Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2021 – 1 Sa 241 öD/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2019 geendet hat.
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Das beklagte Klinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck mit ca. 12.000 beschäftigten Arbeitnehmern. Den rechtlichen Rahmen der Beklagten bildet das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG), welches in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 184) – ebenso wie in folgenden Gesetzesfassungen – in Abschnitt 9 die Verfasstheit des Klinikums festlegt. Die aufgrund von § 44 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG SH) iVm. § 85 Abs. 2 Nr. 2 HSG vom Aufsichtsrat der Beklagten erlassene Hauptsatzung gestaltet ua. Rechtsfähigkeit, Gliederung und Wirtschaftsführung des Klinikums näher aus. Nach den Bestimmungen des HSG und der Hauptsatzung in deren Fassung vom 26. November 2009 (Hauptsatzung 2009; Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 1292) gliedert sich die Beklagte ua. in die – jeweils von einer Campusdirektion geleiteten – nichtrechtsfähigen Anstalten Campus Kiel und Campus Lübeck; sie hat ua. als campusübergreifende Zentren das Radiologie- und das Diagnostikzentrum gebildet. Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Zentren sind in einer vom Vorstand der Beklagten erlassenen „Zentrumsordnung für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein“ niedergelegt. Nach den Vorgaben in der Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung in der Fassung vom 1. Juli 2012 (Zentrumsordnung 2012) handelt das Zentrum durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Zentrumsleitung, der ua. „die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender mit Antrags- und Stimmrecht“ angehört. Gemäß § 10 Satz 1 Zentrumsordnung 2012 vertritt die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor das Zentrum gegenüber dem Vorstand und der Medizinischen Fakultät. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor übt nach § 10 Abs. 4 Unterabs. 2 Hauptsatzung 2009 die Tätigkeit hauptberuflich aus und wird vom Vorstand für fünf Jahre bestellt. Im Übrigen lautet die Hauptsatzung 2009 auszugsweise:
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„§ 7 |
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Aufgaben des Vorstands |
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(1) Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 87 HSG. Er ist gegenüber den Einrichtungen des Klinikums weisungsbefugt. Dies gilt auch für die Planung und Organisation der Krankenversorgung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Klinikums zuständig, die nach dem Hochschulgesetz oder aufgrund dieser Hauptsatzung nicht dem Aufsichtsrat, und – unbeschadet von Einzelweisungsbefugnissen – den Leitungen der Zentren, den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute (künftig: Abteilungen) sowie den Leitungen der Zentralen Einrichtungen zugewiesen sind. Dies sind insbesondere |
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… |
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9. |
die Sicherstellung der Vorhaltung der für Forschung, Lehre, Studium, forschungsbestimmte Krankenversorgung sowie Fort- und Weiterbildung notwendigen Voraussetzungen, |
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10. |
die Sicherstellung, dass die Mitarbeiter der Universitäten die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 HSG eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können. |
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§ 10 |
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Zentren |
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(1) Zentren sind Organisationseinheiten des Klinikums, denen Abteilungen nach fachlichen Kriterien zugeordnet sind. Das Zentrum handelt durch die Zentrumsleitung, die durch die Zentrumskonferenz beraten wird. Das Nähere regelt eine Zentrumsordnung, die der Vorstand erlässt. |
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(2) Der Zentrumsleitung obliegt es, in abteilungsübergreifenden Angelegenheiten unter Beachtung der Vorgaben des Vorstands nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten die Krankenversorgung auf universitärem Niveau zu gewährleisten. Sie koordiniert die Aufgaben der Abteilungen einschließlich der übergeordneten, interdisziplinären Aufgaben in der Krankenversorgung sowie in der Fort- und Weiterbildung. Die Zentrumsleitung erfüllt die sich für das Zentrum aus § 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen. |
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… |
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(6) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist – unter Einhaltung der Vorgaben des Vorstands und der mit dem Vorstand geschlossenen Zielvereinbarung – für das wirtschaftliche Ergebnis des Zentrums verantwortlich. Zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich gehören alle Angelegenheiten des Zentrums. |
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a) |
Die Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors sind im Bereich der Krankenversorgung insbesondere |
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2. |
