Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. April 2019 – 11 Sa 481/18 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2018 – 13 Ca 6961/17 – abgeändert.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über Annahmeverzugsansprüche.
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Der Kläger war seit dem 1. Januar 1993 bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Pilot beschäftigt. Sein Einsatzort war Düsseldorf. Die Höhe der monatlichen Vergütung ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Der Kläger beziffert sein monatliches Bruttoeinkommen auf 17.280,13 Euro. Der Beklagte geht von 14.268,00 Euro aus.
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Die Schuldnerin war eine Fluggesellschaft und bediente mit mehr als 6.000 Beschäftigten im Linienflugverkehr inner- und außereuropäische Ziele. Hierfür unterhielt sie ua. Stationen an den Flughäfen Berlin-Tegel und Düsseldorf. In Berlin war der Leiter des Flugbetriebs („Head of Flight Operations“) ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des Cockpitpersonals im operativen Geschäft. Die Umlauf- und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von Berlin aus. Für das Cockpitpersonal waren vier Area Manager tätig, die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Das Kabinenpersonal wurde ua. durch zwei Regional Manager betreut. Der Regional Manager West war für die Station Düsseldorf zuständig.
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Für das Cockpitpersonal war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung (TVPV) für das Cockpitpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG“ eine Personalvertretung (PV Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG“ die Personalvertretung Kabine (PV Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in Berlin. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, West und Süd) und der Gesamtbetriebsrat.
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Am 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter. Danach leitete die Schuldnerin eine Investorensuche ein, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor.
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Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung. Demnach war beabsichtigt, den Betrieb bis spätestens 31. Januar 2018 stillzulegen.
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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin an die PV Cockpit. Es sei beabsichtigt, die durch die Betriebsstilllegung bedingten Kündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats Oktober 2017, voraussichtlich ab 26. Oktober 2017, unter Wahrung der ggf. durch § 113 InsO begrenzten Kündigungsfrist zu erklären. Wegen der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich. Da es sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG handle, werde hiermit das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet.
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Mit Beschluss vom 1. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Es ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Zudem stellte er den Kläger und weitere nicht mehr einzusetzende Piloten und Kabinenpersonal von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
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Mit Formular und Begleitschreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige bezüglich des Cockpitpersonals. In dem hierfür vorgesehenen Formularfeld wurde angegeben, die Anzeige beziehe sich auf den „Hauptsitz der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG“. Dort seien in der Regel 1.301 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, welche voraussichtlich alle im Zeitraum vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017 entlassen werden sollten. Hinsichtlich der in der Regel Beschäftigten wird auf Anlagen verwiesen. In diesen wird bei den „Angaben zu Entlassungen Cockpit“ die Zahl von 1.301 Beschäftigten des Cockpitpersonals nach Stationen und Berufsgruppen aufgeschlüsselt. Das Begleitschreiben erläutert den Kündigungsgrund bezüglich dieser Beschäftigtengruppe. Die Personalleitung für diese Beschäftigten erfolge in sämtlichen Angelegenheiten von Berlin aus. Dort habe auch die auf tariflicher Grundlage gebildete PV Cockpit ihren Sitz.
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Mit Schreiben vom 28. November 2017 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2018.
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Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
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Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 28. November 2017 gewandt. Sie sei unwirksam. Eine Betriebsstilllegung sei zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht beschlossen gewesen, die Schuldnerin habe vielmehr noch mit möglichen Betriebserwerbern verhandelt. Die PV Cockpit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft. Zudem habe er das Kündigungsschreiben erst am 2. Dezember 2017 erhalten, weshalb die dreimonatige Kündigungsfrist erst mit dem 31. März 2018 hätte ablaufen können.
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert und als Annahmeverzugsansprüche die Zahlung von 17.280,13 Euro brutto zuzüglich Zinsen für den Monat März 2018 sowie eine Summe von insgesamt 69.120,52 Euro brutto nebst Zinsen für die Monate April 2018 bis einschließlich Juli 2018 verlangt. Es handele sich um Neumasseverbindlichkeiten.
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Der Kläger hat daher zweitinstanzlich zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 28. November 2017 auch nicht zum 31. März 2018 aufgelöst worden ist; |
2. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2018 17.280,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2018 zu zahlen; |
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3. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April 2018, Mai 2018, Juni 2018 und Juli 2018 insgesamt 69.120,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17.280,13 Euro brutto seit dem 1. Mai 2018, seit dem 1. Juni 2018, seit dem 1. Juli 2018 sowie seit dem 1. August 2018 zu zahlen. |
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Ein Betriebs(teil)übergang sei nicht geplant gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Die Rechte der PV Cockpit seien gewahrt. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt worden. Die Kündigung sei dem Kläger bereits am 29. November 2017 zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis daher zum 28. Februar 2018 beendet. Die Leistungsklage sei wegen der Masseunzulänglichkeit des Verfahrens unzulässig.
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Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung zum 31. März 2018 aufgelöst worden sei. Es hat dabei den vom Kläger behaupteten Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zugrunde gelegt.
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Gegen diese Entscheidung hat nur der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen eines Teilurteils seine Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage und auf die Zahlung von Vergütung für die Monate April bis Juli 2018 gerichtet hat. Die Kündigung sei wirksam. Hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts sei Rechtskraft eingetreten. Die Annahmeverzugsansprüche für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 seien daher unbegründet. Hinsichtlich der Vergütung für März 2018 hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit wegen der streitigen Höhe des Einkommens als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Die Revision hat es unbeschränkt zugelassen.
