Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. August 2010 – 9 Sa 1616/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren – 6 AZR 573/10 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Fischermeier |
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Brühler |
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Spelge |
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Schäferkord |
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B. Bender |