Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Juli 2011 – 11 Sa 319/11 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht München – auch über die Kosten des Rechtsstreits – zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Firmenfahrzeugs.
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Der verheiratete und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Beklagte war seit dem 2. April 2007 bei der Klägerin, einem Speditionsunternehmen, als Lkw-Fahrer mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt 2.726,50 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart. Diese gilt für alle gegenseitigen Ansprüche mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Mit Schreiben vom 27. April 2007 hatte die Klägerin den Beklagten darauf hingewiesen, dass am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche.
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Am 28. Juni 2008 fuhr der Beklagte gegen 3:20 Uhr mit dem Lkw der Klägerin samt Anhänger und Wechselbrücke auf der Bundesautobahn 61 in Fahrtrichtung Süden. Er kam bei trockener Straße von der Fahrbahn ab und fuhr in den rechts vom Standstreifen gelegenen Graben. Bei dem Versuch, den Sattelzug aus dem Graben zu steuern, schleuderte der Sattelzug auf die Fahrbahn zurück und steuerte unkontrolliert in Richtung Mittelleitplanke, bevor er wieder nach rechts ausscherte. Dabei stürzte der Anhänger des Sattelzugs mitsamt der sich darauf befindlichen Wechselbrücke um und verlor einen Großteil seiner Ladung. Um 5:15 Uhr wurde bei dem Beklagten eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. Der Beklagte wurde durch mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen à 30,00 Euro verurteilt.
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Die Klägerin hatte für den Lkw nebst Anhänger weder eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen noch besaß sie einen Schutzbrief für eine evtl. Bergung. Der Lkw samt Anhänger nebst Wechselbrücke musste durch die Firma D GmbH geborgen werden, wodurch ausweislich der Rechnung Kosten in Höhe von 4.461,66 Euro anfielen. Der Lkw wurde auf das Gelände der R Kfz-Service GmbH verbracht. Dort erfolgte am 30. Juni 2008 eine Besichtigung des Schadens durch das Sachverständigenbüro W GbR. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige 718,20 Euro in Rechnung. Der Lkw wurde in der Zeit vom 1. bis 4. Juli 2008 durch die Firma R Kfz-Service GmbH instand gesetzt. Dafür entstanden ausweislich der vorgelegten Rechnungen Kosten in Höhe von 3.429,10 Euro. Des Weiteren stellte die Firma L GmbH und Co. KG für die Reparatur an dem Lkw eine weitere Rechnung in Höhe von 562,04 Euro. Für die Reparatur des Anhängers verlangte die Firma R Kfz-Service GmbH 2.721,48 Euro.
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Durch außergerichtliches Schreiben vom 10. März 2009 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Gesamtschaden in Höhe von 16.718,18 Euro geltend. Mit Schreiben vom 17. März 2009 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Schadensersatzanspruch zurück. Mit ihrer am 29. März 2010 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 17.522,25 Euro zu. Diese Forderung setze sich zusammen aus den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für den Lkw (3.991,14 Euro), den Kosten für das Sachverständigengutachten (718,20 Euro), den Vorhaltekosten für vier Tage für den Lkw (434,52 Euro), den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für den Anhänger (2.701,48 Euro), den Bergungskosten (4.461,66 Euro), dem Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung für die beschädigten Waren (1.340,25 Euro), dem Schaden an der Wechselbrücke (3.850,00 Euro) sowie aus einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
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Der Beklagte habe den Verkehrsunfall aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner alkoholbedingten Fahrfehler grob fahrlässig verursacht. Es sei von einer Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls in Höhe von mindestens 1,12 Promille auszugehen. Der Beklagte sei absolut fahruntauglich gewesen. Eine Haftungsbegrenzung greife zu seinen Gunsten nicht ein. Auch habe keine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bestanden.
