7 ABR 36/24

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Details

  • Aktenzeichen

    7 ABR 36/24

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    03.12.2025

  • Senat

    7. Senat

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. und 7. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2024 – 12 TaBV 70/23 – werden zurückgewiesen.

Leitsatz

Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.

Entscheidungsgründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

2

Die zu 6. beteiligte Kapitalgesellschaft mit Sitz in D – eine Konzernholding im Bereich des Sicherheitsgewerbes – ist als inländisches Mutterunternehmen Teil des internationalen S Konzerns, der in der deutschen Unternehmensgruppe knapp über 20.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einer Vielzahl von Standorten beschäftigt. Bei ihr ist der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat gebildet. Sie hatte im März 2022 mit der zu 18. beteiligten V-Gewerkschaft einen – nach seinem § 10 zum 15. März 2022 in Kraft getretenen und „bis zum Ende der regulären Amtszeit des Betriebsrats“ befristeten – „Tarifvertrag über die Bildung von Regional- und Spartenbetriebsräten gemäß § 3 des BetrVG“ geschlossen, nach dessen § 2 Nr. 1 „[d]ie einzelnen Betriebe sowie Niederlassungen und Standorte“ der in der Anlage zum Tarifvertrag genannten Gesellschaften in geografische Regionen zusammengefasst waren. Auf dieser Grundlage waren ua. der Regionalbetriebsrat Region Nord – mit einer Zuständigkeit für über 1.000 Arbeitnehmer – sowie der Regionalbetriebsrat Süd-West gewählt.

3

Am 21. Januar 2022 konstituierte sich für die am 29. September 2022 nach den Maßgaben der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) mittels Delegierter durchgeführte Wahl der Mitglieder der Arbeitnehmer des zu 7. beteiligten Aufsichtsrats der Hauptwahlvorstand mit 13 ordentlichen Mitgliedern, unter ihnen die seinerzeitige Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Region Nord Frau W. Am 14. März 2022 informierte der Hauptwahlvorstand die (Regional-)Betriebsräte darüber, dass bis spätestens 30. März 2022 Betriebswahlvorstände zu bestellen und ihm – dem Hauptwahlvorstand – die Wählerlisten bis zum 29. April 2022 zu übersenden seien. Am Abend des 30. März 2022 teilte Frau W dem in diesem Zeitpunkt stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands Herrn Sp per E-Mail unter dem Betreff „betrieblicher Wahlvorstand Aufsichtsratswahl“ mit, dass drei namentlich benannte Personen, ua. Herr A, für den Betrieb Region Nord „berufen“ worden seien. Auf Nachfrage von Herrn Sp gab sie die Adresse des Betriebswahlvorstands an sowie den Umstand, dass es keine Ersatzmitglieder gebe. Am 25. April 2022 übersandte Frau W Herrn Sp per E-Mail(-Anhang) eine Wählerliste für den Betrieb Region Nord und führte ua. aus, dass sich der „betriebliche Wahlvorstand“ erst am 13. Mai 2022 treffe. In den E-Mail-Nachrichten verwendete Frau W eine Signatur, die sie als Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Nord auswies. Am 13. Mai 2022 teilte Herr A Frau W mit, dass ein Treffen des Betriebswahlvorstands nicht stattgefunden habe; der Betriebswahlvorstand für den Betrieb Region Nord konstituierte sich auch in der Folgezeit nicht.

4

In der am 9. Mai 2022 ausgehängten „Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 26 Abs. 1 3. WO)“ war ausgewiesen, dass „Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer … schriftlich beim Hauptwahlvorstand innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit Erlass dieser Bekanntmachung eingereicht werden“ können; als „letzter Tag der Frist“ war „der 20.06.2022, 16:30 Uhr“ benannt. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in den Betrieben lag unter Berücksichtigung der Pausenzeiten im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Am Freitag, den 17. Juni 2022 (einen Tag nach Fronleichnam) reichte der zu 1. beteiligte Arbeitnehmer – seinerzeitig Vorsitzender des Regionalbetriebsrats Region Süd-West – um 11:45 Uhr einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Die richtige Wahl!“ ein. Der Vorschlag war mit 110 Stützunterschriften versehen und wies ua. ihn selbst und Frau W als – an erster und zweiter (Listen-)Stelle benannte – Bewerber aus. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 bestätigte der stellvertretende Vorsitzende des Hauptwahlvorstands dem zu 1. beteiligten Arbeitnehmer den Eingang des Wahlvorschlags. Die Mehrheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands war in der Zeit vom 17. bis zum 20. Juni 2022 abwesend. In der Sitzung des Hauptwahlvorstands am 22. und 23. Juni 2022, an der Frau W teilnahm, wurde der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ für ordnungsgemäß befunden. In einer außerordentlichen Sitzung des Hauptwahlvorstands am 6. Juli 2022, an der Frau W nicht teilnahm, wurde die Wählerliste des Betriebs Region Nord (nachträglich) für ungültig befunden und der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ nicht zur Wahl zugelassen. Mit E-Mail vom 8. Juli 2022 informierte der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands den nunmehrigen Vorsitzenden des Regionalbetriebsrats Region Nord sowie Herrn A über den Ausschluss des Betriebs Region Nord von der Wahl.

5

Die Wahl der Delegierten endete im August 2022. Bei der am 29. September 2022 durchgeführten Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden die zu 8. bis 17. beteiligten Personen – der Beteiligte zu 11. als Vertreter der leitenden Angestellten und die Beteiligten zu 15. bis 17. als Vertreter von Gewerkschaften auf Vorschlag von V gewählt, deren Namen am 21. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind.

6

Mit am 11. Oktober 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen (Anwalts-)Schriftsatz haben die zu 1. bis 5. beteiligten Antragsteller als wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten. Das Arbeitsverhältnis des zu 5. beteiligten Antragstellers endete mit Ablauf des 31. Mai 2024; das des zu 1. beteiligten Antragstellers wird mit Ablauf des 31. März 2026 enden. Ob die Arbeitsverhältnisse des zu 3. beteiligten Antragstellers – mit Ablauf des 30. November 2024 – und des zu 2. beteiligten Antragstellers – mit Ablauf des 9. März 2025 – beendet sind, ist streitig geblieben.

7

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, zum einen sei die Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands vom 9. Mai 2022 wahlverfahrensfehlerhaft, denn mit der angegebenen Uhrzeit sei die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen unzulässig verkürzt. Zum anderen sei der Hauptwahlvorstand seiner Durchführungsverantwortung für die Wahl nicht gerecht geworden. Er hätte bereits am 25. April 2022 auf die Zuständigkeit des Betriebswahlvorstands für die – den Betrieb Region Nord betreffende – Aufstellung der Wählerliste hinweisen können und müssen. Hätte er dem genügt, wäre ggf. für den Betrieb Region Nord noch eine vom Betriebswahlvorstand autorisierte Wählerliste aufgestellt und somit der später zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags „Die richtige Wahl!“ führende Umstand der Kandidatur der nicht passiv wahlberechtigten Frau W vermieden worden. Zudem habe der Hauptwahlvorstand gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eingereichter Wahlvorschläge verstoßen, weil er eine solche (bezogen auf den Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“) erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge vorgenommen habe. Bei rechtzeitiger Prüfung und Beanstandung hätte noch vor Fristablauf ein neuer, ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingereicht werden können. Jedenfalls hätte der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ nicht vollständig zurückgewiesen werden dürfen; eine Streichung der Kandidatin W wäre ausreichend gewesen.

8

Die Antragsteller haben zuletzt beantragt,

        

die Aufsichtsratswahl vom 29. September 2022 für unwirksam zu erklären.

