6 AZR 132/25

§ 4 TzBfG - Diskriminierung - primäre Korrekturkompetenz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.11.2025, 6 AZR 131/25.

Details

  • Aktenzeichen

    6 AZR 132/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2025:131125.U.6AZR132.25.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    13.11.2025

  • Senat

    6. Senat

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 15. Mai 2025 – 12 Sa 60/24 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2024 – 3 Ca 20/24 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. September 2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zu vergüten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 131/25 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Volk    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Y. Hengstler    

        

    M. Werner    

                 
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