6 AZR 715/09

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD - Anerkenntnisurteil -  Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Details

  • Aktenzeichen

    6 AZR 715/09

  • Art

    Anerkenntnisurteil

  • Datum

    24.02.2011

  • Senat

    6. Senat

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 – 17 Sa 701/09 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 – 6 Ca 2696/08 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hinweis

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Matiaske    

                 

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