9

Das zu 6. beteiligte Unternehmen und der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Anfechtung der streitbefangenen Wahl sei bereits unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller den Hauptwahlvorstand ua. am 5. Juli 2022 hinsichtlich der Ungültigkeit des Wahlvorschlags „Die richtige Wahl!“ beraten habe und schon deshalb den Anfechtungsantrag wegen Verstoßes gegen standesrechtliche Vorgaben nicht habe anbringen können. Zudem hätten die zu 1. und 3. beteiligten Antragsteller – letzterer als seinerzeitiger stellvertretender Vorsitzender des Regionalbetriebsrats Region Süd-West – kollusiv mit Frau W zusammengewirkt, um den Hauptwahlvorstand über die Gültigkeit des Wahlvorschlags „Die richtige Wahl!“ zu täuschen. Aus diesem Grund seien sie nicht antragsbefugt; jedenfalls könnten sie sich nach Treu und Glauben nicht auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe berufen. Hinsichtlich der beanstandeten Wahlfehler haben das zu 6. beteiligte Unternehmen und der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat den Standpunkt eingenommen, den Hauptwahlvorstand treffe bei Einreichung einer Wählerliste (noch) keine diesbezügliche Prüfpflicht. Für den Hauptwahlvorstand sei im Zeitpunkt der Übermittlung der Wählerliste für den Betrieb Region Nord nicht erkennbar gewesen, dass sich der dortige Betriebswahlvorstand nicht konstituiert habe. Seiner Pflicht zur Prüfung eingereichter Wahlvorschläge habe der Hauptwahlvorstand ordnungsgemäß und insbesondere unverzüglich genügt; er hätte aufgrund der Abwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in der Zeit vom 17. bis zum 20. Juni 2022 ohnehin nicht früher zusammenkommen können. Im Übrigen wäre es auch bei sofortiger Prüfung und Zurückweisung des Wahlvorschlags „Die richtige Wahl!“ dem zu 1. beteiligten Antragsteller nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig einen neuen Vorschlag mit ausreichend Stützunterschriften einzureichen; ein – unterstellter – Wahlfehler sei daher nicht kausal für das Wahlergebnis.

10

Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit den Rechtsbeschwerden verfolgen das zu 6. beteiligte Unternehmen und der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat ihren jeweiligen Abweisungsantrag weiter. Die zu 8. bis 18. Beteiligten haben – wie in den Vorinstanzen – keine Anträge gestellt.

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B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Anfechtungsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dieser ist zulässig und begründet.

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I. Der Anfechtungsantrag ist zulässig.

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1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet. Das Bestimmtheitserfordernis ist gewahrt, wenn der Antrag in einer ihm genügenden Weise ausgelegt werden kann (vgl. BAG 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 – Rn. 13, BAGE 153, 171). Die Vorinstanzen haben den Anfechtungsantrag unter Heranziehung der Antragsschrift sowie der Klarstellung der Antragsteller in den mündlichen Anhörungen zutreffend dahin verstanden, dass er abweichend vom wörtlichen Ausdruck nicht „die Aufsichtsratswahl“, sondern die Wahl(en) sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des zu 7. beteiligten Aufsichtsrats umfasst. Soweit der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat mit seiner Rechtsbeschwerde weiterhin die mangelnde Bestimmtheit des Antrags beanstandet, verkennt er, dass für dessen Interpretation nicht allein der buchstäbliche Wortlaut maßgebend ist (vgl. für das Revisionsverfahren BAG 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24 – Rn. 18 mwN).

14

2. Der Antrag ist wirksam angebracht. Das gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller den Hauptwahlvorstand am 5. Juli 2022 zum Umgang mit dem Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ rechtlich beraten hat.

15

a) Der von einem Rechtsanwalt eingereichte Antrag ist grundsätzlich wirksam, sofern er den verfahrensrechtlichen Form- und Inhaltsvoraussetzungen entspricht. Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht, welche nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen und vom Verfahrensbevollmächtigten nachzuweisen ist (vgl. BAG 6. November 2013 – 7 ABR 84/11 – Rn. 21), haben das zu 6. beteiligte Unternehmen und der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen sind die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm im Namen der Beteiligten vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen und der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags als Grundverhältnis. Auch ein Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot führt daher nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht und der Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts (vgl. BAG 10. Mai 2016 – 9 AZR 434/15 – Rn. 17; BGH 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08 – Rn. 9, 12).

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b) Hiernach hat es das Landesarbeitsgericht zu Recht dahinstehen lassen, ob und mit welchem Ergebnis der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller den Hauptwahlvorstand am 5. Juli 2022 (während eines Telefonats mit Herrn Sp) zum korrekten Umgang mit dem Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ anwaltlich beraten hat. Ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO führte – anders als das zu 6. beteiligte Unternehmen und der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat meinen – nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung der Antragsschrift.

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3. Für den Antrag besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse.

18

a) Da das Verfahrensrecht einen umfassenden Justizgewährungsanspruch sicherzustellen hat, kann einem Antrag nur ausnahmsweise aus Gründen einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Verfahrensbetreibung das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Entsprechend fehlt dieses bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens allenfalls dann, wenn es ausschließlich zum Zwecke rechtlich missbilligter Ziele eingeleitet wird (vgl. BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 21 mwN).

19

b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Antragsteller hätten das Wahlanfechtungsverfahren nicht ausschließlich zum Zwecke rechtlich missbilligter Ziele eingeleitet, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat nachvollziehbar gewürdigt, dass die Antragsteller ungeachtet eines unterstellten kollusiven Zusammenwirkens der zu 1. und 3. beteiligten Antragsteller mit Frau W, um den im Anfechtungsverfahren behandelten Wahlverfahrensfehler hinsichtlich der nicht vom Betriebswahlvorstand Region Nord erstellten Wählerliste „zu provozieren“, bereits in der Antragsschrift (auch) auf Anfechtungsgründe abgehoben haben, auf welche sie selbst keinen Einfluss hatten (unzulässige Verkürzung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sowie nicht unverzüglich erfolgte Prüfung jedenfalls eines Wahlvorschlags durch den Hauptwahlvorstand). Weitere – im Zusammenhang mit dem behaupteten kollusiven Zusammenwirken der genannten Personen stehende – Wahlfehler sind erst im weiteren Verfahren überhaupt thematisiert worden. Ohnehin ist das Gericht in einem Wahlanfechtungsverfahren gehalten, von Amts wegen allen für die Anfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (vgl. BAG 3. Juni 1969 – 1 ABR 3/69 – zu II der Gründe, BAGE 22, 38). Ob und inwieweit Gesichtspunkte von Treu und Glauben dem Durchgreifen der Anfechtung oder einzelner Anfechtungsgründe entgegenstehen, ist allein eine Frage der Begründetheit des Antrags (zum Ganzen BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 22 mwN). Das Landesarbeitsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass selbst bei einem unterstellten kollusiven Zusammenwirken der zu 1. und 3. Beteiligten (mit Frau W) drei Antragsteller verblieben, hinsichtlich derer das Rechtsschutzinteresse für den Wahlanfechtungsantrag bestünde.

20

c) Die in diesem Zusammenhang von den Rechtsbeschwerden erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes greifen nicht durch.

21

aa) Die Rüge des zu 7. beteiligten Aufsichtsrats, welche darauf abhebt, das Landesarbeitsgericht hätte im Wege der Amtsermittlung Feststellungen darüber treffen müssen, ob und inwieweit die zu 2., 4. und 5. Beteiligten an der Herbeiführung der Anfechtungsgründe beteiligt waren, ist bereits unzulässig. Für eine zulässige Rüge der Verletzung der aus § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 1 ArbGG folgenden Pflicht zur Untersuchung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht bedarf es der Darlegung, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt, welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. März 2022 – 7 ABR 29/20 – Rn. 46 mwN, BAGE 177, 269). Entsprechendes führt der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat mit seiner Rechtsbeschwerde nicht aus.

