Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 – aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15. September 2020 – 2 BV 8/20 – wird zurückgewiesen.

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