die Umsetzung von Rahmenvorgaben, generellen Anordnungen und Einzelanweisungen des Vorstands in Angelegenheiten des Zentrums, |
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b) |
Die Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors sind im Bereich Forschung und Lehre insbesondere |
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1. |
die Vorhaltung der für Forschung, Lehre, Studium, forschungsbestimmte Krankenversorgung sowie Fort- und Weiterbildung notwendigen Voraussetzungen, |
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2. |
die Sicherstellung, dass die Mitglieder der Universitäten, die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 HSG eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können, |
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… |
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5. |
die zeitnahe Berichterstattung an die Dekanate der Medizinischen Fakultäten über das Controlling von Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie über die Entwicklung der Budgets für Forschung und Lehre. |
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(10) Gegen Entscheidungen der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors, die wesentliche Belange der Krankenversorgung betreffen, steht der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sofern es sich nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor den Vorstand zur Entscheidung anrufen. Der Vorstand entscheidet unverzüglich in einer ordentlichen Sitzung, an der die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor teilnehmen soll. Sofern er die Angelegenheit als nicht vorstandsrelevant erachtet, kann der Vorstand die Sache an die Zentrumsleitung zurückgeben. Die Entscheidung erfolgt dann abschließend durch die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor. Andernfalls tritt die Entscheidung des Vorstands an die Stelle der Entscheidung, die die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor getroffen hat. Gegen Entscheidungen der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors, die wesentliche Belange der Krankenpflege und des Patientenservices betreffen, steht der Pflegerischen Direktorin oder dem Pflegerischen Direktor ein Widerspruchsrecht zu. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Gegen Entscheidungen der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors, die wesentliche Belange von Forschung und Lehre betreffen, steht der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Medizinischen Fakultät ein Widerspruchsrecht zu. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. |
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(11) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten kann die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor gegenüber den abteilungsübergreifend eingesetzten oder in einer Abteilung tätigen Beschäftigten Rahmenvorgaben machen und generelle Anordnungen und Einzelanweisungen treffen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor unterrichtet den Vorstand und – soweit Forschung, Lehre sowie die Fort- und Weiterbildung betroffen sind – die Dekanin oder den Dekan der zuständigen Medizinischen Fakultät unverzüglich über wesentliche Angelegenheiten des Zentrums und die Direktorinnen und Direktoren der dem Zentrum zugeordneten Abteilungen über wesentliche Angelegenheiten des Klinikums und des Zentrums. Wesentlich sind insbesondere die Angelegenheiten, die Forschung und Lehre berühren.“ |
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Der Kläger wurde ab 1. Juli 2013 zunächst auf Grundlage eines bis 30. Juni 2018 befristeten Dienstvertrags vom 8. Mai 2013 als Geschäftsführender Direktor des campusübergreifenden Diagnostikzentrums und des campusübergreifenden Radiologiezentrums tätig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags führt er „die Geschäfte des Geschäftsführenden Direktors nach Maßgabe und unter Beachtung der für das UKSH geltenden Gesetze, insbesondere des Hochschulgesetzes …, der Hauptsatzung … sowie der Zentrumsordnung …, sowie der Beschlüsse des Aufsichtsrates des UKSH, der Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes des UKSH und der Weisungen einzelner Vorstandsmitglieder“. Seine Vergütung betrug jährlich 135.000,00 Euro brutto zzgl. eines erfolgsabhängigen Bonus iHv. 30.000,00 Euro brutto bei 100 %iger Zielerreichung. Vertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden festgelegt. In der Einteilung seiner Arbeitszeit war der Kläger ausweislich § 1 Abs. 3 des Dienstvertrags unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse frei. Mit Änderungsvertrag vom 24./29. Juni 2015 vereinbarten die Parteien eine Befristung des Dienstvertrags bis 31. Dezember 2019. Das feste Bruttoentgelt wurde auf 165.000,00 Euro jährlich angehoben; die variable Jahresvergütung auf 5.000,00 Euro brutto festgelegt.
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Mit am 12. Februar 2019 in Kraft getretener geänderter Hauptsatzung vom 16. Januar 2019 wurde – auf der Grundlage des HSG in der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 39) – das „Campusübergreifende Zentrum“ der „Zentrumsdirektion“ unterstellt, der ua. „die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden bestellt wird“, angehört. Der Kläger war seitdem als Kaufmännischer Direktor tätig.
