9 AZB 23/23

Rechtsweg - Corona-Sonderleistung für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern

Details

  • Aktenzeichen

    9 AZB 23/23

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2024:120124.B.9AZB23.23.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    12.01.2024

  • Senat

    9. Senat

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. September 2023 – 4 Ta 182/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs und in der Hauptsache über die Zahlung einer Sonderleistung nach § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).

2

Die Klägerin steht seit dem 1. Oktober 2013 als Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die ein Klinikum betreibt. Zuletzt war die Klägerin auf einer interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Ab dem 24. Mai 2021 unterlag sie einem Beschäftigungsverbot. Bis zum 19. Juni 2022 befand sie sich in Elternzeit.

3

Die Beklagte erhielt vom Bund nach § 26e KHG eine Zahlung aus Bundesmitteln für die Auszahlung von Sonderleistungen an Pflegefachkräfte aufgrund besonderer Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie. Sie zahlte an einen Teil der bei ihr beschäftigten Pflegekräfte für das Jahr 2021 eine Sonderleistung aus. Die Klägerin erhielt keine Zahlung. Sie begehrt mit ihrer Klage die Auszahlung einer Sonderleistung in Höhe von 2.000,00 Euro brutto. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderleistung erfüllt.

4

Das Arbeitsgericht hat auf Rüge der Beklagten die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneint und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Braunschweig verwiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Es hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Braunschweig.

5

II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen. Es hat zu Recht angenommen, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin nehme die Beklagte auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch, welche sich aus § 26e KHG ergäben. Der Rechtsstreit betreffe keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Es handele sich nicht um eine Auseinandersetzung, die die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern oder zu den Leistungserbringern zum Gegenstand habe.

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1. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn er ist öffentlich-rechtlicher Natur und nicht verfassungsrechtlicher Art. Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen.

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a) Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der von ihr erhobenen Zahlungsklage auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht in Anspruch, die der Beklagten gemäß § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG auferlegt ist. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wird durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt, die die Auslegung und Anwendung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung betreffen (vgl. zur Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ausf. BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rn. 14 ff.).

8

b) Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der zur Auszahlung der Sonderleistung verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht nur vorliegen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis befinden (vgl. BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rn. 15; 1. August 2017 – 9 AZB 45/17 – Rn. 9, BAGE 160, 22; 22. November 2016 – 9 AZB 41/16 – Rn. 9 mwN). Unerheblich ist, dass der Anspruch der Pflegekraft nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dies ändert nichts daran, dass es bei der Zahlung der Sonderleistung um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlich auferlegten Pflicht geht. Der Arbeitgeber fungiert zudem allein als in Dienst genommene Zahlstelle (vgl. BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rn. 16).

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c) Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers steht auch nicht entgegen, dass die in § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG geregelte Auszahlungspflicht auf § 242 BGB beruhende Nebenpflichten des Arbeitgebers begründen können (etwa Anzeige- und Meldepflichten). Diese arbeitsrechtlichen Nebenpflichten werden inhaltlich durch Regelungen des KHG ausgestaltet und nicht durch arbeitsrechtliche Vorschriften (vgl. zur Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ausf. BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rn. 14 ff.).

10

d) Der Leistungsanspruch aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist nicht verfassungsrechtlicher Art. Er hat seine Grundlage im einfach-gesetzlichen Recht.

11

e) Die abdrängende Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG greift nicht.

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aa) Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ua. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung haben, auch soweit Dritte betroffen werden. Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des SGB V oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (BSG 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R – Rn. 15). Entscheidend ist, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre materiell-rechtliche Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG 25. März 2021 – B 1 SF 1/20 R – Rn. 9; 28. September 2010 – B 1 SF 1/10 R – Rn. 16).

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bb) Davon ausgehend ist keine Streitigkeit gegeben, die den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist.

14

(1) Die Streitigkeit hat ihre materiell-rechtliche Grundlage nicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Anspruchsnorm, auf die die Klägerin ihre Forderung stützt, ist im KHG geregelt, dessen Regelungen sich auf die Finanzierung der Krankenhäuser beziehen. Zweck des Gesetzes ist ausweislich § 1 Abs. 1 KHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. § 26e KHG regelt die Unterstützung in Form von Bundesmitteln für Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 besonders belastet waren durch die vollstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten. In diesem Regelungskontext ist die von der Klägerin herangezogene Anspruchsnorm des § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG zu betrachten.

