Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2025 – 9 Sa 590/23 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22. April 2021 – 5 Ca 197/20 – hinsichtlich der Zahlung restlicher Vergütung iHv. 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22. April 2021 – 5 Ca 197/20 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen.
3. Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 55 vH und die Beklagte zu 45 vH zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 68 vH und die Beklagte zu 32 vH zu tragen. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 10 vH und die Beklagte zu 90 vH zu tragen.
Leitsatz
Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten – insgesamt – nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung iHd. Sachbezugswerts – ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung – beanspruchen kann.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten noch über Nettovergütungsdifferenzen.
- 2
-
Der Kläger war seit dem 4. Juni 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war auf der Grundlage eines „Vertrag(s) über die Kraftfahrzeugbenutzung“ vom 1. März 2014 ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen worden. § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 dieses Vertrags sehen vor, dass der Arbeitgeber ua. die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs trägt.
- 3
-
Das Bruttomonatsgehalt des Klägers setzte sich aus einem „Jahresgehalt anteilig“, dem „PKW-Wert gw. Vorteil“ iHv. 445,00 Euro sowie dem „PKW-KM gw. Vorteil“ iHv. 747,60 Euro zusammen. Das „Jahresgehalt anteilig“ betrug in den Monaten Januar 2017 bis Februar 2018 jeweils 3.850,00 Euro brutto, im Monat März 2018 4.230,00 Euro brutto und den nachfolgenden Monaten bis einschließlich April 2020 jeweils 4.285,00 Euro brutto.
- 4
-
Der Kläger ist seit Januar 2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen.
- 5
-
Der Kläger hat – soweit für die Revision von Relevanz – die Zahlung restlicher Nettovergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2020 iHv. insgesamt 12.266,99 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsgrenzen nicht beachtet. Sowohl seiner Ehefrau als auch seinen zwei minderjährigen Kindern sei er uneingeschränkt zum Unterhalt verpflichtet. Dass seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erziele, sei unbeachtlich. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens iHv. 445,00 Euro und der Höhe des – von ihm errechneten – monatlich pfändbaren Arbeitsentgelts nachzuzahlen.
- 6
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
|
|
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.266,99 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen. |
- 7
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Nettovergütung sei zutreffend berechnet worden. Die Ehefrau des Klägers sei bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen aufgrund eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ferner seien die minderjährigen Kinder nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Eltern gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig seien.
- 8
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit hier von Belang – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten – das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 und aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 verurteilt. Auf die vom Senat insoweit zugelassene Revision der Beklagten hat dieser das Berufungsurteil mit Urteil vom 31. Mai 2023 (- 5 AZR 273/22 -) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen – zur Zahlung von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger eine weitergehende Klagestattgabe.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist – über den vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen hinaus – verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2017 bis April 2020 weitere 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.
- 10
-
I. Soweit der Kläger zuletzt mit seiner Revision Verzugszinsen insgesamt bereits ab dem 10. Dezember 2020 verlangt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Damit hat er seinen Klageantrag lediglich in Bezug auf eine Nebenforderung in zeitlicher Hinsicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert (vgl. allg. zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz BAG 25. Juni 2025 – 4 AZR 274/24 (F) – Rn. 10 mwN). Das weitergehende Zinsbegehren lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens beurteilen, ohne dass sich das rechtliche Prüfprogramm nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ändert.
- 11
-
II. Die Klage ist als Nettolohnklage zulässig (vgl. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 10, BAGE 181, 136). Den Ausführungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen monatlichen Einzelforderungen sich der zuletzt noch begehrte Gesamtnettobetrag zusammensetzt.
- 12
-
III. Die Klage ist größtenteils begründet. Der Kläger kann über den vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen hinaus gemäß § 611 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB idF ab dem 1. April 2017 die Zahlung weiterer 10.995,57 Euro netto beanspruchen. Die Beklagte hat die dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Entgeltansprüche ausschließlich in den Monaten Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 erfüllt. Für die restlichen Monate trat durch die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein, da der Wert des vereinbarten Sachbezugs höher war als der monatlich pfändbare Teil des Arbeitsentgelts des Klägers.
- 13
-
1. Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies – wie hier (vgl. dazu ausf. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 13 ff. mwN, BAGE 181, 136) – dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO erfüllt sein. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Norm handelt es sich um ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB. Verstößt eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, führt dies bei Unteilbarkeit des Sachbezugs zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Ein bereits geleisteter – unteilbarer – Sachbezug kann deshalb in den Monaten, in denen sein Wert höher war als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen. Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags (vgl. BAG 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 – Rn. 67; 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 28 mwN, BAGE 181, 136). Nur wenn der Sachbezug als solcher teilbar ist, ist die Vereinbarung lediglich insoweit nichtig, als der unpfändbare Betrag des Entgelts nicht in Geld gezahlt wird. In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Umfang des – teilbaren – Sachbezugs entsprechend zu reduzieren (vgl. BAG 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 – aaO; zum Ganzen vgl. HWK/Lembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 43 ff.).