Die Klägerin hat zuletzt unter teilweiser Klagerücknahme im Übrigen beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.522,25 Euro nebst Zinsen aus 12.332,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2009 sowie Zinsen aus weiteren 5.190,25 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. |
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Er meint, ein Fall grober Fahrlässigkeit liege nicht vor. Zum Tatzeitpunkt habe bei ihm keine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille vorgelegen, allenfalls habe eine relative Fahruntauglichkeit bestanden. Es habe lediglich ein Augenblicksversagen vorgelegen, sodass allenfalls die Annahme einer mittleren Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei. Er besitze keine wesentlichen Vermögenswerte und habe zuletzt nur 1.400,00 Euro netto verdient. Diese sozialen Umstände sowie die Gefahrgeneigtheit des Berufs als Lkw-Fahrer müssten besondere Berücksichtigung finden. Er meint ferner, dass sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, dass sie keine Vollkaskoversicherung und keinen Schutzbrief für eine Bergung besitze. Schließlich bestreitet er die Schadenspositionen der Höhe nach und meint, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch verwirkt sei, weil die Klägerin nach dem Ablehnungsschreiben vom 17. März 2009 rund ein Jahr bis zur Klageerhebung gewartet habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 7.010,56 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 8.179,50 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit der für beide Seiten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfange weiter, während der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe
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Auf die Revisionen beider Parteien war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Weil der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille gehabt habe, sei von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Eine absolute Fahruntüchtigkeit könne auch angenommen werden, wenn zwar nicht eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erreicht sei, aber bei einem geringfügig darunter liegenden Wert Ausfallerscheinungen hinzukämen. Solche seien hier zu bejahen, da der Kläger bei trockener Witterung und gerader Straße ohne sonstige äußere Einflüsse von der Fahrbahn abgekommen sei. Es sei von einem Schaden in Höhe von insgesamt 17.522,25 Euro auszugehen. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers sei aber von einer Haftungsbegrenzung auf drei Bruttomonatsvergütungen auszugehen, wenn zwischen Verdienst und dem Schadensrisiko der Tätigkeit ein deutliches Missverhältnis bestehe. Angesichts der immer wertvolleren Betriebsmittel, die im Arbeitsalltag zum Einsatz kämen, der zunehmenden Leistungsverdichtung am Arbeitsplatz und der gleichzeitig festzustellenden Gehaltsrückgänge bei vielen Beschäftigungsgruppen sei das grundgesetzliche Gebot der Existenzsicherung im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung stärker zu berücksichtigen. Auch sonst seien Regelwerte der Rechtsfortbildung nicht fremd. Ausgehend von einem Bruttomonatslohn von 2.762,50 Euro ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin von 8.287,50 Euro. Dieser Betrag sei nicht deshalb weiter zu mindern, weil die Klägerin keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe. § 81 Abs. 2 VVG, wonach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles der Versicherer berechtigt sei, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, finde auf Arbeitnehmer keine (analoge) Anwendung. Der Arbeitnehmer sei nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers, also des Arbeitgebers. Letztlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verwirkt.
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B. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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I. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Ihr steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 17.522,25 Euro zu.
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1. Der Beklagte hat am 28. Juni 2008 gegen 3:20 Uhr einen Verkehrsunfall mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Lkw verursacht.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.
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a) Im Falle einer absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) nimmt die hM an, dass im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Unfall infolge der Alkoholisierung herbeigeführt worden ist, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94 – zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1995, 1029). Ist dieser Wert nicht überschritten, so bedarf es weiterer Feststellungen, zB Ausfallerscheinungen oder typischerweise durch Alkohol bedingter Fahrfehler, um auf eine Fahruntüchtigkeit schließen zu können (vgl. BGH 24. Februar 1988 – IVa ZR 193/86 – NJW 1988, 1846).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, der Beklagte habe den Unfall infolge seiner Alkoholisierung verursacht. Zwar konnte beim Beklagten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nur eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,94 Promille nachgewiesen werden. Eine absolute Fahruntüchtigkeit, die idR die Annahme indiziert, der Unfall sei aufgrund des Alkoholkonsums verursacht worden, wurde daher nicht festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat aber mit Recht dennoch eine alkoholbedingte Unfallverursachung durch den Kläger angenommen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass an alkoholbedingte Ausfallerscheinungen umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich die Blutalkoholkonzentration dem Grenzwert von 1,1 Promille nähert. Solche Ausfallerscheinungen seien vorliegend zu bejahen, weil der Beklagte bei trockener Witterung und gerader Straße von der Fahrbahn abgekommen sei, ohne dass hierfür eine andere Ursache als seine alkoholbedingte Fahrweise in Betracht zu ziehen gewesen sei. Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz vorträgt, es habe eine einfache Fahrsituation zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen, da er auf einer äußerst frequentierten Bundesautobahn mit ständigen Fahrspurwechseln und hierdurch indizierten Brems- und Ausweichmanövern der Kraftfahrzeuge gefahren sei, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Neuer Tatsachenvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Überdies wäre dieser neue Tatsachenvortrag nicht geeignet, die vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen zur alkoholbedingten Unfallverursachung zu erschüttern. Denn zum einen spricht nichts dafür, dass das Berufungsgericht den Umstand, dass der Beklagte auf einer mehrspurigen und im Grundsatz stark befahrenen Autobahn unterwegs war, übersehen hat. Zum anderen passierte der Unfall um 3:20 Uhr nachts und damit zu einer Uhrzeit, bei der üblicherweise kein hohes Verkehrsaufkommen herrscht. Aus welchem konkreten Grund bei dem Unfallereignis keine leichte Fahrsituation vorgelegen haben soll, erläutert auch der Beklagte nicht. Umstände, die nur typischerweise auftreten können, aber nicht in der konkreten Situation aufgetreten sind, haben außer Betracht zu bleiben.