22

bb) Die Verfahrensrüge des zu 6. beteiligten Unternehmens ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Umfang der Ermittlungspflicht des Gerichts in Beschlussverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach dem Vorbringen der Beteiligten. Aus diesem müssen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass und wie weitere Tatsachen zu ermitteln sind. Eine „uferlose Ermittlungstätigkeit ins Blaue hinein“ ist nicht geboten (ErfK/Koch 25. Aufl. ArbGG § 83 Rn. 1). Für das Landesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, ohne hinreichende Anhaltspunkte bezogen auf die zu 2., 4. und 5. beteiligten Antragsteller von Amts wegen Ermittlungen zu einem rechtsmissbräuchlichen Anbringen des Wahlanfechtungsantrags anzustellen. Allein der Umstand, dass diese gemeinsam mit den zu 1. und 3. beteiligten Antragstellern das Verfahren eingeleitet haben, reichte nicht aus. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte, dass die Anfechtungsgründe vorgeschoben oder offensichtlich unhaltbar waren oder nur dazu dienten, ein Rechtsschutzbedürfnis zu fingieren. Soweit das zu 6. beteiligte Unternehmen in der Rechtsbeschwerdeinstanz zur Begründung eines vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der zu 1. und 3. beteiligten Antragsteller Ausführungen zu deren beruflichem bzw. betriebsrätlichem „Näheverhältnis“ macht, handelt es sich um erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltenen und damit nicht mehr berücksichtigungsfähigen Vortrag (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welcher ungeachtet dessen ebenfalls nicht ausreichte, um weitere amtswegige Ermittlungen zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszulösen.

23

d) Dem Rechtsschutzinteresse für den Wahlanfechtungsantrag steht weder entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des zu 5. beteiligten Antragstellers am 31. Mai 2024 geendet hat, noch, dass das des zu 1. beteiligten Antragstellers am 31. März 2026 enden wird. Entsprechendes gilt, wenn man zugunsten der Rechtsbeschwerdeführer ein zwischenzeitliches Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der zu 2. und 3. beteiligten Antragsteller unterstellt. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Wahl gegeben sein; allenfalls das Ausscheiden sämtlicher die Wahl Anfechtender aus ihren Arbeitsverhältnissen bedingte die Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags (vgl. BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 27, BAGE 159, 111; vgl. zur Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats BAG 16. September 2020 – 7 ABR 30/19 – Rn. 15 mwN; ausf. zur Wahl von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung BAG 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn. 31 ff. mwN; vgl. auch BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 36/23 – Rn. 14; krit. hinsichtl. der Aktivlegitimation Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 21 Rn. 17 mwN). Jedenfalls das Arbeitsverhältnis des zu 4. beteiligten Antragstellers besteht fort.

24

e) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller iSe. fehlenden Anfechtungswillens das Verfahren nicht mehr betreiben wollten. Die in diesem Zusammenhang von dem zu 6. beteiligten Unternehmen angebrachte Verfahrensrüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, welche es insbesondere damit begründet, im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht habe sich herausgestellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte von den ihrerseits mitgeteilten (bereits erfolgten oder anstehenden) Beendigungen der Arbeitsverhältnisse nichts gewusst habe, ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihr ist zwar dargelegt, aufgrund welcher Umstände das Landesarbeitsgericht weitere Tatsachen hätte aufklären müssen. Allerdings reichen diese Umstände in der Sache nicht aus, um eine weitere tatsachengerichtliche Sachaufklärungspflicht zu begründen.

25

aa) Die Tatsache, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht zu den behaupteten Beendigungen der Arbeitsverhältnisse inhaltlich nicht äußern konnte, löst keine amtswegige Ermittlungspflicht aus. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Anfechtenden besagt nichts über deren (fortbestehenden) Anfechtungswillen. Entsprechendes gilt für die einmal erteilte Prozessvollmacht, welche im Außenverhältnis – in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO – zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt (vgl. BAG 20. Januar 2021 – 7 ABR 3/20 – Rn. 9; 29. Juli 2020 – 7 ABR 27/19 – Rn. 30, BAGE 172, 1).

26

bb) Es lassen sich ferner keine Schlüsse daraus ziehen, dass die zu 2. bis 5. beteiligten Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht nicht persönlich anwesend waren. Sie waren anwaltlich vertreten und ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet.

27

f) Anders als der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Juni 2000 (- 12 (4) TaBV 11/00 -) im Termin zur Anhörung vor dem Senat näher ausgeführt hat, bedingt schließlich der Umstand, dass die nächste Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bereits im Jahr 2027 stattfinden und deren Vorbereitung und Durchführung – wie der Streitfall anschaulich zeige – regelmäßig mehrere Monate beanspruchen werde, keinen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Wahlanfechtungsantrag. Eine solche – im Ergebnis rechtsfortbildende – Annahme ist insbesondere nicht vor dem von dem zu 7. beteiligten Aufsichtsrat herangezogenen Hintergrund gerechtfertigt, dass das MitbestG keine § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entsprechende Regelung zur ausnahmsweisen Verlängerung der Amtszeit von im Anschluss an eine rechtskräftige erfolgreiche Wahlanfechtung neu zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer trifft. Wenngleich sich in § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (auch) eine Wahlkostenschonung für den Arbeitgeber ausdrückt, stehen weder das betriebsverfassungsrechtliche noch das mitbestimmungsrechtliche Wahlanfechtungsrecht unter dem Vorbehalt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung iSe. Zumutbarkeit von Neuwahlen. Ein solches Kriterium bedingte, dass der Erfolg eines Wahlanfechtungsverfahrens stets (auch) von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens abhinge. Ungeachtet dessen hatte die genannte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln die Nachwahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder wegen deren Ausscheidens zum Gegenstand. Zudem ist in dem benannten landesarbeitsgerichtlichen Beschluss ausdrücklich nicht auf die Kostenbelastung der Arbeitgeberseite durch Neuwahlen abgestellt worden, sondern auf den im dortigen Streitfall stattfindenden „Konzernumbau“.

28

II. Im Hinblick auf das Antragsverständnis hat das Landesarbeitsgericht nach § 83 Abs. 3 ArbGG alle Personen und Stellen in dem Verfahren gehört, die nach den maßgeblichen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften beteiligt sind. Neben den zu 1. bis 5. beteiligten Antragstellern betrifft das die – zu 8. bis 17. beteiligten – gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, deren Wahl angefochten worden ist. Auch die zu 18. beteiligte Gewerkschaft, auf deren Vorschlag nach § 16 Abs. 2 MitbestG die zu 15. bis 17. Beteiligten gewählt worden sind, ist im Verfahren zu hören. Sie ist von dem Wahlanfechtungsverfahren in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen, da die von ihr vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter ggf. ihr Mandat verlieren (vgl. zum Ganzen BAG 24. April 2024 – 7 ABR 22/23 – Rn. 19 mwN). Der Aufsichtsrat – hier zu 7. beteiligt – ist neben dem Unternehmen selbst – hier zu 6. beteiligt – stets in einem Verfahren über die Wirksamkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu hören.

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III. Der Anfechtungsantrag ist begründet.

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1. Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor.

