Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2025 – 5 SLa 251/25 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Tagegeld.
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Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 als persönlicher Fahrer des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden TV-L) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden ua. für die Erstattung von Reisekosten die für Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 84 Niedersächsisches Beamtengesetz (im Folgenden NBG) lautet in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308, 367) auszugsweise:
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„§ 84 Reisekostenvergütung, Kostenerstattung |
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(1) |
1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten |
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1. |
einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung (Dienstreise), |
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2. |
einer anderen dienstlich veranlassten Reise … |
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vergütet (Reisekostenvergütung). 2Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. … |
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(2) 1Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. … |
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(4) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. …“ |
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Die Niedersächsische Reisekostenverordnung (im Folgenden NRKVO) vom 10. Januar 2017, zuletzt geändert durch Art. 1, 2 ÄndVO vom 9. Dezember 2024 (Nds. GVBl. Nr. 106) lautet auszugsweise:
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„§ 1 Regelungsgegenstand |
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Diese Verordnung regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung … sowie das Verfahren zur Gewährung der Reisekostenvergütung. |
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… |
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§ 7 Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung |
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(1) 1Für Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. …“ |
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Die zur NRKVO ergangenen Verwaltungsvorschriften (im Folgenden VV-NRKVO) vom 10. Januar 2017 (Nds. MBl. Nr. 4/2017 S. 122 ff.) lauten auszugsweise:
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„Zu § 1 – Regelungsgegenstand – |
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… |
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1.3 … Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden – sog. Dauerdienstreisegenehmigung, z. B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art. … |
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Zu § 2 – Begriffsbestimmungen – |
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… |
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2.1 Zu Absatz 1 (Dienstreise, Beginn und Ende der Dienstreise) |
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… |
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2.1.6 Für andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG sind die Regelungen zu Dienstreisen entsprechend anzuwenden, eine Kostenerstattung erfolgt jedoch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG nur in angemessenem Umfang. Andere dienstlich veranlasste Reisen sind z. B. Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung, wobei die Regelungen des § 23 zu beachten sind. Werden Beamtinnen und Beamte, die nach § 62 NBG ohne Dienst- oder Anwärterbezüge beurlaubt sind, von der zuständigen Behörde zu einer Reise aufgefordert, die durch das Dienstverhältnis begründet sind, handelt es sich ebenfalls um eine andere dienstlich veranlasste Reise i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG, für die die Regelungen zu den Dienstreisen entsprechend anzuwenden sind; …“ |
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Weiter fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (im Folgenden Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch ÄndTV Nr. 9 vom 9. Dezember 2023, Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:
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„§ 1 Geltungsbereich |
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(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder. … |
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§ 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit |
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(1) 1Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. … |
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§ 3 Monatsarbeitszeit |
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(1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit. |
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(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen. |
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… |
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(4) 1Jeder Tag einer mehrtätigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. 2Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren: 3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. |
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… |
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Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4: |
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… |
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2. |
1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. 2Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt. |
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§ 4 Pauschalentgelt |
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(1) Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind. |
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(2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. … |
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(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt. |
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… |
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§ 5 Pauschalgruppen |
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(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet: |
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Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
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Pauschalgruppe I |
… |
… |
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Pauschalgruppe II |
… |
… |
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Pauschalgruppe III |
… |
… |
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Pauschalgruppe IV |
… |
… |
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Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen |
bis 288 Stunden |
bis 292 Stunden |
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(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlagen sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung). |
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(3) … 4Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt. |
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…“ |
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Aufgabe des Klägers war es, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium bzw. anderen Terminorten und zurück zu fahren. Zwischen Beginn der ersten und Ende der letzten Fahrt lagen teilweise mehr als acht Stunden. Sitz des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ist die Landeshauptstadt Hannover. Kläger und Landesminister hatten im Streitzeitraum ihre Wohnsitze in einer mehr als 40 Kilometer hiervon entfernten Stadt. Dem Kläger wurde vom beklagten Land eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt.
