Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2021 – 3 Sa 216/20 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage für die Vertretung eines anderen Beschäftigten.
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Der Kläger ist seit dem 16. Juli 2005 bei der beklagten Stadt beschäftigt und zuletzt als Lastkraftwagenfahrer im kommunalen Eigenbetrieb „Stadtreinigung L“ tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind seit dem 1. Oktober 2005 die für den Dienstleistungsbereich Entsorgung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-E) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) anzuwenden. Durch diese Tarifverträge ist der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) abgelöst worden.
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Der TVÜ-VKA regelt die Ablösung der bisher für die Arbeiter der Gemeinden geltenden Tarifverträge und der darin enthaltenen Eingruppierungs- und Zulagenregelungen sowie die für Vertretungen zu zahlenden Zulagen in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung wie folgt:
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„§ 2 |
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Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD |
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(1) |
1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den |
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… |
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Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990, |
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… |
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sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. |
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… |
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§ 10 |
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Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit |
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(1) |
1Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. … 4Sätze 1 bis 3 gelten für landesbezirkliche Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 BMT-G und nach Abschnitt I. der Anlage 3 des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) entsprechend. … |
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§ 17 |
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Eingruppierung |
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… |
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(9) |
Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach landesbezirklichen Regelungen oder den Regelungen in Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/-innen und Vorhandwerker/-innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/-innen besteht, … |
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§ 18 |
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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005 |
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(1) |
(aufgehoben) |
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(2) |
Wird aus dem Geltungsbereich des BMT-G/BMT-G-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen bezirklichen Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 BMT-G und nach Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) im bisherigen Geltungsbereich mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 nichts anderes ergibt. |
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… |
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§ 29 |
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Grundsatz |
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(1) |
1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) … gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. |
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(2) |
1Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen. 2Soweit Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. 3Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort. 4Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. |
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…“ |
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§ 18 TVÜ-VKA enthielt bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD am 1. Januar 2017 in seinem Absatz 3 (im Folgenden § 18 Abs. 3 TVÜ-VKA aF) noch folgende Regelung:
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„(3) |
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt … § 14 TVöD mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.“ |
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Bis zum 31. Dezember 2016 wurden gemäß § 2 des Tarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) vom 14. Mai 1991 (im Folgenden TV Lohngruppenverzeichnis) die Arbeiter ua. im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes in Sachsen nach den in den Anlagen 1 oder 2 festgelegten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert. Lohnzulagen und Lohnzuschläge waren gemäß § 4 TV Lohngruppenverzeichnis in Anlage 3 festgelegt. Teil I „Lohnzulagen“ Nr. 4 dieser Anlage lautete:
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„4. Zulagen für vorübergehend übertragene Tätigkeiten: |
Der Arbeiter, dem vorübergehend, jedoch für mindestens drei Arbeitstage, eine höherzubewertende Tätigkeit übertragen ist, die ihn zeitlich mindestens zur Hälfte in Anspruch nimmt, erhält für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatstabellenlohn seiner Lohngruppe und dem Monatstabellenlohn der Lohngruppe, der die höherzubewertende Tätigkeit zuzuordnen ist. Ist Satz 1 in einem Vertretungsfall anzuwenden, ist bei der Errechnung des Unterschiedsbetrages eine etwa zustehende Vorarbeiter- oder Facharbeiterzulage zu berücksichtigen.“ |
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Der den BMT-G-O nach Maßgabe des § 2 TVÜ-VKA ersetzende TVöD-E lautet idF der Änderungsvereinbarung Nr. 11 vom 18. April 2018 auszugsweise wie folgt:
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„§ 14 |
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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit |
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(1) |
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. |
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(2) |
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. |
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(3) |
Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, dass sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte. |
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… |
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§ 17 |
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Allgemeine Regelung zu den Stufen |
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… |
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(4) |
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. …“ |
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Die zum 1. Januar 2017 als Anlage 1 zum TVöD in Kraft getretene Entgeltordnung (VKA) (im Folgenden EGO) lautet auszugsweise:
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„Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) |
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… |
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2. |
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person |
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1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, |
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– |
wenn nicht auch ‚sonstige Beschäftigte‘ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder |
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– |
wenn auch ‚sonstige Beschäftigte‘ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des ‚sonstigen Beschäftigten‘ erfüllen, |
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bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. ‚in der Tätigkeit von …‘) enthält. |
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… |
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Teil A |
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Allgemeiner Teil |
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… |
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II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale |
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… |
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4. |
Meisterinnen und Meister |
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Vorbemerkung |
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1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. |
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Entgeltgruppe 8 |
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Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit. |
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Entgeltgruppe 9a |
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1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, |
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die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder |
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die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. |
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…“ |
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Die Beklagte vergütet den Kläger seit dem Inkrafttreten der EGO nach der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA), zuletzt nach der Entgeltstufe 5 dieser Entgeltgruppe.