31

a) Die Antragsteller sind zur Anfechtung der Wahl befugt. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer berechtigt. Die Wahlberechtigung muss grundsätzlich nur im Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ihr Wegfall durch späteres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nimmt dem Arbeitnehmer nicht die Anfechtungsberechtigung (vgl. BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 27, BAGE 159, 111; zur Anfechtung von Betriebsratswahlen vgl. etwa BAG 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn. 31 mwN). Daher steht der Anfechtungsberechtigung nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 5. sowie ggf. zwei weitere Antragsteller – die Beteiligten zu 2. und 3. – mittlerweile aus ihren Arbeitsverhältnissen ausgeschieden sind. Gleiches gilt für das im Anhörungstermin vor dem Senat von den Beteiligten übereinstimmend mitgeteilte, zum 31. März 2026 anstehende Ausscheiden des Beteiligten zu 1. (einschließlich dessen bereits erfolgter unwiderruflicher Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung).

32

b) Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Geht der Anfechtungsantrag beim Arbeitsgericht bereits vor der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundeanzeiger ein, ist dies jedenfalls dann unschädlich, wenn ein Wahlergebnis objektiv vorliegt und nur noch nicht „ausgezählt“ ist (zu § 19 BetrVG vgl. GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 19 Rn. 94; vgl. iÜ auch Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 54; Habersack/Henssler/Höpfner/Höpfner 5. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 9; Thau Mängel der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG S. 358; ErfK/Oetker/Koch 25. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 4 iVm. BetrVG § 19 Rn. 9 unter Verweis auf die Grundsätze zu § 19 Abs. 2 BetrVG). Die verfahrensgegenständliche Wahl fand am 29. September 2022 statt, das Wahlergebnis wurde am 14. Oktober 2022 gemeldet und am 21. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Antragsschrift ging am 11. Oktober 2022 und damit vor Fristbeginn beim Arbeitsgericht ein. In diesem Zeitpunkt war die Wahl bereits durchgeführt und es gab objektiv ein – wenn auch ggf. noch nicht im Wege der Auszählung ermitteltes – Wahlergebnis.

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2. Die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen liegen gleichfalls vor.

34

a) Nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

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b) Hiervon ausgehend berechtigt zwar weder die Mitgliedschaft von Frau W im Hauptwahlvorstand noch deren Bewerbung um ein Mandat im Aufsichtsrat zur Wahlanfechtung. Auch eine Verletzung der Fristvorgabe für die Einreichung von Wahlvorschlägen des § 27 Abs. 2 iVm. § 115 Satz 1 der 3. WOMitbestG liegt nicht vor. Hingegen hat der Hauptwahlvorstand gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG sowie gegen seine wahlvorschlagsbezogene Prüfpflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG verstoßen. Diese Verstöße begründen die Anfechtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Wahl(en) aller Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Mitgliedschaft von Frau W im Hauptwahlvorstand keinen Anfechtungsgrund bildet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der für die verfahrensgegenständliche Wahl einschlägigen 3. WOMitbestG können Mitglieder des Hauptwahlvorstands nur Wahlberechtigte von Unternehmen sein, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen. An der Wahl teilnehmen kann nach § 8 Abs. 5 der 3. WOMitbestG, wer in die Wählerliste eingetragen ist; nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der 3. WOMitbestG obliegt die Aufstellung der Wählerliste dem Betriebswahlvorstand. Zwar war Frau W auf keiner von einem Betriebswahlvorstand autorisierten Wählerliste eingetragen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber insoweit auf deren materielle – und von keinem der Beteiligten in Abrede gestellte – Wahlberechtigung iSv. § 10 Abs. 2 MitbestG (für die Wahl von Delegierten) abgehoben, weil im Zeitpunkt der Bestellung des Hauptwahlvorstands eine Wählerliste iSv. § 8 Abs. 5 der 3. WOMitbestG noch nicht aufgestellt sein kann.

37

bb) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Frau W selbst für ein Aufsichtsratsmandat kandidierte. Ein (Ersatz-)Mitglied des Hauptwahlvorstands – ebenso wie ein solches des Betriebswahlvorstands – kann zugleich Bewerber für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sein (ausf. – für die Betriebsratswahl – BAG 12. Oktober 1976 – 1 ABR 1/76 – zu III 2 a der Gründe, BAGE 28, 203; vgl. auch Fuchs/Köstler/Pütz Handbuch zur Aufsichtsratswahl 7. Aufl. Rn. 438; Jacobs Die Wahlvorstände für die Wahlen des Betriebsrats, des Sprecherausschusses und des Aufsichtsrats S. 63 ff., 67).

38

cc) Ebenso zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen Verstoß gegen § 27 Abs. 2 iVm. § 115 Satz 1 der 3. WOMitbestG verneint. Der Hauptwahlvorstand durfte mit der Angabe „Der letzte Tag der Frist ist der 20.06.2022, 16:30 Uhr“ verbindlich festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt ein fristgerechter Zugang der Wahlvorschläge bei ihm bewirkt werden konnte.

39

(1) Nach § 27 Abs. 2 der 3. WOMitbestG sind die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG) innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntmachung über die Einreichung der Wahlvorschläge beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 115 der 3. WOMitbestG die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Das Fristende muss nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Halbs. 2 der 3. WOMitbestG in der Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands über die Einreichung von Wahlvorschlägen angegeben werden.

40

(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Er vermag zwar keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen festzulegen. Durch die Angabe einer konkreten Uhrzeit am letzten Tag des Fristlaufs verkürzt der Hautwahlvorstand jedoch nicht die Frist zur Einreichung, sondern gibt bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt ein fristgerechter Zugang der Wahlvorschläge bei ihm bewirkt werden kann (ausf. zum Ganzen für die Wahl des Betriebsrats und mit Bezug auf § 41 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes [Wahlordnung – WO BetrVG] in der bis zum 14. Oktober 2021 geltenden Fassung: BAG 28. April 2021 – 7 ABR 10/20 – Rn. 19 ff., BAGE 175, 1; 16. Januar 2018 – 7 ABR 11/16 – Rn. 22 ff.; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf § 27 Abs. 2 iVm. § 115 Satz 1 der 3. WOMitbestG: Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 15 Rn. 51 iVm. § 12 Rn. 28; Habersack/Henssler/Höpfner/Höpfner 5. Aufl. MitbestG § 12 Rn. 39). Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht dieser Annahme nicht entgegen, dass § 115 der 3. WOMitbestG anders als § 41 Abs. 2 WO BetrVG in der ab dem 15. Oktober 2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 4640) die Festlegung einer Uhrzeit im Zusammenhang mit der Berechnung wahlverfahrensrelevanter Fristen nicht ausdrücklich regelt. Mit der Neufassung von § 41 WO BetrVG ist die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich nachvollzogen worden (vgl. BR-Drs. 666/21 S. 27). Zudem sind die WO BetrVG und die 3. WOMitbestG von unterschiedlichen Verordnungsgebern erlassen worden (Bundesministerium für Arbeit und Soziales – vgl. § 126 BetrVG – und Bundesregierung – vgl. § 39 MitbestG). Das ausdrücklich nur auf einer Klarstellung beruhende Handeln des einen Verordnungsgebers lässt keinen Rückschluss auf einen gegenteiligen Regelungswillen des anderen Verordnungsgebers zu.

41

(3) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Hauptwahlvorstand mit dem festgelegten Zeitpunkt der Einreichung von Wahlvorschlägen „am 20.06.2022, 16:30 Uhr“ die Frist des § 27 Abs. 2 der 3. WOMitbestG nicht unzulässig verkürzt. Die angegebene Uhrzeit lag nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer. Nach den nicht mit (zulässigen) Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts endete die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Pausen um 16:30 Uhr. Soweit die Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nunmehr behaupten, es handele sich bei den meisten Betrieben um sogenannte 24/7-Betriebe, bei denen sich eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht feststellen lasse, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 38).

