Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 2025 – 11 SLa 390/24 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Leitsatz
Es genügt zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil innerhalb der Frist auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.
Entscheidungsgründe
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I. Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 72b ArbGG gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 2025 – 11 SLa 390/24 – wegen nicht fristgemäßer Übergabe an die Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde am 3. Dezember 2025 verkündet und den Parteien am 5. Mai 2026 zugestellt. Auf Nachfrage des Senats beim Landesarbeitsgericht hat die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärt, das Urteil sei vom Vorsitzenden bereits am 15. April 2026 formatiert und unterschrieben worden. An die Beisitzer sei es am selben Tag zur jeweiligen Unterschriftsleistung als eilig versandt worden. Ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle sei das Urteil mit allen Unterschriften versehen am 24. April 2026 wieder beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen. Hierzu legte das Landesarbeitsgericht eine Seite mit dem handschriftlich notierten Aktenzeichen des Verfahrens und darunter dem Eingangsstempel „24. APR. 2026“ der „Gemeinsame[n] Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts Köln“ vor.
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Auf weitere Nachfrage des Senats, wie sich der Rücklauf an die zuständige Geschäftsstelle aus den Akten nachvollziehen lasse, fügte das Landesarbeitsgericht Köln die Seite mit dem Eingangsstempel in die elektronische Akte e²A ein (Bl. 528.A), übermittelte diese und verwies auf § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Oktober 2022 (JMBl. NRW S. 499). Danach nehme eine (gemeinsame) Post- bzw. Briefannahmestelle die Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der ihr angeschlossenen Justizbehörden entgegen. Die Briefannahmestelle gelte insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden. Der Senat hat daraufhin die elektronische Akte des Berufungsgerichts erneut digital abgerufen.
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Der Kläger meint, es sei davon auszugehen, dass sich weder auf dem vollständig abgefassten und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehenen Urteil des Landesarbeitsgerichts noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte des Landesarbeitsgerichts ein Eingangsvermerk der Geschäftsstelle befinde. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG genüge es nicht, dass das Endurteil des Landesarbeitsgerichts binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen beim Landesarbeitsgericht eingehe. Vielmehr bestimme das Gesetz sowohl die Stelle („Geschäftsstelle“) als auch den Modus („übergeben“). Diese Genauigkeit spiegele § 72b Abs. 3 Satz 3 ArbGG als Anforderung an die Begründung der sofortigen Beschwerde wider. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die eine Briefannahmestelle als Geschäftsstelle bestimme, könne als untergesetzliche Norm nicht für die Auslegung eines formellen Gesetzes relevant sein.
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde gemäß § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegen nicht vor.
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1. Das Urteil vom 3. Dezember 2025 ist binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle am 24. April 2026 im Sinne des Gesetzes übergeben worden. Der durch den Poststempel und die Angabe des Aktenzeichens sowie die dienstliche Stellungnahme der Urkundsbeamtin nachgewiesene Eingang auf der gemeinsamen Poststelle stellt eine Übergabe an die Geschäftsstelle iSd. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG dar.
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a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird bei jedem Gericht für Arbeitssachen eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, der im Kern § 153 Abs. 4 GVG entspricht, bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. § 3 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 in der Fassung vom 18. Juni 2025 (GStO) regelt Aufbau und Organisation der Geschäftsstelle, § 4 GStO deren Aufgaben. Über den Posteingang enthält die GStO keine Regelungen.
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b) § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Oktober 2022 (GO, JMBl. NRW S. 499) bestimmt, dass eine (gemeinsame) Briefannahmestelle die Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der ihr angeschlossenen Justizbehörden entgegennimmt und die gemeinsame Briefannahmestelle insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden gilt.
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c) Dies ist nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG begründet die Kompetenz der Länder, die Poststelle mit der Aufgabe der Geschäftsstelle zur Entgegennahme von Schriftstücken zu betrauen, diese insoweit als Geschäftsstelle anzusehen und damit die dortige Entgegennahme als Übergabe an die Geschäftsstelle iSd. § 72b ArbGG zu definieren.