- 14
-
2. Die Höhe des monatlich pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist dabei gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (in den für den jeweiligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen) zu bestimmen (vgl. BAG 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 – Rn. 64; 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 21, 30, BAGE 181, 136).
- 15
-
a) Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen sind zur Ermittlung seines monatlich pfändbaren Einkommens zunächst nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Besteht die Naturalleistung und damit der Sachbezug in der Überlassung eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs, beträgt dessen Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 24 mwN, BAGE 181, 136). Ein nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnder geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich weder um einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO noch um eine Naturalleistung iSv. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO (ausf. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 25 ff., aaO).
- 16
-
b) Auch § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO findet bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO keine Anwendung. Dies zeigen sowohl die Gesetzeshistorie als auch der Sinn und Zweck von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Nach dem bereits zum 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO (vgl. BGBl. I S. 956) ist der in Geld zahlbare Betrag des Arbeitseinkommens insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Damit ist bei einer Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen der Wert der Naturalleistung auf das unpfändbare Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, da durch den Erhalt der Naturalien ein Teil seines Bedarfs als gedeckt angesehen wird (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus 22. Aufl. ZPO § 850e Rn. 14). Eine Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des erst nachfolgend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO (vgl. BGBl. 2002 I Nr. 62) liefe dem ausdrücklich verlautbarten Willen des Gesetzgebers zuwider. Danach „müssen“ Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch bei der Vereinbarung eines Sachbezugs „mindestens in Höhe des Pfändungsfreibetrags in Geld leisten“ (BT-Drs. 14/8796 S. 25). Außerhalb einer Zwangsvollstreckung gebietet der insoweit speziellere § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO damit, dass zumindest der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt wird (vgl. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 16, BAGE 181, 136).
- 17
-
c) Von der nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO errechneten Summe aus Geld- und Naturalleistungen sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen (vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 – 10 AZR 59/12 – Rn. 19 ff., BAGE 145, 18). Beitragszuschüsse des Arbeitgebers nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI sind von den vom Arbeitnehmer erbrachten Beitragszahlungen abzusetzen, sodass im Ergebnis nur die Differenz nach § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist (BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 21 ff., BAGE 181, 136).
- 18
-
d) Diesen Grundsätzen folgend hat das Landesarbeitsgericht zunächst das in den eingereichten Entgeltabrechnungen des Klägers jeweils ausgewiesene anteilige Bruttojahresgehalt sowie den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert der Privatnutzung des Dienstwagens von 445,00 Euro addiert. Anlass für einen Abzug nach § 850a ZPO bestand nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Sodann hat es die ebenfalls in den eingereichten Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Steuern und die vom Kläger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge – abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zuschüsse – abgezogen (§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kam es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob die Beiträge des Klägers für seine Krankenversicherung „den Rahmen des Üblichen“ iSv. § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO überstiegen. Der Kläger war zwar nicht pflichtversichert, sondern lediglich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in diesem Fall handelt es sich bei den zu leistenden (Zusatz-)Beiträgen aber um solche, die iSv. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind (vgl. Anders/Gehle/Nober 84. Aufl. ZPO § 850e Rn. 4). Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ist – in diesem Sinne – ebenfalls gesetzlich normiert, da sie gemäß § 240 SGB V einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (BeitrVerfGrsSz) geregelt ist. Diese bilden als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – Rn. 13 ff., BSGE 113, 1). Aus ihren Bestimmungen folgt, welche Einnahmearten ggf. in welchem Umfang mit dem Beitragssatz (§ 241 SGB V) zu multiplizieren sind und – ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags (§ 242 SGB V) – die Höhe des zu leistenden Beitrags ergeben (vgl. Becker/Kingreen/Mecke 9. Aufl. SGB V § 240 Rn. 2). Wer – wie der Kläger – in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ist nach § 20 Abs. 3 SGB XI zudem zwangsläufig auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und damit gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
- 19
-
e) Im nächsten Schritt hat das Landesarbeitsgericht – ausgehend von dem entsprechend berechneten Nettoeinkommen des Klägers – nach § 850c ZPO idF vom 31. August 2015 (aF) den jeweiligen Teil seines monatlichen Arbeitseinkommens, der unpfändbar ist, ermittelt. Dabei hat es die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen der Jahre 2015, 2017 und 2019 zugrunde gelegt (vgl. § 850c Abs. 1 ZPO aF iVm. Anlage zu § 850c ZPO idF vom 5. Dezember 2005, gültig ab 21. Oktober 2005 bis 30. November 2021 iVm. den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen 2015, 2017, 2019) und im Rahmen von § 850c Abs. 1 und 2 ZPO aF die beiden minderjährigen Kinder des Klägers, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als erste und zweite unterhaltsberechtigte Person lediglich anteilig nach dem Verhältnis seines Nettoeinkommens am Gesamtnettoeinkommen der Familie in Ansatz gebracht. Die Ehefrau des Klägers hat es aufgrund der von ihr erzielten Einkünfte unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Annahme der Revision ist dies nicht zu beanstanden.