42

dd) Hingegen hat der Hauptwahlvorstand – was das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat – seiner sich aus § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG ergebenden Durchführungsverantwortung für die Wahl nicht genügt und damit eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt. Der Verstoß liegt darin, dass er ohne weitere Nachprüfung, ob es eine vom Betriebswahlvorstand der Region Nord erstellte oder zumindest von diesem genehmigte Wählerliste gab bzw. geben würde, am 9. Mai 2025 die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 26 Abs. 1 der 3. WOMitbestG – und zugleich auch diejenige nach § 13 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG – erlassen hat. Damit hat er die ihm von Frau W für den Betrieb Region Nord per E-Mail(-Anhang) übersandte Wählerliste als eine solche behandelt (auch in dem Sinn, dass der Betrieb Region Nord an der Wahl teilnimmt), obwohl ihm bekannt war bzw. zumindest bekannt gewesen sein musste, dass es sich um keine vom Betriebswahlvorstand aufgestellte Wählerliste handelte bzw. handeln konnte.

43

(1) Nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG obliegt dem Hauptwahlvorstand die rechtzeitige Einleitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses; nach § 3 Abs. 2 der 3. WOMitbestG wird die Wahl in den einzelnen Betrieben – wobei als solche auch die auf der Grundlage eines Tarifvertrags (oder einer Betriebsvereinbarung) gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten (vgl. Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Schubert 6. Aufl. MitbestG § 3 Rn. 85 mwN) – im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt. Die einzelnen vorzunehmenden (Wahl-)Maßnahmen und (Wahl-)Handlungen sind in der 3. WOMitbestG ausdrücklich angeführt. Mit diesen Vorschriften sind zum einen das Über- und Unterordnungsverhältnis der nach der 3. WOMitbestG gebildeten Wahlvorstände festgelegt und zum anderen deren Kompetenzen – auch im Sinn von Zuständigkeitsabgrenzungen – näher ausgestaltet.

44

(2) § 3 Abs. 1 und 2 der 3. WOMitbestG beinhalten für den Hauptwahlvorstand und die Betriebswahlvorstände die allgemeine Pflicht, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für einen ordnungsgemäßen Wahlablauf zu sorgen. Dabei schließt die allgemeine Durchführungsverantwortung des Hauptwahlvorstands nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG – anders als die Rechtsbeschwerdeführer meinen – die auftrags- und richtliniengebundene Wahldurchführung durch die Betriebswahlvorstände nach § 3 Abs. 2 der 3. WOMitbestG mit ein. Es trifft zwar zu, dass bestimmte Aufgaben nach den Bestimmungen der 3. WOMitbestG ausschließlich den Betriebswahlvorständen zugewiesen sind. Auch vermag der Hauptwahlvorstand – selbst im Hinblick auf seine Richtlinienkompetenz – prinzipiell keine Aufgabenzuständigkeiten an sich zu ziehen, die nach der 3. WOMitbestG ausdrücklich den Betriebswahlvorständen zugewiesen sind. Das befreit ihn aber nicht von seiner Pflicht, bei ihm bekanntwerdenden, offenkundigen Fehlern der Betriebswahlvorstände bei diesen obliegenden (Wahl-)Maßnahmen und (Wahl-)Handlungen – sofern möglich – auf Korrektur oder Abhilfe hinzuwirken. Verweigert sich ein bestellter Betriebswahlvorstand der Erfüllung ihm obliegender Aufgaben gänzlich, kann – je nach den Einzelfallumständen und der betreffenden Aufgabe – auch ein Selbsteintrittsrecht des Hauptwahlvorstands in Betracht kommen (iE ebenso Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG vor § 9 Rn. 80). Jedenfalls darf der Hauptwahlvorstand nicht ohne Weiteres ihm ersichtliche Fehler des Betriebswahlvorstands perpetuieren oder die Nichterfüllung von Aufgaben durch einen Betriebswahlvorstand in dem Sinn hinnehmen, dass er nicht zumindest den Versuch einer Abhilfe unternimmt.

45

(3) Nach § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG fällt das Aufstellen der Wählerliste und die Übersendung deren Kopie an den Hauptwahlvorstand in den Aufgabenbereich der Betriebswahlvorstände. Dem Hauptwahlvorstand ist insofern nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der 3. WOMitbestG für Betriebe mit bis zu 45 Wahlberechtigten nur die Kompetenz zugewiesen, mit der Erledigung von Aufgaben des Betriebswahlvorstands den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs zu betrauen, wenn sich in diesen Betrieben innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Unternehmens nach § 2 der 3. WOMitbestG kein Betriebswahlvorstand gebildet hat (dazu – und sogar ein Selbsteintrittsrecht annehmend – Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG vor § 9 Rn. 58 mwN).

46

(4) Der demgegenüber nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG ausschließlich dem Hauptwahlvorstand zugewiesene Erlass der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen ist hinsichtlich seines Zeitpunkts mit der den Betriebswahlvorständen obliegenden Übersendung der Wählerlisten verknüpft. Das folgt schon daraus, dass die Bekanntmachung des § 26 Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Wahlvorschrift „gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13“ (der 3. WOMitbestG) erfolgt und § 13 der 3. WOMitbestG den Erlass der dort geregelten Bekanntmachung an den Termin „unverzüglich nach Übersendung der Wählerlisten“ bindet (vgl. – für die hier einschlägige Konstellation von in der Regel insgesamt mehr als 8.000 in den wahlteilnehmenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – § 13 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG). Zudem sind die Wählerlisten – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – Grundlage für die vom Hauptwahlvorstand nach § 25 der 3. WOMitbestG zu berechnende und nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 3. WOMitbestG bekanntzumachende Verteilung der Sitze der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (vgl. Habersack/Henssler/Höpfner/Henssler 5. Aufl. MitbestG § 15 Rn. 30; Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 15 Rn. 22 f.; aA und abstellend auf den Anteil sämtlicher Arbeitnehmer Jacobs in Raiser/Veil/Jacobs MitbestG 7. Aufl. § 15 Rn. 7).

47

(5) Vor dem Hintergrund dieser wahlverfahrensrechtlich vorgegebenen Pflichtenlage und Kompetenzzuweisungen hat der Hauptwahlvorstand seine sich aus § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG ergebende Pflicht zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl verletzt.

48

(a) Das folgt allerdings nicht – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – aus dem Umstand, dass der Hauptwahlvorstand eine Wählerliste für den Betrieb Region Nord hätte selbst aufstellen müssen, nachdem der für diesen Betrieb bestellte Betriebswahlvorstand sich nicht konstituiert hatte und in der Folge seiner Pflicht aus § 8 Abs. 1 der 3. WOMitbestG nicht nachgekommen war. Ein Fall des § 5 Abs. 6 Satz 1 der 3. WOMitbestG lag nicht vor; einer darüber hinausgehenden Selbsteintrittsverpflichtung unterlag der Hauptwahlvorstand nicht. Soweit der Senat in seiner vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung vom 4. November 2015 (- 7 ABR 42/13 – Rn. 40, BAGE 153, 171) – im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob Leiharbeitnehmer (auf Stammarbeitsplätzen) bei der Ermittlung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG „mitzählen“ – davon ausgegangen ist, der Hauptwahlvorstand könne (vom Betriebswahlvorstand) nicht nur die Beseitigung von Fehlern der bei ihm eingereichten Wählerlisten verlangen, sondern habe „im Zweifel … ein Selbsteintrittsrecht“, folgt daraus keine Selbsteintrittspflicht des Hauptwahlvorstands für das Aufstellen der Wählerlisten „an sich“. Eine solche Annahme konterkarierte die von der 3. WOMitbestG vorgegebene Kompetenzverteilung der Wahlvorstände. Auch vernachlässigte sie, dass wählerlistenbezogene Auskunfts- und Unterstützungspflichten des Unternehmens grundsätzlich nur gegenüber den Betriebswahlvorständen bestehen (vgl. § 8 Abs. 3 der 3. WOMitbestG). Zudem beschränkte sie sich nicht auf das Aufstellen der Wählerliste, sondern erstreckte sich in der Konsequenz auch auf die Behandlung von die Eintragung in der Wählerliste betreffenden Änderungsverlangen von Arbeitnehmern nach § 10 der 3. WOMitbestG und von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerlisten nach § 12 der 3. WOMitbestG. Dies widerspräche nicht nur dem der 3. WOMitbestG immanenten Prinzip der aus tatsächlichen Gründen erforderlichen Korrektur der Wählerliste auf der sachnäheren betrieblichen Ebene, sondern sprengte im Zweifel auch die Ressourcen des Hauptwahlvorstands.