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(2) § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist auch der Sache nach nicht dem gesetzlichen Krankenversicherungsrecht zuzuordnen. Es geht um die Auszahlung von durch Bundesmittel zur Verfügung gestellten Finanzmitteln durch Krankenhäuser an dort angestellte Pflegekräfte. Die Auszahlung der Prämie knüpft nicht an den Versicherungsstatus der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer an. Sie hat keinen Bezug zu den versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen zwischen Versicherten und Krankenkassen.

16

(3) Eine überwiegend sozialrechtliche Prägung des Streitgegenstands ergibt sich auch nicht daraus, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit der Entgegennahme und der Weiterleitung der Prämienbeiträge an die prämienberechtigten Krankenhäuser und der Aufstellung über die ausgezahlten Mittel sowie ggf. der Rückführung von Geldern an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds betraut ist (§ 26e Abs. 7 und 8 KHG). Gleiches gilt für die organisatorische Einbindung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), zu deren Gründern und Gesellschaftern der GKV-Spitzenverband gehört, bei der Bereitstellung von Daten und Steuerung der Finanzflüsse (§ 26e Abs. 4 bis 6 KHG). Der GKV-Spitzenverband wird ebenso wie das InEK lediglich als Verwaltungsträger außerhalb seines originären Auftrags in Form von administrativen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen, um die Auszahlung der Sonderzahlung an die anspruchsberechtigten Pflegekräfte zu gewährleisten. Der GKV-Spitzenverband ist – ähnlich wie auch der Arbeitgeber – lediglich ein Durchlaufposten für die aus Bundesmitteln bereitgestellten Gelder (vgl. LAG Niedersachsen 22. August 2023 – 13 Ta 163/23 – Rn. 20).

17

cc) Der getroffenen Einordnung steht nicht entgegen, dass der Senat für Streitigkeiten um eine Corona-Sonderzahlung zwischen zugelassenen Pflegeeinrichtungen und ihren Arbeitnehmern die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bejaht hat (BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 -). Die Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Sozialgerichte hat ihren wesentlichen Grund darin, dass Rechtsgrundlage der Sonderleistung für Pflegekräfte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen § 150a Abs. 1 SGB XI ist, der dem Recht der Pflegeversicherung zuzuordnen ist (BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rn. 21 f.). Darin liegt der maßgebliche Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem es um einen Anspruch nach § 26e KHG geht. Die Rechtsgrundlagen der Sonderleistungen sind in Rechtsmaterien, die verschiedenen Rechtswegzuständigkeiten unterfallen, zu verorten. Das hat eine unterschiedliche Zuordnung zur Folge (so auch Krome jurisPR-ArbR 50/2023 Anm. 8 unter C; Flint in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGG 2. Aufl. § 51 Rn. 128 f.). Zutreffend ist zwar der Hinweis der Beklagten, dass beide Leistungen denselben gesetzgeberischen Zweck verfolgen, namentlich die Anerkennung besonderer Leistungen von Pflegekräften während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (BT-Drs. 20/1331 S. 1). Ungeachtet weiterer Unterschiede in der Ausgestaltung der Regelungen ist aber entscheidend, dass der Gesetzgeber die Anspruchsnorm für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen in das SGB XI und diejenige für Pflegekräfte in Krankenhäusern in das KHG eingefügt und damit in einen unterschiedlichen Regelungskontext gestellt hat.

18

dd) Der Zuordnung steht auch nicht der Grundsatz des Sachzusammenhangs entgegen, der unbefriedigende Rechtswegaufspaltungen vermeiden soll (vgl. zu diesem Grundsatz BSG 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R – Rn. 14; 5. Mai 2021 – B 6 SF 1/20 R – Rn. 31). Der erkennbare Wille des Gesetzgebers, die Rechtsmaterie einer anderen Gerichtsbarkeit als der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, lässt sich im Hinblick auf den Sonderleistungsanspruch von Pflegekräften im Krankenhaus – anders als bei dem Anspruch von Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen – weder dem formellen noch dem materiellen Recht entnehmen. Die Annahme oder Ausweitung einer Sonderzuweisung an die Sozialgerichte kraft bloßer Sachnähe zum Sozialrecht scheidet aus (vgl. BSG 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R – aaO).

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2. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Braunschweig ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO.

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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    Zimmermann    

        

    Darsow-Faller