Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Gerichtsakte

Beim Bundesarbeitsgericht können Schriftsätze auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht werden. Es gelten besondere Vorschriften, von deren Einhaltung die rechtliche Wirksamkeit abhängt. Elektronische Dokumente müssen den Anforderungen des auch in den Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anwendbaren § 46c Abs. 2 ArbGG entsprechen. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Weitere Anforderungen an die Eignung zur Bearbeitung ergeben sich aus § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 2 ERVV. So ist nach § 2 Abs. 1 ERVV das elektronische Dokument ua. im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Untenstehend finden Sie die rechtlichen Grundlagen, aus denen sich auch die technischen Anforderungen für eine wirksame elektronische Kommunikation ergeben.

Rechtliche Grundlagen:

Verwaltungsanordnungen zur elektronischen Gerichtsakte

Verwaltungsanordnung vom 15. November 2022 (BAnz AT 14.12.2022 B2)

Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 31. Dezember 2022 eingehenden Verfahren des Sechsten, Siebten und Achten Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 24. März 2022 (BAnz AT 14.04.2022 B8)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 30. April 2022 eingehenden Verfahren des Dritten, Neunten und Zehnten Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 27. September 2021 (BAnz AT 12.10.2021 B1)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht auch die Akten in den nach dem 31. Oktober 2021 eingehenden AZR- und ABR-Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 17.06.2021 B4)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 30. Juni 2021 eingehenden Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats elektronisch geführt werden. Hiervon ausgenommen sind AZR- und ABR-Verfahren.