49

(b) Allerdings hätte es dem Hauptwahlvorstand im Rahmen seiner Durchführungsverantwortung nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG oblegen, nach der Übersendung der Wählerliste durch Frau W am 25. April 2022 und vor Erlass seiner Bekanntmachungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG am 9. Mai 2022 zu den ihm namentlich bekannten Mitgliedern des Betriebswahlvorstands für die Region Nord zumindest Kontakt aufzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Betriebswahlvorstand für den Betrieb Region Nord noch eine Wählerliste aufstellt oder sich ggf. die von Frau W für den Betrieb Region Nord eingereichte Wählerliste zu eigen macht. Alternativ hätte er seine Bekanntmachungen nicht vor dem 13. Mai 2022 erlassen dürfen, sondern den ihm für diesen Tag angekündigten Zusammentritt des Betriebswahlvorstands für den Betrieb Region Nord abwarten und sich im Zweifel sodann mit dem Betriebswahlvorstand in Verbindung setzen müssen, um – wie beschrieben – bei diesem nachzufragen und ihn zur Erstellung und Übersendung der Wählerliste anzuhalten. Gegenteiliges folgt – anders als die Rechtsbeschwerdeführer offenbar meinen – nicht aus einer etwaigen Irreführung oder gar arglistigen Täuschung des Hauptwahlvorstands durch Frau W. Dass die vom Hauptwahlvorstand zunächst akzeptierte Wählerliste nicht vom Betriebswahlvorstand aufgestellt war, konnte dem Kontext deren Übersendung am 25. April 2022 mühelos entnommen werden. Nach den objektiven Umständen musste es sich dem Hauptwahlvorstand sogar aufdrängen, dass Frau W nicht als „Botin“ des Betriebswahlvorstands agierte, zumal sie in derselben E-Mail, in deren Anhang sie die Wählerliste übersandte, mitteilte, dass sich der „betriebliche Wahlvorstand“ erst am 13. Mai 2022 treffe. Von einer – wie auch immer gearteten – „Garantenstellung“ der Frau W für den Betriebswahlvorstand durfte der Hauptwahlvorstand erst recht nicht ausgehen. Ihm waren die Mitglieder des bestellten Betriebswahlvorstands – wozu Frau W nicht gehörte – ebenso bekannt wie dessen Adresse.

50

ee) Darüber hinaus hat der Hauptwahlvorstand – was das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat – seiner Prüfpflicht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG als einer wesentlichen Vorschrift über das Wahlverfahren nicht genügt, indem er den Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ erst am 22./23. Juni 2022 überhaupt geprüft hat.

51

(1) Da nach der objektiven Sachlage eine Wählerliste für den Betrieb Region Nord vom Betriebswahlvorstand Region Nord nicht aufgestellt war, ist es allerdings zutreffend, dass der Hauptwahlvorstand den Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ – jedenfalls im Ergebnis seiner Prüfung am 6. Juli 2022 – für ungültig befunden hat. Frau W als eine Wahlbewerberin dieses Wahlvorschlags konnte an der Wahl nicht teilnehmen, § 8 Abs. 5 der 3. WOMitbestG. Im Rahmen der Prüfung hatte der Hauptwahlvorstand den Wahlvorschlag für insgesamt ungültig zu erklären und nicht lediglich die Kandidatin W von dem Wahlvorschlag zu streichen (vgl. zur Wählbarkeit Fuchs/Köstler/Pütz Handbuch zur Aufsichtsratswahl 7. Aufl. Rn. 227). Der Wahlvorschlag wird in seiner konkreten Ausgestaltung und Zusammensetzung durch den Willen der Unterzeichner getragen. Änderungen nach dem Anbringen der Stützunterschriften bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Unterzeichnenden, da sie nicht mehr der ursprünglichen Willensbildung entsprechen. Aus diesem Grund können nicht wählbare Bewerber nicht nachträglich aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden, um diesem zur Gültigkeit zu verhelfen (ebenso Thau Mängel der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG S. 237; zur Betriebsratswahl BAG 16. Januar 2018 – 7 ABR 11/16 – Rn. 41 mwN; aA zu § 12 MitbestG – Wahlvorschläge für Delegierte – Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 12 Rn. 33 mwN).

52

(2) Hingegen hat der Hauptwahlvorstand nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG einen Wahlvorschlag unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dieser Pflicht hat der Hauptwahlvorstand nicht genügt.

53

(a) Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob der Hauptwahlvorstand seiner Prüfpflicht unverzüglich nachgekommen ist, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Unterrichtung des Vorschlagsvertreters bei Ungültigkeit oder Beanstandungen dient dazu, es dem Vorschlagsvertreter zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist einen gültigen Wahlvorschlag nachzureichen. Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich um eine „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“ iSv. § 22 Abs. 1 MitbestG.

54

(aa) Die unverzügliche Prüfpflicht bedingt vor allem in der Endphase der Einreichungsfrist besondere Maßnahmen des Hauptwahlvorstands zur Sicherstellung seiner Handlungsfähigkeit. Vor allem hat der Hauptwahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um alsbald zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn der den Wahlvorschlag Einreichende grundsätzlich das Risiko trägt, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Hauptwahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung des Wahlvorschlags möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.

55

(bb) Entsprechend hat der Senat zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Prüfung von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand bei Betriebsratswahlen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG bereits entschieden, dass dieser nicht genügt ist, wenn der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist seine Sitzung zur Prüfung der an diesem Tag noch eingehenden Listen erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ansetzt (vgl. BAG 25. Mai 2005 – 7 ABR 39/04 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34; vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation auch BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 26 f.; allg. für Betriebsratswahlen BAG 16. Januar 2018 – 7 ABR 11/16 – Rn. 38). Im Grundsatz gilt nichts Anderes für die Prüf- und Unterrichtungspflicht des Hauptwahlvorstands nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG. Dem steht nicht entgegen, dass § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG – anders als in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG – keine zweitägige Regelfrist zur Konkretisierung der Unverzüglichkeit anführt. Auch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG erfolgt eine Prüfung nicht stets unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgt (ausf. BAG 21. Januar 2009 – 7 ABR 65/07 – Rn. 25). Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls vor dem Hintergrund des Zwecks der Prüfpflicht. Dies vernachlässigen die Rechtsbeschwerden mit ihrer Argumentation, die „Unverzüglichkeit“ der wahlvorschlagsbezogenen Prüfpflicht bestimmte sich im Zusammenhang mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer von vornherein nach anderen Maßgaben als bei der Betriebsratswahl.