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aa) § 72b ArbGG ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil nachweislich auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss insbesondere nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.
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(1) Der Begriff der „Übergabe“ ist bereits wegen des Begriffs der „Übermittlung“ in § 50 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 ArbGG nicht im Sinne einer körperlichen Übergabe zwischen zwei Menschen oder der Entgegennahme durch einen bestimmten Menschen zu verstehen. Das folgt systematisch auch daraus, dass das Gesetz in § 7 ArbGG den Urkundsbeamten und die Geschäftsstelle nicht gleichsetzt, sondern zwischen beiden unterscheidet.
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(2) Sinn und Zweck der Regelung des § 72b ArbGG erfordern keine körperliche Übergabe des Urteils an den Urkundsbeamten.
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(a) Ein später als fünf Monate nach der Verkündung abgesetztes Urteil erfüllt nicht mehr die Beurkundungsfunktion und es besteht aufgrund des abnehmenden Erinnerungsvermögens der Richter die Gefahr, dass Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nur unzutreffend wiedergegeben und eher rekonstruiert als reproduziert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher die Frist, in der Urteile abzusetzen sind, auf fünf Monate begrenzt werden (vgl. BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – zu B I 2 c cc der Gründe). § 72b ArbGG soll bei Überschreiten der Fünfmonatsfrist ein einfaches und schnelles Verfahren eröffnen, um die Sache so bald wie möglich vor dem Landesarbeitsgericht erneut verhandeln zu können und eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erhalten (BT-Drs. 15/3706 S. 21; BR-Drs. 663/04 S. 49; BAG 15. September 2022 – 10 AZB 11/22 – Rn. 11).
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(b) Der Zweck des § 72b Abs. 1 ArbGG wird durch den Eingang auf der gemeinsamen Poststelle bzw. Briefannahmestelle eines Landesarbeitsgerichts gewahrt. Zwar ist die gemeinsame Poststelle nicht damit betraut, das eingegangene Urteil einer weiteren Bearbeitung – insbesondere der Zustellung an die Parteien – zuzuführen, und es wäre mehr als üblich, zweckdienlich und sinnvoll, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Eingang des vollständigen Urteils auf der Geschäftsstelle eigenständig auf dem Urteil oder in der (elektronischen) Akte vermerkte. Allerdings ist dem Zweck des § 72b ArbGG und dem hierin angelegten Nachweiserfordernis noch hinreichend Genüge getan, wenn das mit der Post eingehende Urteil mit einem Posteingangsstempel der gemeinsamen Poststelle versehen wird. Typischerweise ist davon auszugehen, dass ein Urteil oder ein anderes Schriftstück, das auf der Poststelle eingeht, sehr zeitnah zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung gelangt. Diese Verzögerung nimmt das Gesetz in Kauf, da es ausdrücklich nicht die Übergabe an den Urkundsbeamten verlangt, sondern den Eingang auf der Geschäftsstelle ausreichen lässt.
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bb) Die obersten zuständigen Landesbehörden können eine gemeinsame Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts als Einrichtung der Geschäftsstelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für die Annahme von Schriftstücken bestimmen.
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(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die Einrichtung der Geschäftsstelle. Dies schließt die Kompetenz der Bundesländer ein, eine Post- bzw. Briefannahmestelle hinsichtlich des Posteingangs als Geschäftsstelle anzusehen und damit einen Eingang bei der Poststelle einem direkten Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle gleichzusetzen.