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Mit seiner Klage vom 23. Oktober 2024 und deren Erweiterungen hat der Kläger – nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung – Tagegeld für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Juli 2025 für die Tage, an denen er ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, hilfsweise für die Tage, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat, begehrt.
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Er hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – die Auffassung vertreten, ihm stehe der Anspruch nach § 23 Abs. 4 TV-L iVm. den Bestimmungen der NRKVO zu. Die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit, zu der – unstreitig – auch Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und Wartezeiten gehörten, für das beklagte Land geleisteten streitgegenständlichen Fahrten seien Dienstreisen bzw. sonstige dienstlich veranlasste Reisen iSd. § 84 Abs. 1 NBG gewesen. Insoweit sei seine Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Außendienst vergleichbar, da es sich um eine gemischte, mit Wartezeiten verbundene Aufgabe gehandelt habe. Bei funktionaler Betrachtung sei das Tagegeld gerade für solche Situationen gedacht. Das Reisekostenrecht könne deshalb nicht außer Kraft gesetzt werden. Jedenfalls stünde ihm das Tagegeld für die Arbeitstage zu, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden habe.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Tagegeld für im Einzelnen nach Monaten aufgeschlüsselte Zeiträume, in denen er ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, in Höhe von insgesamt 2.045,00 Euro, hilfsweise für die Tage, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat, in Höhe von insgesamt 1.302,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen. |
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und – unter Bestreiten einzelner vom Kläger vorgetragener Zeiten – gemeint, bei den streitigen Fahrten handele es sich bereits nicht um Tagegeldansprüche auslösende Dienstreisen. Etwas anderes folge weder aus dem Pkw-Fahrer-TV-L noch aus der erteilten Dauerdienstreisegenehmigung.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die beschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Tagegeld. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
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I. Der Anspruch auf das begehrte Tagegeld folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 23 Abs. 4 TV-L, § 84 NBG, § 7 NRKVO.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme § 23 Abs. 4 TV-L Anwendung.
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2. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reisekosten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm sind zulässig. Arbeitnehmern soll insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie den Beamten. Die in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen, dh. im Streitfall aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des TV-L, als vertragliche Regelung (st. Rspr., vgl. zB BAG 25. Januar 2024 – 6 AZR 363/22 – Rn. 44 mwN, BAGE 182, 318; 24. Juni 2020 – 6 AZR 15/19 – Rn. 19 mwN; 16. Oktober 2012 – 9 AZR 183/11 – Rn. 16 mwN, BAGE 143, 194; 5. Juni 2003 – 6 AZR 130/02 – zu 1 der Gründe).
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3. Die für das begehrte Tagegeld erforderlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des § 84 NBG und der hierzu gemäß § 84 Abs. 4 Satz 1 NBG erlassenen NRKVO sind nicht erfüllt. Dies folgt aus der Auslegung der Norm (zu den Auslegungsgrundsätzen bei tariflichen Verweisungen auf Gesetzesvorschriften sh. zB BAG 15. September 2009 – 9 AZR 645/08 – Rn. 37; 19. Februar 2004 – 6 AZR 111/03 – zu I 2 und II 1 der Gründe; zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 – Rn. 25; 15. November 2023 – 10 AZR 163/23 – Rn. 41 mwN; 16. März 2023 – 6 AZR 130/22 – Rn. 13 mwN, BAGE 180, 279).
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a) Die streitgegenständlichen Fahrten des Klägers sind keine Dienstreisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG.
