6 AZR 92/19

Anfechtung - Rechtskraft der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung

Details

  • Aktenzeichen

    6 AZR 92/19

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2021:180221.U.6AZR92.19.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    18.02.2021

  • Senat

    6. Senat

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 – 3 Sa 65/17 – aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 19. Oktober 2017 – 27 Ca 80/17 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. Februar 2017 gerichteten Klageantrag abgewiesen hat.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 19. Oktober 2017 – 27 Ca 80/17 – wird – hinsichtlich der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 klarstellend – wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24. Februar 2017 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Anfechtung ihres Arbeitsvertragsangebots durch Schreiben der Beklagten vom 27. April 2017 nicht beendet worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 nicht beendet worden ist.

III. Die Revision des Klägers wird verworfen, soweit sie sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2017 bezieht.

IV. Bezüglich der im Revisionsverfahren erstmals gestellten Anträge wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 41 %, die Beklagte zu 59 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger war seit dem 1. Dezember 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Zwei ordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 20. Mai 2015 sowie zum 30. September 2015 wurden rechtskräftig für unwirksam erklärt. Seit dem 4. Mai 2015 war das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt.

3

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind eine am 24. Februar 2017 zum 31. Mai 2017 erklärte betriebsbedingte Kündigung, eine außerordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017, die hilfsweise fristgerecht zum 31. August 2017 ausgesprochen war, sowie die mit Schreiben der Beklagten vom 27. April 2017 erklärte Anfechtung ihres Arbeitsvertragsangebots vom 27. November 2014.

4

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Anfechtung vom 27. April 2017 noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 beendet worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil hat die Beklagte mit ihrer Berufung nur bezüglich der Anfechtung vom 27. April 2017 zur Überprüfung gestellt und hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt, falls festgestellt werde, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24. Februar 2017 beendet worden sei. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Klageabweisung gewandt sowie weiter die Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2017 geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war – insgesamt abgewiesen. Es hat angenommen, die Anfechtung habe das Arbeitsverhältnis rückwirkend mit Ablauf des 3. Mai 2015 aufgelöst.

5

Mit seiner Revision begehrt der Kläger unverändert die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 24. Februar 2017 und vom 3. Mai 2017 sowie der Anfechtung vom 27. April 2017. Darüber hinaus begehrt er erstmals in der Revisionsinstanz die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung Vorrang gegenüber dem angefochtenen Urteil habe, falls seine Revision allein aus prozessualen Gründen Erfolg habe. Er strebt für diesen Fall weiter sinngemäß die Feststellung an, dass das angefochtene Urteil im Rechtsverkehr sowohl nach seinem Gegenstand als auch nach seinem Inhalt gegen den Kläger nicht „benutzt“ werden dürfe. Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres Auflösungsantrags die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die Kündigung vom 24. Februar 2017 und die Anfechtung vom 27. April 2017 wendet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

7

I. Die Kündigung vom 24. Februar 2017 hat das Arbeitsverhältnis ebenso wenig wie der an diese Kündigung anknüpfende Auflösungsantrag der Beklagten beendet. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung vom 3. Mai 2017 das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich noch zu dem hilfsweise vorgesehenen Beendigungstermin 31. August 2017 aufgelöst hat. Damit steht zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zum 31. August 2017 auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat, sondern an diesem Tag noch bestanden hat (vgl. BAG 24. Mai 2018 – 2 AZR 67/18 – Rn. 20, BAGE 163, 24; 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – Rn. 22 mwN, BAGE 150, 234). Anhaltspunkte für eine sog. „Ausklammerung“ (vgl. dazu BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 102/12 – Rn. 14 mwN) sind weder dargelegt noch ersichtlich.

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II. Das Arbeitsverhältnis ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten auch nicht durch die von der Beklagten am 27. April 2017 erklärte Anfechtung ihres Angebots zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses vom 27. November 2014 mit dem Kläger beseitigt worden. Die mit der Anfechtung angestrebte Nichtigkeit dieser Willenserklärung kann unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anfechtungsgrund vorlag, allein aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigung vom 3. Mai 2017 nicht eintreten.

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1. § 142 Abs. 1 BGB enthält als gesetzliche Grundentscheidung die Wertung, dass die erfolgreich angefochtene Willenserklärung als nicht abgegeben gilt und die Rechtslage insoweit korrigiert wird. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 5. Dezember 1957 – 1 AZR 594/56 – zu I der Gründe, BAGE 5, 159). Mit der Rechtskraft der Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 3. Mai 2017 nicht aufgelöst worden ist, steht aber zugleich fest, dass sowohl im Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung als auch bis zum vorgesehenen Beendigungstermin der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung am 31. August 2017 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (vgl. BAG 20. März 2014 – 2 AZR 1071/12 – Rn. 17, BAGE 147, 358; jedenfalls für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vgl. LKB/Linck KSchG 16. Aufl. § 4 Rn. 151). Darum kann als Rechtsfolge der Anfechtung vom 27. April 2017 nicht mehr fingiert werden, dass das Angebot zum Abschluss des Arbeitsvertrags im Jahr 2014 nicht abgegeben worden ist und der Arbeitsvertrag deshalb entweder zukunftsbezogen (ex nunc) ab Zugang der Anfechtungserklärung (so für den Regelfall im Arbeitsverhältnis st. Rspr. seit BAG 5. Dezember 1957 – 1 AZR 594/56 – aaO) oder mit dem Zeitpunkt seiner Außervollzugsetzung (vgl. dazu BAG 3. Dezember 1998 – 2 AZR 754/97 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 90, 251) am 4. Mai 2015 beseitigt worden ist (vgl. MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. Bd. 2 § 130 Rn. 113). Die gesetzliche Wertung, wonach die angefochtene Erklärung im Wege der Fiktion nicht nur reformiert, sondern endgültig und grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) „kassiert“ wird (MüKoBGB/Busche 8. Aufl. § 142 Rn. 15; Erman/Arnold BGB 16. Aufl. § 142 Rn. 2), läuft ins Leere, weil feststeht, dass es sowohl nach dem 4. Mai 2015 als auch nach dem Zugang der Anfechtungserklärung noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegeben hat. Der „Wurzelmangel“ des Erklärungstatbestands (Mankowski Beseitigungsrechte S. 28) kann deswegen nicht mehr beseitigt und die Rechtslage nicht mehr korrigiert werden.

