Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 – 17 Sa 822/09 – werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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Müller-Glöge |
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Laux |
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Biebl |
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Kremser |
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Ilgenfritz-Donné |