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Seit März 2018 vertritt der Kläger, der keine Meisterprüfung iSd. Vorbemerkung zu Teil A Abschnitt II Ziff. 4 der EGO abgelegt hat, bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit den über eine abgeschlossene Meisterausbildung verfügenden und als Meister tätigen Herrn F. Dieser wird nach der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) vergütet. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeiten der Vertretung eine Zulage aufgrund vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und zwar zunächst in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 9a TVöD (VKA).
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Für die in den Monaten November 2018 bis November 2019 angefallenen Vertretungszeiträume, die jeweils mindestens drei zusammenhängende Tage umfassten, zahlte die Beklagte die Zulage unter Verweis auf die fehlende Meisterausbildung und die Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO nur noch in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA). Mit Schreiben vom 30. April 2019 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Weiterzahlung der Zulage in unveränderter Höhe auf.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA gelte für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten nicht, sondern werde insoweit von § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA verdrängt. Aus dem besitzstandswahrenden Sinn und Zweck dieser Spezialregelung folge, dass alle Vergütungsregelungen des BMT-G-O fortgelten sollten, bis eine neue Regelung vereinbart sei. Dem Tarifvertrag lasse sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien insoweit zwischen Eingruppierungs- und Zulagenregelungen unterscheiden wollten. Daher sei auch die Zulagenregelung in Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis eine „spezielle Eingruppierungsregelung“ iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA. Der TV Lohngruppenverzeichnis enthalte aber, anders als die EGO, keine Regelung zur Absenkung des Unterschiedsbetrags. Folglich sei die Zulage weiterhin nach der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 5 und 9a TVöD (VKA) zu bemessen. § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA schließe die Fortgeltung der bisherigen Zulagenregelung nicht aus, da er zeitgleich mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA in Kraft getreten sei. Er könne daher keine neu vereinbarte Regelung im Sinne der letztgenannten Tarifnorm sein.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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1. |
als Vergütungsdifferenz für den Monat November 2018 215,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2018, |
2. |
als Vergütungsdifferenz für den Monat Dezember 2018 56,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019, |
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3. |
als Vergütungsdifferenz für den Monat Januar 2019 84,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019, |
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4. |
als Vergütungsdifferenz für den Monat Februar 2019 80,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2019, |
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5. |
als Vergütungsdifferenz für den Monat Mai 2019 352,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 und |
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6. |
als Vergütungsdifferenz für den Monat November 2019 310,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2019 zu zahlen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bemessung der Zulage richte sich wegen § 14 Abs. 3 TVöD-E nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt gemäß TVöD, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben hätte. Mangels abgeschlossener Meisterausbildung sei im Falle des Klägers nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO nicht die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), sondern die nächst niedrigere und damit die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) maßgeblich.
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Das Landesarbeitsgericht hat nach Berufungsrücknahme im Hinblick auf einen Teil des Differenzanspruchs für November 2019 die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt noch gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzansprüche für die Urlaubs- und Krankheitsvertretung des Herrn F nicht zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die hierfür gezahlte Zulage nach der Differenz zur Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zu berechnen.
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I. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung greift § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA im vorliegenden Vertretungsfall nicht ein. Die bei einer Meistervertretung, die übergeleiteten Beschäftigten erstmals nach dem 30. September 2005 außerhalb des Anwendungsbereichs des § 10 TVÜ-VKA übertragen worden ist, zu zahlende Zulage berechnet sich allein aus § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA iVm. § 14 Abs. 3 TVöD-E.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings nicht festgestellt, ob der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA in den streitbefangenen Vertretungsfällen überhaupt eröffnet war.