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aa) Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Norm. Mit der Formulierung „eine Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts“ hat der Landesgesetzgeber zwischen der Reisetätigkeit und dem eigentlichen Dienstgeschäft unterschieden (zu den insoweit gleichlautenden Formulierungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Reisekostengesetz [HRKG] vgl. BVerwG 26. Juni 2014 – 5 C 28.13 – Rn. 10, BVerwGE 150, 108 und in § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz [BRKG] sh. Schulz in Meyer/Fricke Reisekosten im öffentlichen Dienst Bd. II BRKG § 2 Stand Juli 2024 Rn. 8b). Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (BVerwG 14. Juni 2012 – 5 A 1.12 – Rn. 13; 22. Januar 2009 – 2 A 3.08 – Rn. 21). Dienstgeschäfte eines Arbeitnehmers sind damit die ihm zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Arbeitsaufgaben (vgl. hierzu zB BAG 15. November 2018 – 6 AZR 294/17 – Rn. 18). Die Reise selbst – unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Dienstsitz aus angetreten wird – ist lediglich die Fahrt an den Ort, an dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist (vgl. zB BAG 15. November 2018 – 6 AZR 294/17 – Rn. 17; 8. Mai 2018 – 9 AZR 586/17 – Rn. 26 mwN).
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bb) Dieses Wortlautverständnis steht vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Leitbilds des Reisekostenrechts (ausführlich hierzu BVerwG 26. Juni 2014 – 5 C 28.13 – Rn. 10, BVerwGE 150, 108) im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesetzessystematik. Durch die in § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG geregelte Reisekostenvergütung sollen Erschwernisse und finanzielle Belastungen ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass sich der Beschäftigte zur Erledigung einer ihm übertragenen Arbeitsaufgabe an einem Ort außerhalb seiner Dienststätte aufhalten muss und diese zusätzlichen Belastungen – weil sie nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die zum übertragenen Aufgabenbereich des Beschäftigten gehören – nicht bereits mit der Besoldung bzw. mit dem eigentlichen Arbeitsentgelt abgegolten sind (st. Rspr., vgl. zB BVerwG 26. Juni 2014 – 5 C 28.13 – Rn. 12 f. mwN, aaO; 24. April 2008 – 2 C 14.07 – Rn. 22 mwN; BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 111/03 – zu II 1 der Gründe mwN). Die Definition der Dienstreise in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG dient daher neben der Abgrenzung der Reisetätigkeit von den eigentlichen Dienst- bzw. Arbeitsaufgaben auch der Trennung zwischen dem Besoldungs- bzw. Vergütungsrecht und dem Reisekostenrecht. Das Reisekostenrecht ist nicht einschlägig, wenn finanzielle Belastungen mit der Aufgabenwahrnehmung verbunden sind. Diesen Erschwernissen ist im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung bzw. des tariflich festgelegten Entgelts angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG 26. Juni 2014 – 5 C 28.13 – Rn. 13 mwN, aaO; Schulz in Meyer/Fricke Reisekosten im öffentlichen Dienst Bd. II BRKG § 2 Stand April 2024 Rn. 8g). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezogene Parallele zum Außendienst trägt deshalb nicht.
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cc) Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrten nicht um Tagegeldansprüche (§ 7 NRKVO) auslösende Dienstreisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG. Der Kläger war als ständiger persönlicher Fahrer des Landesministers tätig. Die ihm übertragene Tätigkeit lag darin, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium bzw. anderen Terminorten zu fahren. Die Fahrtätigkeit war daher seine wesentliche und prägende Aufgabe und gehörte zu seiner Dienstausübung (vgl. BVerwG 26. Juni 2014 – 5 C 28.13 – Rn. 9, BVerwGE 150, 108; vgl. auch Reich BRKG/Reich § 2 Rn. 24). Die Fahrten sind mithin selbst das „Dienstgeschäft“ des Klägers und somit gerade keine Reisen iSv. § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG, die die Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte (zur Definition der Dienststätte iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG sh. § 2 Abs. 2 NRKVO) erst ermöglichen sollen. Etwas anderes folgt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht daraus, dass ihm neben den Lenkzeiten auch Vor- und Abschlussarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Wagenpflege oblagen. Diese Tätigkeiten fallen nach § 2 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L in die Arbeitszeit auch des ständigen persönlichen Fahrers iSd. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L und gehören damit ebenso zu dessen Aufgabenbereich wie Lenk- und Wartezeiten und damit zu seiner Dienstausübung (sh. auch OVG Lüneburg 9. Dezember 2008 – 5 LC 293/06 – Rn. 37).