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Mit seiner am 17. Januar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der im Änderungsvertrag vom 24./29. Juni 2015 vereinbarten Befristung geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, die Vorgaben der Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung 2012 rechtfertigten die Befristung nicht. Er sei weder leitender Angestellter noch mit einem GmbH-Geschäftsführer vergleichbar. Arbeitgeberfunktionen übe im Wesentlichen nur der Vorstand aus. Die Wahrnehmung einer arbeitgebergleichen Funktion könne die Befristung eines Arbeitsvertrags im Übrigen auch nicht rechtfertigen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 24./29. Juni 2015 mit dem 31. Dezember 2019 beendet worden ist. |
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass die Befristung durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sei. Zu den Aufgaben des Klägers zähle die Sicherstellung der für die Ausübung der Forschungs- und Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG maßgeblichen Voraussetzungen; auch habe der Kläger die kaufmännische und wirtschaftliche Verantwortung für ihre zwei verselbständigte Untergliederungen getragen. Als einziges stimmberechtigtes Mitglied der Zentrumsleitung habe er die maßgeblichen Entscheidungen allein getroffen. Die Erledigung seiner Aufgaben erfordere eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Vorstand, der über die wesentlichen Aufgabenbereiche nicht eigenständig, sondern nur im Einvernehmen mit der Zentrumsdirektion entscheiden könne. Insgesamt sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen, etwa zur Höhe der Vergütung und dem Recht, die Arbeitszeit frei einzuteilen, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem typischerweise befristeten Dienstvertrag eines – keinen Weisungen unterliegenden – GmbH-Geschäftsführers vergleichbar.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2019 ist unwirksam.
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A. Die Revision ist zulässig. Insbesondere genügt ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen.
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I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (BAG 29. August 2018 – 7 AZR 144/17 – Rn. 11).
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II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Berufung stattgebende Entscheidung ua. darauf gestützt, der Kläger habe keine die Befristung seines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigende herausgehobene Stellung in der Organisation der Beklagten innegehabt. Er sei ausweislich der Hauptsatzung und der Zentrumsordnung in die Hierarchie der Beklagten eingebunden und gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden gewesen.
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2. Die Revision der Beklagten geht auf diese Argumente des Landesarbeitsgerichts im Einzelnen ein und legt dar, warum aus ihrer Sicht den dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Regelungen eine Weisungsfreiheit des Klägers im Bereich von Forschung und Lehre und ein weitreichender Entscheidungsspielraum im Bereich Krankenversorgung zu entnehmen sei. Es bestehe ein Konfliktpotenzial zwischen ihm und dem Vorstand, das zu einer Gefährdung des Klinikbetriebs führen könne. Die sich daraus ergebende Besonderheit in der Stellung des Klägers sei als Eigenart der Arbeitsleistung geeignet, die Befristung sachlich zu rechtfertigen. Damit wird insgesamt deutlich, dass nach Ansicht der Revision das Berufungsgericht aufgrund unzutreffender Auslegung der Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung 2012 den Aufgabenbereich sowie die besondere Stellung des Klägers und deswegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG verkannt haben soll.
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B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht auf die Berufung des Klägers dessen Befristungskontrollklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung stattgegeben.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend nur die Befristung im Änderungsvertrag vom 24./29. Juni 2015 auf ihre Rechtfertigung überprüft. Bei diesem Vertrag handelt es sich nicht um einen unselbständigen Annex zum Dienstvertrag vom 8. Mai 2013 (zu den Maßgaben vgl. BAG 21. August 2019 – 7 AZR 572/17 – Rn. 18). Neben einer nicht nur geringfügigen Verlängerung der Vertragslaufzeit um 18 Monate enthält der Änderungsvertrag auch eine Erhöhung der festen und eine Reduzierung der variablen Vergütung. Es sind des Weiteren keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich die Absicht der Parteien ergibt, die Vertragslaufzeit lediglich an später eingetretene Umstände anzupassen.
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II. Die streitbefangene Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig iSd. § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Er hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2019 in der Vereinbarung vom 24./29. Juni 2015 mit seiner am 17. Januar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht.
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III. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2019 ist unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.
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1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist.