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a) Der Kläger ist ein aus dem Geltungsbereich des BMT-G-O übergeleiteter Beschäftigter iSd. § 18 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA. Ihm wurde die Vertretungstätigkeit erstmalig im März 2018 und damit nach dem 30. September 2005 übertragen. Die Übertragung erfolgte außerhalb von § 10 TVÜ-VKA. Diese Norm betrifft nur die Fortführung von am 30. September 2005 bereits vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeiten.
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b) Ob der Kläger die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der vorübergehenden Übertragung einer anderen, höherwertigen Tätigkeit erfüllt, ist jedoch nicht festgestellt.
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aa) Eine Tätigkeit wird vorübergehend übertragen, wenn dies nach dem bei der Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbeitgebers (BAG 10. Februar 1988 – 4 AZR 585/87 – juris-Rn. 14 mwN; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 14 Stand September 2020/Oktober 2017 Rn. 96 ff.; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 14 Stand Mai 2020/Mai 2017 Rn. 64 ff.) zeitweilig bzw. nur für eine gewisse Zeit erfolgt. Darunter fällt auch die vertretungsweise Übertragung einer Tätigkeit. Beide Tarifbegriffe lassen sich mit „interimistisch“ zusammenfassen (vgl. zu Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis BAG 20. April 2005 – 10 AZR 512/04 – zu II 3 a und b der Gründe; vgl. ferner Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 18 TVÜ-VKA iVm. Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 10 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA). Dem vorübergehenden Charakter steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber dieselbe Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend überträgt und möglicherweise nicht den Willen hat, dies nur einmalig zu tun (BAG 20. April 2005 – 10 AZR 512/04 – zu II 3 c der Gründe). Allerdings darf über die Regelung des § 14 TVöD-E nicht die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Beschäftigten verlagert werden (BAG 4. Juli 2012 – 4 AZR 759/10 – Rn. 20).
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bb) Daneben muss es sich um eine „andere Tätigkeit“ handeln, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht.
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(1) Um eine andere Tätigkeit iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-E handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht, wenn dem Beschäftigten auf arbeitsvertraglicher Grundlage die gesamten Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit übertragen worden sind (ständiger Vertreter) oder er den Vertretenen zumindest bei Urlaub und sonstiger Abwesenheit vertritt (Abwesenheitsvertreter). Dann ist ihm diese Tätigkeit als eigene und nicht als andere übertragen, es sei denn, dem Beschäftigten sind die Tätigkeiten vollständig anstelle und nicht zusätzlich zu – seiner eigenen Tätigkeit übertragen (vgl. BAG 16. Juli 2020 – 6 AZR 287/19 – Rn. 16, BAGE 171, 297; 16. April 2015 – 6 AZR 242/14 – Rn. 21 mwN).
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(2) Zwar spricht § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA – im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 TVöD-E – nicht von einer „anderen“, sondern von einer „höherwertigen“ Tätigkeit. Die Zulage nach § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA dient jedoch ebenso wie die nach § 14 Abs. 1 TVöD-E als Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Wege des Direktionsrechts eine Tätigkeit zuweisen kann, die höherwertig und deshalb mit besonderer Arbeitsschwierigkeit verbunden ist (zu § 14 TVöD-AT BAG 16. April 2015 – 6 AZR 242/14 – Rn. 20). Darum steht Beschäftigten die Zulage nach § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA ebenso wie die nach § 14 Abs. 1 TVöD-E zu zahlende Zulage nur dann zu, wenn es sich um eine andere und nicht um die bereits nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit handelt. Davon geht auch die Revision aus.