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c) Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Grade des Verschuldens sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung einer „Fahrlässigkeit“ ist durch die Revision nachprüfbar. Dabei steht dem Tatsachenrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da die Feststellung der Voraussetzungen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 20, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist. Dagegen genügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im Streitfalle auch eine andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor (BAG 15. September 2011 – 8 AZR 846/09 – Rn. 43 mwN, AP BGB § 280 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4). Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 – Rn. 34 mwN, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).
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d) Bei der Beurteilung, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, ist dem Landesarbeitsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Insoweit hat es sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten.
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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BAG 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 – Rn. 40, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).
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Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr ans Steuer seines Kraftfahrzeugs setzen darf und dass er durch ein Fahren in diesem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und das von ihm genutzte Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist. Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH 22. Februar 1989 – IVa ZR 274/87 – zu 4 der Gründe, NJW 1989, 1612). Dass dieser Grundsatz für den Beklagten als Berufskraftfahrer im konkreten Falle in besonderem Maße gegolten hat, ist vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt worden. Insbesondere ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, obwohl zum Zeitpunkt des Unfalls keine absolute Fahruntüchtigkeit (diese läge bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration vor) nachweisbar war. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zulässigerweise auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen beim Beklagten abgestellt.
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3. Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, dass das Landesarbeitsgericht im Falle einer groben Fahrlässigkeit und einem deutlichen Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schadensrisiko eine starre Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten annimmt.
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a) Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 18, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
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Damit können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfalle in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO vornehmen muss (BAG 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 – Rn. 41, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2). Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG 12. November 1998 – 8 AZR 221/97 – zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 90, 148 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 66).
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b) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht abgewichen und hat angenommen, bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Arbeitnehmers und einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und dem Schadensrisiko sei die Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich auf höchstens drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken. Eine solche Haftungsobergrenze bejaht der Senat nicht.
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aa) Trotz Stimmen in der Literatur (Griese NZA 1996, 803, 808; Küttner/Griese Personalbuch 2012 19. Aufl. Stichwort Arbeitnehmerhaftung Rn. 16; Hanau/Rolfs NJW 1994, 1439, 1442; Lipperheide BB 1993, 720, 724 f.; Sommer NZA 1990, 837, 840), die eine solche Haftungshöchstgrenze befürworten, hat das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, die Entscheidung über eine solche starre Haftungshöchstgrenze müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 25 mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Dem ist die überwiegende Meinung in der Literatur gefolgt (MüArbR/Reichold 3. Aufl. § 51 Rn. 38; Waltermann RdA 2005, 98, 105; MüKoBGB/Henssler 6. Aufl. § 619a Rn. 36; HWK/Krause 5. Aufl. § 619a BGB Rn. 33; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 59 Rn. 52).