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a) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Die Regelung ist daher etwa geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten zu rechtfertigen (BAG 13. Dezember 2017 – 7 AZR 69/16 – Rn. 11 mwN). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. BAG 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16 – Rn. 15 mwN, BAGE 161, 283). Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auf derartige verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse beschränkt sein soll (BAG 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16 – aaO). Insbesondere Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst haben aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern zu begründen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens könnten von der Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an wissenschaftlichen Einrichtungen erfasst sein, die zur Sicherung der Innovationsfähigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit auf eine stete Personalfluktuation angewiesen sind (BAG 18. Mai 2016 – 7 AZR 533/14 – Rn. 18, BAGE 155, 101). Eine Befristung kann auf Sachgründe nach dem TzBfG aber nur gestützt werden, soweit der für die Befristung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend von der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG erfasst wird (BAG 18. Mai 2016 – 7 AZR 533/14 – Rn. 21, aaO).
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b) Der Begriff der „Eigenart der Arbeitsleistung“ ist nicht so zu verstehen, dass nur die Eigenart der Arbeitsleistung als solche, nicht aber Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht und kann nicht davon losgelöst betrachtet werden (BAG 17. Juni 2020 – 7 AZR 398/18 – Rn. 34). Allerdings ist nicht jegliche Eigenart der Arbeitsleistung geeignet, die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Nach der dem TzBfG zugrundeliegenden Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 und 12). Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (BAG 17. Juni 2020 – 7 AZR 398/18 – Rn. 34 mwN).
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c) Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 20 mwN, BAGE 159, 237). Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird (vgl. zu § 1 Abs. 1 WissZeitVG BAG 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Aus ihr lassen sich ggf. Rückschlüsse ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (vgl. BAG 13. Dezember 2017 – 7 AZR 69/16 – Rn. 13). Nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintretende Änderungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 17. Mai 2017 – 7 AZR 301/15 – Rn. 28).
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2. Nach diesen Maßgaben ist die Befristung nicht aufgrund einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung gerechtfertigt. Die Arbeitsvertragsbeziehungen der Parteien unterliegen auch keinen Besonderheiten dahingehend, dass ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der streitbefangenen Befristung, welches das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt, besteht.
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a) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen die Befristung nicht. Die Beklagte ist hinsichtlich der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht Grundrechtsträgerin, sondern Grundrechtsverpflichtete. Das spiegelt sich etwa in § 83 HSG wider, wonach ihr die den Zwecken von Forschung und Lehre dienende Krankenversorgung obliegt. Sie hat nach Abs. 2 der Norm die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vorzuhalten, die den Hochschulen nach dem HSG eingeräumte Freiheit in Lehre und Forschung zu wahren und sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und ihnen im HSG eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können. Die darin ausgedrückte grundrechtssichernde Funktion führt nicht dazu, dass sie als Funktionsverpflichtete zur Grundrechtsträgerin wird.
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b) Ein anerkennenswertes Befristungsinteresse der Beklagten folgt nicht aus der besonderen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vor dem Hintergrund der (landes-)gesetzlichen Bestimmungen sowie der von Aufsichtsrat bzw. Vorstand der Beklagten beschlossenen Regelungen ihrer Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung 2012. In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision bereits zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsstellung und den Aufgabenbereich des Klägers verkannt. Insbesondere ist der Kläger – anders als die Revision argumentiert – nach den (haupt-)satzungsgemäßen Vorgaben und denen der Zentrumsordnung weder bei der (Mit-)Erfüllung der grundrechtssichernden Aufgabe des Klinikums, die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vorzuhalten sowie die Wissenschaftsfreiheit zu wahren und sicherzustellen, gegenüber dem Vorstand „weisungsfrei“ noch bildet die ihm übertragene Position ein „Gegenorgan zum Vorstand“. Ungeachtet dessen begründeten aber auch die Annahme einer weitgehend weisungsungebundenen Position des Klägers und dessen von der Beklagten vorgebrachte geschäftsführerähnliche Stellung kein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Befristung. Ein solches liegt schließlich nicht in der Vorgabe der Hauptsatzung 2009, wonach der Vorstand des Klinikums den Geschäftsführenden Direktor der Zentrumsleitung für fünf Jahre bestellt.