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cc) Zwischen den Parteien steht zwar nicht im Streit, dass der in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) eingruppierte Kläger im Hinblick auf die Vertretung des Herrn F zumindest in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) einzugruppieren wäre und diese Tätigkeit damit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspräche. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht festgestellt, auf welcher Grundlage der Kläger die Vertretungstätigkeit ausübt und ob es sich dabei um eine „andere“ Tätigkeit handelt, die „vorübergehend“ übertragen wurde. Insoweit steht lediglich fest, dass der Kläger Herrn F seit März 2018 bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit vertritt. Das auf den Hinweis des Senats auf Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA vom 26. Juli 2021 erfolgte Parteivorbringen in der Revision deutet sogar darauf hin, dass der Kläger die Abwesenheitsvertretung des Herrn F als eigene Tätigkeit schulden könnte.
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2. Der Senat ist dennoch nicht gehalten, den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Anspruch des Klägers besteht auch bei zu seinen Gunsten unterstelltem Vorliegen der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit jedenfalls nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe.
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a) Erfüllt der Beschäftigte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA, gelten bis zum – hier bisher nicht erfolgten (vgl. Bredemeier/Neffke/Bernheine 6. Aufl. TVöD § 14 Rn. 17) – Inkrafttreten eines Tarifvertrags über eine persönliche Zulage ua. die bezirklichen Regelungen nach Teil I der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis im bisherigen Geltungsbereich mit der Maßgabe weiter, dass sich die Zulagenhöhe nach dem TVöD richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA – wie vorliegend – nichts anderes ergibt.
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b) Diese angeordnete Weitergeltung hat zwar zur Folge, dass für die ehemaligen Arbeiter die Zulage nicht erst bei einer Vertretung von mindestens einem Monat, wie es § 14 Abs. 1 TVöD-E vorsieht, zu zahlen ist. Aus Gründen des Besitzstandsschutzes gilt für sie weiterhin die kürzere Frist von drei Arbeitstagen gemäß Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis bzw. einer landesbezirklichen Regelung gemäß § 9 Abs. 3 BMT-G (vgl. Breier/Dassau TVöD Teil B 2.1 § 18 TVÜ-VKA Stand Mai 2017 Rn. 6 f., 13; Geyer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Stand August 2016 Rn. 176.1). Diese Frist hat der Kläger bei den streitgegenständlichen Vertretungen jeweils erfüllt.
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c) Aufgrund der angeordneten Geltung des TVöD für die Zulagenhöhe bemisst sich diese aber nach § 14 Abs. 3 TVöD-E (entspricht redaktionell angepasst § 14 Abs. 3 TVöD-AT) und damit nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-E ergeben hätte. Das folgt unmissverständlich aus dem nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut des § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA (vgl. Bredemeier/Neffke/Bernheine 6. Aufl. TVöD § 14 Rn. 18; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 14 Stand Mai 2017 Rn. 116; Geyer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Stand Juni 2016 Rn. 24).
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d) Aus § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA ergibt sich entgegen der Annahme der Revision nichts Gegenteiliges.
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aa) Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, dass § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – keine auf Bundesebene getroffene neue, Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis ablösende Vereinbarung iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA ist.
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bb) Die in Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis vorgesehene Regelung ist aber bereits keine Eingruppierungsregelung iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA. § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA und Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis einerseits sowie § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA andererseits haben unterschiedliche, strikt getrennte Anwendungsbereiche. Die erstgenannten Bestimmungen regeln die Zulage im Falle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Demgegenüber betrifft § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA die Eingruppierung ausgehend von der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-E/TVöD-AT [VKA], § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Diese „Regelungskreise“ bestehen in dem hier interessierenden Zusammenhang unabhängig nebeneinander. Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten hat keinerlei Einfluss auf die Eingruppierung, die sich nach der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit richtet. Deswegen geht die Revision fehl, soweit sie § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA entnimmt, dass § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten gelte bzw. die Zulagenregelung der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis wie eine zeitlich befristete Höhergruppierung behandeln möchte.
