Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2019 – 15 Sa 1813/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Wegezeiten zu vergüten.
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Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger ist seit Sommer 2015 an verschiedenen Schutzobjekten eingesetzt.
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Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger stehen dienstliche Waffenschließfächer zur Verfügung. Seit 2. Oktober 2018 ist für den Kläger ein Spind in der Hauptdienststelle, Kstraße, B vorhanden. Der Kläger legt die Uniform nebst PSA und Dienstwaffe zu Hause an und ab, wenn er am D und an der Botschaft eingesetzt wird. Gleiches galt bis zum 30. September 2018 bei Einsätzen an der Hauptdienststelle. Bei Einsätzen an der N nutzt der Kläger teilweise dort die Umkleidemöglichkeiten.
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Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit diese in die Revision gelangt ist – die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen Schutzobjekten seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.
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Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt sinngemäß beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 30. November 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der Botschaft und am D eingesetzt wurde, |
sowie die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 30. November 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der Hauptdienststelle eingesetzt wurde, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der Dstraße, B und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort |
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sowie die vom Kläger in der Zeit seit dem 1. Dezember 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der Botschaft und am D eingesetzt wurde, |
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sowie die vom Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 1. Oktober 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich an der Hauptdienststelle eingesetzt wurde, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der Nstraße, P und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort zu vergüten. |
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt und festgestellt, dass weitere Urlaubstage zu gewähren sind, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.
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I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. BAG 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 24, BAGE 152, 1).
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II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ist unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 295/20 – Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linck |
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Bubach |
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Volk |
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Jungbluth |
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Zorn |