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aa) Der Kläger war als Geschäftsführender Direktor in keiner organschaftlichen Stellung. Organe des Klinikums sind nach § 84 HSG der Aufsichtsrat, die Universitätsmedizinversammlung, die Gewährträgerversammlung und der Vorstand. Nach § 87 Abs. 2 HSG und § 7 Abs. 2 Satz 1 Hauptsatzung 2009 vertritt der Vorstand das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. Die Regelung des § 10 Satz 1 Zentrumsordnung 2012, wonach der Geschäftsführende Direktor das Zentrum gegenüber dem Vorstand und den Medizinischen Fakultäten vertritt, bewirkt keine organähnliche Stellung oder Funktion. Es handelt sich vielmehr um eine Positionsbeschreibung innerhalb der formellen Hierarchie des Klinikums.
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bb) Soweit die Revision auf eine „Weisungsfreiheit“ des Klägers und dessen vertragliche Stellung als „Gegenorgan“ zum Vorstand abhebt, tragen die von ihr herangezogenen Bestimmungen eine solche Annahme nicht.
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(1) Die Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Nach der Typik des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung unselbständiger, weisungsgebundener Dienste (§ 611a BGB); der Arbeitgeber übt das Weisungsrecht – ggf. beschränkt durch Vereinbarungen individual- und kollektivrechtlicher Natur sowie durch gesetzliche Regelungen – aus (§ 106 GewO).
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(2) Die arbeitsvertraglichen Regelungen geben für die von der Beklagten vorgebrachte weitgehende Einschränkung ihres Weisungsrechts gegenüber dem Kläger nichts her. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrags vom 8. Mai 2013 führt der Kläger die Geschäfte des Geschäftsführenden Direktors vielmehr ua. unter Beachtung der Beschlüsse und Weisungen des Vorstands und der Weisungen einzelner Vorstandsmitglieder. Eine unmittelbare Einschränkung ergibt sich allein aus § 1 Abs. 3 Satz 2 des Dienstvertrags, wonach der Kläger in der Einteilung seiner Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse frei ist. Eine derartige freie Arbeitszeiteinteilung rechtfertigt allerdings kein spezifisches Befristungsinteresse der Beklagten.
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(3) Die Weisungsgebundenheit des Klägers ist weder durch das HSG noch durch die Hauptsatzung 2009 oder die Zentrumsordnung 2012, auf welche der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, in dem von der Beklagten vorgetragenen Maß eingeschränkt.
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(a) Im HSG sind die Kompetenzen des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Zentrumsleitung nicht näher beschrieben. Aus § 87 HSG folgt, dass der Vorstand das Klinikum leitet. § 91 Abs. 2 HSG sieht vor, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals ist. Dies gilt auch für den Kläger.
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(b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich aus der Hauptsatzung 2009 keine Beschränkung des Weisungsrechts der Beklagten gegenüber dem Kläger – auch nicht in dessen grundrechtssichernden Betätigungsbereich – oder eine in der Hierarchie dem Vorstand gleichgelagerte Stellung der vom Kläger besetzten Position des Geschäftsführenden Direktors ergibt. Ausdrücklich ist dies ohnehin nicht geregelt. Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine solche Annahme auch nicht zwingend aus systematischen Gründen.
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(aa) Es ist zwar zutreffend, dass die Hauptsatzung 2009 in ihrem § 10 Abs. 6 die Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors im Bereich Krankenversorgung (Buchst. a) und im Bereich Forschung und Lehre (Buchst. b) unterschiedlich beschreibt und allein für den Bereich Krankenversorgung in Buchst. a Nr. 2 ausdrücklich die Umsetzung von Rahmenvorgaben, generellen Anordnungen und Einzelanweisungen des Vorstands vorsieht. Weitere systematische Gesichtspunkte sprechen aber gegen ein Verständnis, dass das Weisungsrecht in diesem Bereich ausgeschlossen sein könnte. Denn in § 10 Abs. 6 Satz 1 Hauptsatzung 2009 ist die Befugnis des Vorstands, Vorgaben zu machen, „vor die Klammer gezogen“. Dem entspricht, dass der Vorstand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 Nr. 9 und 10 Hauptsatzung 2009 für die Sicherstellung der Vorhaltung der für Forschung, Lehre, Studium, forschungsbestimmte Krankenversorgung sowie Fort- und Weiterbildung notwendigen Voraussetzungen sowie für die Sicherstellung der Wahrnehmung der den Universitätsmitgliedern nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und der ihnen mit § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 HSG garantierten Freiheiten zuständig ist. Dementsprechend besteht nach § 10 Abs. 11 Satz 2 Hauptsatzung 2009 eine ausdrückliche Berichtspflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber dem Vorstand, auch im Bereich Forschung und Lehre. Die Berichtspflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber den Dekanaten der Medizinischen Fakultäten nach § 10 Abs. 6 Buchst. b Nr. 5 Hauptsatzung 2009, auf die die Revision hinweist, besagt nichts über die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführenden Direktors. Ohne eine solche Regelung bestünde keine Berichtspflicht gegenüber Personen, die in der Hierarchie des Klinikums nicht oberhalb des Geschäftsführenden Direktors stehen, oder gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber Angehörigen der Universität.