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2. Ausgehend davon ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, dass die Unwirksamkeit einer Anfechtung außerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden kann. Maßgeblich ist allein, dass infolge der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess über die Kündigung vom 3. Mai 2017 feststeht, dass das Arbeitsverhältnis einmal, nämlich jedenfalls am 3. Mai 2017, bestanden hat. Das nimmt der Beklagten endgültig die Möglichkeit, ihr Vertragsangebot durch eine Anfechtungserklärung wieder zu beseitigen. Aufgrund dieser Rechtslage ist auch unerheblich, aus welchem Grund die Anfechtung erfolgt ist, ob der Anfechtungsgegner schutzwürdig ist oder ob er einen Schutz erhält, den er aus Sicht der Beklagten „nicht verdient“.

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III. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit der Kläger im Revisionsrechtszug nach wie vor die Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2017 geltend macht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Beschwer und damit am Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung des Revisionsgerichts. Der Kläger hat mit seinem diesbezüglichen Kündigungsschutzantrag bereits vor dem Arbeitsgericht rechtskräftig obsiegt. Soweit er geltend macht, die Kündigung vom 3. Mai 2017 sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, und damit erreichen will, dass der Senat die Entscheidung anders als das Arbeitsgericht begründet, vermag das eine Beschwer nicht zu begründen (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 674/19 – Rn. 27).

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IV. Die erstmals im Revisionsverfahren gestellten Anträge, die auf Anordnungen zur Behandlung des Berufungsurteils sowie auf eine Sachprüfung der Kündigung vom 24. Februar 2017 und der Anfechtung durch den Senat und eine damit im Zusammenhang stehende Klarstellung, es habe kein Anfechtungsgrund vorgelegen, zielen, sind unzulässig.

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1. Die Anträge sind zur Entscheidung angefallen, weil der Senat die Kündigung vom 24. Februar 2017 und die Anfechtung materiell-rechtlich nicht geprüft hat.

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2. Den Anträgen steht die Beschränkung des Prüfungsumfangs im revisionsgerichtlichen Verfahren, die aus § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 1 ZPO folgt, nicht entgegen.

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a) Das Bundesarbeitsgericht prüft nur, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Seiner Beurteilung unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Eine Klageerweiterung oder -änderung ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden. Klageänderungen und Klageerweiterungen werden in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen allerdings ausnahmsweise zugelassen (BAG 5. Juni 2003 – 6 AZR 277/02 – zu II 1 der Gründe).

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b) Solche Gründe der Prozessökonomie liegen hier vor. Mit seinen neuen Anträgen strebt der Kläger Anordnungen zur weiteren rechtlichen Behandlung des Urteils des Landesarbeitsgerichts sowie eine bestimmte rechtliche Würdigung des Streitstoffs der Revisionsinstanz durch den Senat an. Weitere, von den Vorinstanzen nicht getroffene Tatsachenfeststellungen sind zur Bescheidung dieser Anträge nicht erforderlich. Verfahrensrechte der Beklagten werden durch eine solche Bescheidung nicht verkürzt.

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3. Die Anträge sind dennoch unzulässig.

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a) Der Antrag, festzustellen, dass das Berufungsurteil und seine Gründe „im Rechtsverkehr gegen den Kläger in keiner Weise benutzt werden dürfen“, steht außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses der Parteien. Das gilt ebenso, wenn der Antrag dahin zu verstehen sein sollte, die (weitere) Veröffentlichung des Berufungsurteils zu untersagen, worauf der Hinweis des Klägers auf die diesbezüglich geführten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten schließen lässt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben worden ist, was erst die abschließende Sachentscheidung durch den Senat ermöglicht hat (vgl. Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 562 Rn. 1).

19

b) Für den Antrag auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung vom 24. Februar 2017 und der Anfechtung durch den Senat fehlt aus den in Rn. 11 genannten Gründen die erforderliche Beschwer. Die Parteien können dem Gericht weder die rechtliche Begründung seiner Entscheidung vorschreiben noch ein Gutachten verlangen, das die Rechtslage für andere Prozesse klärt. Die Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens entspricht nicht der im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenen Funktion der Gerichte (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 674/19 – Rn. 27; 19. November 2019 – 1 ABR 2/18 – Rn. 31).

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück