9 AZR 338/10

(Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

Details

  • Aktenzeichen

    9 AZR 338/10

  • Art

    Anerkenntnisurteil

  • Datum

    18.10.2011

  • Senat

    9. Senat

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 – 6 Sa 1199/09 – aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 – 10 Ca 4151/08 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sonstlt

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Starke    

        

    Heilmann    

                 

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