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(bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass sich die hierarchische Einbindung des Klägers im Forschungs- und Lehrbereich auch in dem in § 10 Abs. 10 Hauptsatzung 2009 festgelegten Konfliktlösungsmechanismus zeigt, welcher bei der Ausübung des satzungsgemäß verbrieften Widerspruchsrechts der Dekanin oder des Dekans der zuständigen Medizinischen Fakultät gegen Entscheidungen des Geschäftsführenden Direktors, die wesentliche Belange von Forschung und Lehre betreffen, eingreift. Hilft der Geschäftsführende Direktor dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Vorstand, sofern er nicht die Angelegenheit als nicht vorstandsrelevant erachtet und an die Zentrumsleitung zurückgibt. Damit hat (auch) im Bereich Forschung und Lehre der Geschäftsführende Direktor als Mitglied der Zentrumsleitung keine dem Vorstand gleichgestellte Letztentscheidungskompetenz. Die Argumentation der Revision, eine Überprüfung der Entscheidung des Geschäftsführenden Direktors werde schließlich nicht durch den Vorstand veranlasst (sondern durch eine externe Stelle), belegt ihre – der Hauptsatzung 2009 nicht ausdrücklich zu entnehmende – Prämisse nicht, dass der Vorstand gegenüber dem Geschäftsführenden Direktor nicht weisungsberechtigt sei.
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(cc) Es bedarf auch keiner Annahme einer „gegenorganschaftlichen“ Stellung des Geschäftsführenden Direktors der Zentrumsleitung, um dessen grundrechtssichernde Aufgabe im Bereich Forschung, Lehre und Studium sicherzustellen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 HSG obliegt „dem Klinikum“ – zusammen mit den Fachbereichen Medizin – die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin. Dieser Aufgabe ist entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Hauptsatzung 2009 der Vorstand und entsprechend § 10 Abs. 6 Buchst. b Nr. 1 bis Nr. 4 Hauptsatzung 2009 der Geschäftsführende Direktor verpflichtet. Diese Kompetenzzuweisung bei der Erfüllung der dem Klinikum zugewiesenen gesetzlichen Aufgabe mag zu Meinungsverschiedenheiten darüber führen, wie die Aufgabe umzusetzen ist. Hingegen ist den Zuständigkeitsregelungen gerade kein, wie offensichtlich die Beklagte meint, nur im Wege der Befristung des Arbeitsverhältnisses aufzulösender – „Dauerkonflikt“ in dem Sinn immanent, dass der Geschäftsführende Direktor seine Aufgabe nur im Widerstreit mit dem Vorstand überhaupt wahrnehmen kann.
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cc) Ginge man – ungeachtet vorstehender Ausführungen – davon aus, der Kläger sei bei der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsaufgabe (weitgehend) weisungsungebunden gewesen und in den rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Kompetenzen sei ein Dauerkonflikt zwischen ihm und dem Vorstand institutionell angelegt, folgte auch daraus kein den Sachgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG tragendes – und das Bestandsinteresse des Klägers überwiegendes – Interesse an einer Befristung. In diesem Zusammenhang verfängt auch die Argumentation der Revision nicht, ihr Befristungsinteresse könne sich auf die einem GmbH-Geschäftsführer vergleichbare Stellung des Klägers stützen.