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bb) Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Landesarbeitsgericht argumentiert, es dürfte sich mittlerweile eine Rechtsüberzeugung dahin gehend entwickelt haben, sich verstärkt festen Haftungsgrenzen zu öffnen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber, dessen Aufgabe die Festlegung bestimmter Haftungsobergrenzen wäre, hat bislang keinen Anlass gesehen, tätig zu werden. Es mag zwar sein, dass Instanzgerichte mehrfach eine Haftungsbegrenzung auf drei Bruttomonatsverdienste im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung angenommen haben. Es ist dem Tatrichter – dann aber unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nach Abwägung aller Umstände unbenommen, zu dem Ergebnis zu gelangen, im Einzelfalle sei es dem Arbeitnehmer nur zumutbar, in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen zu haften. Der Senat hat Urteile von Landesarbeitsgerichten bestätigt, die nach einer Abwägung im Einzelfalle zu dem Ergebnis gekommen waren, dem Arbeitnehmer sei eine Haftung nur in einer bestimmten Höhe zumutbar (vgl. BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 24 ff., AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3: Haftung in Höhe eines Jahresgehalts; 23. Januar 1997 – 8 AZR 893/95 – zu I 4 der Gründe, NZA 1998, 140: Haftung in Höhe von knapp sechs Bruttomonatsverdiensten). Dabei ist er bei einer grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung davon ausgegangen, dass auch eine Haftung in Höhe von 3,5 Bruttomonatsgehältern dem Arbeitnehmer zuzumuten sein kann (vgl. BAG 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 – Rn. 42, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 12. November 1998 – 8 AZR 221/97 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 90, 148 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 66). Eine Haftungsbegrenzung auf drei Bruttomonatsverdienste ist in diesen Fällen im Sinne einer losgelöst vom Einzelfall stets geltenden Höchstgrenze nicht angenommen worden.
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Auch das im GG verankerte Recht auf Existenzsicherung (Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet es nicht, feste Haftungshöchstgrenzen einzuführen. Ein unzumutbares Missverhältnis zwischen der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers kann nämlich nach der Rechtsprechung des Senats auch bei grober Fahrlässigkeit zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt und somit eine existenzbedrohende Haftung vermieden werden.
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Eine starre Haftungsgrenze wäre auch mit der dogmatischen Herleitung der Beschränkung der Haftung im Arbeitsverhältnis nicht zu vereinbaren. Der Rechtsgedanke des § 254 BGB, der eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert, schließt feste summenmäßige Haftungsbeschränkungen aus (BAG 12. Oktober 1989 – 8 AZR 276/88 – zu II 2 e der Gründe, BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23).
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Eine generelle Haftungsobergrenze im Falle einer grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung würde schließlich auch nicht hinreichend berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung auch im Falle einer groben Fahrlässigkeit vor allem damit begründet wird, dass der Arbeitnehmer vor Schäden, die ihn in seiner Existenz bedrohen, geschützt werden müsse. Solange es dem Arbeitnehmer aber möglich und zumutbar ist, von seinem Lohn den verursachten Schaden vollumfänglich zu begleichen, ist auch keine Einschränkung der Haftung im Falle einer groben Fahrlässigkeit angezeigt (vgl. BAG 12. Oktober 1989 – 8 AZR 276/88 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23).
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Eine feste summenmäßige Begrenzung wäre zudem ein unzulässiger Akt richterlicher Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber hat seit dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 (- 8 AZR 276/88 – BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) keine Haftungsobergrenze festgesetzt. Wenn der Gesetzgeber mehr als 20 Jahre von einer solchen Regelung Abstand nimmt, erscheint es angebracht, dass dieses „beredte Schweigen“ jedenfalls insofern respektiert wird, als Obergrenzen vom Gesetzgeber sozialpolitisch nicht für notwendig erachtet werden und daher für deren Einführung durch die Gerichte besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen. Solche sind aber nicht ersichtlich. Im Gegenteil lässt das bestehende System im Einzelfalle gerechte Ergebnisse zu, bei denen eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers vermieden werden kann.
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cc) Das Berufungsgericht hat damit zu Unrecht angenommen, die Haftung des Beklagten sei auf drei Bruttomonatslöhne beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht einen anderen (größeren) Haftungsumfang angenommen hätte, wenn es seiner Entscheidung diese Haftungsobergrenze nicht zugrunde gelegt hätte. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht kann die erforderliche Abwägung, die vor allem auf tatsächlichem Gebiet stattfindet, nicht selbst treffen. Denn es ist zuvorderst Sache des Tatrichters, nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (§ 286 ZPO) festzustellen, ob und wenn ja, in welchem Umfange eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen soll. Ihm steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 – Rn. 41, AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).