56

(aaa) Allerdings ist den Rechtsbeschwerden zuzugestehen, dass die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in der Regel einen höheren organisatorischen Aufwand erfordert als die Betriebsratswahl und in größeren betrieblichen Einheiten stattfindet. Dies verdeutlicht bereits die Aufgabenteilung zwischen mehreren zueinander in einem Stufenverhältnis stehenden Wahlvorständen bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (Habersack/Henssler/Höpfner/Höpfner 5. Aufl. MitbestG vor § 9 Rn. 5 f.; MHdB ArbR/Uffmann 6. Aufl. § 374 Rn. 35; Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG vor § 9 Rn. 77). Dennoch greift das Argument, entsprechend bedürfe auch jeder Wahlvorschlag so vieler Stützunterschriften, dass er bei seiner Beanstandung kurz vor dem Ende der Frist für seine Einreichung ohnehin nicht mehr gültig zustande kommen könne – was die unverzügliche Prüfpflicht des Hauptwahlvorstands relativiere -, zu kurz. Auch die Durchführung einer Betriebsratswahl – vornehmlich bei sehr großen Betrieben oder bei auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten – kann sehr aufwändig sein und etwa die Gültigkeit eines Wahlvorschlags an die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer binden (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BetrVG). Beide Wahlordnungen – die WO BetrVG und die 3. WOMitbestG – statuieren dennoch eine „unverzügliche“ Prüfpflicht.

57

(bbb) Ungeachtet dessen gilt die Pflicht des Hauptwahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung auch für frühzeitig eingereichte Wahlvorschläge. Dies hat konsequenterweise zur Folge, dass der Hauptwahlvorstand trotz eines ggf. erheblichen logistischen Aufwands kurzfristig zusammentreten (können) muss. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber keine „unverzügliche“ Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge festgelegt. Der Hauptwahlvorstand darf folglich nicht etwa die eingehenden Wahlvorschläge zunächst sammeln und vor der Prüfung das Ende der Vorschlagsfrist abwarten oder ggf. von vornherein planen, erst nach Ablauf der Einreichungsfrist zur Prüfung der eingegangenen Vorschläge zusammenzutreten. Vielmehr soll es den Urhebern eines frühzeitig eingegangenen, aber unheilbar ungültigen Wahlvorschlags ermöglicht werden, innerhalb der Vorschlagsfrist einen neuen, gültigen Wahlvorschlag einzureichen (vgl. zum Ganzen Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 15 Rn. 53 mwN).

58

(cc) Der Hinweis des zu 6. beteiligten Unternehmens auf eine fehlende Freistellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstands – wie in § 37 Abs. 2 BetrVG für Betriebsratsmitglieder vorgesehen – verfängt gleichfalls nicht. Ein Vergleich ließe sich allenfalls mit den Wahlvorstandsmitgliedern bei einer Betriebsratswahl ziehen. Diese haben – ebenso wie die Mitglieder des Hauptwahlvorstands bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer – ihre diesbezügliche ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit (ohne Einkommensverlust) zu erbringen (vgl. Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG vor § 9 Rn. 71; vgl. für Betriebsratswahlen statt vieler Fitting BetrVG 32. Aufl. § 20 Rn. 48 mwN).

59

(b) Dieser Prüfpflicht des § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG ist der Hauptwahlvorstand nicht nachgekommen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Zwar stellt es sich – anders als wohl vom Landesarbeitsgericht angenommen – nicht als von vornherein fehlerhaft dar, dass die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am Montag nach einem sog. Brückentag endete. Der Hauptwahlvorstand hätte aber sicherstellen müssen, dass er kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist bzw. am letzten Tag der Einreichungsfrist zusammentreten kann.

60

(aa) Bereits dadurch, dass der Hauptwahlvorstand erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zur Prüfung dieser zusammengetreten ist, hat er (in zeitlicher Hinsicht) die fristgerecht eingegangenen Wahlvorschläge, insbesondere den Vorschlag „Die richtige Wahl!“, nicht „unverzüglich“ iSv. § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG geprüft. Er hat gerade keine Vorkehrungen getroffen, um gegen Ende der Einreichungsfrist eingehende Wahlvorschläge noch innerhalb dieser Frist prüfen zu können. Die mit der zeitlichen Lage des Fristendes (Montag nach einem sog. langen Wochenende) verbundenen Schwierigkeiten, eine unverzügliche Prüfung noch vor Ablauf der Einreichungsfrist vorzunehmen, waren auch bereits bei Veröffentlichung der Bekanntmachung am 9. Mai 2022 und damit bei Fristbeginn erkennbar.

61

(bb) Durch die Anforderung, der Hauptwahlvorstand müsse bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 26 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der 3. WOMitbestG und damit zu Beginn der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen treffen, um eine Prüfung gegen Fristende nicht von vornherein aus organisatorischen Gründen auszuschließen, wird seine Prüfpflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG nicht ausgeweitet. Ihm wird lediglich auferlegt, einem selbst geschaffenen Risiko im Rahmen des tatsächlich Möglichen zu begegnen und dafür Sorge zu tragen, dieses durch geeignete organisatorische Maßnahmen auszugleichen. Alternativ kann er das Risiko durch einen entsprechend gewählten Fristbeginn von Anfang an vermeiden. Andernfalls setzt sich der Hauptwahlvorstand von vornherein selbst außer Stande, seiner Prüfpflicht nachkommen zu können. Dadurch wird ihm kein in der Wahlordnung nicht vorgesehener Spielraum bei der Festlegung der Frist zugebilligt. §§ 26, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der 3. WOMitbestG erfordern eine „unverzügliche“ Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen nach Übersendung der Wählerlisten und enthalten gerade keine starren Fristen. Wenn es demnach – wie das zu 6. beteiligte Unternehmen und der zu 7. beteiligte Aufsichtsrat betonen – so gewesen sein sollte, dass der Hauptwahlvorstand (auch wegen des vorangehenden zT langen Wochenendes) nicht habe zusammentreten können, hätte dieser von vornherein den Fristbeginn so legen müssen, dass die Einreichungsfrist nicht in diesem Zeitpunkt der „Unmöglichkeit“ des Zusammentritts endet. Es wäre ein lediglich zwei bis drei Tage späterer Fristablauf ausreichend gewesen, denn am 22. und 23. Juni 2022 kam der Hauptwahlvorstand zusammen. Hierin hätte immer noch ein unverzügliches Ingangsetzen der Frist des § 13 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG gelegen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hauptwahlvorstand ggf. ohnehin mit dem Erlass der Bekanntmachungen nach § 26 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG bis zum 13. Mai 2022 hätte warten müssen (mitgeteiltes Zusammenkommen des Betriebswahlvorstands Region Nord), wäre dies nicht nur ohne Weiteres möglich, sondern auch geboten gewesen.

62

(cc) Ein auf der Verletzung der Pflicht des § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG beruhender Wahlfehler scheidet nicht deshalb aus, weil es dem Hauptwahlvorstand auch bei einer unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags „Die richtige Wahl!“ nicht möglich gewesen wäre, dessen Ungültigkeit zu erkennen.