- 20
-
aa) Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO aF einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO aF. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem (früheren) Ehegatten, (früheren) Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie, zu denen auch eigene Kinder gehören, Unterhalt schuldet und tatsächlich gewährt (vgl. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 30 mwN, BAGE 181, 136).
- 21
-
bb) Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Prozessgericht, das die Einhaltung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu prüfen hat, in analoger Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO aF bzw. – seit dem 8. Mai 2021 – § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (ausf. BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 33, BAGE 181, 136). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zweck des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dem nicht entgegen. Die Norm soll zwar den Arbeitnehmer schützen, indem sie ihm eine Auszahlung des pfändbaren Teils seines Arbeitsentgelts in Geld sichert. Ein Bedürfnis für einen gesteigerten Schutz besteht – ebenso wie bei der Zwangsvollstreckung – für den Arbeitnehmer jedoch auch im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO insoweit nicht, wie seine Unterhaltsberechtigten über eigene Einkünfte verfügen.
- 22
-
(1) Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung entsprechend § 850c Abs. 6 ZPO hat das Tatsachengericht, dem die zu treffende Entscheidung obliegt (vgl. etwa BGH 23. Februar 2022 – VII ZB 41/21 – Rn. 14; 9. Juli 2020 – IX ZB 38/19 – Rn. 6), zu erwägen, ob und inwieweit der Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch dessen eigene Einkünfte gedeckt ist. Von maßgebender Bedeutung ist dabei die Höhe der Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten, aber auch dessen Lebensbedarf, der aus diesen Einkünften zu bestreiten ist. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt (BT-Drs. 8/693 S. 48 f.). Das Gericht darf sich bei der Ausübung billigen Ermessens nicht auf eine schematisierende Betrachtung beschränken. Eine ausschließlich einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 6 ZPO widerspricht (vgl. BGH 23. Februar 2022 – VII ZB 41/21 – Rn. 13; 9. Juli 2020 – IX ZB 38/19 – Rn. 5 jeweils mwN).
- 23
-
(2) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Gericht zu bedenken, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO aF regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen, die zusammenwohnen, nicht proportional zur Personenzahl. In derartigen Fällen können bei der Berechnung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze herangezogen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Pfändungsfreigrenzen dem Arbeitnehmer und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum, sondern einen deutlich darüber liegenden Anteil am Arbeitseinkommen erhalten wollen. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen muss daher im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensausübung ein Zuschlag vorgenommen werden, der bei einer Höhe zwischen 30 und 50 vH regelmäßig nicht zu beanstanden ist (vgl. auch BGH 9. Juli 2020 – IX ZB 38/19 – Rn. 15).
- 24
-
(3) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht die Grenzen billigen Ermessens nicht überschritten, indem es im Rahmen der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO aF die Ehefrau des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen und die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern lediglich entsprechend dem Anteil des Klägers am Gesamtnettoeinkommen des Haushalts berücksichtigt hat.
- 25
-
(a) Seine Annahme, die Ehefrau des Klägers habe im Streitzeitraum ihren Lebensbedarf durch eigene Einkünfte decken können, so dass dem Kläger insoweit kein eigenes Einkommen habe verbleiben müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 1 ZPO) überschritt ihr Nettoeinkommen – auch ohne Berücksichtigung eines ihr gewährten Weihnachtsgelds – in allen Monaten das Niveau der für erwachsene und in einer Wohnung zusammenlebende Personen maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII einschließlich eines 50-prozentigen Zuschlags erheblich. Auch einen vom Kläger reklamierten erhöhten Sonderbedarf wegen längerer Fahrtwege zur Arbeitsstätte hat das Berufungsgericht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu Recht nicht in Ansatz gebracht, da seine Ehefrau von ihrem Arbeitgeber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Fahrtkostenzuschüsse erhielt und ihm selbst ein Dienstwagen überlassen war, dessen Betriebskosten die Beklagte zu tragen hatte. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten führten ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung, weil sie lediglich einen verhältnismäßig geringen Anteil des Gesamteinkommens ausgemacht haben. Selbst bei Annahme eines Sonderbedarfs hätte die Ehefrau des Klägers die auf sie entsprechend ihrem Anteil am gesamten Haushaltsnettoeinkommen entfallenden Kosten bestreiten können, ohne dass der notwendige Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum nur ansatzweise berührt worden wäre (vgl. dazu BGH 9. Juli 2020 – IX ZB 38/19 – Rn. 16).
- 26
-
(b) Ohne Ermessensfehler hat das Landesarbeitsgericht zudem erkannt, dass das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung analog § 850c Abs. 6 ZPO auch bei den Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen ist. Unterhaltsleistungen, die diese vom jeweils anderen Elternteil erhalten, sind eigene Einkünfte iSd. § 850c Abs. 6 ZPO (vgl. BGH 19. Dezember 2019 – IX ZB 83/18 – Rn. 11). Auf die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte kam es – anders als die Revision meint – dabei nicht an. Angesichts des eigenen Einkommens der Ehefrau, die im Verhältnis zum Kläger gegenüber den Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig ist, ist es sachgerecht, sowohl die Steigerungsbeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO aF als auch die weiteren nach § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO aF von der Pfändung befreiten Beträge nur proportional zum Anteil der Ehegatten am Nettoeinkommen des gemeinsamen Haushalts in Ansatz zu bringen. Dem liegt die einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erwartung zugrunde, auch die Ehefrau setze ihr Arbeitseinkommen zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie einschließlich der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder gedeckt wird (vgl. BGH 16. April 2015 – IX ZB 41/14 – Rn. 11). Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals einwendet, seine Frau arbeite, um verschiedene eigene Bedürfnisse zu befriedigen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revision, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Ungeachtet dessen räumt die Revision ausdrücklich selbst ein, dass die Ehefrau des Klägers einer Arbeitstätigkeit auch nachgeht, um mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie – zu der auch die Kinder gehören – beizutragen.
- 27
-
3. Danach kann der Kläger – über den vom Landesarbeitsgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 2.400,13 Euro netto – für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2020 die Zahlung weiterer 10.995,57 Euro netto beanspruchen.
- 28
-
a) Nach den im Ergebnis zutreffenden Berechnungen des Landesarbeitsgerichts unterschritt der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum – bis auf die Monate Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 – den Wert der vereinbarten Privatnutzung seines Dienstwagens.
- 29
-
b) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dem Kläger stehe infolge dessen für diese Monate lediglich ein Anspruch auf Zahlung restlicher Nettovergütung bis zur Höhe des im jeweiligen Monat unpfändbaren Betrags zu. Bei der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs handelt es sich um einen unteilbaren Sachbezug (vgl. Bayreuther NZA 2023, 1572; HWK/Lembke 11. Aufl. GewO § 107 Rn. 45). In den Monaten, in denen sein Wert höher ist als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, kann der Sachbezug die Vergütungsansprüche nicht erfüllen, so dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs insgesamt entsprechenden Geldbetrags hat.
- 30
-
c) Im Streitfall ist der Senat allerdings an die vom Kläger zuletzt noch für jeden Monat des Streitzeitraums geltend gemachten Nettonachzahlungsbeträge gebunden, da es sich insoweit um eigene prozessuale Ansprüche und nicht um unselbständige Teilbeträge handelt. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf ein Gericht einer klagenden Partei quantitativ nicht mehr als beantragt zuerkennen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2025 – 6 AZR 111/24 – Rn. 21; 25. April 2024 – 8 AZR 143/23 – Rn. 13 mwN). Ausgehend hiervon ergibt sich für die Monate Januar bis Juni 2017 ein restlicher Nachzahlungsbetrag iHv. jeweils 384,51 Euro netto, für Juli bis Dezember 2017 iHv. jeweils 416,79 Euro netto, für Januar und Februar 2018 iHv. jeweils 410,79 Euro netto, für März 2018 iHv. 386,69 Euro netto, für April bis November 2018 iHv. jeweils 350,79 Euro netto, für Januar, Februar sowie April bis Juni 2019 iHv. jeweils 338,79 Euro netto, für Juli bis Oktober 2019 iHv. jeweils 362,92 Euro netto sowie für Januar bis April 2020 iHv. jeweils 356,92 Euro netto.
- 31
-
4. Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristenregelung in § 12 Ziff. 1 seines Arbeitsvertrags verfallen. Die Regelung – bei der es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt – ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beginn der Ausschlussfrist bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpft (vgl. dazu BAG 28. August 2019 – 5 AZR 425/18 – Rn. 36 ff., BAGE 167, 349 mit ausf. Begründung).
- 32
-
5. Die vom Kläger ab dem 10. Dezember 2020 verlangten Zinsen folgen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 5 Ziff. 2 seines Arbeitsvertrags war das Arbeitsentgelt bis zum 10. eines jeden Folgemonats zu zahlen. Dementsprechend trat hinsichtlich der jüngsten Forderung (Entgelt für April 2020) Verzug bereits am 11. Mai 2020 ein. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich.
- 33
-
IV. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die zweite und dritte Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz.
|
|
Ahrendt |
|
Neumann |
|
Zimmermann |
|
|
|
|
Zorn |
|
Aue |