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cc) Der Wille der Tarifvertragsparteien, zwischen Zulagen- und Eingruppierungsregelungen zu unterscheiden, kommt entgegen der Annahme der Revision im Tarifvertrag und seiner Entstehungsgeschichte auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
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(1) Die dargelegte Differenzierung hat sich bereits im Tarifwortlaut eindeutig niedergeschlagen. Ausweislich der Überschrift des Abschnitts IVb regeln die §§ 29 ff. TVÜ-VKA die „Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD“. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA stellt auf das Inkrafttreten der §§ 12, 13 TVöD (VKA) iVm. der EGO – den Eingruppierungsregelungen des TVöD (VKA) – ab. § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA spricht von speziellen „Eingruppierungsregelungen“. Demgegenüber regeln § 14 TVöD-E und § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA eine „Zulage“ für bestimmte „vorübergehend“ übertragene höherwertige Tätigkeiten. Auch der TV Lohngruppenverzeichnis unterscheidet in seinen §§ 2 und 4 zwischen der Eingruppierung nach den in seinen Anlagen 1 und 2 festgelegten Tätigkeitsmerkmalen sowie Lohnzulagen und -zuschlägen gemäß Anlage 3. Folgerichtig trägt letztere die Überschrift „Lohnzulagen/Lohnzuschläge“.
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(2) Dieses Verständnis wird eindeutig bestätigt durch die Streichung des § 18 Abs. 3 TVÜ-VKA aF im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EGO am 1. Januar 2017. Diese Tarifnorm ordnete bis dahin die Geltung des § 14 TVöD mit der Maßgabe an, dass sich die Voraussetzungen für die (vorübergehend) übertragene höherwertige Tätigkeit weiterhin nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter – und damit für diese ua. nach dem TV Lohngruppenverzeichnis – bestimmten (vgl. Breier/Dassau TVöD Teil B 2.1 § 18 TVÜ-VKA Stand Mai 2017 Rn. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 14 Stand Oktober 2017 Rn. 83 ff.; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 14 Stand Mai 2016 Rn. 9a; Sponer/Steinherr TVöD § 14 Stand April 2017 Rn. 50 ff.). Diese Spezialregelung sollte mit Einführung der EGO untergehen. Nichts spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien ungeachtet dessen einerseits die Regelung in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA mit dem Verweis auf die Berechnung der Zulagenhöhe nach § 14 Abs. 3 TVöD-E beibehalten, andererseits aber „im gleichen Atemzug“ an ganz anderer, systemfremder Stelle erstmals eine Spezialregelung zur Berechnung der Zulagenhöhe für handwerklich Tätige in die lediglich die Eingruppierung betreffende Besitzstandsregelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA aufnehmen wollten.
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e) Bei der somit auf der Grundlage der § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-E vorzunehmenden hypothetischen (dazu BAG 16. Juni 2004 – 4 AZR 407/03 – zu I 1 b der Gründe zu § 24 BAT; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 14 Stand Mai 2014 Rn. 63; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 14 Stand September 2020 Rn. 57, Stand April 2018 Rn. 290 ff.; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 14 Stand Mai 2017 Rn. 41 f., Stand Juni 2018 Rn. 79) Betrachtung ist zu prüfen, für welche höhere Entgeltgruppe der Beschäftigte die Voraussetzungen erfüllte, wenn ihm die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen worden wäre. Dabei müssen (auch) in der Person des Beschäftigten alle Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals bzw. der Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-E; vgl. zu § 24 BAT: BAG 6. Mai 2009 – 10 AZR 389/08 – Rn. 11; 16. Mai 2002 – 6 AZR 198/01 – zu I 3 b der Gründe; 18. Juni 1997 – 4 AZR 728/95 – zu II 4 der Gründe; BeckOK TVöD/Kaiser TVöD-AT § 14 Stand 1. Dezember 2022 Rn. 10; Breier/Dassau aaO Stand Mai 2017/Juni 2018 Rn. 45; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 58, 61; Sponer/Steinherr TVöD § 14 Stand April 2017 Rn. 33; Weinmann in HK-TVöD/TV-L 4. Aufl. § 14 Rn. 3 f.). Die in der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO angeordnete Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe bei Fehlen der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Vor- oder Ausbildung und Erfüllung der sonstigen Anforderungen gilt auch hier (Sponer/Steinherr aaO).