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b) Der Anspruch auf Tagegeld ergibt sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG. Bei den streitigen Fahrten handelt es sich nicht um „andere dienstlich veranlasste Reisen“ im Sinne dieser Norm.
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aa) Mit der Wendung „andere … Reisen“ nimmt die Bestimmung zwar eine Abgrenzung zu Dienstreisen im engeren Sinn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG vor. Sie stellt im Zusammenspiel mit der Formulierung „dienstlich veranlasst“ aber klar, dass die Reisen – auch wenn sie nicht dazu dienen, ein Dienstgeschäft außerhalb der Dienststätte zu erledigen – notwendig sein müssen, um sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu können, an dem die Anwesenheit des Beschäftigten dienstlich erforderlich ist (Kümmel Beamtenrecht Bd. 4 NBG § 84 Stand September 2024 Rn. 5), etwa zum Zweck einer Aus- oder Fortbildung, die nicht bereits unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG fällt, Vorstellungsgespräche, wenn im Einzelfall an der Vorstellung des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht, oder wenn etwa im Urlaub befindliche Beschäftigte im dienstlichen Interesse eine Reise unternehmen (sh. hierzu auch Ziff. 2.1.6 und 2.1.7 VV-NRKVO). Die „andere dienstlich veranlasste Reise“ iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG ist daher ebenfalls ein bloßes Mittel, um an den Ort zu gelangen, an dem sich der Reisende im dienstlichen Interesse aufhalten soll, und nicht – wie dies bei den streitgegenständlichen Fahrten des Klägers der Fall ist – die Wahrnehmung der eigentlichen übertragenen Aufgabe selbst.
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bb) Auch diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Norm sowie systematische Erwägungen bestätigt. Hätte der Landesgesetzgeber unter den „anderen dienstlich veranlassten Reisen“ auch Fahrtätigkeiten wie die des Klägers verstanden, bei denen das Reiseelement keine eigenständige Bedeutung hat, weil die Fahrten für die Tätigkeit wesentlich, prägend sowie mit dieser untrennbar verbunden und damit ganz überwiegend Teil des eigentlichen Dienstes des Beschäftigten sind (vgl. zB BVerwG 26. Juni 2014 – 5 C 28.13 – Rn. 9, BVerwGE 150, 108), hätte er dies klarstellen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmung auch im Übrigen differenziert, indem § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG im Hinblick auf den Umfang der zu erstattenden Kosten zwischen den beiden Formen der im dienstlichen Zusammenhang erfolgenden Fahrten unterscheidet. Danach werden – unter Beachtung der in § 7 Abs. 1 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) idF vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 18. November 2025, Nds. GVBl. Nr. 82) normierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. auch Ziff. 1.2 VV-NRKVO; Kümmel Beamtenrecht Bd. 4 NBG § 84 Stand September 2024 Rn. 5) – für Reisen iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG lediglich die angemessenen und nicht wie im Fall der Dienstreise iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG die notwendigen Kosten erstattet. Vor diesem Hintergrund wäre eine Ausweitung der Reisekostenvergütungsansprüche auf dienstliche Fahrten von Beschäftigten, bei denen diese wesentlich und prägend die eigentliche übertragene Tätigkeit ausmachen, widersinnig. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass ein solcher gesetzgeberischer Wille in der Norm – anders als in § 84 NBG geschehen – klar zum Ausdruck gebracht worden wäre.
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c) Auch aus der dem Kläger erteilten Dauerdienstreisegenehmigung folgt nichts anderes.
