6 AZN 90/26

Versetzungen - Betriebsübergang

Details

  • Aktenzeichen

    6 AZN 90/26

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2026:180526.B.6AZN90.26.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    18.05.2026

  • Senat

    6. Senat

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2025 – 5 SLa 215/25 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Leitsatz

§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die grundsätzliche Bedeutung zweier entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG).

2

1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. zB BAG 20. August 2025 – 4 ABN 34/25 – Rn. 5 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage sind darzulegen (vgl. BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 10). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 27. Juli 2024 – 6 AZM 14/24 – Rn. 9).

3

2. Danach ist die Beschwerde unzulässig.

4

a) Für die von der Beschwerde auf S. 5 ff. unter III 1 der Begründung aufgezeigte Frage:

        

„Erlaubt § 106 GewO mittels Versetzung eine Betriebsabspaltung mit dem Ziel eines späteren Arbeitgeberwechsels durch Betriebsübergang vorzubereiten?“,

hat die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt (zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 3; 20. November 2018 – 6 AZN 569/18 – Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16 – Rn. 4 mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist. Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend – wie dies die Beschwerde auf S. 6 f. unter III 1 d der Beschwerdebegründung getan hat – lediglich geltend zu machen, dass sich die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2025 (- 2 AZR 88/23 -) und vom 18. April 2012 (- 10 AZR 134/11 -) nicht mit der aufgeworfenen Frage befasst hätten und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe (st. Rspr., vgl. zB BAG 31. März 2026 – 2 AZN 588/25 – Rn. 4 mwN; 19. März 2026 – 2 AZN 536/25 – Rn. 36 mwN; 20. November 2018 – 6 AZN 569/18 – Rn. 2 unter Verweis auf BGH 10. Dezember 2002 – XI ZR 162/02 – zu 1 der Gründe und BSG 2. März 1976 – 12/11 BA 116/75 -; BGH 13. Mai 2025 – EnVZ 55/22 – Rn. 9; BGH 17. Januar 2024 – XII ZB 140/22 – Rn. 21 mwN).

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Unabhängig davon ist die aufgezeigte Rechtsfrage offenkundig und – entgegen der Auffassung der Beschwerde – vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit seinen Entscheidungen vom 30. Januar 2025 (- 2 AZR 88/23 – Rn. 30; – 2 AZR 93/23 – Rn. 30; so auch schon BAG 21. März 2024 – 2 AZR 79/23 – Rn. 30, BAGE 183, 140) geklärt. Denn wäre eine solche vorgelagerte Versetzung nach dem Dafürhalten des Zweiten Senats nicht denkbar gewesen, hätte er den Rechtsstreit nicht – wie geschehen – lediglich zur Klärung der Wirksamkeit der streitigen Versetzung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen können (BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 93/23 – Rn. 42 ff.). Tatsächlich entspricht die Annahme des Zweiten Senats, dass im Rahmen der Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs eine vorgelagerte Versetzung grundsätzlich möglich und im jeweiligen Einzelfall wirksam ist, wenn der Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts iSv. § 106 GewO bei seiner auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhenden Versetzung die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt, wobei ein unternehmerisches Konzept, auf dem die Weisung beruht, nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist (vgl. hierzu zB BAG 30. November 2022 – 5 AZR 336/21 – Rn. 38 f., BAGE 179, 304; 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 28 ff. mwN), der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und damit der Rechtslage.

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b) Die Beschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auf S. 8 ff. unter III 2 der Begründung auf die Frage stützt:

        

„Kommt es im Kontext eines Betriebsübergangs darauf an, ob zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Voraussetzungen zur Ersetzung der fehlenden Betriebsratszustimmung vorgelegen haben?“

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aa) Zum einen handelt es sich auch bei dieser Frage nicht um eine Rechtsfrage im oben genannten Sinn, da sie nicht die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer konkreten Norm zum Gegenstand hat (zu dieser Anforderung sh. nur BAG 19. März 2026 – 2 AZN 536/25 – Rn. 35 mwN).

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bb) Unabhängig davon zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit auch dieser aufgeworfenen Frage nicht auf (zu den Anforderungen sh. Rn. 4). Insoweit beschränkt sie sich auf S. 9 f. unter III 2 d der Begründung ebenfalls auf eine bloße Zitierung höchstrichterlicher Rechtsprechung und führt aus, dass sich diese mit der dargelegten Fragestellung noch nicht befasst hätte. Damit hat sie die Klärungsbedürftigkeit nicht ordnungsgemäß dargetan.

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II. Im Ergebnis beschränkt sich die Beschwerde unter ausführlicher Darlegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers lediglich auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine unzutreffende Rechtsanwendung stellt jedoch keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Ihre Überprüfung kann deshalb nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern nur in einem zugelassenen Revisionsverfahren erfolgen (vgl. zB BAG 20. März 2025 – 6 AZR 301/24 – Rn. 17 mwN; 27. Juli 2024 – 6 AZM 14/24 – Rn. 11; 31. März 2021 – 5 AZN 926/20 – Rn. 2).

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III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – Rn. 12 ff.).

        

    Spelge    

        

    Volk    

        

    Wemheuer    

        

        

        

        

        

        

                 

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