63

(aaa) Gegenstand der nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG durch den Hauptwahlvorstand vorzunehmenden Gültigkeitsprüfung ist grundsätzlich auch die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Schubert/Wißmann/Kleinsorge/Wißmann 6. Aufl. MitbestG § 15 Rn. 55 mwN). Diese Prüfung bedingt im Regelfall lediglich einen Abgleich des Wahlvorschlags mit den Wählerlisten, ist also einfach durchzuführen. Dieser Mangel war für den Hauptwahlvorstand in der konkreten Situation in Bezug auf die fehlende Wählbarkeit von Frau W auch ohne Weiteres erkennbar. Im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags war dem stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands Sp aufgrund der E-Mail von Frau W vom 25. April 2022 bekannt, dass sich der Betriebswahlvorstand für den Betrieb Region Nord noch nicht getroffen – mithin auch die im E-Mail-Anhang übersandte Wählerliste nicht aufgestellt – hatte. Im weiteren Verlauf ergaben sich für den Hauptwahlvorstand keine Anhaltspunkte, aufgrund derer er davon ausgehen durfte, dass sich der Betriebswahlvorstand nunmehr konstituiert und sich die bereits zugesandte Wählerliste im Sinn eines „Aufstellens“ zu eigen gemacht hätte. Der Hauptwahlvorstand hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu keinem Zeitpunkt eine Wählerliste des Betriebswahlvorstands Region Nord erhalten oder ist in sonstiger Weise mit diesem in Kontakt getreten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der 3. WOMitbestG hat die Übersendung der Wählerliste durch den Betriebswahlvorstand zu erfolgen. Das Ausbleiben jedweden Kontakts mit dem Betriebswahlvorstand zeigt, dass dieser sich die Liste auch nicht nachträglich zu eigen gemacht haben konnte. Durch einen bloßen Abgleich des Wahlvorschlags unter Berücksichtigung des Wissens um das Fehlen einer vom Betriebswahlvorstand Region Nord aufgestellten Wählerliste wäre aufgefallen, dass mit Frau W eine nicht wählbare Bewerberin kandidierte.

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(bbb) Hieran ändert auch das Verhalten von Frau W nichts, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die insoweit erhobenen Einwände des zu 6. beteiligten Unternehmens greifen nicht durch. Eine Botenstellung von Frau W kommt nicht in Betracht, da der Betriebswahlvorstand Region Nord nicht zusammengetreten war. Frau W hat auch bei ihrer Übersendung der Wählerliste keinen Rechtsschein hinsichtlich deren Aufstellung durch den Betriebswahlvorstand Region Nord gesetzt. Im Gegenteil hat sie die fehlende Konstituierung des Betriebswahlvorstands Region Nord offengelegt und darauf hingewiesen, dass sich dieser erst am 13. Mai 2022 treffen werde. Entsprechend kann auch nicht von einer Garantenstellung hinsichtlich des Aufstellens der Wählerliste ausgegangen werden. Weder ist Frau W ein vorangegangenes rechtswidriges Tun oder Unterlassen vorzuwerfen noch ergibt sich aus ihrem Amt als seinerzeitige Betriebsratsvorsitzende eine besondere Vertrauensstellung oder Vertretungsbefugnis für den Betriebswahlvorstand. Der Umstand, dass Frau W bei der Sitzung des Hauptwahlvorstands, bei der der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ zunächst für gültig befunden worden ist, zugegen war, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Fehler blieb auch unter Berücksichtigung des Verhaltens von Frau W erkennbar.

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ff) Der Anfechtbarkeit steht nicht entgegen, dass durch die Verstöße des Hauptwahlvorstands gegen die aus seiner allgemeinen Durchführungsverantwortung nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG folgende Pflicht, den schon gebildeten – wenngleich noch nicht zusammengetretenen – Betriebswahlvorstand der Region Nord zum Aufstellen und Übersenden einer Wählerliste anzuhalten, und gegen seine Prüfpflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

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(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß gegen die unverzügliche Prüfpflicht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG für sich gesehen das Wahlergebnis beeinflusst hat. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer vom Hauptwahlvorstand unverzüglich vorgenommenen Prüfung hätte für den den Wahlvorschlag einreichenden, zu 1. beteiligten Arbeitnehmer die Möglichkeit der fristgerechten Einreichung eines neuen Wahlvorschlags ohne die Wahlbewerberin Frau W bestanden. Dies gelte selbst angesichts des Fristendes am Montag, den 20. Juni 2022 (16:30 Uhr); auch dann hätte eine zeitnahe (und inhaltlich korrekte) Prüfung des am 17. Juni 2022 um 11:45 Uhr eingereichten Wahlvorschlags sowie die entsprechende Benachrichtigung des Vorschlagsvertreters die Möglichkeit eines neuen Wahlvorschlags offengehalten. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es einer erneuten Einholung der notwendigen Stützunterschriften bedurft hätte, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

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(2) Letztlich kommt es aber allein auf diese Erwägung nicht an, weswegen auch die Einwände der Rechtsbeschwerden, gerade angesichts der notwendigen 100 Stützunterschriften sei die vom Landesarbeitsgericht angenommene Möglichkeit der fristgerechten Nachreichung eines neuen, gültigen Wahlvorschlags so gut wie ausgeschlossen, fehlgehen. Es kann vor allem nicht davon ausgegangen werden, dass der Mangel der nicht vom Betriebswahlvorstand Region Nord aufgestellten Wählerliste – was wegen § 8 Abs. 5 der 3. WOMitbestG auch den Ausschluss der Teilnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs Region Nord an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bewirkte – selbst dann nicht behoben worden wäre, wenn der Hauptwahlvorstand rechtzeitig Kontakt zu den ihm bekannten Mitgliedern des Betriebswahlvorstands Region Nord aufgenommen hätte, um das Aufstellen einer Wählerliste anzumahnen. Hätte es bis spätestens Mitte Mai 2022 eine vom Betriebswahlvorstand Region Nord aufgestellte Wählerliste für den Betrieb Region Nord gegeben, wäre der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ wirksam gewesen. Hätte der Betriebswahlvorstand Region Nord trotz Intervention des Hauptwahlvorstands keine Wählerliste eingereicht und hätte der Hauptwahlvorstand auf dieser Grundlage im Folgenden die Wahl weiter vorbereitet und durchgeführt, wäre spätestens Mitte Mai 2022 für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs Region Nord klar erkennbar gewesen, dass sie nicht an der Wahl teilnehmen; in diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ von vornherein ohne Frau W als Wahlbewerberin eingereicht worden wäre.

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(3) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass sich die Wahlfehler auch auf die – hier gleichfalls streitbefangenen – Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten sowie der Gewerkschaftsvertreter ausgewirkt haben können. Seine dahingehende Würdigung, dass es sich zwar um drei Wahlgänge handele, die jedoch innerhalb einer gemeinsamen Wahl durch denselben Wahlkörper erfolgten, dementsprechend eine „gruppenübergreifende“ Willensbildung der Delegierten nicht ausgeschlossen werden könne und für beide Gruppen jeweils mehrere Wahlvorschläge zur Abstimmung standen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

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c) Den Antragstellern ist es schließlich nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die zur Anfechtbarkeit der Wahl führenden Gründe zu berufen, weswegen offenbleiben kann, inwieweit dieser Grundsatz im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens überhaupt der Berücksichtigung von Anfechtungsgründen entgegenzustehen vermag (zu letzterem Aspekt ausf. BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 34). Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG ist allenfalls mittelbar durch Frau Ws Verhalten (Übersendung der Wählerliste) (mit-)verursacht, wobei zum einen gerade dieses Verhalten eine besondere Nachfragepflicht des Hauptwahlvorstands vor dem Hintergrund seiner Durchführungsverantwortung überhaupt erst veranlasste und zum anderen keinerlei Anhaltspunkte für eine mutwillige Herbeiführung des Wahlfehlers durch einen der Anfechtenden bestehen. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG steht ohnehin in keinem Zusammenhang zum Verhalten von Frau W.

        

    Schmidt    

        

    Hamacher    

        

    Wullenkord    

        

        

        

    auf dem Brinke    

        

    Biedermann    

                 

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