1 ABR 18/21


Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2021
– 9 TaBV 42/20 – aufgehoben.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 5. August 2020 – 3 BV 4/20 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers N richtet.
Im Übrigen wird das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers N aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, eingestellt.