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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 NBG gehört die Anordnung oder Genehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise bzw. einer anderen dienstlich veranlassten Reise. Fehlt sie, kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie – was für den Kläger nicht zutrifft – nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Damit können nur Dienstreisende iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 NBG einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach dem niedersächsischen Reisekostenrecht haben (vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 2 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 BRKG auch BVerwG 3. Februar 2010 – 2 B 113.09 – Rn. 4). Dies bedingt zwingend, dass die einen Tagegeldanspruch auslösende Reise die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NBG erfüllt. Zwar kann eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen allgemein in Form einer sogenannten Dauerdienstreisegenehmigung erteilt werden, etwa für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art (sh. hierzu Ziff. 1.3 VV-NRKVO). Die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung ist jedoch ein innerbehördlicher Vorgang im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn bzw. des öffentlichen Arbeitgebers, die für den die Dienstreise ausführenden Beschäftigten unmittelbar keine Rechte begründet (vgl. OVG Lüneburg 20. Dezember 2010 – 5 LA 338/09 – Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG 26. September 2025 – 12 B 39/25 – juris-Rn. 6; Reich BRKG/Reich § 2 Rn. 17). Daraus folgt, dass die Dauerdienstreisegenehmigung für sich genommen zwar im Fall einer Reise iSd. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 NBG die erforderliche vorab bzw. nachträglich zu erteilende Einzelgenehmigung ersetzt. Sie stellt jedoch keine „Blankozustimmung“ des Arbeitgebers dafür dar, dass sämtliche unternommenen Reisen, also auch die Fahrten eines Fahrers, dessen Aufgabenwahrnehmung typischerweise mit einer Ortsveränderung verbunden ist und damit selbst zum Dienstgeschäft gehören, einen Tagegeldanspruch auslösen sollen. Erst recht kann sie nicht allein durch ihre Erteilung die mit der Durchführung einer Dienstreise nach dem Reisekostenrecht verbundenen Ansprüche auslösen.
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4. Dem Kläger stehen auch nach den Bestimmungen des Pkw-Fahrer-TV-L keine Tagegelder für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Arbeitstage zu, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze von Hannover befunden hat.
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a) Zwar spricht der – ohne eigenständige Definition – erfolgte Gebrauch des Wortes „Dienstreise“ in § 3 Abs. 2 und 4 iVm. Nr. 2 der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4 Pkw-Fahrer-TV-L für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (vgl. zB BAG 13. November 2025 – 6 AZR 73/25 – Rn. 33 mwN).
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b) Das ist vorliegend der Fall, denn gegen ein solches Wortlautverständnis spricht klar der tarifliche Regelungszweck. Danach haben die Tarifvertragsparteien mit dem Pkw-Fahrer-TV-L im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, nach welchem Fahrer – in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit – gemäß § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L ein Pauschalentgelt erhalten, mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge abgegolten sind (vgl. BAG 27. April 2021 – 9 AZR 343/20 – Rn. 51; 10. September 2014 – 10 AZR 844/13 – Rn. 17). Die gegenüber den allgemeinen Entgeltgruppen erhöhten Tabellenentgelte im Pkw-Fahrer-TV-L sollen die mit der Fahrertätigkeit verbundenen, von den Tarifvertragsparteien angenommenen Belastungen abmildern. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Dienstreise“ als Teil der Ermittlung der Monatsarbeitszeit der Personenkraftwagenfahrer ausschließlich arbeitszeitrechtlich zu verstehen und dient insoweit lediglich der Bemessung des Pauschalentgelts nach §§ 4 und 5 Pkw-Fahrer-TV-L. Eine gegenüber § 23 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit dem beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Reisekostenvergütungsrecht speziellere Regelung, die Ansprüche auf Tagegeld auslösen kann und soll, enthält der Tarifvertrag damit gerade nicht. Hierin liegt – entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung – auch keine „Außerkraftsetzung“ des Reisekostenrechts für Fahrer wie den Kläger. Dieses bleibt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise bzw. dienstlich veranlassten Reise nach § 84 Abs. 1 NBG vorliegen, zB für die Anreise zu einem Fahrsicherheitstraining, anwendbar.
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II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Spelge |
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Volk |
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Wemheuer |
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Kuhring |
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Steinbrück |