22 – Rn. 21, BAGE 182, 1).

18

b) Danach ist einem Arbeitnehmer bereits von Gesetzes wegen – und ungeachtet dessen, ob dies auch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 FGr 1-TV folgt – für Zeiten, in denen er wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG hat, im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift, vorliegend in Form einer „Anrechnung“, zu gewähren (vgl. BAG 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24 – Rn. 22). Eine Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch gebieten § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG hingegen nicht.

19

c) Auch § 41 Abs. 4 FGr 1-TV ordnet – anders als der Kläger meint – die Anrechnung solcher Zeiten nicht an. Die Norm legt ausschließlich den Zeitwert fest, mit dem Arbeitsverhinderungen wegen Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen sind, gibt aber nicht vor, dass diese dort wie tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu behandeln sind. Dies ergibt die Auslegung (vgl. zu den allg. Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21 mwN).

20

aa) Bereits der Tarifwortlaut spricht dafür, dass es sich bei § 41 Abs. 4 FGr 1-TV lediglich um eine Regelung zur Bemessung von Arbeitsunfähigkeitszeiten im Arbeitszeitkonto handelt. § 41 Abs. 4 FGr 1-TV sieht nur vor, dass Tage, an denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, entweder mit der für diesen Tag geplanten Arbeitszeit oder, wenn diese noch nicht bestimmt ist, mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls zu „bewerten“ sind. Damit unterscheidet sich die Norm schon sprachlich von den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 sowie in Absatz 5 der Tarifnorm, in denen nach bestimmten Maßgaben – wie von § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 1-TV verlangt – eine „Verrechnung“ oder „Anrechnung“ von Arbeitszeit vorgesehen ist.

21

bb) Vor allem die Tarifsystematik sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang zeigen, dass § 41 Abs. 4 FGr 1-TV keine tarifvertragliche Bestimmung ist, nach der Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSv. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 FGr 1-TV „anzurechnen“ oder „zu verrechnen“ sind.

22

(1) Wie die Regelungen in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Unterabs. 2 sowie § 41 Abs. 6 FGr 1-TV erkennen lassen, unterscheiden die Tarifvertragsparteien zwischen Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen „anzurechnen“ oder „zu verrechnen“ sind und solchen, die das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll verringern bzw. reduzieren. Eine „An- oder Verrechnung“ von Zeiten iSv. § 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 1-TV verändert den Umfang des im Arbeitszeitkonto erfassten individuellen Jahresarbeitszeit-Solls nicht. Vielmehr werden diese Zeiten ebenso wie die vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 1-TV im Arbeitszeitkonto erfasst und damit als Erfüllung des von ihm in jedem Kalenderjahr tatsächlich geschuldeten Arbeitszeitvolumens behandelt. Bei einer „Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung“ oder einer „Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts“ erfolgt dagegen keine Anrechnung auf das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll, sondern dieses wird nach § 41 Abs. 6 FGr 1-TV reduziert. Damit wirken sich diese Zeiten im laufenden Kalenderjahr auf den Umfang des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls aus. Ausgehend von der sprachlichen Fassung des § 41 Abs. 6 FGr 1-TV ist es nicht ausgeschlossen, unter die Norm auch Zeiten fallen zu lassen, in denen der Arbeitnehmer trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) hat. Ein Grund, warum die Tarifvertragsparteien solche Zeiten anders behandeln sollten, ist nicht ersichtlich.

23

(2) Insbesondere die tarifliche Ausführungsbestimmung zu § 30 Abs. 3 Buchst. a BasisTV bestätigt, dass Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung hat, zu einer Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls führen und nicht auf dieses angerechnet werden sollen. Nach § 30 Abs. 3 Buchst. a BasisTV wird das monatliche Entgelt bei „Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung“ entsprechend gekürzt. Die Tarifvertragsparteien haben dort nicht nur dieselbe Formulierung wie in § 41 Abs. 6 FGr 1-TV verwendet, sondern den betreffenden „Ausfalltatbestand“ auch in einem Klammerzusatz beispielhaft erläutert. Danach gehört dazu auch eine „Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts“. Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien beiden – wortlautidentischen – Wendungen insoweit ein unterschiedliches Verständnis zugrunde legen wollten, bestehen nicht. Entgegen der Annahme des Klägers ist unschädlich, dass der in der Ausführungsbestimmung genannte weitere Beispielsfall („Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts“) im Rahmen von § 41 Abs. 6 FGr 1-TV als eigenständige Variante aufgeführt ist. Dies ändert nichts daran, dass es sich jedenfalls bei den hier allein relevanten Krankheitszeiten außerhalb der Entgeltfortzahlung um „Versäumnis von Arbeitszeit“ iSv. § 41 Abs. 6 FGr 1-TV handelt.

24

(3) Eine – über die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG hinausgehende – Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch im Arbeitszeitkonto hätte letztlich auch zur Folge, dass dieses seine in § 39 Abs. 1 Satz 2 FGr 1-TV vorgesehene Funktion als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt nicht erfüllen könnte. Jede – durch eine „Anrechnung“ erfolgende – Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto bildet ein Äquivalent zum Arbeitsentgelt. Würden Zeiten ohne Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gutgeschrieben werden, würde das Arbeitszeitkonto den – entsprechend § 30 Abs. 3 Buchst. a BasisTV gekürzten – Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr zutreffend widerspiegeln.

25

d) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet kein anderes Auslegungsergebnis. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bewirkt die unterschiedliche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG und ohne im Rahmen von § 38 FGr 1-TV keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

26

aa) Die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien sind bei der Tarifnormsetzung an den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. ausf. BVerfG 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 ua. – Rn. 142 ff., BVerfGE 171, 71). Allerdings stehen ihnen bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlich eröffneten Kompetenz zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Es bleibt grundsätzlich den Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachnähe und tarifpolitischen Kenntnisse überlassen, ob und für welche Bereiche sie spezifische Regelungen treffen und durch welche situationsbezogenen Kriterien diese ausgestaltet sind. Dabei dürfen sie auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen. Die Tarifvertragsparteien sind sogar befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BVerfG 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 ua. – Rn. 158, 160 mwN, aaO; BAG 26. Februar 2025 – 4 AZR 62/24 – Rn. 51).

27

bb) Der Umfang der Gestaltungsspielräume ist dabei insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BVerfG 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 ua. – Rn. 163, BVerfGE 171, 71). Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 ua. – Rn. 162 ff., 167, aaO; BAG 26. Februar 2025 – 4 AZR 62/24 – Rn. 52).

28

cc) Danach ist die unterschiedliche Behandlung von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten mit und ohne Entgeltfortzahlungsanspruch im Rahmen von § 38 FGr 1-TV nicht zu beanstanden. Die Anrechnungsregelung betrifft die Vergütung der Arbeitnehmer und liegt – ohne dass Gründe für einen strengeren Prüfungsmaßstab ersichtlich wären – im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Die danach lediglich einer Willkürkontrolle zu unterziehende Differenzierung hält einer solchen Überprüfung stand. Es entspricht dem Entgeltcharakter der Überzeitzulage, bei der Bemessung der Überzeit – neben den tatsächlich geleisteten Stunden – nur solche Stunden zu berücksichtigen, für die dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG zusteht. Damit knüpfen die Tarifvertragsparteien an die Wertungen des Gesetzgebers an.

29

II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Ahrendt    

        

    Neumann    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Schad    

        

    Grieb    

                 
Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um die Online-Nutzung zu verbessern. Cookies die als notwendig kategorisiert sind, werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung

Notwendige Cookies

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten (z. B. für die "Hoher Kontrast"-Einstellung).
Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.