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Mit dieser verfolgt der Kläger den Kündigungsschutzantrag unverändert weiter (Antrag zu 1.). Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 hat er eine Änderung des Klageantrags vorgenommen. Er hat diesbezüglich als Anträge zu 2. und zu 3. nunmehr beantragt
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2. |
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Monate April 2018, Mai 2018, Juni 2018 und Juli 2018 dem Kläger die aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldete Vergütung zu zahlen; |
3. |
hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs die Sache an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. |
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Die erstmals im Revisionsverfahren bezüglich der Annahmeverzugsansprüche für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 gestellten Anträge sind unzulässig. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet. Bezüglich der Kündigungsschutzklage ist die Revision hingegen begründet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden.
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A. Die Revision ist zulässig. Die im Revisionsverfahren bezüglich der Annahmeverzugsansprüche für April bis einschließlich Juli 2018 erfolgte Antragsänderung ist zulässig. In dem Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt liegt lediglich eine – qualitative – Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSv. § 264 Nr. 2 ZPO(BAG 5. Juni 2019 – 10 AZR 100/18 (F) – Rn. 15 mwN).
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B. Die Revision ist nur teilweise begründet.
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I. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche ist die Revision unbegründet. Die zu 2. und zu 3. erstmals im Revisionsverfahren gestellten Anträge sind unzulässig.
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1. Der Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
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a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 7. Februar 2019 – 6 AZR 84/18 – Rn. 15).
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b) Bei der vorzunehmenden Auslegung der gestellten Klageanträge (vgl. hierzu BAG 2. August 2018 – 6 AZR 188/17 – Rn. 17) ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass er mit dem Feststellungsantrag eine Klärung der Vergütungsansprüche für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 auch bezüglich der umstrittenen insolvenzrechtlichen Einordnung herbeiführen will. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Revisionsbegründung. Dort wird deutlich gemacht, dass es sich nach Auffassung des Klägers um Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt. Der Antrag zu 2. umfasst damit die Feststellung des Bestehens von Annahmeverzugsansprüchen, welche als Neumasseverbindlichkeiten zu berichtigen wären.
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c) Eine in diesem Sinne antragsgemäße Feststellung könnte jedoch keinen Rechtsfrieden schaffen. Selbst im Falle einer Stattgabe bliebe die Höhe der streitigen Annahmeverzugsansprüche ungeklärt. Hiervon geht auch die Revision aus, denn diesbezüglich soll ausweislich des zu 3. gestellten Antrags eine Klärung durch das Landesarbeitsgericht erfolgen. Dies belegt, dass auch bei Obsiegen des Klägers mit der zu 2. beantragten Feststellung die gerichtliche Auseinandersetzung fortgeführt werden müsste.
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2. Der zu 3. gestellte Antrag auf Zurückverweisung ist gegenstandslos. Eine Zurückverweisung unterfällt nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, sondern hat im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils nach Maßgabe des § 563 Abs. 1 ZPO zu erfolgen.
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3. Eine Zulässigkeit der Anträge zu 2. und zu 3. ergibt sich auch nicht, wenn man sie als einheitlichen Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils über den Grund iSv. § 304 Abs. 1 ZPO verstünde. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Umstellung der Klage revisionsrechtlich zulässig wäre. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem sowohl nach Grund als auch nach Betrag streitigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden („nach Grund und Betrag streitig“). Der Erlass eines Grundurteils über einen unbezifferten Anspruch ist daher unzulässig (BGH 30. November 1989 – IX ZR 249/88 – zu 1 b cc der Gründe; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 304 Rn. 3 f.; MüKoZPO/Musielak 5. Aufl. § 304 Rn. 7; anders bei Ermessen des Gerichts über die Anspruchshöhe vgl. BGH 28. März 2006 – VI ZR 50/05 – Rn. 10; vgl. auch BAG 28. Mai 2019 – 8 AZN 268/19 – Rn. 5). Dies gilt grundsätzlich ebenso für unbezifferte Feststellungsanträge (BGH 27. Januar 2000 – IX ZR 45/98 – zu I 1 b der Gründe). Die Revisionsanträge enthalten die danach erforderliche Bezifferung nicht.
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4. Damit besteht keine Rechtsschutzlücke. Gegen die grundsätzliche Abweisung seiner Zahlungsansprüche hätte der Kläger mit der Revision einen bezifferten Antrag weiterverfolgen können. Das hat er nicht getan.
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II. Bezüglich des zu 1. gestellten Kündigungsschutzantrags ist die Revision begründet. Die streitgegenständliche Kündigung ist wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erstattete die Schuldnerin die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige wegen Verkennung des unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriffs nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 KSchG. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – Rn. 70 ff.). Es wurde eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Agentur für Arbeit Berlin Nord erstattet. Eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf erfolgte vor Zugang der Kündigung beim Kläger hingegen nicht.
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C. Wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Kostenentscheidung ist diese dem Schlussurteil vorbehalten (BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 547/09 – Rn. 33).
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Spelge |
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Heinkel |
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Krumbiegel |
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Steinbrück |
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Klapproth |