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II. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, weil sich die durch das Landesarbeitsgericht getroffene Entscheidung über die Höhe der Haftung als rechtsfehlerhaft darstellt und diese unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze erneut durch das Berufungsgericht – ggf. für den Beklagten günstiger – erfolgen muss.
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Soweit der Beklagte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Begründetheit der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen wegen der Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden Sachen beanstandet, greifen seine Rügen der fehlerhaften Rechtsanwendung allerdings nicht durch.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, § 81 Abs. 2 VVG lasse die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung unberührt. Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ durch eine Quotelung ersetzt, um im Einzelfalle Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen (BT-Drucks. 16/3945 S. 80). Anders als zuvor soll der Versicherer im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht mehr automatisch von der Leistungspflicht befreit werden.
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Eine Berücksichtigung der auf der Grundlage von § 81 Abs. 2 VVG festgesetzten Quote im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung würde dem Grundsatz widersprechen, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (sog. Trennungsprinzip, vgl. BGH 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08 – Rn. 14, NJW 2010, 537). Die Frage, mit welcher Quote der Arbeitnehmer haftet, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Versicherung bei einem grob fahrlässigen Verhalten ihre Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer kürzt.
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§ 81 Abs. 2 VVG ist auch nach seinem Sinn und Zweck nicht zugunsten des Arbeitnehmers anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte erkennbar eine Besserstellung des Versicherungsnehmers erreichen. Dieser zahlt schließlich auch die Prämien. Es ist nicht ersichtlich, dass er auch eine Besserstellung des den Versicherungsfall herbeiführenden Fahrers bezweckt, wenn dieser nicht zugleich Versicherungsnehmer ist (vgl. Keysers/Nugel NJW-Special 2008, 681). Dies läge auch fern, da zwischen dem Fahrer und der Versicherung keine Sonderverbindung besteht. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer ausreichend über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung geschützt. Zu einer weiteren Besserstellung über § 81 Abs. 2 VVG besteht kein Anlass.
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2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen wegen der Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden Sachen (§ 823 Abs. 1 BGB) als begründet anerkannt.
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a) Ursprünglich hat die Klägerin Reparaturkosten für den Lkw anhand des Sachverständigengutachtens in Höhe von 8.377,32 Euro geltend gemacht. Später hat sie den Schaden auf die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 3.991,14 Euro beschränkt. Nachdem für die Zahlungen schriftliche Bestätigungen des Geschäftsführers S vorgelegt worden sind, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass Reparaturkosten in dieser Höhe entstanden und von der Klägerin auch bezahlt worden sind. Der Beklagte äußert nur unsubstantiiert den Verdacht, es sei eine Gefälligkeitsrechnung gestellt worden, weil beide Firmen miteinander „betrieblich verwoben“ seien. Die Klägerin muss sich auch nicht, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, darauf verweisen lassen, günstigere gebrauchte Ersatzteile einbauen zu lassen (Knerr in Geigel Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. 3. Kapitel Rn. 33).
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Entsprechendes gilt für die Reparatur des Anhängers in Höhe von 2.701,48 Euro.
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b) Die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 718,20 Euro sind nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (BGH 11. Januar 2012 – IV ZR 251/10 – Rn. 15, NJW-RR 2012, 724). Angesichts des Schadensausmaßes und des Umstandes, dass die Klägerin ein Transportgewerbe, aber kein Kfz-Reparaturgewerbe betreibt, erscheint es unproblematisch, dass sie einen Sachverständigen hinzuziehen durfte. Die zeitnahe Geltendmachung der Schadensersatzforderung war schon aufgrund der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geboten. Es schadet daher auch nicht, dass die Klägerin die Abrechnung des Schadens später auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt und nicht mehr eine Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommen hat.
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c) Auch die Schadensposition in Höhe von 434,52 Euro wegen sog. Vorhaltekosten für vier Tage ist ersatzfähig. Die Schadenshöhe ist nach § 287 ZPO nach den betriebswirtschaftlichen Kosten der Reservehaltung für fremdverschuldete Ausfälle zu schätzen (Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 249 Rn. 62 mwN). Dabei darf auf eine tabellarische Berechnung, wie sie bei Danner/Echtler (VersR 1984, 820 ff.) entwickelt worden ist, zurückgegriffen werden. Dies hat die Klägerin offensichtlich auch getan. Die Grundlagen der Berechnung sind zwar nicht offen gelegt. Die Annahme von 108,63 Euro pro Tag erscheint aber nicht als überhöht und hält sich in dem den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraum nach § 287 ZPO.