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(1) Der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG setzt außerhalb verfassungsrechtlich geprägter Arbeitsverhältnisse jedenfalls voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung begründen können, etwa Verschleißtatbestände, das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitnehmers (BAG 21. März 2017 – 7 AZR 207/15 – Rn. 104, BAGE 158, 266; vgl. APS/Backhaus 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 132; Boecken/Joussen TzBfG 6. Aufl. § 14 Rn. 82; Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 144). So bildet etwa der Umstand, dass ein Arbeitnehmer leitender Angestellter iSd. § 14 Abs. 2 KSchG ist, keinen die Befristung rechtfertigenden Sachgrund. Nach Inkrafttreten des TzBfG bedarf auch die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten – wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht vorliegen – eines Sachgrundes (ausf. BAG 21. März 2017 – 7 AZR 207/15 – Rn. 110 mwN, aaO), dessen Vorliegen grundsätzlich nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie bei anderen Arbeitnehmern (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 6. Aufl. § 14 Rn. 72; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski KSchR 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 30; Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 6; Boewer TzBfG § 14 Rn. 37 f.; KR/Lipke/Bubach 13. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 81; eine Erweiterung des Sachgrundes bei leitenden Angestellten dagegen wohl in Betracht ziehend: APS/Backhaus 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 20; MüKoBGB/Hesse 8. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 11). Entsprechend stellen Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen – die typischerweise mit einem geringeren Grad der Bindung an (Einzel-)Weisungen des Arbeitgebers einhergehen und aufgrund der übertragenen Verantwortung Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber bewirken können – keine befristungstauglichen Eigenarten der Arbeitsleistung dar (vgl. HWK/Rennpferdt 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 92; Boecken/Joussen TzBfG 6. Aufl. § 14 Rn. 33; BeckOK ArbR/Bayreuther Stand 1. Juni 2022 TzBfG § 14 Rn. 56).
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(2) Demnach folgt aus der vorgebrachten „geschäftsführerähnlichen“ Stellung des Klägers kein Befristungsgrund. Die Beklagte hat sich bei der Besetzung der Position des Geschäftsführenden Direktors der Zentrumsleitung eines Arbeitsvertrags und keines vom Anwendungsbereich des TzBfG nicht erfassten Vertragstypus bedient. Aus der Art der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers – mag diese auch (weitgehend) weisungsfrei zu erbringen und von einer starken Stellung gegenüber dem Vorstand in Konfliktsituationen geprägt sein – folgt kein berechtigtes Interesse der Beklagten, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Mit dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist weder eine – aus Sicht des Arbeitgebers weitreichende – Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers kompensiert noch ein Instrument zur Auflösung eines potenziellen Dauerkonflikts der Arbeitsvertragsparteien – und sei dieser der normativen Verfasstheit der Arbeitsleistungserbringung geschuldet – eröffnet.
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(3) Die nach Ansicht der Revision hohe Vergütung sowie die verlängerten Kündigungsfristen sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Umstände, die – als üblicherweise nur in Geschäftsführerverträgen vereinbart – ein besonderes Befristungsinteresse darstellen. Es wäre darüber hinaus nicht erkennbar, dass das Bestandsschutzinteresse des Klägers insoweit angemessen Berücksichtigung gefunden hätte.
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dd) Des Weiteren begründet § 10 Abs. 4 Satz 2 Hauptsatzung 2009 – wonach der Geschäftsführende Direktor der Zentrumsleitung vom Vorstand für fünf Jahre bestellt wird – kein spezifisches Befristungsinteresse der Beklagten. Autonomes Satzungsrecht vermag eine Befristung des Arbeitsvertrags außerhalb des TzBfG nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, inwiefern die satzungsmäßige 5-jährige Bestellungsvorgabe ein Interesse an der streitbefangenen Befristung des Dienstvertrags zum 31. Dezember 2019, die im Zeitpunkt einer bereits seit 1. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführender Direktor vereinbart worden ist, begründen soll. Auch die Argumentation der Revision, jedenfalls der Umstand, dass die Hauptsatzung 2009 nicht einseitig von der Arbeitgeberin, sondern unter Beteiligung der Universitäten, des Medizinausschusses und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein erlassen werde, zeige die Besonderheit der Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors, verfängt nicht. Sie verkennt, dass die Beteiligung der Gremien und Stellen am Satzungserlass nichts über die Eigenart einer Arbeitsleistung besagt, sondern nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 HSG iVm. § 44 Abs. 3 LVwG SH vorgegeben ist.
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C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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