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(2) § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verlangt – anders als der Kläger meint – von seinem Wortlaut her keine förmlich-gesetzliche Regelung (vgl. Anders/Gehle/Nordmeyer 84. Aufl. 2026 GVG § 153 Rn. 4). Das Gesetz erlaubt ausdrücklich landesrechtliche „Bestimmungen“, von Gesetzen ist nicht die Rede. Da es sich um Regelungen der Justizverwaltung handelt, sind Erlasse und Anordnungen auch probate Regelungsmittel. Die Einrichtung der Geschäftsstelle kann damit auf einfachem Organisationserlass beruhen oder durch Rechtsverordnung geschehen (GK-ArbGG/Krumbiegel Stand Oktober 2022 § 7 Rn. 12). Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz verlangt mangels erheblichen Grundrechtsbezugs keine förmlich-gesetzliche Regelung (vgl. BVerfG 18. Mai 2022 – 2 BvR 1667/20 – Rn. 40).
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(3) Das Ergebnis bestätigen auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Eingang von Rechtsmitteln in gemeinsamen Briefkästen, die aufgrund Anordnung für Gerichte bereitgestellt sind (BGH 21. Oktober 1960 – V ZB 11/60 -). Es genügt, wenn die Poststelle durch Anordnung zur Entgegennahme von Schriftstücken bestellt ist, die an das jeweilige Gericht gerichtet sind. Daraus kann entnommen werden, dass eine solche Bestellung für das jeweilige Gericht erfolgt ist (BGH 21. Oktober 1960 – V ZB 11/60 -; MüKoZPO/Pabst 6. Aufl. GVG § 153 Rn. 5).
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2. Nach diesen Grundsätzen wurde zur Überzeugung des Senats das fragliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln am 24. April 2026 durch den Eingang auf der gemeinsamen Poststelle zugleich der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts Köln übergeben.
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a) Über die Voraussetzungen des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat sich der erkennende Senat ggf. im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen (BAG 3. März 2010 – 4 AZB 23/09 – Rn. 8, BAGE 133, 285; GMP/Müller-Glöge/Spinner 11. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 30). Anders als bei der Glaubhaftmachung sind beim Freibeweis nur die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme reduziert, nicht aber die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung (BAG 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24 – Rn. 49). Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden durch das Freibeweisverfahren nicht gesenkt (BGH 10. Dezember 2002 – VI ZR 378/01 – zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 153, 165). Im Rahmen des Freibeweises kann das Gericht grundsätzlich jedes ihm geeignet erscheinende Beweismittel heranziehen (BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 334/22 – Rn. 29). Als Beweismittel kommen neben den beim Strengbeweis zulässigen Mitteln daher auch die Versicherung an Eides Statt und die anwaltliche Versicherung in Betracht (BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. Juli 2026 ZPO § 284 Rn. 16).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil am 24. April 2026 auf der gemeinsamen Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts eingegangen ist. Der in der Akte befindliche Posteingangsstempel mit dem Datum 24. April 2026 befindet sich nicht auf einem leeren Blatt, sondern unter dem handschriftlich notierten Aktenzeichen des einschlägigen Verfahrens. Daher ist davon auszugehen, dass es sich um einen Briefumschlag oder ein anderes Papier handelt, mit dem die Poststelle den Eingang des von den ehrenamtlichen Richtern auf dem Postweg zurückgesandten vollständigen Urteils bestätigt hat. Ein anderes Dokument ist zu diesem Zeitpunkt nicht in die Akte gelangt. Zudem ist das Blatt von der Gerichtsverwaltung bewusst in die elektronische Akte als Bl. 528.A aufgenommen und damit Bestandteil der Akte im Zusammenhang mit dem zurückkehrenden vollständigen Urteil geworden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zudem in ihrer dienstlichen Stellungnahme den Bezug des Blatts zum eingehenden Urteil hergestellt und bestätigt, dass das Urteil mit allen Unterschriften versehen ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle am 24. April 2026 wieder beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
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c) Die eidesstattliche Versicherung der Beschäftigten des Klägeranwalts steht dieser Annahme nicht entgegen. Da es wie gesehen auf den tatsächlichen Eingang bei der Poststelle ankommt, sind telefonische Aussagen der Urkundsbeamtinnen nicht entscheidungserheblich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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