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f) Für die bereits vor dem Inkrafttreten der EGO beschäftigte und darum in diese übergeleitete Gruppe der früheren Arbeiter besteht hierbei allerdings die bei der erforderlichen hypothetischen Betrachtung zu berücksichtigende Besonderheit, dass nach § 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA lediglich die bisherigen Oberbegriffe der grundsätzlich auf Landesebene vereinbarten Lohngruppenverzeichnisse durch die neuen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerklich tätige Beschäftigte (dh. Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD-E/TVöD-AT) in Teil A Abschnitt I Ziff. 2 der EGO (Entgeltgruppen 2 bis 9a) ersetzt worden sind. Hierdurch sollte ein einheitlicher Rahmen für das Eingruppierungsrecht der früheren Arbeiter sichergestellt werden (vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg TVÜ-VKA § 29 Stand 1. Dezember 2020 Rn. 6).
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Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen, die auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben nach § 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA demgegenüber unberührt. Diese Kriterien haben keinen ausdrücklichen Eingang in die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziff. 2 der EGO gefunden (vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg TVÜ-VKA § 29 Stand 1. Dezember 2020 Rn. 10). Gleiches gilt bis zur Vereinbarung neuer Regelungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA für die in Lohngruppenverzeichnissen vorgesehenen speziellen Eingruppierungsregelungen (Beispiele und „Ferner“-Merkmale). Die Zuordnung dieser Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse zu den Entgeltgruppen des TVöD ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 4 TVÜ-VKA nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA vorzunehmen (vgl. BeckOK TVöD/Rinck/Böhle/Pieper/Geyer TVÜ-VKA Vor §§ 29 – 29d Stand 1. Dezember 2022 Rn. 1; BeckOK TVöD/Dannenberg aaO Rn. 5, 15; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Stand August 2021 Rn. 321g). Die Weitergeltung der bisherigen speziellen Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten beruht auf dem Willen der Tarifvertragsparteien, die bis zum 1. Januar 2017 gegebene Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesebene grundsätzlich beizubehalten, um so weiterhin passgenaue Regelungen entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen treffen zu können (vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg aaO Rn. 4; sh. hierzu auch die Festlegungen im Anhang „Regelungskompetenzen“ zur EGO).
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g) Da der Kläger unstreitig keine Meisterprüfung iSd. Vorbemerkung zu Teil A Abschnitt II Ziff. 4 der EGO abgelegt hat, fehlt ihm das für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt II Ziff. 4 der EGO vorausgesetzte entsprechende Tätigkeitsmerkmal. Bei dauerhafter Übertragung der Aufgaben des die Tätigkeit eines Meisters ausübenden Herrn F hätte der Kläger daher keinen Anspruch auf Vergütung nach dieser Entgeltgruppe, sondern gemäß der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO nur nach Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA). Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt.
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Die hypothetische Eingruppierung des Klägers führt unter Berücksichtigung der Zuordnungsregelung in § 29 Abs. 2 Satz 4 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3 TVÜ-VKA auch nicht deswegen zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), weil die Vertretungstätigkeit von einem gemäß § 29 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergeltenden Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppenverzeichnis, das auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellt, oder einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst wäre. Das ist nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
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II. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis unmittelbar. Diese Tarifnorm ist gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA durch § 14 TVöD-E und § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA ersetzt worden und gilt außerhalb der Inbezugnahme in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht mehr. Der TVöD oder der TVÜ-VKA bestimmen auch nicht ausdrücklich etwas anderes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TVÜ-VKA). Entgegen der Annahme der Revision handelt es sich bei Teil I Nr. 4 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis nicht um eine spezielle Eingruppierungsregelung, deren Fortgeltung § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA anordnet, sondern um eine Zulagenregelung (vgl. vorstehend Rn. 29 ff.).
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III. Der Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus § 14 Abs. 1 TVöD-E. Dabei kann dahinstehen, ob er im Streitzeitraum die Mindestdauer der Übertragung von einem Monat erreicht hat. Die Höhe der Zulage berechnet sich auch hier gemäß § 14 Abs. 3 TVöD-E und führt für den Kläger – wie vorstehend ausgeführt (Rn. 38 f.) – lediglich zu einem Anspruch aus der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA), nicht aber der von ihm begehrten Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Heinkel |
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Wemheuer |
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Spelge |
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J. Kühner |
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Niklas Benrath |