Tenor
1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2012 – 8 Sa 558/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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Fischermeier |
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Gallner |
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Spelge |
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Koch |
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Wollensak |