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d) Die Bergungskosten in Höhe von 4.461,66 Euro sind adäquat kausal durch die Eigentumsverletzung am Lkw bzw. Anhänger verursacht worden und vom Schutzzweck der Norm aus betrachtet auch ersatzfähig nach § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Der Beklagte wendet ein, die Bergung sei üblicherweise durch eine Versicherung abgedeckt. Dabei übersieht er, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09 – Rn. 53 mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4), und dass dies entsprechend auch für einen mit einer Vollkaskoversicherung vergleichbaren Autoschutzbrief gilt.
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e) Aus revisionsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Schaden an der Wechselbrücke in Höhe von 3.850,00 Euro als erstattungsfähig berücksichtigt haben.
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f) Schließlich ist die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro ebenfalls ersatzfähig (BGH 4. Mai 2011 – VIII ZR 171/10 – Rn. 27, NJW 2011, 2871). Es hält sich regelmäßig im Schätzungsermessen des Tatsachengerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO), wenn es eine solche Pauschale zugunsten des Geschädigten ansetzt.
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3. Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt, weil der Beklagte keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich sein Vertrauen rechtfertigen könnte, nach dem Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 10. März 2009 nicht mehr gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, dh. ob sowohl das für den Eintritt der Verwirkung erforderliche Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment vorliegen, unterliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten. Diese haben den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 24. Februar 2011 – 8 AZR 885/08 – Rn. 30 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Annahme des Berufungsgerichts, allein der Zeitablauf zwischen dem Schreiben der Klägerin vom 10. März 2009 und der Klageerhebung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände führe nicht zur Verwirkung des Schadensersatzanspruchs.
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4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht im Weiteren auch Folgendes zu berücksichtigen haben:
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a) Der Selbstbehalt in Höhe von 1.340,25 Euro der Haftpflichtversicherung für die beschädigten Waren des Kunden ist grundsätzlich ersatzfähig (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag).
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b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden Sachen (§ 823 Abs. 1 BGB) scheitert dem Grunde nach nicht an der vertraglichen Ausschlussfrist. Allerdings erscheint es möglich, dass der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Selbstbehalt der Transporthaftpflichtversicherung in Höhe von 1.340,25 Euro bei der Klägerin eingetreten ist, verfallen ist. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben, sofern es hierauf ankommt, dh. das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten in einer Höhe annehmen möchte, bei der auch dieser Schadensposition Bedeutung zukommt.
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c) Die Parteien haben eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart. Nach dieser müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Bleibt dies erfolglos, verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Regelung unter Ziffer 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags nimmt allerdings solche Ansprüche von dem Verfall aus, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Ob diese Ausnahme auch für vertragliche Ansprüche (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag), die auf ein Unfallgeschehen, bei dem Rechtsgüter iSv. § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden sind, gilt oder ob sie nur für Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) gelten sollte, ist eine Frage der Auslegung. Die Auslegung von Willenserklärungen ist zuvorderst Sache der Tatsachengerichte. Die Klägerin macht im Wesentlichen Schäden geltend, die aus einer Verletzung ihres Eigentums resultieren (§ 823 Abs. 1 BGB). Sowohl der Lkw als auch der Anhänger und die Wechselbrücke standen in ihrem Eigentum. Anders verhält es sich aber mit dem Ersatzanspruch wegen des Selbstbehalts in Höhe von 1.340,25 Euro, der durch die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung für die beschädigten Waren entstanden ist. Für deren Verletzung haftet der Beklagte der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung. Dass die transportierten Waren im Eigentum der Klägerin gestanden haben, ist nicht ersichtlich. Mangels Verletzung eines eigenen Rechtsguts könnte die Klägerin von dem Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB deshalb keinen Ersatz für den Schaden verlangen, der durch die Geltendmachung des Selbstbehalts nach Schadensregulierung durch die Versicherung entstanden ist.
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Hauck |
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Böck |
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Breinlinger |
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F. Avenarius |
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Andreas Henniger |